Beschluss
3 M 125/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0321.3M125.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 28.03.2012 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.03.2012 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.02.2012 zu Recht abgelehnt. 2 Rechtsgrundlage der Verfügung, mit der die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Hund des Antragstellers beschlagnahmt und ihn unter Androhung unmittelbaren Zwanges aufgefordert hat, das Tier bis zum 05.03.2012 im Tierheim abzugeben, sind § 4 Satz 1 Ziffer 2 der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und –einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO –) vom 03.04.2002 (BGBl. I 2002, 1248), geändert durch Art. 86 G v. 21.06.2005 (BGBl. I 1818) in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungs-gesetz – HundVerbrEinfG -) vom 12.04.2001 (BGBl. I 2001, 530). Danach kann die zuständige Behörde einen Hund beschlagnahmen und unterbringen, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des HundVerbrEinfG oder der HundVerbrEinfVO feststellt. Ein Verstoß gegen das HundVerbrEinfG liegt unter anderem vor, wenn ein gefährlicher Hund im Sinne des § 1 HundVerbrEinfG in das Inland verbracht wird, ohne dass eine Ausnahme vom grundsätzlichen Einfuhrverbot des § 2 HundVerbrEinfVO vorliegt. 3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Hündin „(...) “ gehört der Rasse „Staffordshire Bullterrier“ an und ist ausländischer, nämlich britischer Herkunft. Sie wurde in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, ohne dass hierfür eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbringungs- und Einfuhrverbot erkennbar ist. Die Hündin ist weder als Diensthund einzustufen, § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfVO, noch kehrte sie nach vorübergehendem Aufenthalt im Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zurück, § 2 Abs. 2 HundVerbrEinfVO. Sie hält sich auch nicht nur vorübergehend im Inland auf, § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO ist auf die Staffordshire-Terrier-Hündin, einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht anwendbar. Auch der Antragsteller räumt daher ein, dass sie dem Anwendungsbereich des HundVerbrEinfG, der HundVerbrEinfVO und des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 (GVBl. LSA S. 22 – GefHundG LSA -) unterfällt. 4 Liegen die Voraussetzungen einer Beschlagnahme gemäß § 4 Satz 1 Ziffer 2 HundVerbrEinfG vor, war die Antragsgegnerin an der Anwendung des HundVerbrEinfG und der HundVerbrEinfVO nicht dadurch gehindert, dass sie dem Antragsteller mit Bescheid vom 15.02.2011 die Haltung eines „aus dem Ausland stammenden Hundes“ genehmigt hatte. Denn zum einen war diese Genehmigung befristet und galt ohnehin nur bis zum 16.10.2011. Zum anderen kann es der Antragsgegnerin nicht verwehrt sein, neue Erkenntnisse in Bezug auf die Herkunft eines Hundes auch in neuen Verfügungen zu berücksichtigen. 5 Die Antragsgegnerin hat auch das ihr eingeräumte Ermessen im Umgang mit unrechtmäßig nach Deutschland verbrachten Hunden beanstandungsfrei ausgeübt. Sie hat dabei in die Ermessenserwägungen eingestellt, dass eine Möglichkeit, die Haltung eines illegal eingeführten Hundes nachträglich zu legalisieren, nach den rechtlichen Vorgaben nicht besteht. Sie hat ferner ausgeführt, dass es daher auf den zwischenzeitlich abgelegten Wesenstest nicht ankommen kann, denn dieser dient nur der Prüfung, ob die Erlaubnis, einen legal in Deutschland aufhältigen Hund zu halten, erteilt werden kann. Die hiergegen abzuwägenden Interessen des Antragstellers wie des Tierschutzes hat die Antragsgegnerin gesehen, ihnen jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Am Ergebnis der Ermessensausübung ist nichts zu erinnern. 6 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Hündin habe zwischenzeitlich erfolgreich einen Wesenstest abgelegt. Wäre sie in Deutschland geboren oder legal in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden, dürfe er sie folglich trotz ihrer an die Rasse anknüpfenden vermuteten Gefährlichkeit halten. Nichts anders könne dann aber für seine Hündin gelten, denn auch deren vermutete Gefährlichkeit sei durch den Wesenstest widerlegt, der Anknüpfungspunkt für ein landesrechtliches Haltungsverbot folglich eigentlich entfallen. Wenigstens im Rahmen der Ermessenerwägungen sei dies zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 7 Die Auffassung des Antragstellers geht fehl. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHundG LSA in Verbindung gelten solche Hunde, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden oder verbracht werden dürfen als gefährlich. Gleichwohl dürfen jedoch „Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 GefHundG LSA“ in Sachsen-Anhalt gehalten werden, wenn sie erfolgreich einen Wesenstest bestehen, § 4 Abs. 1 Satz 1 GefHundG LSA. Damit soll aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht illegal nach Deutschland verbrachten Hunden über die Ablegung eines Wesenstests ein legaler Aufenthalt ermöglicht werden. Vielmehr dient die Bezugnahme auf die Aufzählung dem Importverbot unterliegender Hunde lediglich der Festlegung bestimmter Hunderassen, für die die Vermutung der Gefährlichkeit gilt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 02.03.2012 – 3 L 229/11 ; Landtag von Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 5/32 vom 14.12.2007, S. 2144). Die mittels eines Wesenstests ermöglichte Haltung eines vermutet gefährlichen Hundes knüpft entsprechend an die Rasseliste an, setzt aber den legalen Aufenthalt des Hundes in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Die Einhaltung der bundesrechtlichen, auf der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für den Warenverkehr mit dem Ausland beruhenden Vorschriften zum Verbot der Einfuhr oder Verbringung bestimmter Hunderassen nach Deutschland ist Grundvoraussetzung für die Möglichkeit, einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHundG LSA überhaupt zu halten. 8 Anknüpfungspunkt für die Beschlagnahme nach § 4 Satz 1 Ziffer 2 HundVerbrEinfVO ist daher auch nicht die Gefährlichkeit der Hündin, sondern deren illegale Verbringung ins Inland. In die Ermessensausübung einzustellen sind daher nur solche Aspekte, die sich auf die illegale Einfuhr beziehen. Ein erfolgreich abgelegter Wesenstest hat hierauf keine Auswirkungen. Für die Legalisierung eines illegal eingeführten Hundes ist er unerheblich. 9 Der Antragsteller kann für sich aber auch nichts daraus ableiten, dass er die Hündin nicht selbst ins Inland verbracht, sondern in Deutschland aus dem Tierheim geholt habe. Denn rechtlich ist es unerheblich, ob der Antragsteller das Tier selbst illegal ins Inland verbracht hat oder ob dies durch Personen geschah, deren Wissen er sich zurechnen lassen müsste oder ob er davon überhaupt nichts wusste. Die Kenntnis des Antragstellers wäre nur in einem gegen ihn selbst gerichteten strafrechtlichen Verfahren nach § 5 HundVerbrEinfG relevant; für die Beschlagnahme und Unterbringung eines illegal eingeführten gefährlichen Hundes nach § 4 Satz 1 Ziffer 2 HundVerbrEinfVO kommt es nur auf den Status des Hundes an. 10 Der Antragsteller kann für sich auch weder aus Gründen des Tierschutzes noch eines „öffentlichen Interesses“ ins Feld führen, dass den Hund vor einem Leben im Tierheim bewahren zu wollen. Denn er hat den Hund nicht aus einem Tierheim übernommen, sondern von einem Privatmann. Auch dieser hatte den Hund nicht aus einem Tierheim übernommen, in dem Sinne, dass er einen im Tierheim befindlichen Fundhund erstmalig und ohne Kenntnis seiner Herkunft in seine Obhut genommen hätte. Vielmehr hatte er die ihm aus seiner Hundepension bekannte Hündin selbst erst in das Tierheim gebracht und sie dann etwas mehr als einen Monat später selbst wieder abgeholt. Selbst wenn es also darauf ankäme, ob die Hündin aus einem Tierheim geholt wurde, läge dieser Fall hier nicht vor. 11 Es kommt aber darauf auch nicht an, denn nach der Konzeption des HundVerbrEinfG, der HundVerbrEinfVO sowie des GefHundG LSA ist nicht zu berücksichtigen, ob ein Hund aus dem Tierheim geholt wurde und somit vor einem Leben im Tierheim „gerettet“ wurde. Denn ein „öffentliches Interesse“ an der Vermeidung von Hundehaltung im Tierheim, das die Haltung eines gefährlichen Hundes außerhalb eines Tierheims zu rechtfertigen vermöchte, ist anders als in dem vom Antragsteller herangezogenen Urteil des VG Köln (20 K 7961/09 vom 12.08.2010; juris), das die Regelung des § 4 Abs. 2 des Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (juris) betrifft – in Sachsen-Anhalt nicht Gegenstand der Prüfung, ob die Haltung eines gefährlichen Hundes erlaubt werden kann oder nicht. Insbesondere kann ein solches „öffentliches Interesse“ nicht zur Legalisierung unerlaubt importierter Hunde führen. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ein öffentliches Interesse liege in der Vermeidung hoher Kosten, die durch die dauerhafte Unterbringung der Hündin in einem Tierheim entstünden. Denn hierfür ist er der Antragsgegnerin erstattungspflichtig. 12 Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Auswahlermessen zwischen den in § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO eröffneten Handlungsweisen zutreffend ausgeübt. Eine Unterbringung und Versorgung des Hundes, bis die Anforderungen des HundVerbrEinfG bzw. der HundVerbrEinfVO erfüllt sind, § 4 Satz 1 Ziffer 1 HundVerbrEinfVO, kommt nicht in Betracht, da deren Anforderungen vorliegend nicht mehr erfüllt werden können. Das unverzügliche Zurückbringen des Hundes an den Ort seiner Herkunft, § 4 Satz 1 Ziffer 3 HundVerbrEinfVO, schied aufgrund der mangelnden Angaben des Antragstellers über den Ort der Herkunft des Hundes aus. Die Beschlagnahme und Unterbringung der Hündin als verbleibende Möglichkeit verletzen den Antragsteller auch nicht in seinen Grundrechten aus Art 14 GG oder Art. 12 GG. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausführlich Stellung genommen und die auf der Grundlage des HundVerbrEinfG zulässigen Maßnahmen als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris) 13 Hat die Antragsgegnerin die Beschlagnahme und Unterbringung der Hündin zu Recht angeordnet, hat sie auch zu Recht den Sofortvollzug der Maßnahme angeordnet. Die Begründung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Insbesondere das hohe Nachahmungsrisiko im Falle, dass dem Antragsteller der illegal eingeführte Hund möglicherweise jahrelang belassen würde, und das nicht auszuschließende Risiko, dass der Antragsteller noch wirtschaftlichen Nutzen aus der Hündin zieht, sprechen für den Sofortvollzug. Da die Lebensgefährtin des Antragstellers eine Zucht mit Staffordshire Bullterriern betreibt, ihre und fremde Hunde regelmäßig auf Ausstellungen zeigt und für die Hündin die Aufnahme in das Zuchtbuch beantragt war, war nicht von der Hand zu weisen, dass der Antragsteller aus der illegalen Hundehaltung weiteren Nutzen ziehen werde. Dies hat sich – wie die unter www.gb-f.de zu findenden Berichte von der Clubschau der Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e.V. vom 08.07.2012 auf Schloss Meisdorf belegen - auch bewahrheitet. Denn der Antragsteller und seine Lebensgefährtin haben die zu diesem Zeitpunkt bereits beschlagnahmte Hündin dort in der „Offenen Klasse“ der Staffordshire Terrier-Hündinnen antreten lassen. 14 Auch die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwanges, sollte der Antragsteller die Hündin nicht fristgemäß abgeben, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung ist für das Beschwerdeverfahren entsprechend § 52 Abs. 2 GKG und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,00 € festzusetzen. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.