Beschluss
4 M 110/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0531.4M110.13.0A
5mal zitiert
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. 3 1. Soweit der Antragsteller geltend macht, schon durch den Anschluss seines Grundstücks an die Gruppenkläranlage in Rieder sei ihm eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit geboten worden, setzt er sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das hinsichtlich der Einstufung dieser Anlage als Provisorium in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats maßgeblich auf das Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners abgestellt hat. Das unter Hinweis auf die Widmung zum öffentlichen Gemeingebrauch mit Übernahme der Anlage und auf die Bestimmung der öffentlichen Einrichtungen in der Abwasserentsorgungssatzung des Antragsgegners erfolgte Vorbringen des Antragstellers, das Konzept sei „im vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich“, ist demgegenüber nicht ausreichend. Von vornherein für die Einstufung einer Entwässerungsanlage als beitragsrechtliches Provisorium nicht von Belang ist, dass für die Entsorgung durch diese Anlage Gebühren erhoben werden. 4 2. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, auf Grund der in dem Beschluss vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verstoß von Verjährungsregelungen gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sei § 6 Abs. 6 KAG LSA als verfassungswidrig anzusehen und daher nicht anwendbar. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entsteht bei leitungsgebundenen Einrichtungen die sachliche Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt frühestens mit dem Inkrafttreten der (ersten) wirksamen Beitragssatzung. Ob die Regelung in dieser Auslegung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt und welche Folgerungen daraus zu ziehen wären, ist schon auf Grund der damit verbundenen (verfassungs)rechtlichen Fragen (vgl. dazu VG Schwerin, Urt. v. 11. April 2013 - 4 A 1250/12 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30. April 2013 - 14 A 207/11 -, jeweils zit. nach JURIS) einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach der für die Fälle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung besteht dann kein überwiegendes Anordnungsinteresse (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Januar 2009 - 4 M 355/08 -, zit. nach JURIS). Darüber hinaus ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu beachten, dass die Vorteilslage für das Grundstück des Antragstellers nach den nicht mit Erfolg angegriffenen vorinstanzlichen Feststellungen erst im März 2012 entstanden ist, so dass eine Beitragserhebung mit einem Bescheid vom 13. Juni 2012 jedenfalls materiell-rechtlich das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht verletzt. 5 Ob eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch deshalb zu unterbleiben hat, weil es verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung eines angenommenen Verfassungsverstoßes gäbe (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 8. Mai 2013 - 6 L 328/12 -, zit. nach JURIS), muss danach nicht entschieden werden. 6 3. Dass ein Teil des (bebauten) Grundstücks des Antragstellers in einem Naturschutzgebiet (so der Antragsteller) oder in einem Landschaftsschutzgebiet (so der Antragsgegner) liegt und nicht bebaut werden darf, führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der vom Antragsgegner festgestellten Grundstücksfläche. Bei den Einschränkungen auf Grund der Zugehörigkeit eines Grundstückes oder von Teilen davon zu einem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich lediglich um öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, denen grundsätzlich nicht durch eine Reduzierung der als bevorteilt geltenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. März 2006 - 4 L 250/05 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Entsprechendes gilt für Einschränkungen auf Grund der Lage eines Grundstücks in einem Naturschutzgebiet. 7 Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass keine einheitliche Nutzungsmöglichkeit der von den Beschränkungen betroffenen Flächen mit den übrigen Grundstücksflächen gegeben ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. März 2006 a.a.O.). 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und erfolgt in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Wertbestimmung in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) II. Nr. 1.5 Satz 1. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).