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Beschluss

1 L 105/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:1024.1L105.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 22. Juli 2014 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 4 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 5 Soweit die Antragsbegründungsschrift die Urteilsbegründung als unzulänglich bemängelt, weil sie nicht erkennen lasse, von welchen Steuerrückständen das Gericht ausgehe, die absolute Höhe der Steuerrückstände nicht genannt werde und keine Ausführungen zum (Miss)Verhältnis zwischen dem konkreten Rückstand und der Gesamtbelastung des Klägers gemacht worden seien, wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, der als solcher (noch) nicht geeignet ist, die für den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche Unrichtigkeit des Urteilsergebnisses schlüssig darzulegen. 6 Auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruft sich die Antragsbegründungsschrift nicht und legt diesen auch nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dar. Insoweit fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung des Mangels in rechtlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 -, juris; std. Rspr. d. Senats, zuletzt Beschluss vom 19. März 2014 - 1 L 19/14 -). Das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift lässt nicht erkennen, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. 7 Im Übrigen ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, der eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes enthält, den das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass das Verwaltungsgericht von einer Steuerschuld in Höhe von zuletzt (Stand 12. Juli 2012) 20.627,94 € ausgegangen ist. 8 Auch das weitere Vorbringen der Antragsbegründungsschrift, weder Behörden noch Gericht hätten die Mitteilungen des Finanzamtes zu den Rückständen überprüft, obgleich sich dafür aufgrund der Nachricht des Klägers vom 29. Juli 2012 (Bl. 54 d. Beiakte A) Anhaltspunkte ergeben hätten, macht eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht plausibel. Soweit hier der Sache nach eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung gerügt wird, wäre ein entsprechender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur in Bezug auf das Gericht relevant. Insoweit hätte der Kläger indes bereits einen Rügeverlust hinzunehmen, weil er, obgleich seit Klageerhebung anwaltlich vertreten, die Klage weder substantiiert begründet noch durch seinen Prozessbevollmächtigten und/oder selbst an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Ein Tatsachengericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei in der Tatsacheninstanz zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144.97 -, juris). Wegen der weiteren, hier nicht erfüllten Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge wird auf den Senatsbeschluss vom 13. März 2013 (- 1 L 86/12 -, juris) Bezug genommen. 9 Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, zu Beginn des gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens habe der Rückstand an gewerbebezogener Umsatzsteuer nur etwa ein Zehntel der gesamten Steuerschuld und für die Kalenderjahre 2008 und 2009, nämlich lediglich in Höhe von 1.200,00 € betragen. Die vermeintlichen Einkommenssteuerforderungen müssten nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit dem vom Kläger ausgeübten Gewerbe stehen. Es gebe eine Vielzahl von Einkommensarten, auf die Einkommenssteuer anfalle. Es sei Sache der Beklagten, Anhaltspunkte aufzuzeigen, aus der sich die Gewerbebezogenheit des Einkommenssteuerrückstandes ergebe. Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt auch dieser Vortrag nicht schlüssig dar. Im Hinblick auf die für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheides des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 7. Mai 2013, ist weder nachvollziehbar, weshalb es auf die Sachlage zu Beginn der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens entscheidungserheblich ankommt, noch macht das Vorbringen plausibel, weshalb die gewerberechtliche Anmeldung des untersagten Gewerbes zu Beginn des Jahres 2006 keinen Anhaltspunkt für die Gewerbebehörden darstellt, dass die in den Jahren 2008 und 2009 angefallenen Einkommenssteuerrückstände aus dem Gewerbebetrieb resultieren. Das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift macht jedenfalls eine andere Quelle der Einkünfte nicht plausibel. Im Übrigen bedeutet Gewerbebezogenheit der Steuerschuld nicht zwingend, dass sich die Steuerschuld aus dem Gewerbebetrieb ergeben muss; ausreichend ist insoweit, dass das Vorliegen von Abgabeschulden zu einer ungünstigen Prognose hinsichtlich des gewerblichen Wirkens (mit) Anlass gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 52.78 -, juris; Beschluss vom 1. Februar 1994 - 1 B 9.94 -, juris). Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, dass letzteres in Bezug auf die Einkommenssteuerrückstände aus den Jahren 2008 und 2009 nicht der Fall ist und sich dieser Umstand im Hinblick auf die mit Schreiben des Finanzamtes C-Stadt vom 12. Juli 2012 mitgeteilte Forderungsaufstellung als entscheidungserheblich auswirkt. 10 Soweit die Antragsbegründungsschrift die vorgenannte Forderungsaufstellung vom 12. Juli 2012 als wenig aussagekräftig bezeichnet und wiederum auf einen weiteren Aufklärungsbedarf seitens der Beklagten bzw. des Gerichtes verweist, macht dies eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht plausibel und legt auch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in der gebotenen Weise dar. 11 Im Hinblick auf die für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2013 kommt es zudem nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Forderungsaufstellung des Finanzamtes vom Juli 2012 die Einkommenssteuerschulden des Klägers zutreffend erfasst, welche Gründe die Reduzierung der Einkommenssteuerschuld gegenüber dem Stand Oktober 2011 hatte und ob dies im Ausgangsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2012 zugunsten des Klägers hätte berücksichtigt werden müssen. Die weiteren Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zum Anstieg der Umsatzsteuerschulden für die Jahre 2008 und 2009 werfen für klärungsbedürftig gehaltene Fragen auf, woraus sich indes keine schlüssige Darlegung einer Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt. Eine Sachsaufklärungsrüge als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird - aus den oben bereits genannten Gründen - nicht in der gebotenen Weise dargelegt. 12 Auf die in der Antragsbegründungsschrift geäußerte Vermutung, das gewerberechtliche Verfahren diene dazu, den Kläger zur Begleichung seiner Steuerschulden zu zwingen, sowie das Vorbringen, über die Festsetzungsbescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2008 und 2009 habe das Finanzamt bis heute nicht entschieden und auch eine angekündigte Betriebsprüfung nicht durchgeführt, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Rückschlüsse in Bezug auf die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus nicht. Auch ist es für die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht relevant, ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden wegen der Abgabeschulden trifft. Auf die Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zu rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen kommt es mangels schlüssigen Infragestellens der vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen Steuerrückstände ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).