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Beschluss

2 M 117/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:1118.2M117.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 2 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf ein vorläufiges Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. eine Aussetzung der Abschiebung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie als faktische Inländer nicht in ihre kosovarische Heimat abgeschoben werden dürften. Entsprechende Integrationsleistungen seien von ihnen nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsteller zu 1 habe im Jahr 2008 gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung verstoßen. Im Jahr 2009 sei er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Familie der Antragstellerin zu 2 habe am Ort ihrer Unterkunft in (…) zahlreiche Beschwerden verursacht. Nach ihrem Untertauchen in Frankreich sei sie nach Deutschland rücküberstellt worden. Die Antragstellerin zu 2 sei bereits bei vorgesehenem Beginn ihrer Einschulung in Deutschland zeitweilig vom Unterricht befreit worden. Als Minderjährige habe sie den Antragsteller zu 1 nach Roma-Ritus "geheiratet". In der Folgezeit sei sie 2 Monate abwesend gewesen. Seit 2009 lebe sie mit dem Antragsteller zu 1 zusammen in A-Stadt. Die für sie vorgelegte Geburtsurkunde habe sich nach Vorliegen mehrere Falsifikatsmerkmale nach Prüfung durch die deutsche Botschaft in Belgrad als unecht erwiesen. Diese Gesichtspunkte sprächen gegen die Verwurzelung der Antragsteller in Deutschland. Der Antragsgegner sei offenkundig zu Recht von einer noch bestehenden Verwurzelung der Antragsteller in ihrer kosovarischen Heimat ausgegangen. Er habe eine Stellungnahme des für die Gemeinschafswohneinrichtung der Antragsteller zuständigen Sozialarbeiters eingeholt und fehlerfrei gewürdigt. Beachtlich sei hierbei insbesondere, dass die behaupteten Sprachkenntnisse der Antragsteller nicht auf Teilnahme an einem Deutsch- oder Integrationskurs beruhten. Dass sie untereinander deutsch sprächen und den Bezug zu ihrer Heimat dadurch verloren hätten, hätten auch sie nicht behauptet. Über einen Schulabschluss der Antragstellerin zu 2 sei nichts ersichtlich. Der 30 Jahre alte Antragsteller zu 1 halte sich erst seit 8 Jahren in Deutschland auf. Zwar sei die Aufenthaltsdauer der bereits im Alter von 6 Jahren nach Deutschland eingereisten Antragstellerin zu 2 deutlich höher. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass ihre langjährige Duldung zuvörderst auf die Ungeklärtheit ihrer Identität und die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung zurückzuführen sei. Hierbei falle insbesondere die gefälschte Geburtsurkunde ins Gewicht. Fehlerfrei habe der Antragsteller auch in Betracht gezogen, dass die Antragsteller in einem Alter seien, in dem sie sich noch schnell in die Lebensweise ihrer Heimat eingewöhnen und eine Existenz aufbauen könnten. Insbesondere die Kinder seien noch nicht im schulpflichtigen Alter, so dass eine Verwurzelung in Schule und Freundeskreis in Deutschland nicht unterbrochen werde. Rückkehrern aus Deutschland kämen im Kosovo in besonderem Maße ihre hier erworbenen Sprach- und sonstigen Kenntnisse zugute. Da eine gemeinsame Rückführung der Familie der Antragsteller vorgesehen sei, sei auch aus diesem Grund nicht von einer Entwurzelung der Antragsteller in ihrer Heimat auszugehen und eine alsbaldige Reintegration dort zu erwarten. 3 Dem halten die Antragsteller in ihrer Beschwerde entgegen, das Verwaltungsgericht habe durch die Berücksichtigung des Verstoßes des Antragstellers zu 1 gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung im Jahr 2008 sowie dessen Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Diebstahls im Jahr 2009 gegen das Verwertungsverbot des § 51 BZRG verstoßen. Auch hätte das Verwaltungsgericht das offensichtlich unkonforme Verhalten von Mitgliedern der Familie der Antragstellerin zu 2 am Ort ihrer Unterkunft in (...) nicht undifferenziert zu ihrem Nachteil werten dürfen. Seit sie mit dem Antragsteller zu 1 in A-Stadt lebe, seien derartige Vorfälle nicht mehr zu verzeichnen. Auch hätte der Antragstellerin zu 2 nicht vorgehalten werden dürfen, dass die Geburtsurkunde Falsifikatsmerkmale aufweise, denn diese sei von ihren Eltern besorgt und vorgelegt worden. Sie sei auch nicht für die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung verantwortlich, da sie erst seit zwei Jahren volljährig sei. Das Verwaltungsgericht habe auch unbeachtet gelassen, dass die Antragstellerin zu 3 seit längerer Zeit in einen Kindergarten gehe und dort Freundschaften und soziale Bindungen entwickelt habe. Die Antragstellerin zu 2 habe auch sehr gute Deutschkenntnisse und spreche im Wesentlichen akzentfrei Deutsch. Durch ihre Sprachkenntnisse sei sie in Deutschland auch integriert. Diese Deutschkenntnisse kämen ihr im Kosovo nicht zugute, da sie zu der Minderheit der Roma gehöre, die im Kosovo ausgegrenzt und nicht in den sozialen und wirtschaftlichen Alltag eingebunden würden. Auch eine Integration der in Deutschland geborenen Beschwerdeführer zu 3 bis 6 in das Kosovo sei nicht möglich, da sie, wie die Antragstellerin zu 2, die sich fast ihre gesamte bewusste Jugend in Deutschland aufgehalten habe, das Kosovo überhaupt nicht kennen würden. 4 Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. 5 Zwar können sich Ausreisehindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG auch aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht, insbesondere aus Art. 8 EMRK, herzuleiten sind (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – BVerwG 1 C 14.05 –, Juris RdNr. 17). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Hierbei ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen (VGH BW, Urt. v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10 –, juris RdNr. 26 m.w.N.). Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt allerdings bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – BVerwG 1 C 40.07 –, juris RdNr. 20 ff.). 6 Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (Beschl. d. Senats v. 02.09.2010 – 2 M 96/10 –, juris RdNr. 11 und Beschl. v. 13.09.2010 – 2 M 132/10 –, juris RdNr. 6). Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer Entwurzelung verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Von besonderer Bedeutung für die Frage der Verwurzelung ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (Beschl. d. Senats v. 23.06.2014 – 2 L 32/13 –, juris RdNr. 8 sowie BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – BVerwG 1 C 3.08 –, juris RdNr. 20 und Urt. v. 26.10.2010 – BVerwG 1 C 18.09 –, juris RdNr. 14; BayVGH, Urt. v. 23.11.2010 – 10 B 09.731 –, juris RdNr. 43). Zudem ist von Bedeutung, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei gerade auch die Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (Beschl. d. Senats v. 21.11.2008 - 2 M 218/08 -, juris RdNr. 7). Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - BVerwG 1 C 40.07 - a.a.O. RdNr. 24). 7 Hiernach ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie als faktische Inländer nicht in ihre kosovarische Heimat abgeschoben werden dürften, nicht zu beanstanden. 8 Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller zu 1 und 2, deren aufenthaltsrechtliches Schicksal die minderjährigen Antragsteller zu 3 bis 6 teilen, in einer Weise im Bundesgebiet verwurzelt sind, dass ihnen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht zugemutet werden könnte. Insbesondere reicht es nicht aus, dass sie sich bereits seit acht bzw. vierzehn Jahren im Bundesgebiet aufhalten und (möglicherweise) ausreichende Sprachkenntnisse besitzen. Gegen ihre Verwurzelung spricht entscheidend, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig (gewesen) ist, sie sich vielmehr nach Ablehnung ihrer Asylanträge nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten und ihre Abschiebung bislang vorrangig wegen der fehlenden Klärung ihrer Identität nicht möglich war, so dass sie kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand ihren Aufenthalts haben entwickeln können. Eine wirtschaftliche oder soziale Integration ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 9 Auch besitzen die Antragsteller zu 1 und 2 Möglichkeiten zur Reintegration in ihrem Heimatland. Gesichtspunkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein. Das Maß der Vertrautheit hängt davon ab, in welchem Alter das Heimatland verlassen wurde; hat der Ausländer das Heimatland erst im Erwachsenenalter verlassen und dort einen Schul- oder Hochschulabschluss erworben, spricht dies gegen eine Entwurzelung von den dortigen Lebensverhältnissen (Urt. d. Senats v. 15.05.2014 – 2 L 136/12 –, a.a.O. RdNr. 44). Hiernach ist davon auszugehen, dass eine Reintegration des Antragstellers zu 1, der erst im Alter von einundzwanzig Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, in sein Heimatland möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die serbische Sprache nicht ausreichend beherrscht oder mit den Verhältnissen vor Ort nicht hinreichend vertraut ist, liegen nicht vor. Auch eine Reintegration der Antragstellerin zu 2 erscheint möglich, zumal sie noch in einem Alter ist, in dem ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats ihrer Staatsangehörigkeit gelingen kann. 10 Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller zu 1 und 2 nicht in der Lage sein könnten, den Antragstellern zu 3 bis 6 die erforderliche Hilfe bei der Integration in ihrem Heimatland zu leisten, sind nicht ersichtlich. 11 Bei Würdigung all dieser Umstände gehören die Antragsteller nicht zu der Gruppe der in Deutschland lebenden Ausländer, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. 12 Die von den Antragstellern in ihrer Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkte sind demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Eine Verwurzelung der Antragsteller zu 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland kann auch dann nicht festgestellt werden, wenn die vom Antragsteller zu 1 begangenen Straftaten und die von der Großfamilie der Antragstellerin zu 2 am Ort ihrer Unterkunft in (...) verursachten Beschwerden außer Acht gelassen werden. Auch die Frage, wem die Vorlage der gefälschten Geburtsurkunde der Antragstellerin zu 2 oder die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung vorzuwerfen ist, gibt hier nicht den Ausschlag. Ein längerer (geduldeter) Aufenthalt und (gute) Deutschkenntnisse führen für sich allein – wie ausgeführt – nicht zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland. Eine Verwurzelung der Antragsteller wird auch nicht durch den Umstand bewirkt, dass die Antragstellerin zu 3 inzwischen den Kindergarten besucht. 13 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG je Antragsteller festzusetzen, soweit Streitgegenstand – wie hier – die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist.