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Beschluss

2 M 58/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:1027.2M58.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit dem Antragsteller in der Verfügung vom 18.07.2011 aufgegeben wurde, das Grundstücks R-Straße 101 von dem beim Abbruch des Gebäudes anfallenden Bauschutt zu beräumen, ist das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2 In diesem Umfang ist auch der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 3 Billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es insoweit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die vom Antragsteller erhobene Beschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, soweit es die Beräumungsverpflichtung anbetrifft. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 18.07.2011 in Bezug auf die Beräumungsverpflichtung nicht begründet, dürfte berechtigt sein. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein besonderes Eingehen auf diesen Teil der Anordnung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beseitigungsanordnung gegenüber der Abrissverfügung lediglich einen untergeordneten Annex darstelle, dürfte nicht zu folgen sein. 4 Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Vorschrift soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26.01 –, RdNr. 6, m.w.N.). Enthält eine behördliche Verfügung mehrere selbständige Verwaltungsakte und ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung insgesamt an, muss sie dementsprechend das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug hinsichtlich jeder Teilregelung begründen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.02.2011 – 11 CS 10.300 –, juris). 5 Diesen Anforderungen wird die Begründung im Bescheid vom 18.07.2011 nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat darin ausgeführt, das (besondere) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung liege darin begründet, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit auszuschließen und eine Gefahr abzuwenden sei. Durch den drohenden Einsturz von weiteren Gebäudeteilen auf dem Grundstück R-Straße 101 bestehe hier eine akute Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie Hab und Gut. Passanten und Fahrzeugführer, welche den angrenzenden Verkehrsraum benutzen, seien erheblich gefährdet. Damit hat die Antragsgegnerin zwar in ausreichender Weise das besondere öffentliche Interesse am Abbruch des Gebäudes begründet. Der Begründung lässt sich aber nicht entnehmen, weshalb auch die Beräumung des Grundstücks von dem beim Abbruch anfallenden Bauschutt keinen Aufschub duldet. 6 Zwar dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn die Behörde dem Pflichtigen aufgibt, die beim Abbruch eines Gebäudes entstehenden Schuttmassen zu beseitigen; auch diese Maßnahme dürfte nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA erforderlich sein, weil der Zustand eines Grundstücks nach Abbruch eines Gebäudes regelmäßig gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA verstößt, der für die Beseitigung baulicher Anlagen nach § 3 Abs. 4 BauO LSA sinngemäß gilt (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.07.2013 – 2 M 82/13 –, BauR 2014, 819 [821], RdNr. 20 in juris, m.w.N.). Eine solche Anordnung dürfte aber eine gegenüber der Abbruchanordnung materiell selbständige, den Pflichtigen zusätzlich belastende Regelung darstellen. 7 II. Im Übrigen hat die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 8 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 18.07.2011, soweit ihm darin der vollständige Abbruch der nördlichen Außenwand des Gebäudes R-Straße 101 zum Nachbargrundstück R-Straße 100 aufgegeben wurde. Zwar habe die Antragsgegnerin die Vollziehung nicht förmlich ausgesetzt. In ihrem Schreiben vom 11.12.2013 und in ihrer Antragserwiderung vom 08.04.2014 habe sie jedoch ausgeführt, dass der verbliebene Mauerrest der Giebelwand an der Grenze zum Nachbargrundstück erhalten bleiben müsse und der Antragsteller nur die Abbruchmassen beseitigen solle. Damit habe sie sich dem im Verfahren 5 OH 8/12 vor dem Landgericht Halle eingeholten Gutachten des Sachverständigen (B.) vom 27.11.2012 angeschlossen. Dieser habe ausgeführt, dass der verbliebene Mauerrest an der Grenze zum Nachbargrundstück im Interesse der Standsicherheit auf keinen Fall abgebrochen werden dürfe. Die bauordnungsrechtliche Verfügung sei insoweit auch teilbar, weil es sich bei der nördlichen Außenwand um einen abgrenzbaren Teil des Regelungsgegenstandes handele. 9 Dem hält der Antragsteller ohne Erfolg entgegen, die vom Verwaltungsgericht angeführten Äußerungen der Antragsgegnerin änderten nichts daran, dass die bauordnungsrechtliche Verfügung vom 18.07.2011, mit der ihm der „Komplettabbruch“ des Gebäudes aufgegeben wurde, nach wie vor insgesamt wirksam und vollziehbar sei, so dass er weiterhin zum vollständigen Abbruch der Außenmauer verpflichtet und diese Verpflichtung auch vollstreckbar sei. 10 Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine bauaufsichtliche Verfügung fehlt nicht nur dann, wenn die Behörde die Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 4 VwGO förmlich ausgesetzt hat, sondern auch dann, wenn feststeht (z.B. durch behördliche Zusicherung), dass keine Vollstreckung droht (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 RdNr. 498, m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, soweit es die hier noch in Streit stehende Beseitigung des verbliebenen Mauerrestes der Giebelwand zum Nachbargrundstück R-Straße 100 betrifft. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin bereits in ihrem Schreiben vom 11.12.2013 gegenüber dem Antragsteller erklärt hat, dass dieser Mauerrest nicht nur bestehen bleiben kann, sondern aufgrund der im Gutachten des Sachverständigen (B.) vom 27.11.2012 gewonnenen Erkenntnisse aus Stabilitätsgründen nicht abgebrochen werden darf. Zu den Ursachen der Instabilität der südlichen Außenwand des Nachbargebäudes R-Straße 100 führte der Sachverständige aus, die Brandwand dieses Gebäudes sei von vorn herein fehlerhaft errichtet worden. Die hauptsächlichen Fehler lägen darin, dass die Mauerverbände nicht eingehalten worden seien, das Mauerwerk nicht vollfugig errichtet worden sei, das Mauerwerk sich teilweise auf das Mauerwerk des Nachbargebäudes abstütze, im Bereich des Bades im Dachgeschoss die Brandwand nur halbseitig errichtet und ebenfalls im Dachgeschoss der Giebel nicht in die Brandwand eingebunden worden sei. All diese Mängel seien dadurch kompensiert worden, dass das Gebäude sich bisher gegen das Nachbargebäude habe abstützen können. Nach dem Abbruch des Nachbargebäudes sei diese Stütze größtenteils entfallen. Die Forderung nach der Erhaltung des verbliebenen Mauerwerks hat der Sachverständige in einem weiteren Gutachten vom 20.02.2014 (S. 19, Bl. 74 GA) wiederholt. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass die Antragsgegnerin bei dieser Sachlage Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf die verbliebenen Mauerreste ergreifen wird. 11 Zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nötigt schließlich nicht der Einwand des Antragstellers, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht überhaupt eine Auslegung und Diskussion des eindeutig formulierten Antrags vorgenommen habe, der allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die bauordnungsrechtliche Verfügung vom 18.07.2011 zum Gegenstand gehabt habe und nicht auch die seiner Widersprüche gegen die Zwangsgeldfestsetzungen vom 22.11.2012 und 10.01.2014. Unabhängig davon, ob der vorläufige Rechtsschutzantrag eindeutig oder auslegungsbedürftig gewesen ist, entspricht jedenfalls die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung dem Begehren des Antragstellers wie es auch in dem im Beschwerdeverfahren formulierten Antrag zum Ausdruck kommt. 12 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Verfahrens aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.