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Beschluss

3 EO 256/25

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0828.3EO256.25.00
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Leitsätze
1. Anordnungen nach § 4 Satz 1 HundEinfVerbrVO (juris: HundVerbrEinfVO) stellen lediglich auf einen Verstoß gegen eine Bestimmung des HundVerbrEinfG oder der HundVerbrEinfVO ab, jedoch nicht darauf, dass der Verstoß auch durch den Adressaten der Anordnung begangen wurde (Anschluss an OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 M 125/12 - juris).(Rn.26) 2. Die Verwendung eines mit einem nummerischen ausländischen Ländercode - hier für die Russische Föderation - versehenen Transponderchips nach ISO-Standard 11784 (entsprechend Art. 17 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 VO (EU) Nr. 576/2013 i.V.m. Anlage I Teil A der VO (EU) Nr. 576/2013) bei einem Hund kann bei einer - wie hier - darüber hinaus fehlenden Auskunftslage für eine Herkunft und damit Einfuhr des Hundes aus der Russischen Föderation sprechen.(Rn.27) 3. Im Rahmen der im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist die Frage, ob - bei einer wie hier fehlenden weiteren Auskunftslage - die Anordnung, den Hund in das Land seiner Herkunft zurückzubringen, vom Begriff des „Orts der Herkunft“ i.S.v. § 4 Satz 1 Nr. 3 HundEinfVerbrVO (juris: HundVerbrEinfVO) bei Nichtberücksichtigung tierschutzrechtlicher Belange i.S.v. §§ 1 f. TierSchG gedeckt ist, einer abschließenden Klärung nicht zugänglich.(Rn.32) 4. Zum Auswahlermessen bei Anordnungen nach § 4 Satz 1 HundEinfVerbrVO (juris: HundVerbrEinfVO).(Rn.35)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Mai 2025 - 2 E 1307/24 Ge - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 1306/24 Ge - gegen die Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 23. September 2024 wiederhergestellt und gegen die Ziffer 4 des genannten Bescheides angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anordnungen nach § 4 Satz 1 HundEinfVerbrVO (juris: HundVerbrEinfVO) stellen lediglich auf einen Verstoß gegen eine Bestimmung des HundVerbrEinfG oder der HundVerbrEinfVO ab, jedoch nicht darauf, dass der Verstoß auch durch den Adressaten der Anordnung begangen wurde (Anschluss an OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 M 125/12 - juris).(Rn.26) 2. Die Verwendung eines mit einem nummerischen ausländischen Ländercode - hier für die Russische Föderation - versehenen Transponderchips nach ISO-Standard 11784 (entsprechend Art. 17 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 VO (EU) Nr. 576/2013 i.V.m. Anlage I Teil A der VO (EU) Nr. 576/2013) bei einem Hund kann bei einer - wie hier - darüber hinaus fehlenden Auskunftslage für eine Herkunft und damit Einfuhr des Hundes aus der Russischen Föderation sprechen.(Rn.27) 3. Im Rahmen der im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist die Frage, ob - bei einer wie hier fehlenden weiteren Auskunftslage - die Anordnung, den Hund in das Land seiner Herkunft zurückzubringen, vom Begriff des „Orts der Herkunft“ i.S.v. § 4 Satz 1 Nr. 3 HundEinfVerbrVO (juris: HundVerbrEinfVO) bei Nichtberücksichtigung tierschutzrechtlicher Belange i.S.v. §§ 1 f. TierSchG gedeckt ist, einer abschließenden Klärung nicht zugänglich.(Rn.32) 4. Zum Auswahlermessen bei Anordnungen nach § 4 Satz 1 HundEinfVerbrVO (juris: HundVerbrEinfVO).(Rn.35) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Mai 2025 - 2 E 1307/24 Ge - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 1306/24 Ge - gegen die Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 23. September 2024 wiederhergestellt und gegen die Ziffer 4 des genannten Bescheides angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Antragsgegner verfügte sofortige Vollziehung des Zurückbringens ihrer Hündin „H ... “ an den in Streit stehenden Ort deren Herkunft sowie gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Die Antragstellerin ist seit März 2022 Halterin des am 21. November 2021 geworfenen weiblichen American Staffordshire-Terriers "H ... “ (im Folgenden: Hündin). Mit Schreiben vom 24. April 2022 meldete sie die Hündin zur örtlichen Hundesteuer bei der Stadt Gera an. Dazu legte sie u.a. die Bescheinigung eines Tierarztes über die Kennzeichnung der Hündin mit der Transponder Nr. a ... vor. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin angesichts der von ihr mitgeteilten Transpondernummer mit der Länderkennung 643 für die Russische Föderation mit, dass ihre Hündin als gefährlicher Hund i. S. d. § 1 HundVerbrEinfG dem Verbringungs- und Einfuhrverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG unterliege. Da sie gegen dieses Verbot verstoßen und das Tier unerlaubt aus Russland nach Deutschland verbracht habe, beabsichtige er den Erlass einer Anordnung, ihre Hündin auf ihre Kosten an den Ort der Herkunft der Hündin zurückzubringen, und hörte sie dazu an. Die Antragstellerin erklärte daraufhin, dass die Länderkennung der Transpondernummer „nicht unbedingt bedeute“, dass ihre Hündin auch von dorther stamme. Ein solcher Chip könne auch im Bundesgebiet gesetzt worden sein. In der Folge teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. August 2024 mit, dass der Verdacht der Einfuhr ihrer Hündin aus dem Ausland nicht ausgeräumt sei, da sie keine Nachweise bezüglich der Herkunft der Hündin vorgelegt habe. Der Antragsgegner bat um Vorlage des Kaufvertrages, Benennung des Vorbesitzers und Vorlage etwaiger anderweitiger Unterlagen, aus welchen die Herkunft des von ihr gehaltenen Hundes hervorgehe. Nachdem die Antragstellerin ergänzend vortrug, nicht zur Erteilung von Auskünften nach § 3 Abs. 4 HundVerbrEinfG verpflichtet zu sein, ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin mit dem ihrem Prozessbevollmächtigten am Folgetag zugestellten Bescheid vom 23. September 2024 an, dass diese ihre American Stafford-shire-Terrier Hündin „H ... “ spätestens 3 Monate nach Zustellung dieses Bescheides an den Ort ihrer Herkunft zurückzubringen habe (Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2024). Dies habe die Antragstellerin bis 15. Januar 2025 durch amtliche Bescheinigung der Zollbehörden nachzuweisen (Ziffer 2 des Bescheides). Neben der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides (Ziffer 3 des Bescheides) drohte der Antragsgegner für den Fall, dass sie der Anordnung nach Ziffer 1 nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig nachkomme, Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Die Anordnung des Zurückbringens der Hündin an den Herkunftsort folge aus § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG. Anhand der Länderkennung der Transponderchipnummer sei die Herkunft der Hündin klar ablesbar. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht aus der Russischen Föderation stamme, lägen nicht vor. Einen Beweis dafür, dass die Hündin aus Deutschland stamme, habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot seien nicht einschlägig. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Sie diene dem Ziel, dem Verstoß gegen das Verbringungs- und Einfuhrverbot entgegen zu treten. Anordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 HundVerbrEinfVO schieden aus, da es am Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes fehle. Eine Beschlagnahme und Unterbringung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO scheitere daran, dass die Hündin im Tierheim bleiben müsse. Eine Weitervermittlung der Hündin sei aufgrund des Unterlaufens des Verbots nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht möglich. Andernfalls bestünden Anreize für andere Hundehalter, die Tiere trotz des Verbots ins Inland zu bringen. Am 24. Oktober 2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben - 2 K 1306/24 Ge -, über welche noch nicht entschieden ist, und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2024 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 4 des genannten Bescheides anzuordnen. Mit Schreiben an das Thüringer Landesverwaltungsamt vom 11. Dezember 2024 ersuchte die Antragstellerin um Prüfung der Einstellung des Verwaltungsverfahrens zur zwangsweisen Rückführung. Sie formulierte darin u.a. Folgendes: „Das Landesverwaltungsamt hat mich aufgefordert „H ... " zurück nach Russland zu bringen. Vor dem Hintergrund der derzeitigen politischen Situation sind Deutsche in Russland unerwünscht. Einen Kontakt in dieses Land habe ich nicht. Insoweit ist es mir auch praktisch unmöglich die Hündin nach Russland zurückzuführen. … Das eine Sanktionierung der Einführung des Hundes nach Deutschland erfolgen muss, ist mir bewusst und wird derzeit auch durch die Staatsanwaltschaft Gera betrieben. Für die von der Staatsanwaltschaft/ Gericht verhängten Konsequenzen werde ich insoweit die Verantwortung übernehmen. Damit sollte dem Gesetz genüge getan sein.“ Mit dem Prozessvertreter der Antragstellerin am 26. Mai 2025 zugestellten Beschluss vom 23. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht Gera den Eilantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen angeführt, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO vorlägen. Die Antragstellerin habe keinerlei Angaben gemacht, wie und wo sie ihre Hündin erworben habe. Dies sei auch nicht erforderlich, da es ausschließlich darauf ankomme, dass die Hündin entgegen des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG ins Inland verbracht worden sei. Die Regelung in Ziffer 1 des Bescheides sei auch hinreichend bestimmt. Angesichts der Begründung des Bescheides meine der Antragsgegner mit dem in der Ziffer 1 des Bescheides formulierten „Herkunftsort“ die Russische Föderation. Mit der für das Eilverfahren hinreichenden Sicherheit sei davon auszugehen, dass die Hündin mit Rücksicht auf ihre Transponder-Kennung aus Russland stamme. Einen gegenteiligen Anhalt habe die Antragstellerin nicht benannt. Die Angaben der Antragstellerin, das Hunde im Inland ggf. mit Transpondern mit falscher Länderkennung gekennzeichnet werden könnten, seien spekulativ und ersetzten nicht die Angaben der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf dessen ausdrückliches Verlangen gemäß § 3 Abs. 4 HundVerbrEinfVO. Eine Ausnahme vom Verbringungs- und Einfuhrverbot gemäß § 2 HundVerbrEinfVO liege nicht vor. Der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Am 27. Mai 2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gera Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. Juni 2025, beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, begründet. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass die Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht vorlägen. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Hündin ins Inland verbracht worden sei, schon gar nicht von der Antragstellerin. Der Chip hätte genauso gut auch im Bundesgebiet gesetzt worden sein können, da es keine Vorgaben gebe, dass in einem Land nur Mikrochips verwendet werden dürfen, die eine Länderkennung des jeweiligen Landes aufweisen. Darüber hinaus sei die Ziffer 1 des Bescheides nicht hinreichend bestimmt und tatsächlich nicht befolgbar. Zwar mag es zutreffend sein, dass vom Antragsgegner mit Herkunftsort die Russische Föderation gemeint sein dürfte, jedoch könne ein Herkunftsort schwerlich ein riesiges Land sein. Wo die Antragstellerin den Hund hinbringen soll, erschließe sich nicht. Dem Wortlaut nach müsse ein Ort, eine Stadt oder Gemeinde, jedoch kein Land, bestimmt werden. Die Unterstellung des Gerichts, der Hund sei aus der Russischen Föderation, sei nicht belastbar. Außer der Transponderkennung gebe es keine Anhaltspunkte. Weiterführende Angaben müsse die Antragstellerin - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht machen, da sie keine Begleitperson i. S. d. § 3 Abs. 4 HundVerbrEinfVO sei. Sie sei nie in der Russischen Föderation gewesen und habe den Hund nicht eingeführt. Es sei Sache des Antragsgegners nachzuweisen, dass der Hund aus Russland stamme. Dies gelinge dem Antragsgegner nicht, da es keine Vorschriften dahingehend gebe, die es einem Tierarzt verbieten, einen (womöglich günstigen) Mikrochip aus Russland zu erwerben und hier zu implantieren. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Mai 2025 - 2 E 1307/24 Ge - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 1306/24 Ge -- hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2024 wiederherzustellen sowie hinsichtlich dessen Ziffer 4 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Vortrag der Antragstellerin rechtfertige nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes und die begehrte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die Begründung des Verwaltungsgerichts und seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren im Schriftsatz vom 26. November 2024. In Letzterem trägt er vor, dass die Pflicht zur Kennzeichnung eines Hundes mit einem Transponder nach der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) unter Zugrundelegung der EU-Verordnung Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bestehe. Danach seien Hunde durch die I eines Transponders zu kennzeichnen. Der Transponder müsse dem ISO-Standard 11784 entsprechen (EU-VO 576/2013 Anhang II). Gemäß ISO 11784 stünden die ersten drei Ziffern des Transpondercodes entweder für den Hersteller- oder den Ländercode. Die Nutzung des Ländercodes richte sich nach der ISO-Norm 3166. Die Transpondernummer bestehe aus 15 Ziffern. Von den 15 rein numerischen Stellen der ISO-codierten Mikrochips stünden die ersten drei Stellen für eine Codierung zur Verfügung, während die übrigen Stellen der individuellen Kennzeichnung des Tieres dienten. Nach der existierenden ISO-3166-1 Kodierliste würden die Zahlen von 001 bis 899 für Ländercodes genutzt, die Zahlen über 900 stünden für Firmenkennungen (Herstellercodes) zur Verfügung. Vorliegend beginne die Identifikationsnummer der Hündin mit 643. Es handelt sich dabei um den Ländercode RU für die Russische Föderation. Es sei daher davon auszugehen, dass die Hündin aus Russland nach Deutschland eingeführt worden sei. Bei dem Vorbringen der Antragstellerin, dass aufgrund fehlender Regelungen die Implantierung eines Mikrochips mit Länderkennung auch außerhalb des Herkunftslandes des Hundes möglich sei, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Zudem würden die Transponder durch Tierärzte gesetzt und das Tier in einer Datenbank registriert. Insoweit sei ausgehend vom Vortrag der Antragstellerin auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein Tierarzt in Deutschland entgegen der rechtlichen Vorgaben einen Transponder mit einer anderen Länderkennung implantieren sollte. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte des Antragsgegners verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 1306/24 Ge - hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2024 wiederherzustellen sowie hinsichtlich dessen Ziffer 4 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Demgegenüber bildet die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts die Ausnahme. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Des Weiteren darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen umso weniger zurückstehen, je schwerer wiegend die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der öffentlichen Gewalt Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]). Bei der Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblichen Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Vorläufiger Rechtsschutz ist deshalb grundsätzlich sowohl in Anfechtungs- wie auch in Vornahmesachen auf der Grundlage einer Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten Interessen zu gewähren. Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, S. 217 [218]). Ergibt allerdings die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass sich ein angegriffener Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache geringe Erfolgsaussicht hat, so spricht bereits vieles dafür, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung in der Regel zurückstehen muss; das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen (vgl. Thüringer OVG, Beschlüsse vom 02.04.2020 - 3 EO 231/19 - und vom 4 Juli 2013 - 2 EO 414/13 - jeweils juris). Nach der vom Senat vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung, die Hündin der Antragstellerin „an den Ort ihrer Herkunft zurückzubringen“ (Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2024 - unter 1.), sodass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Die anschließende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus (2.), was auch gegen eine Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 des Bescheides vom 23. September 2024) spricht (3.). 1. Die Rechtmäßigkeit des strittigen Bescheids ist offen. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides findet sich in der auf dem HundVerbrEinfG basierenden HundVerbrEinfVO. Wird ein Verstoß gegen das im hiesigen Einzelfall maßgebliche Einfuhrverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG (i. V. m. § 1 Alt. 2 HundVerbrEinfG - Begriffsbestimmung Einfuhr) festgestellt, so kann die zuständige Behörde nach § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO insbesondere anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des HundVerbrEinfG und der HundVerbrEinfVO erfüllt sind (Nr. 1), der Hund beschlagnahmt und untergebracht wird (Nr. 2) oder das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen (Nr. 3). Ein Verstoß gegen das Einfuhrverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG liegt vor, wenn Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden in das Inland eingeführt werden. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die American Staffordshire-Terrier-Hündin der Antragstellerin zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG genannten gefährlichen Hunden (§ 1 Alt. 5 HundVerbrEinfG) gehört. b) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides scheitert nicht daran, dass die Antragstellerin nicht selbst eine Einfuhr ihrer Hündin ins Bundesgebiet veranlasst hat oder eine Einfuhr aus dem Ausland durch Dritte dem Erwerb der Hündin durch die Antragstellerin vorausging, denn darauf kommt es nicht an. Die Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2025 - § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO - stellt nämlich lediglich auf einen Verstoß gegen eine Bestimmung des HundVerbrEinfG oder der HundVerbrEinfVO ab, nicht darauf, dass der Verstoß auch durch den Adressaten der Anordnung begangen wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 M 125/12 - juris Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 20 L 1332/15 - juris). Zum einen spricht der Wortlaut des § 4 HundVerbrEinfVO gegen eine ausschließliche Heranziehung des für die Einfuhr oder Verbringung Verantwortlichen. Zum anderen spricht auch die Zielsetzung der Normen dagegen. Zweck des HundVerbrEinfG ist es, den Warenverkehr mit dem Ausland zu regeln und im Rahmen dessen die Einfuhr und Verbringung von gefährlichen Hunden (§ 1 Alt. 5 HundVerbrEinfG) zu unterbinden (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 69 f.; BT-Drs. 14/4451, S. 8). Mit der HundVerbrEinfVO macht der Bundesgesetzgeber von der in § 2 Abs. 2 HundVerbrEinfG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, Ausnahmen vom Einfuhr- und Verbringungsverbot zuzulassen und, wenn Hunde nicht den Anforderungen des HundVerbrEinfG entsprechen, behördliche Maßnahmen ergreifen zu können (vgl. BR-Drs. 444/01, S. 1, 4). Mithin soll die illegale Einfuhr oder Verbringung von gefährlichen Hunden ins Inland gänzlich unterbunden werden und auch dem Erwerb von illegal ins Inland verbrachten Hunden der Anreiz genommen werden, indem auch der illegal ins Inland verbrachte/eingeführte gefährliche Hund (etwa auf eigene Kosten) z. B. ins Herkunftsland zurückgebracht oder in einem Tierheim untergebracht werden muss. Dass - entgegen des Gesetzeswortlautes - nur die unmittelbar gegen das Einfuhr- und Verbringungsverbot verstoßende Begleitperson (§ 3 HundVerbrEinfVO) in Anspruch genommen werden soll, würde dem dargestellten Zweck des HundVerbrEinfG und der HundVerbrEinfVO zuwiderlaufen. Folglich muss die zuständige Behörde auch nicht belegen, dass der Adressat der Anordnung nach § 4 HundVerbrEinf-VO den gefährlichen Hund selbst ins Inland verbracht oder eingeführt hat. c) Es spricht bereits einiges für die Annahme einer Einfuhr der Hündin aus der Russischen Föderation. Insoweit wird zum einen auf die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen (Seite 9 des verfahrensgegenständlichen Beschlusses) detaillierten Ausführungen des Antragsgegners in dessen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. November 2024 zur Kennzeichnung eines Hundes mit einem Transponder mit ISO-Standard (inkl. numerischen Ländercodes) im Bundesgebiet angesichts der Auskunftslage im hiesigen Fall verwiesen. Diesen ist die Antragstellerin auch nicht substantiiert in ihrer Beschwerdebegründung entgegengetreten. Auch der Umstand, dass gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ThürTierGefG i. V. m. § 1 Abs. 1 ThürChipVO in Thüringen die Kennzeichnung von Hunden mittels elektronisch lesbarem Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) nur durch Tierärzte erfolgen darf, steht dem spekulativen Vorbringen der Antragstellerin, der Transponderchip der Hündin mit einer russischen Länderkennung könne auch im Bundesgebiet gesetzt worden sein, entgegen. Der Antragsgegner verweist zutreffend auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 Text von Bedeutung für den EWR (im Folgenden: VO (EU) Nr. 576/2013). In Art. 17 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 VO (EU) Nr. 576/2013 wird für die Verbringung von Heimtieren, hier konkret Hunden (Anlage I Teil A der VO (EU) Nr. 576/2013 innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten), die Verwendung von Transpondern, die dem ISO-Standard 11784 entsprechen (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können (Anlage II der VO (EU) Nr. 576/2013) verlangt, sodass bereits deshalb davon auszugehen ist, dass die im Bundesgebiet und damit auch in Thüringen implantierten Transponder diesem Erfordernis internationaler Standards entsprechen, ungeachtet dessen ob eine Verbringung des Hundes innerhalb der EU vom jeweiligen Halter beabsichtigt ist oder nicht. Im hiesigen Fall dürfte aber auch der Erklärung der Antragstellerin in ihrem Schreiben an das Thüringer Landesverwaltungsamt vom 11. Dezember 2024 Bedeutung beizumessen sein. Darin formuliert die Antragstellerin persönlich, ohne seitens des Antragsgegners dazu aufgefordert worden zu sein, ihre Hündin „zurück nach Russland zu bringen.“ Außerdem gab sie an, dass „eine Sanktionierung der Einführung des Hundes nach Deutschland erfolgen muss“ und ihr dies „bewusst“ ist. Ein entsprechendes Verfahren werde „derzeit auch durch die Staatsanwaltschaft Gera betrieben. Für die von der Staatsanwaltschaft/ Gericht verhängten Konsequenzen werde … [sie] insoweit die Verantwortung übernehmen.“ Angesichts dessen dürfte auch der Einwand ihres Prozessvertreters im gerichtlichen Verfahren, der Hund könne auch im Bundesgebiet geboren (und gechipt) und somit nicht von der Antragstellerin aus dem Ausland eingeführt worden sein, nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin widerlegt sein. d) Die Anordnung in Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides, die Hündin „an den Ort ihrer Herkunft zurückzubringen“, begegnet jedoch rechtlichen Bedenken, welche im Rahmen des summarischen Eilverfahrens der abschließenden Klärung nicht zugänglich sind. aa) An der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnung i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ThürVwVfG und § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung), die Hündin der Antragstellerin an den Ort ihrer Herkunft zu bringen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 des angegriffenen Beschlusses. Im hiesigen Fall ist für einen objektiven Empfänger erkennbar, dass die Antragstellerin ihre Hündin in die Russische Föderation (zurück-) bringen soll. bb) Allerdings hat der Senat Zweifel daran, dass die Bezeichnung allein des Herkunftslandes - ohne konkrete nähere Ortsangabe - dem Begriff des „Ortes der Herkunft“ in § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO gerecht wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 M 125/12 - juris Rn. 12). So lässt bereits der Wortlaut der genannten Vorschrift Zweifel am Ausreichen der Angabe des Herkunftslandes aufkommen. Der Begriff des „Orts“ findet sich in verschiedenen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzgebers und meint in allen Fällen eine konkrete Örtlichkeit bzw. Stelle (vgl. Sitz des Unternehmens, Betriebsstätte, Lieferort u. a. in §§ 3a bis 3g UStG; Ort der mündlichen Verhandlung in § 110 SGG; Ort der Zustellung in § 177 ZPO; Ort der Versteigerung in § 816 ZPO; Ort der Tat in § 9 StGB; Ort der Handlung in § 7 OWiG). Im Unterschied dazu macht der Bundesgesetzgeber durch die Verwendung anderer Begrifflichkeiten das Ausreichen eines Länderbezugs deutlich (vgl. „Inland“ in § 3 StGB; „Ausland“ in § 5 StGB, „Staat“ in § 53b KWG und § 59 Abs. 2 AufenthG). Auch die rechtliche Möglichkeit der Umsetzung der angeordneten Maßnahme erscheint angesichts der notwendigen Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Belange mit Zweifeln behaftet. So ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner unter den Gesichtspunkten des Tierschutzes das Wohlbefinden des Hundes und dessen art- und bedürfnisangemessene Unterbringung (vgl. §§ 1 f. TierSchG) in der Russischen Föderation in den Blick genommen hat. Weder die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2024 noch die Begründung des Bescheides lassen erkennen, dass der Antragsgegner tierschutzrechtliche Aspekte bei seiner Anordnung berücksichtigt hat. Er lässt sogar als Nachweis der Rückverbringung den alleinigen Nachweis einer Zollbehörde genügen (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides). Zur Berücksichtigung von Belangen des Tierschutzes wäre er nach Ansicht des Senats jedoch insbesondere mit Blick auf die Unkenntnis des konkreten Vorbesitzers und dessen konkreten Herkunftsorts/Anschrift veranlasst gewesen, z. B. durch Anordnung der Rückführung in ein entsprechendes Tierheim in der Russischen Föderation. Dass Belange des Tierschutzes hinter den Schutz des Warenverkehrs mit dem Ausland im hiesigen Fall zurücktreten, ist nicht ersichtlich. cc) Hinzu kommen Zweifel an der nach § 114 VwGO nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbaren behördlichen Ermessensentscheidung. Im Rahmen des § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO hat der Antragsgegner ein Auswahlermessen. Die Möglichkeit der Beschlagnahme und Unterbringung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO hat der Antragsgegner - von Anfang an - ausgeschlossen, da die Hündin - nach Ansicht des Antragsgegners - im Tierheim bleiben müsse und eine Weitervermittlung aufgrund des Unterlaufens des Verbots nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG ausscheide. Andernfalls würden Anreize für andere Hundehalter geschaffen, die Tiere trotz des Verbots ins Inland zu bringen. Dieser Ausschluss begegnet im hiesigen Einzelfall rechtlichen Bedenken. Dass nämlich eine Weitervermittlung der Hündin, z. B. an einen berechtigten Dritten, gänzlich ausgeschlossen ist, legt sie im angegriffenen Bescheid und gerichtlichen Verfahren nicht dar. Die Umstände, dass lediglich das Herkunftsland der Hündin bekannt ist, und die Antragstellerin - entgegen ihrer gegenteiligen Ansicht - auskunftspflichtig ist (wenngleich nicht als Begleitperson), sprechen zudem dafür, dass der Antragsgegner auch eine Beschlagnahme und Unterbringung (in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung) im Sinne von § 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO (ggf. auf Kosten der Antragstellerin) in sein Auswahlermessen - zumindest während der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 3 HundVerbrEinfG - hätte einbeziehen müssen. Das von der Antragstellerin angeführte Aussageverweigerungsrecht nach § 3 Abs. 4 HundVerbrEinfG gilt im Übrigen nur bis zum Abschluss des Strafverfahrens und ermöglicht spätestens im Anschluss daran den Erlass von Überwachungsmaßnahmen im Sinne von § 3 HundVerbrEinfG. Ob auch eine längerfristige Unterbringung in einer Einrichtung, in denen den betreffenden Hunden ein tierschutzgerechtes Leben möglich ist (z. B. in einem Tierheim) in Betracht zu ziehen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 - juris Rn. 95 f., 101), kann derzeit offenbleiben und muss ggf. im Hauptsachverfahren geklärt werden. 2. Angesichts der offenen Fragen, die im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden können, und der Möglichkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren (§ 114 Satz 2 VwGO)ist der Ausgang des Hauptsachverfahrens offen und die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Dabei stehen sich das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Einfuhrverbots von gefährlichen Hunden im Sinne des § 1 HundVerbrEinfG zur Regelung des Warenverkehrs mit dem Ausland und der Vermeidung von Anreizen für andere Hundehalter, die Tiere trotz des Verbots ins Inland zu bringen, und das private Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber. Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Offenheit des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens auch auf den Erwägungen des Senats basiert, dass der Antragsgegner bei der Auswahl der Anordnung nach § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO eine mildere Beschlagnahme und Unterbringung der Hündin (§ 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO) nicht hätte von Anfang ausschließen dürfen, sodass im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eine Aufhebung der Anordnung nach § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO nicht nur entfernt möglich erscheint. Der sofortige Vollzug der Anordnung, die Hündin in die Russische Föderation zurückzubringen, würde jedoch endgültige Tatsachen schaffen und die (möglicherweise rechtswidrige) Hauptsache vorwegnehmen. Zudem spricht einiges dafür, dass der Antragsgegner mit einer (vorübergehenden) Anordnung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO dem öffentlichen Interesse (zumindest vorübergehend) Rechnung tragen kann, sodass dieses hinter das private Aufschubinteresse der Antragstellerin zurücktritt. 3. Da es derzeit an einem sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt gemäß § 19 VwVfG fehlt, ist auch die aufschiebende Wirkung der in Ziffer 4 des Bescheides vom 23. September 2024 verfügten Zwangsgeldandrohung (§ 46 VwVfG) anzuordnen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, 47, 39 GKG. Dabei ist mangels konkreter Anhaltspunkte (bzgl. der Kosten der Rückverbringung) und angesichts einer Vorwegnahme der Hauptsache bzgl. Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2024 der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen (Empfehlungen in Nr. 1.5 und 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Hinweis Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).