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Beschluss

6 B 441/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0519.6B441.14.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Stadtoberinspektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, die durch Umsetzung erfolgte Besetzung eines Dienstpostens rückgängig zu machen und die Stelle bis zu einer Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren freizuhalten.

Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, einen Dienstposten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren (betreffend die Fortführung eines zunächst eingeleiteten, später abgebrochenen Beförderungsverfahrens) nicht (im Wege der Umsetzung eines anderen, nicht zum Bewerberkreis gehörenden Beamten) anderweitig zu besetzen, ist nicht gegeben, wenn der Antragsgegner erklärt, die durch Umsetzung erfolgte Besetzung des Dienstpostens im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren durch abermalige Umsetzung des derzeitigen Stelleninhabers rückgängig zu machen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Stadtoberinspektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, die durch Umsetzung erfolgte Besetzung eines Dienstpostens rückgängig zu machen und die Stelle bis zu einer Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren freizuhalten. Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, einen Dienstposten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren (betreffend die Fortführung eines zunächst eingeleiteten, später abgebrochenen Beförderungsverfahrens) nicht (im Wege der Umsetzung eines anderen, nicht zum Bewerberkreis gehörenden Beamten) anderweitig zu besetzen, ist nicht gegeben, wenn der Antragsgegner erklärt, die durch Umsetzung erfolgte Besetzung des Dienstpostens im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren durch abermalige Umsetzung des derzeitigen Stelleninhabers rückgängig zu machen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Antragsteller hat mit seinem Hauptantrag, der Antragsgegnerin unter Änderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, 1. „ein neues Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in der Fahrerlaubnisbehörde mit der Nummer 320 41 100 durchzuführen und 2. die Stelle mit der Nummer 320 41 100 dauerhaft/endgültig zu besetzen, bevor nicht in dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren 4 K 1396/13 beim Verwaltungsgericht Minden a) über den im Rahmen der Verpflichtungsklage gestellten Antrag des Antragstellers vom 19. Februar 2014 in der Fassung vom 27. März 2014, ihm den am 16. Januar 2013 ausgeschriebenen o. g. Dienstposten aufgrund seiner Bewerbung vom 24. Januar 2013 in dem Stellenbesetzungsverfahren 110.212/1727 wegen der eingetretenen Ermessensreduzierung auf Null zu übertragen, hilfsweise eine zweite Auswahlentscheidung über die Bewerbung des Antragstellers auf der Grundlage eines Leistungsvergleichs der noch verbliebenen 3 qualifizierten Bewerber in dem Stellenbesetzungsverfahren 110.212/1727 zu Gunsten des Antragstellers zu treffen, da dieser die beste Beurteilung besitzt, und b) über den im Rahmen der Anfechtungsklage vom 27. März 2014 gestellten Antrag, die Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin vom 5. März 2014 für das Stellenbesetzungsverfahren 110.212/1727 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, entschieden worden ist“, keinen Erfolg. Der Senat unterstellt zugunsten des Antragstellers, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben sein mag. Der Antragsteller hat vorliegend jedenfalls keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsgrund begründeten (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache den dort verfolgten Anspruch (auf Fortführung des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens) durchsetzen kann, ist sie nicht erforderlich. Würde die Antragsgegnerin - wofür derzeit angesichts der im Wege der Umsetzung eines anderen Beamten erfolgten Besetzung des Dienstpostens keine Anhaltspunkte vorliegen - ein neues Auswahlverfahren durchführen und einen anderen Bewerber als den Antragsteller auswählen, so hätte dieser die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen mit dem Ziel, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern. Ein Anordnungsgrund folgt nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin den streitbefangenen Dienstposten seit dem 1. April 2014 durch Umsetzung anderweitig besetzt hat. Die Antragsgegnerin hat unter dem 28. März 2014 erklärt, dass sie den derzeitigen Stelleninhaber im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren abermalig umsetzen werde, sodass die Stelle dann von dem Antragsteller besetzt werden könne. Daher schaffe die bereits erfolgte Umsetzung „keine unabänderlichen Fakten“. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund besteht keine Gefahr, dass der geltend gemachte Anspruch ohne eine Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers vereitelt werden könnte. Vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 6 B 509/11 -, juris. Die Verweisung des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren bringt auch sonst keine unzumutbaren Nachteile mit sich. Dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne die beantragte einstweilige Anordnung erst nach einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren fortgeführt werden kann, begründet noch keinen solchen Nachteil. Die mit der Abwicklung eines Klageverfahrens verbundene zeitliche Verzögerung ist regelmäßige Folge des in den Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache und von dem Antragsteller hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2010 - 6 B 257/10 -, juris, Rdn. 4. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch auf Fortführung des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle „Abschnittsleiterin/Abschnittsleiter Fahrerlaubnisbehörde“ nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, das Stellenbesetzungsverfahren mit der Ausschreibungsnummer 110.212/1727 abzubrechen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass die an den rechtmäßigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu stellenden formellen Anforderungen - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris, Rdn. 19 - im Streitfall erfüllt sind, weil der maßgebliche Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in dem Vermerk vom 5. März 2014 schriftlich dokumentiert und dem Antragsteller rechtzeitig und in geeigneter Form mitgeteilt worden ist. Dem hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Erfolglos bleibt der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihn nicht „über alle Gründe für die Entscheidung vom 5. März 2014 [Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens] vollständig informiert“. Der Antragsteller stützt seine Auffassung vergeblich auf die unterschiedlichen Textfassungen des angeführten Vermerks vom 5. März 2014 einerseits und des an ihn gerichteten Schreibens der Antragsgegnerin vom selben Tage andererseits. In dem Vermerk hat die Antragsgegnerin ausgeführt, es wäre nicht mit dem Leistungsprinzip vereinbar, wenn wegen der langen Laufzeit eines Auswahlverfahrens die Entscheidung auf „weniger geeignete“ Bewerber reduziert werden müsste, die zuletzt noch im Bewerberkreis verblieben seien. In dem angeführten Schreiben hat sie hingegen die Formulierung „wenige Bewerberinnen und Bewerber“ verwendet. Die mit der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung, der Antragsteller sei angesichts dieser „unterschiedliche[n] Textfassungen“ nicht über alle die Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens tragenden Gründe „vollständig informiert“ worden, überzeugt nicht. Für den Antragsteller war ohne weiteres erkennbar, dass die im Bewerberkreis verbliebenen „wenigen“ (drei) Bewerber nach Auffassung des Dienstherrn „weniger geeignet“ waren. Denn die Auswahlentscheidung hat die Antragsgegnerin, was dem Antragsteller bekannt ist, maßgebend auf die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber gestützt. Vor dem Hintergrund, dass während des Stellenbesetzungsverfahrens unter anderem der zunächst ausgewählte und – aus Sicht der Antragsgegnerin – bestbeurteilte Bewerber aus dem Bewerberkreis ausgeschieden ist, war für den Antragsteller ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die „wenigen“ verbliebenen Bewerber zugleich auch als „weniger geeignet“ angesehen hat. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin in dem an ihn gerichteten Schreiben vom 5. März 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass aus dem ursprünglichen Bewerberkreis „mehrere qualifizierte Kandidaten zwischenzeitlich ausgeschieden“ seien und dieser daher „als Grundlage für eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung auch nicht mehr geeignet“ sei. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, kann der Dienstherr ein eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen. Als eine aus seinem Organisationsrecht erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt sie die Rechtsstellung der Bewerber grundsätzlich nicht. Das dem Dienstherrn dabei zustehende weite organisationspolitische Ermessen, das sich wesentlich von dem Auswahlermessen bei einer Stellenbesetzung unterscheidet, ist nur von dem Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, juris, Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 6 B 448/10 -, juris, Rdn. 3. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs geltend, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens beruhe nicht auf einem sachlichen Grund, sondern sei willkürlich erfolgt, weil der Abbruch allein darauf zurückzuführen sei, dass die Antragsgegnerin die Stelle nicht mit ihm besetzen wolle. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, war es nicht willkürlich das Verfahren abzubrechen. Die Antragsgegnerin hat ihre bereits am 11. März 2013 zu Gunsten eines Mitbewerbers getroffene und vom Antragsteller in dem Verfahren 4 L 171/13 (OVG NRW 6 B 736/13) angegriffene Auswahlentscheidung – nachdem der erkennende Senat unter dem 12. August 2013 darauf hingewiesen hatte, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Regelbeurteilungen des Antragstellers und des ausgewählten Mitbewerbers zu beanstanden sein dürften - am 23. September 2013 aufgehoben, um „Mängeln bei der Erstellung der Beurteilung“ des Antragstellers Rechnung zu tragen (Vermerk der Antragsgegnerin vom 5. März 2014). Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin in der Folge ihre Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, darauf stützt, dass der Bewerberkreis, der sich am Ende der Bewerbungsfrist am 30. Januar 2013 noch auf fünf Beamte erstreckt habe und aus dem inzwischen zwei qualifizierte Kandidaten ausgeschieden seien, nach über einjähriger Dauer des Stellenbesetzungsverfahrens „nicht mehr aktuell“ sei, und dass das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im laufenden Besetzungsverfahren nicht mehr hinreichend Beachtung finden könne, weil inzwischen weitere Bewerber für die Besetzung der freien Stellen in Betracht kämen, die andernfalls unberücksichtigt blieben. Dafür, dass die von der Antragsgegnerin benannten Gründe lediglich vorgeschoben sind, um den Antragsteller willkürlich vom Auswahlverfahren auszuschließen, ist nichts ersichtlich. Eine andere Beurteilung rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens „beanstandet“, nicht. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht. Dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit der Aufhebung der Auswahlentscheidung am 23. September 2013 erklärt hat, über die Bewerbung des Antragstellers in Kürze erneut zu entscheiden. Denn diese bloße Absichtserklärung enthält keine Zusicherung, dieses Verfahren ohne Wenn und Aber fortzuführen. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller mit der Beschwerde auf die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechts auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Aus der Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt, dass dieser Anspruch erlischt, wenn das Stellenbesetzungsverfahren beendet wird. Dies kann wie hier dadurch geschehen, dass das Verfahren abgebrochen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 -, juris, Rdn. 11. Angesichts dessen ist die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht verpflichtet, eine „zweite ermessensfehlerfreie Entscheidung“ in dem Stellenbesetzungsverfahren mit der Ausschreibungsnummer 110.212/1727 zu treffen. Erfolglos rügt der Antragsteller schließlich das Vorliegen von Verfahrensfehlern. Sowohl seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seine Schriftsätze 13. März 2014, 17. März 2014 und 9. April 2014 nicht berücksichtigt habe, als auch sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt („unzureichende Überprüfung der Sachlage“), sind unerheblich. Selbst wenn einer der gerügten Verfahrensfehler vorläge, wären damit die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht dargetan. Der mit der Beschwerde formulierte Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. „die von ihr im Wege der personalrechtlichen Umsetzung am 18. März 2014 zum 1. April 2014 vorgenommene dauerhafte Besetzung der am 16. Januar 2013 ausgeschriebenen Stelle in der Fahrerlaubnisbehörde mit der Nummer 320 41 100 mit einem von der Antragsgegnerin als „Versetzungsbewerber“ bezeichneten Beamten, der kein Bewerber in dem Stellenbesetzungsverfahren 110.212/1727 war, rückgängig zu machen, und 2. von einer erneuten dauerhaften Besetzung der Stelle 320 41 100 solange Abstand zu nehmen, bis in dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren 4 K 1396/13 beim Verwaltungsgericht Minden a) über den im Rahmen der Verpflichtungsklage gestellten Antrag des Antragstellers vom 19. Februar 2014 in der Fassung vom 27. März 2014 , ihm den am 16. Januar 2013 ausgeschriebenen o. g. Dienstposten aufgrund seiner Bewerbung vom 24. Januar 2013 in dem Stellenbesetzungsverfahren 110.212/1727 wegen der eingetretenen Ermessensreduzierung auf Null zu übertragen, hilfsweise eine zweite Auswahlentscheidung über die Bewerbung des Antragstellers auf der Grundlage eines Leistungsvergleichs der noch verbliebenen 3 qualifizierten Bewerber in dem Stellbesetzungsverfahren 110.212/1727 zu Gunsten des Antragstellers zu treffen, da dieser die beste Beurteilung besitzt, und b) über den im Rahmen der Anfechtungsklage vom 27. März 2014 gestellten Antrag, die Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin vom 5. März 2014 für das Stellenbesetzungsverfahren 110.212/1727 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, entschieden worden ist“, ist, soweit er über den Hauptantrag hinausgeht (Ziffer 1.) unzulässig, weil er nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 – 18 B 1136/02 -, juris, Rdn. 5 bis 9. Der Antragsteller hat nach der Mitteilung der Antragsgegnerin über die zum 1. April 2014 beabsichtigte Stellenbesetzung ausdrücklich an seinem zuvor gestellten Antrag, der im Wesentlichen dem im Beschwerdeverfahren gestellten Hauptantrag entspricht, festgehalten (Seite 24 des Schriftsatzes vom 9. April 2014). Davon abgesehen lägen die Voraussetzungen für eine zulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - vgl. in diesem Zusammenhang Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rdn. 93 u. 94 - nicht vor. Weder hat die Antragsgegnerin in die Antragsänderung ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt noch ist sie sachdienlich (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO); vielmehr gibt es aus den eingangs dargelegten Gründen allein wegen der Umsetzung keinen Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen (Ziffer 2.) deckt sich das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren mit dem Hauptantrag. Ihm bleibt aus den angeführten Gründen der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Hauptantrag ist auf vorläufige Freihaltung des Dienstpostens „Abschnittsleiterin/Abschnittsleiter Fahrerlaubnisbehörde“ gerichtet. Mit ihm strebt der Antragsteller, der derzeit ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO inne hat, die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf Beförderung bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11, mithin die Verleihung eines anderen Amts im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG, an. Der sich danach ergebende Betrag (die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG) ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck zu halbieren. Damit war für den Hauptantrag ein Streitwert von 11.469,63 Euro (=3 Monate x 3.823,21 Euro [=3.646,46 Euro Bezüge + 83,50 Euro allgemeine Stellenzulage + 93,25 Euro Sonderzahlung]) in Ansatz zu bringen. Der Umfang der Erhöhung des Streitwerts gegenüber der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht für die erste Instanz, welche Bestand behält, wird durch den im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag bestimmt, der sich streitwerterhöhend auswirkt. Haupt- und Hilfsantrag sind nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG dann, wenn über den Hilfsantrag entschieden wird, nicht zusammenzurechnen, wenn sie denselben Gegenstand betreffen. In einem solchen Fall wäre nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Ob die Anträge denselben Gegenstand betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Nach dem insoweit maßgeblichen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben Gegenstands" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 – 18 E 1241/12 -, juris, Rdn. 8 bis 13. Diese Voraussetzungen sind in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht erfüllt. Denn der Antragsteller kann „nebeneinander“ die Rückgängigmachung der Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens und die Freihaltung desselben beanspruchen. Für das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren des Antragstellers (Rückgängigmachung der Stellenbesetzung) hat der Senat den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung dieses Wertes ist nicht geboten, da der Rechtsschutzantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Nach alledem ist der Streitwert für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).