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Beschluss

3 M 513/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0321.3M513.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 30.05.2012 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 29.03.2011 und 25.07.2011 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 21.02.2011, der Antragstellerin zugegangen am 01.03.2011, und 24.06.2011, zugegangen am 12.07.2011, angeordnet, soweit darin die Gefährlichkeit des Hundes „(G.)“ festgestellt wird und die Wegnahme des Hundes angedroht wird sowie wiederhergestellt, soweit bis zur Beantragung einer Erlaubnis zur Haltung des Hunds dieser außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur mit Leine und Maulkorb geführt werden darf. 2 Der Senat legt den Antrag der Antragstellerin, die „aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21.02.2011 […] und vom 24.06.2011 […] eingelegten Widersprüche […] wieder herzustellen, soweit es die Anordnung des Maulkorbzwangs und die Anordnung zur Beantragung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes „(G.)“ außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke und die Versagung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes „(G.)“ und die Versagung des Erlaubnis zur Haltung des Hundes „(G.)“ betrifft“, sinngemäß entsprechend § 88 VwGO und unter Einbeziehung ihres Sachvortrags im Schriftsatz vom 13.04.2012 dahin aus, dass sie auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „(G.)“ begehrt. Denn diese Feststellung liegt sowohl dem angeordneten Maulkorbzwang als auch der Versagung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes zu Grunde. 3 Der so verstandene Antrag ist teilweise bereits unzulässig. Die Antragsgegnerin hat mit keinem der angefochtenen Bescheide angeordnet, dass die Antragstellerin eine Erlaubnis zur Haltung ihres Hundes „(G.)“ zu beantragen habe. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich vielmehr bereits aus dem Gesetz, § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 (GVBl. LSA S. 22 – GefHundG LSA -). Denn ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 GefHundG LSA darf nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. Die Antragsgegnerin hat die Beantragung einer Erlaubnis lediglich zur zeitlichen Eingrenzung der mit Bescheid vom 21.02.2011 angeordneten Leinen- und Maulkorbpflicht in den Tenor dieses Bescheides aufgenommen. Eine Anordnung gegenüber der Antragstellerin, eine solche Erlaubnis auch zu beantragen, ist darin nicht zu sehen. Hat die Antragsgegnerin danach keine solche Anordnung erlassen, kann sich auch der Widerspruch der Antragstellerin vom 29.03.2011 nicht hiergegen richten und kommt dementsprechend auch die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung eines solchen Widerspruchs nicht in Betracht. 4 Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit und Anordnung des Maulkorbzwangs ist hingegen ebenso statthaft, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wie der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch gegen die Versagung der Haltererlaubnis. In der Sache haben die Anträge jedoch keinen Erfolg. 5 Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „(G.)“ im Bescheid vom 21.02.2011 ist nach dem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage der Verfügung, §4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG LSA, sind erfüllt. Gemäß § 3 Abs.1 Alt. 2 GefHundG LSA sind gefährlich die Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG LSA solche, die sich als bissig erwiesen haben. Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat, so hat sie den Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GefHundG LSA von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist, § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG LSA. 6 Gemessen an diesen Voraussetzungen ist „(G.)“ ein gefährlicher Hund. Denn er hat am (…) 2007 unstreitig einen anderen Hund („A.“) gebissen. Dabei kommt es weder darauf an, ob „(G.)“ vor oder nach dem Biss verhaltensunauffällig war, noch darauf, ob der gebissene Hund ihn provoziert hat oder der Biss zu einer ernsthaften Verletzung führte oder oberflächlich blieb (st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.11.2011 – 3 M 484/11 -; Beschl. v. 22.01.2013 – 3 M 754/12 -; beide: juris). Denn der Gesetzgeber hat in Kenntnis anderslautender Vorschriften in anderen Ländern davon abgesehen, solche Umstände einer Beißerei zwischen Hunden zu einem entscheidungserheblichen Merkmal bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes und der daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu machen und begegnet damit zum Schutz der Bevölkerung der Hunden grundsätzlich eigenen abstrakten Gefährlichkeit, die sich in jedem Biss manifestiert, in rechtlich unbedenklicher Weise. Dementsprechend musste die Antragsgegnerin auch nicht selbst behördliche Ermittlungen dazu anstellen, wie es zu dem Beißvorfall gekommen war und oder sich persönlich ein Bild davon machen, ob „(G.)“ ansonsten ein umgänglicher Hund ist. Denn darauf kommt es für die Feststellung der Gefährlichkeit nicht an. Diese Kriterien zu prüfen bleibt dem Wesenstest vorbehalten, der sich an die Feststellung der Gefährlichkeit anschließt und Voraussetzung dafür ist, dass der gefährliche Hund weiterhin gehalten werden darf. 7 Auf den weiteren Vorfall vom (…) 2010, bei dem „(G.)“ an einer der Antragstellerin fremden Person im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, in dem die Antragstellerin wohnt, hochgesprungen sein soll, nachdem diese hierfür die Leine gelockert haben soll, kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf die wiederholten Beschwerden von Nachbarn der Antragstellerin über Lärmbelästigungen durch „(G.)“ und dessen Ausführung ohne Leine und Maulkorb. Das Anspringen von Menschen ist für die Feststellung der Gefährlichkeit nur dann relevant, wenn es wiederholt in gefahrdrohender Weise erfolgt, § 3 Abs. 3 Ziffer 3 GefHundG LSA, wobei hier zumindest das Merkmal der Wiederholung fehlt. Lärmbelästigungen sind für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich unerheblich ebenso wie das Ausführen ohne Leine und Maulkorb. Letzteres mag allerdings – die Nachprüfbarkeit vorausgesetzt - Berücksichtigung finden in der Prüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zur Haltung eines solchen Hundes, § 7 GefHundG LSA, zumal im Stadtgebiet der Antragsgegnerin auch über die Vorschriften des GefHundG LSA hinaus eine grundsätzliche Leinenpflicht für Hunde besteht (§ 11 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt A-Stadt über den Fußgängerschutz, über die Fahrzeugwäsche, über das aggressive Betteln, über die Verunreinigung von Springbrunnen und Wasserspielen, über das Betreten oder Befahren von Eisflächen, über die Hausnummerierung, über die Genehmigungspflicht für Veranstaltungen, über das Anzünden und Unterhalten von offenen Feuern und Brauchtumsfeuern, über das unerlaubte Plakatieren und über die unerlaubte Benutzung von öffentlichen Anlagen vom 21.11.2007). 8 Die Antragstellerin kann gegen die Feststellung der Gefährlichkeit nicht mit Erfolg einwenden, der Vorfall vom (…) 2007 habe vor dem In-Kraft-treten des GefHundG LSA stattgefunden und sei bereits Gegenstand einer rechtskräftig aufgehobenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.10.2007 auf der Grundlage des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 23.09.2003 (GVBl. LSA S. 214 – SOG LSA -), zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340) gewesen und daher „verbraucht“. Ausdrücklich zeitlich begrenzte Wirkung entfaltet das GefHundG LSA gemäß § 20 GefHundG LSA nur für die Pflicht, Hunde mit einem Mikrochip zu versehen und eine Haftpflichtversicherung für sie abzuschließen, § 2 Abs. 2 und 3 GefHundG LSA sowie für die Pflicht, sie bei der zuständigen Behörde an- und abzumelden, § 15 Abs. 3 und 4 GefHundG LSA, wobei diese zeitliche Begrenzung nicht für Hunde gilt, die – wie „(G.)“ - der Regelung des § 3 GefHundG LSA unterfallen. Die übrigen Vorschriften des GefHundG LSA enthalten keinen Ausschluss einer „rückwirkenden“ Anwendung. Da Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes sein konkret gezeigtes Verhalten ist, das einen Rückschluss darauf zulässt, dass er sich auch künftig aggressiv verhalten wird, kann in diese Gefahrenprognose auch an ein Verhalten anknüpfen, das vor In-Kraft-treten des GefHundG LSA gezeigt wurde. Eine Nichtberücksichtigung im Sinne einer Regelung, dass nur Beißvorfälle ab dem 01.03.2009 zur Feststellung der Gefährlichkeit herangezogen werden dürfen, würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entsprechen. 9 Der Beißvorfall vom (…) 2007 ist auch nicht gleichsam „verbraucht“ durch die rechtskräftige Aufhebung der ordnungsrechtlichen Verfügung vom 23.10.2007 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 14.12.2010 (Az. 3 A 256/08 HAL). Denn Streitgegenstand dieses Verfahrens war nicht die an den Biss anknüpfende Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, sondern eine auf polizeirechtlicher Eingriffsgrundlage erlassene Maulkorbpflicht für den Hund. Die Voraussetzungen dieser gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung entsprechen nicht den nach der geltenden Rechtslage an die gefahrenvorsorgende Feststellung der Gefährlichkeit zu stellenden, so dass eine Entscheidung über die Gefährlichkeit von „(G.)“ weder mit dem Bescheid vom 23.10.2007 noch mit dem Urteil vom 14.12.2010 getroffen wurde. 10 Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zwischen dem Vorfall und der Feststellung der Gefährlichkeit von „(G.)“ mit Bescheid vom 21.02.2011 lägen fast dreieinhalb Jahre, in denen der Hund – soweit aktenkundig - unauffällig gewesen sei und die Antragsgegnerin zu einem weiteren Handeln keinen Anlass gesehen habe. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerin nach dem Inhalt des Verwaltungsvorganges in nachvollziehbarer Weise zunächst den Ausgang des rechtshängigen Verfahrens wegen der Verfügung vom 23.10.2007 abgewartet hat und erst nach dessen Ende zu weiteren Maßnahmen gegriffen hat. Zum anderen entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der bloße Zeitablauf zwischen einem Biss und der behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Feststellung führt (Beschl. v. 29.11.2011 – 3 M 484/11 -, juris). 11 Ist die Gefährlichkeit eines Hundes festgestellt, knüpfen daran gesetzliche Rechtsfolgen, die die Antragsgegnerin ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise im Bescheid vom 21.02.2011 der Antragstellerin auferlegt hat. Grundsätzlich ist die Haltung eines gefährlichen Hundes nur mit Erlaubnis zulässig, die schriftlich zu beantragen ist, §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 GefHundG LSA. Eine behördliche Anordnung der Beantragung einer solchen Erlaubnis ist weder zulässig noch bedarf es einer solchen, da die Verpflichtung sich schon aus dem Gesetz ergibt. Innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Gefährlichkeit hat der Halter der Behörde die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen, § 5 Abs. 3 GefHundG LSA. Bis zur Entscheidung über den Antrag gilt die Hundehaltung als erlaubt, der Hund darf aber außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur von dem Halter an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 GefHundG LSA. 12 Auch wenn die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21.02.2011 noch keinen Antrag auf Erlaubnis zur Haltung von „(G.)“ gestellt hatte, durfte die Antragsgegnerin die an die Gefährlichkeit des Hundes anknüpfenden Auflagen anordnen. Denn Widerspruch oder Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit haben keine aufschiebende Wirkung, § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHundG LSA, so dass die in § 11 Abs. 1 und 2 GefHundG LSA vorgesehenen, an die Gefährlichkeit anknüpfenden Rechtsfolgen auch ohne Antrag auf Haltungserlaubnis eintreten. Es wäre zudem unbillig, nur denjenigen Hundehalter, der eine Haltererlaubnis beantragt, mit der Einschränkung eines Leinen- und Maulkorbzwangs zu belasten, denjenigen, der eine solche Erlaubnis nicht beantragt, hingegen nicht. 13 Die Antragstellerin kann gegen die Feststellung der Gefährlichkeit oder den Leinen- und Maulkorbzwang nicht mit Erfolg einwenden, sie habe mit „(G.)“ zwischenzeitlich im Rahmen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens einen dem Wesenstest vergleichbaren Test erfolgreich bestanden. Denn zum einen ändert selbst ein erfolgreich abgelegter Wesenstest nichts daran, dass ein Hund gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 GefHundG LSA ist, sondern führt nur dazu, dass er trotz der Gefährlichkeit gehalten werden darf. Zum anderen konnte im Ergebnis des Wesenstests zwar festgestellt werden, dass „(G.)“ zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist. Gleichwohl hatte die begutachtende Tierärztin ausweislich der von ihr ausgestellten „Bescheinigung über einen durchgeführten Wesenstest nach § 10 Abs. 1 GefHundG LSA“ Bedenken gegen die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GefHundG LSA, so dass die grundsätzlich bestehende Leinen- und Maulkorbpflicht aufrechterhalten blieb. Ihre Ausführungen in der informatorischen Anhörung als Sachverständige im Erörterungstermin vom 22.02.2012, dass sie davon ausgegangen sei, nur dort ihr Kreuz machen zu können, weil nicht zwischen Anleinpflicht, Maulkorbpflicht oder Anlein- und Maulkorbpflicht unterschieden werde, überzeugen im Hinblick auf das insoweit eindeutige Formular nicht. Auch das von „(G.)“ während des Wesenstests gezeigte und dokumentierte Verhalten spricht dagegen, eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang zuzulassen. Denn der Hund zeigte gegenüber anderen Hunden, auch einer Hündin, ein deutlich aggressives Verhalten und die Antragstellerin war nicht in der Lage, den Hund zu halten, so dass neben der Leinen- auch eine Maulkorbpflicht nachvollziehbar notwendig ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht und über den gestellten Antrag hinaus die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin, der sich nur gegen die Maulkorbpflicht richtete, hinsichtlich der Leinen- und Maulkorbpflicht wieder hergestellt. Die Anleinpflicht war nicht Gegenstand des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. 14 Hat die Antragsgegnerin zu Recht die Gefährlichkeit von „(G.)“ festgestellt und der Antragstellerin die daran anknüpfenden Einschränkungen der Hundehaltung auferlegt, begegnet auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. des Maulkorb- und Leinenzwanges keinen rechtlichen Bedenken. Das sofortige Vollzugsinteresse kann durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt sein kann (vgl. etwa Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 148). Gerade im Recht der Gefahrenabwehr bzw. wie hier im Bereich der Gefahrenvorsorge können sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und die sofortige Vollziehung maßgebenden Gründe decken (vgl. Schoch, a. a. O., Rdnr. 149; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 740 f. m. w. N). 15 Ein derartiger Fall liegt auch hier vor. Wie sich bereits aus den gesetzlichen Wertungen in §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 1 und 2 GefHundG ergibt, besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Halten bzw. dem Führen eines gefährlichen Hundes i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHundG in der Öffentlichkeit verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur dann hinzunehmen, wenn dieser außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke vom Hundehalter stets angeleint und mit Maulkorb geführt wird. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstoßen. 16 Auch die mit dem Bescheid vom 24.06.2011 erfolgte Versagung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes „(G.)“ begegnet keinen Bedenken, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hierzu nicht anzuordnen ist. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 3 Satz 3 GefHundG LSA sind erfüllt. Danach ist die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes zu versagen, wenn nach Ablauf der in § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG LSA bestimmten Frist von drei Monaten nach Feststellung der Gefährlichkeit die für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt werden. Die (sofort vollziehbare) Feststellung der Gefährlichkeit erfolgte mit Bescheid vom 21.02.2011, die Frist zur Vorlage der für eine Erlaubnis notwendigen Unterlagen endete mithin am 21.05.2011. Die Antragstellerin hat trotz entsprechenden Hinweises der Antragsgegnerin weder einen Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis gestellt noch die für die Prüfung notwendigen Unterlagen beigebracht, so dass die Haltung mit sofortiger Vollziehbarkeit, § 6 Abs. 4 GefHundG LSA, zu untersagen war. 17 Die Wegnahme des Hundes hat die Antragsgegnerin hingegen im Tenor des Bescheides vom 24.06.2011 nicht, auch nicht konkludent, angedroht. Zwar findet sich in der Begründung des Bescheides die Androhung einer Anordnung der Sicherstellung des Hundes, wenn die Antragstellerin der ihr eingeräumten Möglichkeit, den Hund freiwillig im Tierheim abzugeben, nicht nachkomme. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich einer Androhung der Wegnahme des Hundes angeordnet, weil die Sicherstellung (vgl. § 45 SOG LSA) keine Maßnahme des Verwaltungszwanges ist, sondern eine eigenständige ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnis darstellt. Die „Androhung“ eine Sicherstellungsverfügung ist deshalb – anders als die Androhung von Zwangsmitteln (§ 53 Abs. 4 SOG LSA) mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht angreifbar. Die Antragstellerin hat einen solchen Antrag auch nicht gestellt. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertfestsetzung ist für das Beschwerdeverfahren entsprechend § 52 Abs. 2 GKG und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,00 € festzusetzen. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.