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Beschluss

4 L 171/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:1023.4L171.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). 4 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 5 Das Verwaltungsgericht hat § 8b Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 10. Oktober 1991 in der ab 20. Oktober 2001 geltenden Fassung nicht fehlerhaft ausgelegt. Darin heißt es: 6 „ Plant die Stadt A. den Ausbau einer Anliegerstraße, wird die Entscheidung zum Ausbau der Anliegerstraße unter den Vorbehalt der Zustimmung der später Beitragspflichtigen gestellt. 7 Hierzu wird: 8 1. eine Informationsveranstaltung mit den später Beitragspflichtigen und 9 2. eine Befragung der später Beitragspflichtigen im Sinne von Anhörung zwecks Abstimmung zum geplanten Ausbau durchgeführt. Für die Feststellung der Mehrheit gilt, dass jedes Grundstück mit einer Stimme vertreten ist. Falls die absolute Mehrheit der später Beitragspflichtigen zur geplanten Ausbaumaßnahme nicht erreicht wird, entscheidet der Stadtrat über die Durchführung des geplanten Ausbaus.“ 10 Aus Satz 4 dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass der Stadtrat der Beklagten immer dann über die Durchführung des geplanten Ausbaus entscheidet, falls - wie hier - bei der Abstimmung zur geplanten Ausbaumaßnahme die Mehrheit der später Beitragspflichtigen („absolute Mehrheit“) nicht erreicht wird. Die vom Kläger vertretene Einschränkung, dass die Entscheidungsbefugnis des Stadtrates nur dann besteht, wenn lediglich eine Mehrheit der „an diesen Vorgängen aktiv“ Teilnehmenden, nicht aber eine Mehrheit der später Beitragspflichtigen erreicht wird, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Dass § 8b Abs. 2 Satz 1 der Satzung nach Auffassung des Klägers zu Gunsten der später Beitragspflichtigen „einen eindeutigen Zustimmungsvorbehalt postuliert“, steht dem nicht entgegen. Dieser Zustimmungsvorbehalt wird durch § 8b Abs. 2 Satz 4 modifiziert. Die in § 8b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Satzung verwendete Formulierung „Feststellung der Mehrheit“ bezieht sich allein auf die verfahrenstechnische Regelung, dass jedes Grundstück bei der Abstimmung mit einer Stimme zählt. 11 Diese Auslegung des § 8b Abs. 2 der Satzung ist auch durch den ab 16. August 2000 geltenden § 6d Abs. 3 KAG LSA geboten. 12 Die Gemeinde kann nach § 6d Abs. 3 Satz 1 KAG LSA in ihrer Satzung bestimmen, dass bei Anliegerstraßen die Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der später Beitragspflichtigen gestellt wird; für die Feststellung der Mehrheit gilt gem. § 6d Abs. 3 Satz 2 KAG LSA, dass jedes Grundstück mit einer Stimme vertreten ist. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, hat nach § 6d Abs. 3 Satz 3 KAG LSA der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden. 13 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, auf Grund u.a. des in § 6d Abs. 3 Satz 1 KAG LSA geregelten Zustimmungsvorbehalts, der für die Abstimmung geltenden Verfahrensanforderungen, des Sinns und Zwecks der Vorschrift, des Gesetzgebungsverfahrens, der Formulierung „erforderliche Mehrheit“ in § 6d Abs. 3 Satz 3 KAG LSA sowie eines Vergleichs mit § 6d Abs. 1 und 2 KAG LSA sei eine Entscheidungsbefugnis des Gemeinderates nach § 6d Abs. 3 KAG LSA nur gegeben, wenn eine Mehrheit („z.B. die Mehrheit der in einem Erörterungstermin … anwesenden, später Beitragspflichtigen“) ihre Zustimmung erklärt habe, damit aber nicht zugleich die in der Gemeindesatzung vorgesehene Quote erreicht werde. Infolge des inneren Regelungszusammenhangs der Norm bezieht sich die „erforderliche Mehrheit“ in § 6d Abs. 3 Satz 3 KAG LSA auf die die in Abs. 3 Satz 1 genannte „Zustimmung der später Beitragspflichtigen“, d.h. auf deren Mehrheit (vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 88d). Dass Satz 1 anders als der später erlassene § 6d Abs. 2 KAG LSA zu der Erhebung eines wiederkehrenden Beitrags nicht ausdrücklich von der „Zustimmung der Mehrheit der später Beitragspflichtigen“ spricht, hat keine Auswirkungen. Unter der Zustimmung ist - wie auch in der Gesetzesbegründung selbst ausdrücklich festgehalten (vgl. Gesetzentwurf v. 1. November 1995, LT-DrS 2/1556) - die einfache Mehrheit der betroffenen Anlieger zu verstehen. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes und ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Regelung. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich mit dem erst durch den Ausschuss für Inneres (vgl. Beschlussempfehlung vom 16. April 1996, LT-DrS 2/2071 neu) eingefügten Satz 3 erreichen, dass selbst bei fehlender Zustimmung der später Beitragspflichtigen der Gemeinderat dennoch die Straßenbaumaßnahme beschließen kann. Im Gegensatz dazu steht § 6d Abs. 2 KAG LSA, der keine derartige Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats vorsieht. 14 Hiernach ist der Gemeinderat der Beklagten nach § 8b Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten und nach § 6d Abs. 3 KAG LSA im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht nur „als Zünglein an der Waage“ zu einer Entscheidung verpflichtet, sondern immer dann, wenn die Mehrheit der später Beitragspflichtigen der Planung nicht zustimmt. 15 Auf die weiteren Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Folgen einer Verletzung von Beteiligungsrechten nach § 6d Abs. 1 KAG LSA und zur Beitragserhebungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA kommt es danach nicht mehr an. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).