OffeneUrteileSuche
Urteil

1 L 19/14

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung eines Integrationsamtes ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung die Monatsfrist des § 124a VwGO überschreitet. • Bei Zustimmung zur Kündigung nach § 85 SGB IX ist auf den historischen Sachverhalt bis zum Zugang der Kündigung abzustellen; spätere Ereignisse sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Liegt eine betriebsbedingte Umstrukturierung mit Wegfall von Arbeitsplätzen vor und besteht keine Zumutbarkeit, andere Arbeitnehmer zu entlassen, ist die Zustimmung des Integrationsamtes regelmäßig zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderten Arbeitnehmers bei betriebsbedingter Personalreduzierung • Die Berufung eines Integrationsamtes ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung die Monatsfrist des § 124a VwGO überschreitet. • Bei Zustimmung zur Kündigung nach § 85 SGB IX ist auf den historischen Sachverhalt bis zum Zugang der Kündigung abzustellen; spätere Ereignisse sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Liegt eine betriebsbedingte Umstrukturierung mit Wegfall von Arbeitsplätzen vor und besteht keine Zumutbarkeit, andere Arbeitnehmer zu entlassen, ist die Zustimmung des Integrationsamtes regelmäßig zu erteilen. Der Kläger war schwerbehindertengleichgestellt und als Hotelleiter bei der Beigeladenen beschäftigt. Die Beigeladene beantragte die Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung des Klägers; sie führte Umsatzrückgänge und Umstrukturierungen mit Personalreduzierung von sieben auf fünf Stellen an. Das Integrationsamt (Beklagter) erteilte die Zustimmung zur Kündigung; der Kläger legte Widerspruch ein und focht die Zustimmung gerichtlich an. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Zustimmung wegen vermeintlicher Ermessensfehler auf. Gegen dieses Urteil legten Beklagter und Beigeladene Berufung ein; die Berufung des Beklagten wurde als unzulässig verworfen, die der Beigeladenen zugelassen und in der Sache erfolgreich: das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil und wies die Klage ab. Entscheidungsrelevant waren Fragen zum historischen Sachverhalt, möglichen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und der Zumutbarkeit von Personalmaßnahmen. • Formelle Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten war nach §124a VwGO unzulässig, weil die Berufungsbegründung verspätet einging. • Rechtlicher Rahmen: Kündigungen gegenüber Schwerbehinderten bedürfen der Zustimmung des Integrationsamts (§§85,87,88,89 SGB IX); die Entscheidung ist Ermessensentscheidung und unterliegt eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (§114 VwGO). • Historischer Sachverhalt: Für die Ermessensabwägung ist auf den Sachverhalt bis zum Zugang der Kündigung (hier 23.11.2010) abzustellen; Umstände, die erst danach eintreten (z. B. Kündigung eines anderen Arbeitnehmers am 13.12.2010), sind grundsätzlich nicht einzubeziehen. • Weiterbeschäftigung und Freimachung: Ein bereits besetzter Arbeitsplatz ist nur dann als frei anzusehen, wenn er zum Kündigungszeitpunkt oder absehbar bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, andere Arbeitnehmer zu entlassen, um einen Arbeitsplatz freizumachen. • Betriebsbedingte Kündigung bejaht: Objektive Belege (hohe Jahresfehlbeträge 2008/2009) und die Reduzierung der Mitarbeiterzahl von sieben auf fünf rechtfertigen Umstrukturierungsmaßnahmen; damit liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor. • Zumutbarkeit und Interessenabwägung: Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage der Beigeladenen und der geringen Betriebsgröße waren Einsparungsinteressen des Arbeitgebers schutzwürdig; besondere Umstände, die eine Zustimmung hätten versagen lassen, lagen nicht vor. • Ermessensfehler nicht gegeben: Das Integrationsamt hat die vorgetragenen betrieblichen Gründe geprüft und durfte die Zustimmung erteilen; eine offene oder offensichtlich rechtswidrige Kündigung lag nicht vor. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig; die Berufung der Beigeladenen ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht ändert das erstinstanzliche Urteil und weist die Klage ab, da die Zustimmung zur Kündigung rechtmäßig war. Die Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers erfolgte aus sachlichen, betriebsbedingten Gründen im Rahmen einer nachvollziehbaren Umstrukturierung mit Personalreduzierung. Eine Zumutbarkeitspflicht, andere Arbeitnehmer zu entlassen oder einen zumutbaren anderweitigen Arbeitsplatz bereitzustellen, bestand nicht; daher wurde das Ermessen des Integrationsamtes nicht fehlerhaft ausgeübt. Kosten- und Vollstreckungsregelungen: Gerichtskosten fallen nicht an, der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers; der Kläger trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.