Urteil
4 L 93/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 (juris: KAG ST) an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, können allgemeine Herstellungsbeiträge nicht erhoben werden. Dazu durfte es sich bei der vormals vorhandenen Anlage nicht lediglich um eine Behelfslösung handeln. Eine zentrale Kläranlage war nicht deshalb eine Behelfslösung, weil ihr geplanter Ausbauzustand (noch) nicht erreicht war oder sie - gegebenenfalls auch dem technischen Fortschritt geschuldet - über die ursprünglichen Planungen hinaus verändert und erweitert werden sollte.(Rn.39)
2. Soweit eine Abwasserbehandlung durch die betreffende Anlage tatsächlich erfolgte, kommt es für die Dauerhaftigkeit allein auf die Vorstellungen des zuständigen Planungsträgers an. Weder quantitative noch qualitative Mängel in der Reinigungsleistung einer Kläranlage sind insoweit maßgeblich.(Rn.43)
3. Es kann offen bleiben, ob es bei einer vor Gründung der DDR errichteten Kläranlage nicht auf Grund der Zweckbestimmung des Herstellungsbeitrages II allein auf den Willen des maßgeblichen Planungsträgers zu DDR-Zeiten ankommt.(Rn.42)
4. Planungsentscheidungen der zuständigen Aufgabenträger zwischen der Wiedervereinigung und dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes lassen die Einstufung einer Kläranlage als Dauerlösung für die Vergangenheit unberührt. Eine Planungsentscheidung kann immer nur für die Zukunft gelten, so dass eine Anlage nicht nachträglich als Behelfslösung eingestuft werden kann. Daher sind auch nach dem 15. Juni 1991 getroffene Planungsentscheidungen für die im Rahmen des Herstellungsbeitrages II zu beantwortende Frage, ob Grundstücke bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, von vornherein unbeachtlich.(Rn.45)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 (juris: KAG ST) an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, können allgemeine Herstellungsbeiträge nicht erhoben werden. Dazu durfte es sich bei der vormals vorhandenen Anlage nicht lediglich um eine Behelfslösung handeln. Eine zentrale Kläranlage war nicht deshalb eine Behelfslösung, weil ihr geplanter Ausbauzustand (noch) nicht erreicht war oder sie - gegebenenfalls auch dem technischen Fortschritt geschuldet - über die ursprünglichen Planungen hinaus verändert und erweitert werden sollte.(Rn.39) 2. Soweit eine Abwasserbehandlung durch die betreffende Anlage tatsächlich erfolgte, kommt es für die Dauerhaftigkeit allein auf die Vorstellungen des zuständigen Planungsträgers an. Weder quantitative noch qualitative Mängel in der Reinigungsleistung einer Kläranlage sind insoweit maßgeblich.(Rn.43) 3. Es kann offen bleiben, ob es bei einer vor Gründung der DDR errichteten Kläranlage nicht auf Grund der Zweckbestimmung des Herstellungsbeitrages II allein auf den Willen des maßgeblichen Planungsträgers zu DDR-Zeiten ankommt.(Rn.42) 4. Planungsentscheidungen der zuständigen Aufgabenträger zwischen der Wiedervereinigung und dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes lassen die Einstufung einer Kläranlage als Dauerlösung für die Vergangenheit unberührt. Eine Planungsentscheidung kann immer nur für die Zukunft gelten, so dass eine Anlage nicht nachträglich als Behelfslösung eingestuft werden kann. Daher sind auch nach dem 15. Juni 1991 getroffene Planungsentscheidungen für die im Rahmen des Herstellungsbeitrages II zu beantwortende Frage, ob Grundstücke bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, von vornherein unbeachtlich.(Rn.45) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage der in dem Bescheid enthaltenen Anordnungsverfügung ist § 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA i.V.m. § 147 KVG LSA. Erfüllt der Zweckverband die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 147 KVG LSA anordnen, dass der Zweckverband innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt. Zuständig insoweit ist gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 GKG LSA der Beklagte als untere Kommunalaufsichtsbehörde. Die im Klage- und Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen des Klägers sind nicht durchgreifend; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich. 1. Die Verfügung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides verstößt entgegen der Auffassung des Klägers weder gegen das Bestimmtheitsgebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG noch bezieht sie sich auf das gesamte Verbandsgebiet des Klägers. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers zu bestimmen. Ausgangspunkt ist der Bescheid mit seinen verfügenden Teilen, seiner Begründung und erforderlichenfalls weiteren Begleitumständen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2016 - 3 B 11.16 -; Beschl. v. 29. Januar 2016 - 8 B 6.16 -; Beschl. v. 9. Juni 2015 - 6 B 60.14 -, jeweils zit. nach JURIS). Insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts muss die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass er sein Verhalten danach richten kann (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, zit. nach JURIS) Dies gilt auch für kommunalaufsichtliche Verfügungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. März 2005, a.a.O.; OVG Thüringen, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - 4 EO 534/06 -, zit. nach JURIS). Nach diesen Maßgaben bezog sich die Anordnung in der Verfügung auf die Verpflichtung des Klägers zum Erlass einer Satzung für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages II in einem Teilgebiet des Verbandsgebietes des Klägers, nämlich dem nach § 1 Nr. 1 Buchst. a der Abwasserbeseitigungssatzung des Klägers vom 3. Dezember 2012 - ABS - gebildeten Bereich (H.). Zwar ergibt sich dies ausdrücklich weder aus Tenor oder Begründung des Ausgangsbescheides noch aus - trotz einer dahingehenden Rüge im Widerspruch - Tenor oder Begründung des Widerspruchsbescheides. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf abgestellt, dass der Kläger die Anordnung nach der Anhörung am 6. August 2015 sowie der seit September 2014 erfolgten Zusammenarbeit in der von der Landesregierung gebildeten "Task Force" nur so verstehen konnte, dass sie sich wegen fehlender Notwendigkeit gerade nicht auf den nach § 1 Nr. 2 Buchst. a ABS gebildeten Bereich Bode bezog. Denn für dieses Teilgebiet des Verbandsgebietes des Klägers bestand unstreitig eine Satzung des ehemaligen Zweckverbandes (O.), die durch Überleitung weiter Geltung entfaltete und die Erhebung eines Herstellungsbeitrages II ermöglichte. Auch der Kläger hat in seinen Vorlagen für eine Satzungsänderung und den Stellungnahmen stets nur den Bereich (H.) als streitig angesehen und in der Anhörung vom 6. August 2015 dargelegt, dass insoweit der Entwurf einer Satzungsänderung vorliege. Darüber hinaus hatte er in der den Anlass für den Bescheid gebenden Verbandsversammlung vom 1. Juli 2015 den Erlass einer auf den Bereich (H.) bezogenen Satzung abgelehnt. Diese Entstehungsgeschichte wurde im Ausgangs- sowie Widerspruchsbescheid nochmals im Einzelnen aufgeführt. Zudem hat der Beklagte in der Begründung des Ausgangsbescheides ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Kläger seiner Rechtsverpflichtung offenbar nicht nachkommen wolle, da die Verbandsversammlung es am 1. Juli 2015 abgelehnt habe, "eine entsprechende Satzungsänderung zu beschließen", und auch im Widerspruchsbescheid wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf "Altanschließer im Teilbereich (H.)" abgestellt. Dass der Kläger davon ausgegangen sei, nur für den Einzugsbereich der (Alt)Kläranlage (W.) und damit nur im Gebiet der Stadt (W.) könnten überhaupt Anwendungsfälle für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages II gegeben sein, und diese Einschränkung auch in der mit der Ersatzvornahmeverfügung erlassenen Beitragssatzung vom 1. Oktober 2015 enthalten ist, steht der Bestimmtheit der Anordnungsverfügung nicht entgegen. Die Anordnung war auf Grund der oben dargelegten Begleitumstände, die dem Kläger bekannt waren, darauf gerichtet, dass eine Satzung erlassen werden sollte, die eine Erhebung des Herstellungsbeitrages II auch in dem von der übergeleiteten Satzung des ehemaligen Zweckverbandes (O.) nicht erfassten Teilgebiet des Verbandsgebietes ermöglichte. In welchen Gemarkungen dieses Teilgebietes Anwendungsfälle vorhanden sind, war für die kommunalaufsichtliche Anordnung unerheblich. Auch die Rüge des Klägers, die Verfügung sei inhaltlich unbestimmt, weil nicht hinreichend erkennbar sei, dass der Erlass einer Satzung zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages II gefordert werde, geht fehl. Nach den Vorarbeiten in der "Task Force" und der Anhörung vom 6. August 2015 konnte der Kläger - was ihm ausweislich der verschiedenen Vorlagen zur Schaffung einer solchen Satzung auch bewusst war - die Anordnung trotz der missverständlichen Verwendung des Begriffes "Verbesserung" in deren Tenor nur so verstehen, dass damit nicht der Erlass einer Verbesserungsbeitragssatzung, sondern der Erlass einer Satzung über einen nach § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA verminderten Herstellungsbeitrag, d.h. einen sog. besonderen Herstellungsbeitrag bzw. Herstellungsbeitrag II, in Rede stand. Zudem ergibt sich dies aus den Begründungen von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, in denen auf die entsprechende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Erhebung eines "HB II" bzw. eines "sogenannten Herstellungsbeitrages besonderer Art (Herstellungsbeitrag II)" verwiesen wird. 2. Die Pflichtverletzung i.S.d. § 147 KVG LSA liegt darin, dass der Kläger trotz der jedenfalls seit 1996 geltenden Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der seit 20. Juni 1996 geltenden Fassung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. August 2018 - 4 K 221/15 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) für den Bereich (H.) keine Beitragssatzung zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages II erlassen hatte. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA begründet eine Rechtspflicht, die u.a. den Erlass einer wirksamen Satzung als Grundlage für die Beitragserhebung voraussetzt (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. März 2005, a.a.O.). a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Erhebung eines Herstellungsbeitrages II in dem Bereich (H.) wegen des Fehlens von Anwendungsfällen von vornherein ausgeschlossen war, so dass schon keine Pflichtverletzung vorgelegen habe. Für Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, können allgemeine Herstellungsbeiträge auf Grund der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht erhoben werden. Insoweit sind verminderte Herstellungsbeiträge zu erheben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2. Oktober 2018 - 4 L 97/17 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 5. Oktober 2011 - 4 L 172/11 -; Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 4 L 324/06 -; Beschl. v. 13. Juli 2006 - 4 L 127/06 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, zit. nach JURIS). Sinn und Zweck dieses besonderen Herstellungsbeitrages bzw. Herstellungsbeitrages II ist es, die Grundstückseigentümer, denen bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes, vor allem zu DDR-Zeiten, schon einmal eine dem § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA der Sache nach gleichkommende Vorteilslage geboten worden ist, bei dem Anschluss oder der Einräumung einer Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht mit einem allgemeinen Herstellungsbeitrag zu belasten. Der Gesetzgeber hat mit § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG LSA den faktischen Verhältnissen Rechnung getragen, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes und der Kommunalverfassung in der ehemaligen DDR geherrscht haben (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, a.a.O.). Dazu musste es sich bei der vormals vorhandenen zentralen öffentlichen leitungsgebundenen Anlage nicht lediglich um eine Behelfslösung, sondern nach dem Willen des maßgeblichen Planungsträgers im Zeitpunkt der Schaffung der Anlage um eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit handeln (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2. Oktober 2018, a.a.O.; Beschl. v. 5. Juni 2008 - 4 L 38/07 -; Urt. v. 12. Juni 2007 - 4 L 360/05 -; Urt. v. 12. Februar 2004 - 1 L 153/03 -; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2221; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. September 2003 - 1 L 493/02 -; Urt. v. 4. September 2003 - 1 L 518/02 -). Nach diesen Maßgaben waren die Voraussetzungen für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages II hinsichtlich des Bereiches (H.) bereits deshalb erfüllt, weil es sich bei der (Alt)Kläranlage (W.), an die unstreitig noch bis zum 15. Juni 1991 zahlreiche Grundstücke angeschlossen waren, jedenfalls bis zum Übergang der Planungshoheit auf die Kommunen nach der Wiedervereinigung nicht um eine Behelfslösung gehandelt hat. Insoweit hatte auch der ehemalige Abwasserverband (H.) gegenüber der entsprechenden, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgenommenen Einschätzung des Senats nichts Gegenteiliges vorgetragen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. November 2005 - 4 M 350/05 -). Es kann daher offen bleiben, ob in diesem Bereich nicht auch noch andere zentrale öffentliche leitungsgebundene Entsorgungsanlagen vorhanden waren, die im Rahmen des Herstellungsbeitrages II als dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit anzusehen waren. Dies betrifft insbesondere die Kläranlage (I.) sowie andere vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnte Gruppenkläranlagen. (1) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die nach dem Inhalt des Verwaltungsvorganges 1927 errichtete (Alt)Kläranlage in (W.) schon auf Grund ihrer Konzeption als zentrale Anlage mit einer nach damaligen Maßstäben verbreiteten Abwasserbehandlung, welche die gereinigten Abwässer in die (H.) als Vorfluter einleitete, eine Dauerlösung darstellte (vgl. allgemein OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. November 2009 - 4 L 130/09 -; Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, a.a.O.; Urt. v. 4. September 2003 - 1 L 493/02 -). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor oder sind vom Beklagten substanziiert genannt worden, dass es sich nach dem Willen des maßgeblichen Planungsträgers im Zeitpunkt der Schaffung der Anlage um eine zeitlich befristete Behelfslösung und nicht um eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit handelte. Dass nach dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Planungsbericht aus dem Jahr 1933 nur zwei von vier geplanten Emscherbrunnen in der Kläranlage errichtet worden waren und die Anlage daher nicht sämtliche anfallenden Abwässer in (W.) behandeln konnte, steht dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass nach diesem Bericht ein erheblicher Um- und Ausbau der Kläranlage geplant war. Eine zentrale Kläranlage war nicht deshalb eine Behelfslösung, weil ihr geplanter Ausbauzustand (noch) nicht erreicht war oder sie - gegebenenfalls auch dem technischen Fortschritt geschuldet - über die ursprünglichen Planungen hinaus verändert und erweitert werden sollte. Es kommt allein darauf an, dass an dem konkreten Standort mit der jeweiligen Anlage dauerhaft eine Abwasserbeseitigung stattfinden sollte. (2) Es kann offen bleiben, ob es bei einer vor Gründung der DDR errichteten Kläranlage nicht auf Grund der oben dargestellten Zweckbestimmung des Herstellungsbeitrages II allein auf den Willen des maßgeblichen Planungsträgers zu DDR-Zeiten ankommt. Denn auch dann hätte es sich bei der vom VEB (W.) betriebenen (Alt)Kläranlage (W.) nicht um eine Behelfslösung gehandelt. Zwar dürfte die Anlage schon zu DDR-Zeiten objektiv nicht dem damaligen Stand der Technik entsprochen haben und konnte wohl die eingeleiteten Abwässer wegen Überlastung nicht hinreichend reinigen. Dies ergibt sich auch aus den wasserwirtschaftlichen Vorbescheiden der Wasserwirtschaftsdirektion Mittlere Elbe-Sude-Elde vom 21. März 1967 und der Wasserwirtschaftsdirektion Untere Elbe Magdeburg vom 24. April 1979. Allerdings trifft die Ansicht des Klägers gerade nicht zu, dass die Kläranlage nicht funktionsfähig war, da sie nach diesen Vorbescheiden (vgl. Nr. 2.4 des Vorbescheides vom 21. März 1967 und Nr. 1 Satz 2 des Vorbescheides vom 24. April 1979) zumindest eine teilweise, wenn auch unzureichende Behandlung der eingeleiteten Abwässer vornahm. Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage nach dem Willen des maßgeblichen Planungsträgers nur noch als Provisorium und nicht lediglich als sanierungsbedürftig anzusehen war, bestehen jedenfalls nicht und sind auch vom Kläger nicht hinreichend geltend gemacht worden. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Kläranlage nur noch für einen Übergangszeitraum betrieben und dann durch einen Neubau an anderem Ort ersetzt werden sollte, insbesondere - wie das Verwaltungsgericht zu Recht darlegt - nicht aus den genannten Vorbescheiden. Dass nach dem Vorbringen des Klägers eine erhebliche Erweiterung der Anlage geplant war, stellt ihre Einstufung als Dauerlösung nicht in Frage. Soweit das Verwaltungsgericht die Frage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, "welche Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit einer Abwasserbehandlungsanlage zu stellen sind, um diese noch als dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit für die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages anzusehen", kommt es also, soweit eine Abwasserbehandlung durch die betreffende Anlage tatsächlich erfolgte, für die Dauerhaftigkeit allein auf die Vorstellungen des zuständigen Planungsträgers an. Diese Vorstellungen bestimmten, ob den Eigentümern angeschlossener Grundstücke und den über eine Anschlussmöglichkeit verfügenden Grundstückseigentümern ein als dauerhaft anzusehender Vorteil zugutegekommen war. Weder quantitative noch qualitative Mängel in der Reinigungsleistung einer Kläranlage sind insoweit maßgeblich. Unerheblich für die Einstufung als Provisorium ist mit dem Verwaltungsgericht schließlich, ob zu DDR-Zeiten keine weiteren Anschlüsse an die Kläranlage hätten erfolgen können. Denn die ausgeschöpfte Kapazität einer vorhandenen Anlage würde allein der Erhebung eines Herstellungsbeitrages II für das jeweilige, nicht mehr anschließbare Grundstück entgegenstehen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 4 L 324/06 - zu der hier streitigen [Alt]Kläranlage in (W.); Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2222). (3) Dass die Stadt (W.) als nach der Wiedervereinigung zuständiger Aufgabenträger schon vor Mai 1991 den Auftrag für eine Standortermittlung zum Neubau einer Kläranlage für die Stadt erteilt hatte und nach dem dazu erteilten Gutachten vom 24./27. Mai 1991 die "kommunalpolitischen Gremien der Stadt (W.) … sich auch für die Planung und den Neubau einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Kläranlage ausgesprochen" hätten, lässt die hier entscheidende Einstufung der (Alt)Kläranlage (W.) als Dauerlösung für die Vergangenheit unberührt. Denn eine Planungsentscheidung kann immer nur für die Zukunft gelten, so dass eine Anlage nicht nachträglich als Behelfslösung eingestuft werden kann. Eine "Verkürzung" des Selbstverwaltungsrechts des Klägers liegt darin nicht. Entscheidend für die Erhebung des Herstellungsbeitrages II ist, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes an die (Alt)Kläranlage (W.) angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke, die schon vor einer solchen, möglicherweise getroffenen Planungsentscheidung an diese Anlage angeschlossen oder anschließbar waren, schon einmal eine dem § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA der Sache nach gleichkommende Vorteilslage bestand. Daher muss nicht geklärt werden, ob entsprechende Beschlüsse tatsächlich gefasst worden sind, und ob sämtliche Gemeinden, die für die von der (Alt)Kläranlage (W.) erfassten Gebiete abwasserbeseitigungspflichtig geworden waren, eine entsprechende Planungsentscheidung bis zum 15. Juni 1991 getroffen hatten. Weiterhin kommt es auf die nach dem 15. Juni 1991 vorgenommenen Planungen der Stadt (W.) sowie anderer Kommunen und anschließend des ehemaligen Abwasserverbandes (H.) ebenfalls nicht an, weil nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes getroffene Planungsentscheidungen für die im Rahmen des Herstellungsbeitrages II zu beantwortende Frage, ob Grundstücke bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, von vornherein unbeachtlich sind. Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Erlaubnis des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 28. Juni 1993, mit der der Betrieb der (Alt)Kläranlage (W.) bis zum 30. Juni 1996 befristet wurde. Zudem hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Befristung allein wegen des geplanten Neubaus einer zentralen Kläranlage in (S.) erfolgte. Die vom Kläger genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts führen zu keinem anderen Ergebnis. In der Entscheidung des Senats vom 31. Mai 2013 (- 4 M 110/13 -, zit. nach JURIS; vgl. auch VG Magdeburg, Beschl. v. 13. März 2013 - 2 B 255/12 MD -) ging es allein um die Frage, ob ein im Jahre 1998 erfolgter Anschluss eines Grundstücks an eine Gruppenkläranlage als Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA anzusehen war oder ob es sich bei dieser Entwässerungsanlage um eine Übergangslösung handelte, mit der Folge, dass eine Beitragspflicht (noch) nicht entstanden wäre. Mit der hier streitigen Problematik im Rahmen der Erhebung eines Herstellungsbeitrages II hat die Entscheidung nichts zu tun. Entsprechendes gilt für die im Klageverfahren genannte Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 2011 (- 4 L 140/09 -, zit. nach JURIS). Auch das Urteil des Senats vom 5. Juli 2007 (- 4 L 229/06 -, zit. nach JURIS) betraf in den vom Kläger ausdrücklich genannten Teilen die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages, der nicht auf den Anschluss an die aus DDR-Zeiten stammenden Abwasseranlagen gestützt werden konnte, da diese nach dem Willen des diese Anlagen übernehmenden Trägers nur eine Behelfslösung darstellten. Soweit auch kein Anspruch des damaligen Klägers darauf bestand, wegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nach Maßgabe eines niedrigeren Herstellungsbeitrages herangezogen zu werden, folgt aus der Entscheidung, dass eine Entsorgung über die konkret in Rede stehenden Kleinkläranlagen ohne weiteres auch im Rahmen der Erhebung des Herstellungsbeitrages II als Behelfslösung anzusehen war. b) In dem Erlass einer Beitragssatzung für den Bereich (H.) liegt nicht deshalb ein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot, weil für die in diesem Gebiet liegenden Grundstücke in der Vergangenheit Benutzungsgebühren erhoben und dazu wohl auch kalkulatorische Abschreibungen berücksichtigt worden sind. Die Pflicht zum Erlass einer Beitragssatzung wird dadurch gerade nicht ausgeschlossen. Die Aufwendungen für die Herstellung von Abwasserbeseitigungseinrichtungen können jedenfalls seit 1996 originär nur über die Erhebung von Beiträgen und nicht über Benutzungsgebühren erhoben werden. Dem steht nicht entgegen, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestimmt, dass Beiträge u.a. nur erhoben werden dürfen, "soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist". Diese Regelung soll verhindern, dass die abgabenerhebende Körperschaft den Aufwand, den sie in der Vergangenheit bereits ganz oder teilweise durch das Ansammeln von Abschreibungserlösen abgedeckt hat, nunmehr über die Erhebung von Beiträgen nochmals verteilt. Aus dieser Zweckbestimmung, die durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt wird (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2110), ergibt sich zugleich, dass Abschreibungserlöse - und damit auch Abschreibungsbeträge selbst - jedenfalls bei der Kalkulation von vorliegend in Rede stehenden Herstellungsbeiträgen nicht abzuziehen sind. Denn während Beiträge i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA der Kapitalbeschaffung für eine beitragsfähige Maßnahme dienen, soll mit der Berücksichtigung von Abschreibungen auf Herstellungskosten bei der Gebührenkalkulation (vgl. § 5 Abs. 2 a Satz 1 KAG LSA) der Werteverzehr eines Anlageguts während einer Kalkulationsperiode berücksichtigt werden, damit das Kapital erhalten werden kann. Abschreibungserlöse sind daher nur bei einer Ermittlung eines Erneuerungsaufwandes abzuziehen (so auch VG Halle, Urt. v. 31. März 2005 - 4 A 598/03 -; VG Magdeburg, Beschl. v. 12. November 2004 - 9 B 295/04 -, jeweils zit. nach JURIS). Dass die eigentlich zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen verpflichtete Körperschaft allein Benutzungsgebühren erhoben hat, steht dem im Hinblick auf die aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA folgende Beitragserhebungspflicht nicht entgegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. August 2018 - 4 K 221/15 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 66). Selbst wenn man annimmt, dass Herstellungskosten zumindest in dem Zeitraum bis 1996 durch Benutzungsgebühren (teilweise) gedeckt werden konnten, und zudem hier noch eine entsprechende Zwecksetzung bezüglich der in diesem Zeitraum erhobenen Benutzungsgebühren unterstellt, könnten für die Vermeidung einer Doppelbelastung allein die bis 19. Juni 1996 über Gebühren erwirtschafteten Abschreibungserlöse in der Kalkulation des Herstellungsbeitrages vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen werden. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob mit der Berücksichtigung von Abschreibungserlösen bei der Kalkulation des Herstellungsbeitrages eine Doppelbelastung in hinreichender Weise ausgeschlossen ist und ob nicht vielmehr ein auf der Billigkeitsebene stattfindender Ausgleich derjenigen Beitragspflichtigen geboten ist, die schon Gebühren bezahlt haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. August 2018, a.a.O. Rdnr. 67). c) Die Rüge des Klägers, hinsichtlich des Bereiches Bodes sei schon eine Satzung zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages II erlassen worden, und in der dahingehenden Verpflichtung durch die Anordnung liege deshalb zudem ein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot, geht schon deshalb ins Leere, weil - wie oben dargelegt - die Anordnung eine den Bereich Bode betreffende Verpflichtung gerade nicht enthält. 3. Die nach § 147 KVG LSA vorzunehmende Ermessensausübung (vgl. insoweit OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. Mai 2015 - 4 L 163/14 -, zit. nach JURIS zu der Vorgängerregelung des § 136 Abs. 1 Satz 1 GO LSA a.F.) zum Ergehen einer Anordnungsverfügung ist im Ergebnis fehlerfrei. In dem streitbefangenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat das Landesverwaltungsamt in hinreichender Weise das Entschließungsermessen ausgeübt und sich an der Schwere und den Auswirkungen des Rechtsverstoßes gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 3 sowie § 99 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA orientiert. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers war die Ermessensausübung ordnungsgemäß. Das Landesverwaltungsamt hat zu Recht darauf abgestellt, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG, § 99 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA grundsätzlich eine Pflicht der zuständigen Körperschaften besteht, Satzungen zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages II zu erlassen. Ausführungen zu der vorgenommenen Erhebung von Benutzungsgebühren in dem Bereich (H.) bedurfte es nicht, selbst wenn zur Berechnung der Gebührensätze Abschreibungen bzw. Abschreibungserlöse für die Anlagen(teile) berücksichtigt worden sind. Dadurch wird die Pflicht zum Erlass einer Beitragssatzung - wie oben dargelegt - von vornherein nicht berührt. Soweit der Kläger geltend macht, vorherige Versuche zur Klärung der Rechtslage zwischen den Beteiligten seien "nicht gescheitert gewesen", ist dies angesichts der Weigerung der Verbandsversammlung des Klägers vom 1. Juli 2015, eine Beitragssatzung zu beschließen, und der Darlegungen des Verbandsgeschäftsführers in der Anhörung vom 6. August 2015 sowie in der klägerischen Stellungnahme vom 12. August 2015 eine offensichtlich falsche Einschätzung. Sonstige Fehler in der Ermessensausübung sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 4. Die dem Kläger eingeräumte Frist zum Erlass und der Bekanntmachung einer Satzung bis zum 30. September 2015 war angemessen i.S.d. § 147 KVG LSA. Da der Kläger weitgehende Vorarbeiten zur Erstellung der streitigen Satzung getätigt hatte und auf Grund der Regelung des § 18 Abs. 2 KAG LSA i.V.m. § 13b KAG LSA eine gesetzliche Ausschlussfrist zur Erhebung von Anschlussbeiträgen bis zum 31. Dezember 2015 galt, bestehen insoweit keine Bedenken. 5. Soweit der Kläger im Klageverfahren noch weitere Einwendungen erhoben hat, sind diese ebenfalls nicht durchgreifend. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. II. Sonstige formale oder materielle Fehler des angefochtenen Bescheides sind weder ersichtlich noch hinreichend geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57ff.) Nr. 22.5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der klagende Zweckverband, der auch für die Abwasserbeseitigung zuständig ist, wendet sich gegen eine kommunalaufsichtliche Anordnung des Beklagten. Im Jahr 2010 entstand der Kläger aus einer Fusion der ehemaligen Zweckverbände (H.) und (O.). Für das Gebiet des ehemaligen Abwasserverbandes (H.) bestand - anders als für das Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes (O.) - keine Satzung über die Erhebung eines so genannten besonderen Herstellungsbeitrages (Herstellungsbeitrag II). Die Entsorgung des Abwassers erfolgte dort zu DDR-Zeiten und bis 1996 unter anderem durch die (Alt)Kläranlage (W.). Nach der Einführung der gesetzlichen Höchstfrist für die Abgabenerhebung zum 31. Dezember 2015 (§§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA) gab das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt über die unteren Kommunalaufsichtsbehörden den Zweckverbänden auf, durch Änderung ihrer Abgabensatzungen die Voraussetzung für die Erhebung des Herstellungsbeitrages II zu schaffen. Die Verbandsversammlung des Klägers beschloss am 1. Juli 2015, für den Teilbereich (H.) keinen Beitragstatbestand für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages II in die Abgabensatzung aufzunehmen. Es habe sich bei den Anlagen des ehemaligen Verbandes (H.) lediglich um Provisorien gehandelt. Am 6. August 2015 erfolgte dazu ein Gespräch mit der zur Unterstützung der kommunalen Aufgabenträger von der Landesregierung gebildeten "Task-Force", an dem auch Vertreter des Klägers und des Beklagten teilnahmen und in dem der Kläger zur Vornahme einer kommunalaufsichtlichen Anordnung angehört wurde; mit Schreiben vom 12. August 2015 nahm der Kläger nochmals Stellung. Mit Bescheid vom 14. August 2015 traf der Beklagte gegenüber dem Kläger folgende Verfügungen: "I. 1. Hiermit ordne ich an, dass die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes (B.) eine rechtmäßige Satzung über die Erhebung eines besonderen Beitrages für die nach dem 15.06.1991 getätigten Investitionen zur Verbesserung der Abwasserentsorgungsanlagen von den Beitragspflichtigen im Verbandsgebiet, die vor dem 15.06.1991 bereits an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren, beschließt, diese vom Geschäftsführer ausgefertigt und bis zum 30.09.2015 bekannt gemacht wird, 2. Die sofortige Vollziehung zu I.1. wird angeordnet. 3. Kommt der Wasser- und Abwasserverbandes (B.) der unter I.1. genannten Anordnung nicht nach, werde ich die o. g. Satzung an Stelle und auf Kosten des Wasser- und Abwasserverbandes (B.) erlassen." Der Kläger legte fristgerecht Widerspruch ein und beantragte die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs; den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 11. September 2015 (- 9 B 694/15 MD -) ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde nahm der Kläger zurück. Die Verbandsversammlung des Klägers lehnte am 24. September 2015 erneut den Beschluss einer Satzung über die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für den Bereich (H.) ab. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 ersetzte der Beklagte den Beschluss der Verbandsversammlung des Klägers und erließ eine Satzung zur Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung des Klägers, Bereich (H.). Über den gegen den Ersatzvornahmebescheid erhobenen Widerspruch des Klägers ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2015 - nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17. Dezember 2015 - wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Am 15. Januar 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Anfechtungsklage erhoben. Der Bescheid sei unbestimmt. Auch habe der Beklagte den Erlass einer Satzung zur Erhebung eines besonderen Beitrages für nach dem 15. Juni 1991 getätigte Verbesserungen, nicht jedoch die eines besonderen Herstellungsbeitrages angeordnet. Eine Sanierung der alten Kläranlage sei von Anfang an ausgeschlossen gewesen und die Anlage stets nur als zeitlich begrenzte Not- und Übergangslösung angesehen worden. Weiterhin sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, da der Beklagte eine grundsätzliche Beitragserhebungspflicht angenommen und dabei die Möglichkeit der Ausgabendeckung durch die Erhebung von Gebühren nicht in Erwägung gezogen habe. Zudem sei durch die Erhebung der besonderen Herstellungsbeiträge in Höhe von rund 511.000,- € eine besondere Rechtsbetroffenheit für die Stadt (W.) entstanden, was eine besondere erhebliche kommunalwirtschaftliche Sonderbelastung bedeute und zu einer Konfliktsituation zwischen ihr und den übrigen Verbandsmitgliedern führe. Die Anordnung berücksichtige darüber hinaus nicht, dass die Stadt seinem Rechtsvorgänger das zur Abwasserbeseitigungspflicht gehörende Vermögen unentgeltlich überlassen habe. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2017 abgewiesen. Die streitgegenständliche Anordnung werde den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot gerecht. Insoweit werde auf die Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Darin hatte das Gericht ausgeführt, dass der Kläger vor dem Hintergrund des Verwaltungsverfahrens die Verfügung nur so habe verstehen können, dass die Verpflichtung nur den Teilbereich (H.) umfasse. Auch sei für den Kläger aus der Verfügung hinreichend erkennbar gewesen, dass der Beklagte den Erlass einer Beitragssatzung zur Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages habe anordnen wollen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung seien gegeben. Die Rechtspflicht zur Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 KAG LSA, § 16 Abs. 1 GKG LSA. Die so bestehende Pflicht sei auch nicht wegen der vom Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA erhobenen Einwände bezogen auf so genannte "Uraltfälle" entfallen. Zu Recht gehe der Beklagte davon aus, dass im Gebiet des Klägers Grundstücke vorhanden seien, die dem besonderen Herstellungsbeitrag unterlägen. Dies treffe jedenfalls auf die am 15. Juni 1991 an die Kläranlage (W.) angeschlossenen Grundstücke zu. Auf das Vorbringen des Klägers zu den Unterschieden in der Qualität der tatsächlichen Abwasserentsorgung der Grundstücke bzw. einer fehlenden Anschlussmöglichkeit für sämtliche Grundstücke komme es nicht an. Die am 15. Juni 1991 vorhandenen Abwasseranlagen seien kein (DDR-)Provisorium. Maßgeblich für die Bewertung zum Stichtag 15. Juni 1991 vorhandener und später gegebenenfalls ausgetauschter bzw. ersetzter Anlagen sei, ob die in diesem Zeitpunkt vorhandenen (Alt-) Anlagen ihrerseits aus konzeptioneller Sicht objektiv bereits dazu bestimmt gewesen seien, die Aufgabenerledigung der Abwasserbeseitigung dauerhaft zu gewährleisten. Die Einwendungen des Klägers zu den Planungsabsichten der Stadt (W.) und anschließend des Zweckverbandes (H.) zeitigten daher keinen Erfolg. Denn eine alte, ehemals endgültig hergestellte Anlage werde nicht allein dadurch zum Provisorium, dass eine neue geplant und verwirklicht werde. Die hier zu betrachtenden Abwasseranlagen (in (W.)) seien objektiv bestimmt gewesen, eine dauerhafte Erledigung der Aufgabe Schmutzwasserbeseitigung zu gewährleisten; ob sie diese tatsächlich gewährleistet hätten, sei nur bedingt relevant. Dass die Reinigungsleistung der Anlage wohl am 15. Juni 1991 nicht mehr dem (damals) aktuellen Stand der Technik entsprochen haben dürfte, sei insoweit unbeachtlich, als es sich hierbei nicht um eine Voraussetzung für die Annahme der Öffentlichkeit und Dauerhaftigkeit der Anlage handele. Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ermessensausübung durch den Beklagten bestünden nicht. Der Kläger hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, die Anordnung vom 10. August 2015 sei im Hinblick auf die spätere Ersatzvornahme nicht hinreichend bestimmt. Die Anordnung verpflichte ihn, eine Satzung für das gesamte Verbandsgebiet zu erlassen. Es bestehe eine zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages II ausreichende Satzung für den Bereich Bode, nachdem die Verbesserungsbeitragssatzung des ehemaligen Verbandes (O.) in dessen Gebiet fortgelte. Insofern fehle es bereits an einer Pflichtverletzung. Zudem sei mit der Anordnung nicht hinreichend klar, dass eine Satzung zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages II erlassen werden sollte. Für das Gebiet des ehemaligen Verbandes (H.) fehle es an einem Anwendungsfall. Die Kläranlage (W.) sei als Provisorium einzustufen, was einem dauerhaften Vorteil diametral entgegengestanden habe. Die Kläranlage habe objektiv nicht dem Stand der Technik entsprochen, das eingeleitete Abwasser nicht hinreichend reinigen können und sei überlastet gewesen. Bereits zu Zeiten der DDR sei festgestellt worden, dass die Kläranlage unzureichend arbeite und weitere Anschlüsse nicht an die Kläranlage hätten erfolgen können. Hieraus habe der Abwasserverband (H.) nach der politischen Wende in seiner Gründungsphase die Konsequenz für einen Neubau einer Kläranlage gezogen. Auch nach Auffassung des Regierungspräsidiums Magdeburg, das einen Weiterbetrieb nur befristet genehmigt habe, habe lediglich ein Provisorium vorgelegen. Weiterhin komme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung eines Provisoriums maßgeblich auf die Ermessensausübung des Aufgabenträgers am 15. Juni 1991 an, welche nur eingeschränkt überprüfbar sei. Es sei nicht allein auf den Willen des Planungsträgers im Zeitpunkt der Herstellung der Anlage abzustellen. Hinzukommen müsse, dass dieser Wille auch noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 fortbestanden habe. Es stehe grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde bzw. des Verbandes, unter Berücksichtigung seines Entwässerungskonzepts zu bestimmen, ob die von ihm übernommene Abwasserbeseitigungsanlage provisorischen Charakter trage und damit eine Beitragserhebung nach § 6 Abs. 1 KAG LSA rechtfertige (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5. Juli 2007 - 4 L 229/06 -). Auch für die Abgabenerhebung eines im Betrag verminderten Herstellungsbeitrages komme es also entscheidend auf die Ausübung des vom Selbstverwaltungsrecht getragenen Planungs- und Organisationsermessens des heutigen Aufgabenträgers an. Das Verwaltungsgericht verkürze zugleich das Selbstverwaltungsrecht des heutigen Aufgabenträgers. Die vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts stünden hinsichtlich der Frage, ob es maßgeblich auf die damaligen Vorstellungen des Aufgabenträgers im Zeitpunkt der Herstellung ankomme, der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade entgegen oder träfen dazu keine Aussage. Die Ansicht zur maßgeblichen ex-tunc Betrachtung vermöge auch deswegen nicht zu überzeugen, weil sicherlich (seinerzeit) kein Klärwerk schlicht als Provisorium errichtet worden sei. Die von ihm gerügten Anforderungen an die Bestimmtheit der Anordnung würden bei ihrer Befolgung zu einem Verstoß gegen das abgabenrechtliche Verbot der Doppelbelastung führen, soweit die Anordnung ihm aufgegeben habe, eine Abgabensatzung zur Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages im gesamten Verbandsgebiet zu erlassen. Dies habe den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass bereits in Teilen des Verbandsgebietes diese Abgabenerhebung abgeschlossen gewesen sei, so dass in Bezug auf diese Teile eine weitere Erhebung nicht in Betracht habe kommen können. Zudem lasse die Anordnung gänzlich unberücksichtigt, dass die Beitragserhebung deswegen obsolet gewesen sei, da der Großteil der Kosten schon über Gebühren gedeckt gewesen sei. Die vom Verwaltungsgericht angenommene strikte Trennung zwischen der Aufwandsrefinanzierung über Gebühren und Beiträge werde vom Kommunalabgabengesetz nicht eingehalten. Es treffe nicht zu, dass § 6 Abs. 1 KAG LSA ausschließlich die Beitragserhebung zur Deckung des Herstellungsaufwandes vorsehe. Zudem gehe das Verwaltungsgericht nicht darauf ein, wie der gebührenfähige Aufwand ermittelt werde bzw. dass dieser nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufzustellen sei. Hierzu zählten auch die kalkulatorischen Kosten (§ 5 Abs. 2a KAG LSA); so hätten sich Abschreibungen daran zu orientieren, ob und in welcher Höhe Beiträge eingenommen würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 99 Abs. 5 KVG LSA. Infolge der seit 1991 im Bereich des ehemaligen Verbandes (H.) für nicht möglich erachteten Erhebung eines in Betrag geminderten Herstellungsbeitrages seien über den gleichen Zeitraum kalkulatorische Abschreibungen in die Gebührenkalkulation eingestellt worden und so finanziert worden. Mit der (nun nachgeholten) Beitragserhebung wäre der Tatbestand der Doppelbelastung erfüllt. Die Ermessensausübung sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Dazu hätte es Ausführungen bedurft, dass es keine ausschließliche Beitragserhebungspflicht für den Kläger gegeben habe. Auch seien vorherige Versuche zur Klärung der Rechtslage zwischen den Beteiligten nicht gescheitert gewesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Recht auf den Empfängerhorizont des Adressaten der streitgegenständlichen Verfügung abgestellt. Hinzu komme, dass der Kläger bereits über Jahre hinweg über die Notwendigkeit der Erhebung des Herstellungsbeitrages II im Verbandsgebiet durch die laufende Korrespondenz mit dem Fachdienst Kommunalaufsicht in Kenntnis gesetzt gewesen sei. Es sei für ihn ohne Zweifel erkennbar gewesen, dass die Verfügung lediglich das Verbandsgebiet (H.) betroffen habe. Die Frage, ob die am 15. Juni 1991 vorhandene Abwasseranlage als Provisorium einzuschätzen gewesen sei, spiele für das vorliegende Verfahren keine Rolle, da es nicht um die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages, sondern eines besonderen Herstellungsbeitrages gehe. Wie die Klägerseite selbst im Verfahren vorgetragen habe, sei die Kläranlage zu DDR-Zeiten errichtet und genutzt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sich durch eine zeitliche Zäsur die Anlage in ein Provisorium geändert haben solle. Sofern sich der Kläger auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2013 (- 4 M 110/13 -) beziehe, so könne der Entscheidung gerade nicht entnommen werden, dass es sich um eine Ermessensausübung des Aufgabenträgers zum 15. Juni 1991 handeln müsse. Soweit vorgetragen werde, dass die Investitionskosten bereits durch eine Umlage auf die Gebührenschuldner refinanziert seien und damit ein Verbot der Doppelbelastung bestehe, so sei der Vortrag hierzu vollkommen unsubstanziiert und dürfte auch nicht der Wahrheit entsprechen. Der Rechtsvorgänger des Klägers sei seit dem Jahr 2009 über die Beitragserhebungspflicht in Kenntnis gesetzt worden. Der Kläger selbst habe bis zum Jahr 2015 die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages geplant und auch einen umlagefähigen Aufwand angenommen. Letztlich würde ein solches Vorgehen gegen rechtliche Vorschriften verstoßen, da Aufwendungen für die Herstellung von Anlagen originär über Beiträge und nicht über Gebühren zu refinanzieren seien. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.