Beschluss
4 O 246/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0115.4O246.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers im Klageverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. 3 Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats nur dann gegeben, wenn der klägerische Rechtsstandpunkt ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint. Dabei dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (so BVerfG, Beschl. v. 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -; Beschl. v. 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, jeweils zit. nach JURIS). 4 In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klage, mit der der Kläger sinngemäß die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihn auf Grund eines zu geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht für einen Zeitraum ab 1. Februar 2012 zu befreien, keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. 5 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass die Befreiungsvoraussetzungen der Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages i.d.F. des Zwölften Rundfunkänderungsstaatvertrages - RGebStV - nicht gegeben sind und eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht in Betracht kommt. Denn der Kläger erfüllt als Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung unstreitig nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Im Hinblick auf die gebotene enge Auslegung von Katalogregelungen ist die Regelung nicht durch Auslegung oder auch Analogie erweiterbar (so BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 6 C 34/10 -, zit. nach JURIS). 6 Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 3 RGebStV berufen, wonach die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 (- 1 BvR 665/10 -, zit. nach JURIS) und 30. November 2011 (- 1 BvR 3269/08 - u. - 1 BvR 656/10 -, zit. nach JURIS) ergibt sich, dass ein besonderer Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV gegeben ist, wenn die Einkünfte des Antragstellers nach Abzug der Wohnkosten zwar den maßgeblichen sozialrechtlichen Regelsatz überschreiten, die überschießenden Mittel aber nicht mehr zur Bestreitung der monatlichen Rundfunkgebühr reichen. Ein solcher Härtefall kann mit dem Verwaltungsgericht nur dann angenommen werden, wenn der Antragsteller entweder einen dahingehenden Nachweis der zuständigen Sozialbehörden vorlegt oder zumindest einen Bescheid bzw. Bescheide dieser Behörden, aus dem sich ohne größeren Prüfungsaufwand entnehmen lässt, um welchen genauen Betrag die Grenze zur Erlangung einer Sozialleistung überschritten ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in den zitierten Entscheidungen offen gelassen, ob aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für die Härtefallprüfung besondere gesetzliche Verfahrensregeln, etwa durch Darlegungs- und Auskunftsobliegenheiten, erforderlich sind. Insoweit gilt aber § 6 Abs. 2 RGebStV entsprechend, wonach der Antragsteller im Falle des § 6 Abs. 1 RGebStV die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen hat. Dass diese Darlegungsobliegenheit auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV Anwendung findet, wenn ein Vergleich von Einkünften und sozialrechtlichen Regelsätzen anzustellen ist, ergibt sich zwingend aus der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Denn nach dessen Befreiungsvorschriften sind die Rundfunkanstalten an die maßgeblichen Entscheidungen der Sozialbehörden gebunden. Gleichzeitig müssen sie dadurch im Interesse der Verfahrensvereinfachung keine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Rundfunkteilnehmer vornehmen. Beide Ziele würden verfehlt, wenn die Rundfunkanstalten selbst im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV diese Prüfung vornehmen müssten. 7 Seinen Darlegungsobliegenheiten ist der Kläger trotz mehrfachen Hinweises seitens des Beklagten und des Verwaltungsgerichts bislang nicht nachgekommen, da er im Verwaltungs- und Klageverfahren lediglich - nicht immer vollständig - Rentenbescheide vom 13. Oktober 2006 und vom 1. Juli 2011, Wohngeldbescheide vom 16. März 2011 und vom 26. Juli 2012 sowie einen die Gewährung von Grundsicherung für Arbeitssuchende ablehnenden Bescheid vom 27. Juni 2006 vorgelegt hat. Mit diesen, den streitbefangenen Zeitraum teilweise überhaupt nicht erfassenden Bescheiden, lässt sich aber die Prüfung nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vornehmen. Dass ihm die Vorlage entsprechender Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar sei, hat der Kläger nicht geltend gemacht. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).