Beschluss
1 B 272/19
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Angriff i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) liegt bei einer Bedrohung schützenswerter Interessen des Hundes durch Menschen oder Tiere vor, aufgrund derer der Biss des Hundes als eindeutiges artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten zu werten ist.(Rn.30)
2. Unabhängig von tierpsychologischen Gesichtspunkten ist ein Hundebiss jedoch schon dann nicht als eindeutig artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten zu werten, wenn die Bedrohung auf einem Verhalten eines Menschen beruht, das als sozialtypisch einzustufen ist und mit dem der Hundehalter im gesellschaftlichen Miteinander rechnen musste(Rn.30)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Angriff i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) liegt bei einer Bedrohung schützenswerter Interessen des Hundes durch Menschen oder Tiere vor, aufgrund derer der Biss des Hundes als eindeutiges artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten zu werten ist.(Rn.30) 2. Unabhängig von tierpsychologischen Gesichtspunkten ist ein Hundebiss jedoch schon dann nicht als eindeutig artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten zu werten, wenn die Bedrohung auf einem Verhalten eines Menschen beruht, das als sozialtypisch einzustufen ist und mit dem der Hundehalter im gesellschaftlichen Miteinander rechnen musste(Rn.30) . 1. Der am 24.10.2019 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.07.2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.07.2019 hinsichtlich Ziff. 1 und 4 anzuordnen und hinsichtlich Ziff. 2 wiederherzustellen, kann kein Erfolg beschieden werden. Soweit sich der Antragsteller gegen die Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwanges bis zur Beantragung einer Erlaubnis zur Haltung (Ziff. 2 des Bescheides) und die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung (Ziff. 4 des Bescheides) wendet, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn der Bescheid vom 05.07.2019 hat sich insoweit bereits erledigt. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn er keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugt – also seine Regelungswirkung weggefallen ist (vgl. Decker in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2019, § 113 Rn. 84).Ist ein Verwaltungsakt erledigt, fehlt dem Betroffenen das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, da er durch den Wegfall der Rechtswirkungen nicht mehr beschwert ist. So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hat den Maulkorb- und Leinenzwang lediglich bis zur Beantragung einer Erlaubnis für den Hund angeordnet. Insofern wurde die Verfügung mit der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) der Beantragung der Erlaubnis versehen. Mit Eintritt der Bedingung – der Beantragung der Erlaubnis mit dem Schreiben des Antragstellers vom 19.07.2019 (S. 31 des Verwaltungsvorganges) – verlor die Verfügung ihre (rechtliche) Wirksamkeit. Ebenso wurde hiermit die Zwangsgeldandrohung (Ziff. 4 des Bescheides) gegenstandslos, da sich diese lediglich auf die Verpflichtung zum Maulkorb- und Leinenzwang bezogen hat. Im Übrigen (Gefährlichkeitsfeststellung in Ziff. 1 des Bescheides) ist der Antrag zwar zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch – wie vorliegend – in durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Nach § 4 Abs. 4 S. 3 HundeG LSA haben Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 S. 2 HundeG LSA keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist vorliegend auch noch zulässig, nachdem der Antragsteller die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes erhalten hat. Denn dem Antragsteller fehlt trotz dieses Umstandes nicht das für die gerichtliche Geltendmachung seines Begehrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da er durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Gefährlichkeitsfeststellung seines Hundes weiterhin einen Vorteil erlangen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis ist dann gegeben, wenn die gerichtliche Anordnung oder (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juli 2019, § 80 Rn. 49). Diese Voraussetzungen liegen vor. So kann der Antragsteller einen Vorteil dadurch erlangen, dass er in Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von den belastenden Wirkungen des § 11 HundeG LSA zumindest vorläufig befreit wäre. Danach darf die Hundehalterin oder der Hundehalter einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 besitzt. Insofern ist es unbeachtlich, dass soweit der Antragsteller durch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Begehren verfolgt, seinen Hund zumindest vorläufig weiterhin halten zu dürfen, das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen sein dürfte, weil ihm dies bereits durch die Erteilung der Erlaubnis möglich ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht trifft seine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO durch eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht spricht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, wenn die Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch den gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffektes nach § 4 Abs. 4 S. 3 HundeG LSA gerade dem öffentlichen Interesse kraft Gesetzes einen hohen Stellenwert zugebilligt hat. Es kommt bei der Interessenabwägung vorrangig auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Lässt sich der Erfolg in der Hauptsache sicher prognostizieren, da der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist, fällt die Interesseabwägung grundsätzlich zugunsten des Antragstellers aus, weil kein öffentliches Interesse an der Vollziehung von rechtswidrigen Verwaltungsakten besteht. Erweist sich der Rechtsbehelf dagegen in der Hauptsache als erfolglos, fällt die Interessenabwägung regelmäßig zulasten des Antragstellers aus. Sind die Erfolgsaussichten offen, hat eine allgemeine Interessenabwägung zu erfolgen, bei der u.a. das Gewicht der durch den Verwaltungsakt betroffenen Rechtsgüter sowie die Schwere der Beeinträchtigung der Rechtsgüter, die durch die Vollziehung bzw. Aussetzung des Verwaltungsakts betroffen werden, berücksichtigt werden. Von zentraler Bedeutung ist dabei, ob irreversible Folgen eintreten könnten, wenn die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Entscheidung in der Hauptsache abweicht. In dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO soll eine vorläufige Regelung über die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens getroffen werden. Das Verfahren soll grundsätzlich nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten. Aufgrund dieses summarischen Charakters soll in der Regel keine umfassende Sachverhaltsaufklärung mittels förmlicher Beweisaufnahme erfolgen, sondern die Entscheidung auf präsente, also umgehend erreichbare Beweismittel, auf glaubhaft gemachte Tatsachen und überwiegende Wahrscheinlichkeiten gestützt werden (vgl. zum Ganzen: Schenke in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 152; Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,4. Auflage 2016, § 80 VwGO Rn. 154 ff.; Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2018, § 80 Rn. 187 ff.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Antrag des Antragstellers abzulehnen. Die Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus, da sich die streitgegenständliche Verfügung in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, weil die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers zu Recht erfolgt ist. Denn der Hund hat sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes ist § 4 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HundeG LSA. Erhält danach die zuständige Behörde – hier gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 HundeG LSA die Antragsgegnerin als zuständige Gemeinde – einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat, hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Die zuständige Behörde ist dabei nicht gehalten, erst einzuschreiten, wenn Tatsachen vorliegen, die die Gefährlichkeit eines Hundes i. S. d. § 3 Abs. 3 HundeG LSA belegen. Vielmehr hat sie entsprechende Ermittlungen bereits bei einem bloßen Verdacht auf die Gefährlichkeit eines Hundes einzuleiten. Denn Sinn und Zweck der im HundeG LSA enthaltenen Vorschriften sind darin zu erblicken, dass den zuständigen Behörden eine wirksame Vorsorge gegen durch Hundeangriffe drohende Schäden für Menschen oder Tiere ermöglicht wird. Hintergrund dieses Gesetzes sind immer wieder in den Blick der Öffentlichkeit geratene bundesweit aufgetretene Unglücksfälle mit Hunden, bei denen Menschen oder Tiere zum Teil schwere Verletzungen erlitten haben und es auch zu Todesfällen gekommen ist. Im Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Gefahrenvorsorge im Hinblick auf die von Hunden ausgehenden potentiellen Gefahren hat der Landesgesetzgeber dementsprechend mit § 4 Abs. 4 HundeG LSA eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der bereits bloße Risiken zukünftiger Schädigungen durch Hunde vermieden werden sollen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drs. 5/1011 v. 06.12.2007, S. 11; Nds. OVG, Beschl. v. 12.05.2005 - 11 ME 92/05 -, zur insoweit wortgleichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nds. Gesetz über das Halten von Hunden v. 12.12.2002, Nds. GVBl. 2003, 2, juris). Die von der Geschädigten Frau H. (im Folgenden: Geschädigte) gestellte Strafanzeige, in der sie angibt, dass der Hund des Antragstellers sie gebissen habe, stellt einen Hinweis darauf dar, dass der Hund des Antragstellers eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen gebissen oder sonst eine über das natürlich Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat. Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Hinweise ermittelten Tatsachen rechtfertigen die Feststellung, dass der Hund der Antragstellerin gefährlich i. S. d. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HundeG LSA ist. Danach sind im Einzelfall gefährliche Hunde insbesondere solche, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Wenn auch die Schwelle zum Ergreifen ordnungsbehördlicher Maßnahmen von Gesetzes wegen gering anzusetzen ist, so erfordert der Verdacht, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (i. S. v. § 4 Abs. 4 S. 2 HundG LSA), die auf Tatsachen gestützte Feststellung, dass sich der Hund bereits in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat. Denn nur dann kann auch für die Zukunft der Verdacht bestehen, dass sich der Hund möglicherweise als bissig erweisen kann (OVG LSA, Beschl. v. 20.06.2012 - 3 M 531/11 -, juris). Diese von der Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 S. 2 HundeG LSA sind vorliegend erfüllt. So ist davon auszugehen, dass der Hund des Antragstellers die Geschädigte am 09.10.2018 gebissen hat. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt erfordert die Feststellung der Bissigkeit lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper. Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 3 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2 HundeG LSA nichts geändert (OVG LSA, Beschl. v. 06.03.2017 - 3 M 245/16 -, juris). Die zuständigen Behörden haben sich bei der Beurteilung, ob ein Beißvorfall vorliegt, nicht mit Vermutungen aufzuhalten, sondern auf Tatsachen gründende Feststellungen zu treffen. Bei diesen Feststellungen sind die einer Behörde zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel (z. B. ärztliche Befunde, Zeugenaussagen) grundsätzlich gleichrangig und nicht im Sinne einer bestimmten Rangfolge zu würdigen. Liegen der Behörde nach erfolgter Prüfung keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen (z. B. auf persönlichen Motiven beruhen) darf die Behörde grundsätzlich von der inhaltlichen Richtigkeit einer Anzeige ausgehen, die einen Beißvorfall detailliert, widerspruchsfrei und plausibel schildert und den Anzeigeerstatter benennt. Ein Indiz für die Richtigkeit ist außerdem, wenn der Anzeigeerstatter – sofern Verletzungen entstanden sind – einen ärztlichen oder tierärztlichen Nachweis darüber vorlegen kann. Für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit einer solchen Anzeige spricht zudem der Umstand, dass jede Anzeigeerstattung eine Unannehmlichkeit im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand und die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen darstellt. Zum anderen würde sich derjenige, der wider besseres Wissen eine derartige Anzeige bei einer Behörde erstatten würde, nach § 164 des Strafgesetzbuches wegen falscher Verdächtigung strafbar machen (für Vorstehendes vgl. Ziff. 3.3.1.2 VwV-HundeG LSA). Bei Anlegung dieses Maßstabes steht für das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Hund des Antragstellers die Geschädigte am 09.10.2018 gebissen hat. Die Geschädigte hat sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Antragsgegnerin angegeben, dass der Hund des Antragstellers sie bei ihrer Tätigkeit als Paketzustellerin gebissen habe. Aus welchen Gründen die Geschädigte Frau H. den Antragsteller bzw. dessen Hund fälschlicherweise „belasten“ sollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich und auch nicht durch den Antragsteller vorgetragen worden. Weiterhin war der Geschädigten die strafrechtliche Relevanz einer falschen Aussage ausweislich ihrer Zeugenvernehmung am 16.11.2018 bei der Polizei bewusst. So ist sie vor der Zeugenvernehmung darauf hingewiesen worden, dass ihre Aussage der Wahrheit entsprechen müsse und eine falsche Aussage strafrechtlich verfolgt werde (Anlage 1 Antragsschrift). Auch die von der Geschädigten eingereichten Arztberichte belegen eine durch einen Hund verursachte Bissverletzung. Letztlich hat auch der Antragsteller den Beißvorfall mit seiner an die Antragsgegnerin gerichteten Stellungnahme vom 02.04.2019 eingeräumt. In dieser Stellungnahme führt der Antragsteller aus, dass der Hund in den Ärmel der Jacke der Geschädigten geschnappt habe. Soweit der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten in der Widerspruchsbegründung vom 07.10.2019 und im hiesigen gerichtlichen Verfahren nun in Zweifel zieht, ob die Geschädigte Frau H. durch den Hund am 09.10.2018 gebissen worden sei, stellt sich dies aufgrund der eindeutigen Stellungnahme des Antragstellers vom 02.04.2019 als Schutzbehauptung dar. Die Geschädigte hat durch den Biss auch eine nicht nur geringfügige Verletzung i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HundeG erlitten. Bei der Begrifflichkeit der geringfügigen Verletzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der ebenso wie die Feststellung, ob der beißende Hund selbst angegriffen worden ist, einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei den festgestellten Verletzungen um geringfügige Verletzungen gehandelt haben könnte. Geringfügig sind Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen, beispielsweise einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer, wobei es weder auf deutlich sichtbare Verletzungen des Bissopfers, etwa die Feststellung einer (blutenden) Wunde, noch auf zerstörte Kleidungsstücke ankommt (Ziff. 3.3.1.2. VwV-HundeG LSA). Ausweislich des Entlassungsberichtes des Universitätsklinikums Magdeburg vom 11.10.2018 (S. 18 und 19 des Verwaltungsvorganges), bei welchem die Geschädigte vorstellig war, habe die Geschädigte einen Einbiss am Unterarm erlitten, welcher die obere Schicht der Haut (Kutis) vollständig durchbissen habe. Es sei auf einer Fläche von 5 x 4 cm eine Rötung, eine Schwellung, eine Überwärmung und Druckschmerzen zu sehen gewesen. Eine operative Infektsanierung sei durchgeführt worden, bei der die Bissstelle bis auf die Faszie entfernt worden sei. Weiterhin wurde in dem Entlassungsbericht eine postoperative Fadenziehung in 14 Tagen empfohlen und eine Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Tag attestiert. Erfolgt – wie hier – eine objektiv nachvollziehbare ärztliche Behandlung der Geschädigten, die eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht, kann nicht von einer unwesentlichen Beeinträchtigung der Lebensführung ausgegangen werden. Die erlittene Verletzung ist demnach nicht als geringfügiger Bagatellvorfall einzustufen. Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Zweifel, dass die Verletzung auf den Beißvorfall am 09.10.2018 zurückzuführen ist. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift ausführt, dass ärztlich nicht festgestellt worden sei, dass eine Bissverletzung auf einer Fläche von 5 x 4 cm nicht festgestellt worden sei, ist dies für das Gericht in Anbetracht des Entlassungsberichtes des Universitätsklinikums Magdeburg vom 11.10.2018 nicht verständlich. Zudem hat der Hund des Antragstellers nach summarischer Prüfung gebissen, ohne selbst i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HundeG LSA angegriffen worden zu sein. Mit der Bestimmung in § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HundeG LSA hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass es auch Verteidigungssituationen geben kann, in denen der Biss eines Hundes nachvollziehbar erscheint und dementsprechend in der Folge des Bisses die Prognose nicht gerechtfertigt ist, dass der Hund aufgrund von Verhaltensstörungen oder ähnlichen Gründen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Entsprechend Ziffer 3.3.1.2 UAbs. 4 der vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz (VwV-HundeG LSA; MBl. LSA 2016, S. 210, ber. 246) ist unter einem Angriff daher jede Bedrohung schützenswerter Interessen des Hundes durch Menschen oder Tiere zu verstehen (so auch: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03. Juli 2018 – 3 M 252/18 –, juris). Diese Definition wird durch die VwV-HundeG LSA in Bezug auf Menschen jedoch insoweit eingeschränkt, dass bei einer Bedrohung durch Menschen dies nicht gilt, wenn die Bedrohung ungewollt ist. Wenn auch im Hinblick auf gegen Menschen gerichtete Bisse der Begriff des Angriffes anders verstanden werden muss als bei Beißvorfällen zwischen zwei Hunden (bzw. einem Hund und einem anderen Tier), folgt das Gericht dieser Einschränkung nicht. Die Eingrenzung auf gewollte Bedrohungen durch Menschen würde nach sich ziehen, dass ein Angriff nur dann vorliegt, wenn ein Mensch auf einen Hund mit der bewussten Zielsetzung einwirkt, für diesen Hund eine Bedrohungssituation zu schaffen. Diese Auslegung lässt sich mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinen. Der Gesetzesbegründung (Begründung zur Neufassung des Regelbeispiels in § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HundeG LSA, Gesetzentwurf der Fraktion CDU und SPD, Drucksache 6/4359, S. 18 und 19) und dem Bericht ([Evaluations-]Bericht der Landesregierung zur Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren, Stand 28. Oktober 2014, abrufbar unter: https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Gefahrenabwehr/Hundegesetz/141028_Evaluationsbericht_Hundegesetz.pdf), auf welchen die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, lässt sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich menschlicher Angriffe, der Begriff des Angriffes auf Fälle zielgerichteter Bedrohungen des Hundes beschränkt werden sollte. So heißt es in der Gesetzesbegründung: „Die Neufassung des Regelbeispiels zur „Bissigkeit“ orientiert sich an den in der Rechtsprechung des OVG LSA ausdrücklich erwähnten Regelungen in § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG Schleswig-Holstein, § 2 Abs. 2 HundeVO Hessen und § 4 Abs. 1 Nr. 2 HuHG Berlin und soll entsprechend dieser Rechtsprechung des OVG LSA bei der Prüfung der Bissigkeit solche Vorfälle vom Anwendungsbereich des Regelbeispiels des § 3 Abs. 3 Nr. 2 ausnehmen, bei denen der Biss offensichtlich zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund einer Provokation des Hundes erfolgte. Denn nach Auffassung einer Vielzahl von Stellungnahmen und Erfahrungsberichten soll den Behörden ein Spielraum bei der Beurteilung von konkreten Vorfällen im jeweiligen Einzelfall eröffnet werden, um so zu ermöglichen, dass solche Fälle von einer gebotenen Gefährlichkeitsfeststellung ausgenommen werden können, bei denen der „Ausnahmefall“ eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens vorliege (vgl. S. 125 f., 141 und Anlage 4 des EB). Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG LSA (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 M 484/11 -; OVG LSA, Beschluss vom 8. November 2011 – 3 M 397/11- ; OVG LSA, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 M 513/12 -) sieht das Gesetz bisher davon ab, bei der Feststellung der Bissigkeit prüfen zu müssen, ob der Biss zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund einer Provokation des Hundes erfolgte. Daher soll zukünftig eine „Automatik“ der Gefährlichkeitsfeststellung bei als „Kleinigkeiten“ bezeichneten oder artgerechtem bzw. hundetypischem Beißvorfällen ausgeschlossen werden“. Für den Gesetzgeber war es mithin maßgeblich, dass die Beißvorfälle im Zusammenhang mit einem eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhalten von der Gefährlichkeitsfeststellung ausgenommen sind. Dagegen lässt sich der Begründung nicht entnehmen, dass bei Angriffen durch Menschen die Motivationslage des Menschen entscheidend sein soll. Hierfür wäre auch kein sachlicher Grund ersichtlich. Bei einem Biss, der als eindeutiges artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten einzustufen ist, wird deshalb von der Gefährlichkeitsfeststellung abgesehen, weil in diesem Fall die Annahme nicht berechtigt ist, dass zukünftig ein unerwünschtes Verhalten des Hundes zu erwarten ist. Aus welchen Gründen dieses Absehen von der Negativprognose bei einem Beißvorfall nur dann gerechtfertigt ist, wenn das eindeutige artgerechte Verteidigungs- oder Abwehrverhalten auf gewollte Bedrohungen durch Menschen zurückzuführen ist, erschließt sich nicht. So liegt es auf der Hand, dass der Biss eines Hundes auch dann auf einem eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhalten beruhen kann, wenn die für den Biss kausale Bedrohung versehentlich durch einen Menschen verursacht worden ist – etwa wenn ein Mensch aus Ungeschicklichkeit einem Hund einen heftigen Schlag versetzt. Bei der Prüfung, ob ein artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten bei einem gegen einen Menschen gerichteten Biss vorliegt, sind jedoch nicht nur tierpsychologische Aspekte zu beachten, sondern auch die Wertungen des HundeG LSA, dessen Regelungen in den Bereich der Gefahrenabwehr einzuordnen sind, miteinzubeziehen. Mit der Einführung des Tatbestandsmerkmals „ohne angegriffen worden zu sein“ sollte nur artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten des Hundes von dem Regelbeispiel der Gefährlichkeitsfeststellung nach einem Beißvorfall ausgenommen werden. Das HundeG LSA basiert auf der Vermutung, dass von Hunden, welche nicht den sogenannten Listenhunden nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA angehören und ordnungsgemäß gehalten werden, grundsätzlich keine Gefahren für Menschen ausgehen. Das Verhalten des Hundes ist an dieser Vermutung zu messen. Ein nach dieser Vermutung „ungefährlicher“ Hund darf in der Regel daher nicht bissig sein. Ein gegen einen Menschen gerichteter Biss kann daher nur im Ausnahmefall nach dem Verständnis des HundeG LSA ein artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten eines Hundes darstellen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat zu der Frage, wann ein Ausnahmefall eines eindeutig artgerechten Abwehrverhalten vorliegt, in seinem Beschluss vom 18.08.2016 (– 5 B 105/16 –, juris ) ausgeführt: „Eine Ausnahme ist […] nicht anzunehmen, wenn der Hund (nur) auf das Verhalten einer Person reagiert, das als solches nicht mit aggressiver Zielrichtung gegen den Hundehalter oder den Hund gerichtet ist und mit dem der Hundehalter im gesellschaftlichen Miteinander grundsätzlich zu rechnen hat, auch wenn es nicht in allen Belangen vollständig regelkonform ist. Hierbei ist nicht vorrangig maßgeblich, ob der Hund ein solches sozialtypisches Verhalten - nach tierpsychologischen Kriterien - als Aggression (fehl-)interpretieren konnte. Denn gerade für solche, im sozialen Miteinander möglichen Situationen hat der jeweilige Hundehalter nach dem Maßstab von § 2 NHundG grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen wie bspw. konsequentes Hundetraining und den Einsatz einer Leine und ggf. eines Beißkorbes dafür Sorge zu tragen, dass der Hund keine Rechtsgüter anderer, wie hier die körperliche Unversehrtheit, beeinträchtigt. Kommt es dennoch zu einem Hundebiss, begründet dies im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG den hinreichend schwerwiegenden Verdacht, dass von dem Hund bzw. von dem Hund-Halter-Gespann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht“. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Dementsprechend liegt bei einem Biss dann kein artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten vor, wenn das für den Biss kausale Verhalten des Menschen als sozialtypisch einzuordnen ist und der Hundehalter im gesellschaftlichen Miteinander grundsätzlich mit diesem zu rechnen hatte. Ein Angriff i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HundeG LSA liegt demnach bei einer Bedrohung schützenswerter Interessen des Hundes durch Menschen oder Tiere vor, aufgrund derer der Biss des Hundes als eindeutiges artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten zu werten ist. Unabhängig von tierpsychologischen Gesichtspunkten ist der Biss jedoch schon dann nicht als eindeutig artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten zu werten, wenn die Bedrohung auf einem Verhalten eines Menschen beruht, das als sozialtypisch einzustufen ist und mit dem der Hundehalter im gesellschaftlichen Miteinander rechnen musste. So liegt es hier. Unabhängig davon, ob der Sachverhaltsdarstellung der Geschädigten oder des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 02.04.2019 gefolgt wird, ist festzuhalten, dass der Arm der Geschädigten nur für eine kurze Zeitspanne zur Paketübergabe bzw. Paketablage über den Zaun in das Grundstück, auf dem sich der streitgegenständliche Hund befunden hat, geragt hat. Auch unter der Prämisse, dass die Verteidigung des Grundstückes als ein schützenswertes Interesse des Halters des Hundes einzuordnen ist, stellt sich das Verhalten der Geschädigten als sozialtypisch dar und der Antragsteller als Hundehalter musste hiermit rechnen. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde auf „ihrem“ Grundstück ein ausgeprägtes Revierverhalten aufzeigen können. Insofern dürfte zwar aufgrund der vorrangegangen Drohgebärden des Hundes die Handlung der Geschädigten als fahrlässig einzustufen sein. Paketlieferungen, deren Übergabe über den Gartenzaun des Paketempfängers erfolgen, obwohl ein Hund auf dem umzäunten Grundstück befindlich ist, sind allerdings alltägliche Geschehensablaufe. Das Verhalten der Geschädigten ist daher als sozialtypisch einzuordnen und der Antragsteller als Hundehalter hätte hiermit rechnen müssen. Er hätte Maßnahmen ergreifen müssen, um einen Biss in solch einer Alltagssituation zu verhindern. Anders wäre die Situation allenfalls zu beurteilen, wenn der Paketzulieferer bzw. ein sonstiger Dritter versucht den Hund über bzw. durch den Zaun direkt zu berühren. Der Paketlieferer muss nicht davon ausgehen, dass eine – wie vorliegend – marginale „Grenzüberschreitung“, welche nicht unmittelbar auf den Hund gerichtet ist, bereits den Biss des auf dem Grundstück befindlichen Hundes „provoziert“. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte den Hund absichtlich provozieren wollte, sind nicht gegeben. 2. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 28.11.2019 sinngemäß die Anordnung eines Folgenbeseitigungsanspruches zur Erstattung der Kosten für den Wesenstest, die Sachkundeprüfung und die Beschaffung eines Führungszeugnisses begehrt, ist diesem Antrag ebenfalls der Erfolg zu versagen. Im Rahmen eines Eilverfahrens wäre eine solche gerichtliche Entscheidung allenfalls als einstweilige Anordnung § 123 Abs. 1 VwGO möglich. Hierfür müsste ein Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vorliegen. Ein Anordnungsgrund liegt schon nicht vor, da der Antragsteller keine Gründe geltend gemacht hat, aus denen sich eine Eilbedürftigkeit für die Erstattung der Kosten ergibt. Darüber hinaus ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht, da ein Folgenbeseitigungsanspruch die Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme voraussetzt, deren Folgenbeseitigung begehrt wird. Der Antragsteller begehrt die Beseitigung der Folgen, welche sich aus der Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes ergeben haben. Die Gefährlichkeitsfeststellung als hoheitliche Maßnahme wird sich jedoch voraussichtlich als rechtmäßig erweisen (hierzu unter 1.). 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziff. 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziff. 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der danach zugrunde zu legende Wert von 5.000,00 Euro - welcher dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG entspricht - ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in Anwendung von Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.