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Beschluss

3 M 157/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0815.3M157.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 10. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 2 Die Antragsteller verfolgen mit ihrer Beschwerde die erstinstanzlichen Anträge weiter, 3 1. dem Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Klassenverband der Klasse 6/2 für das kommende Schuljahr aufzulösen bzw. umzubilden und (den Antragsgegner zu verpflichten,) den Antragsteller zu 1. klassenübergreifend im Fach Spanisch als zweite Fremdsprache zu unterrichten, 4 2. hilfsweise in erster Linie, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache klassenübergreifend im Fach Spanisch als zweite Fremdsprache ab dem kommenden Schuljahr zu unterrichten, 5 3. hilfsweise in zweiter Linie, den Antragsgegner zu verpflichten, das Verfahren über die Vergabe der Zuweisung der zweiten Fremdsprache nach der Rechtsauffassung des Gerichtes zu wiederholen und den Antragsteller zu 1. im Fach Spanisch als zweite Fremdsprache ab dem kommenden Schuljahr zu unterrichten, soweit die Vergabe erfolgreich war, 6 4. hilfsweise in dritter Linie, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 11.07.2016 festzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache klassenübergreifend im Fach Spanisch als zweite Fremdsprache ab dem kommenden Schuljahr zu unterrichten, 7 5. hilfsweise in vierter Linie, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 11.07.2016 festzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache klassenübergreifend im Fach Spanisch als zweite Fremdsprache ab dem kommenden Schuljahr zu unterrichten, (entspricht dem Antrag zu 4. wortwörtlich) 8 6. hilfsweise in fünfter Linie, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 9 7. hilfsweise in sechster Linie, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 11.07.2016 in Bezug auf die Auflösung des Klassenverbandes festzustellen. 10 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. 11 1. Soweit die Antragsteller ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet haben, ist dies statthaft. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Erlass einer Sicherungsanordnung scheidet - entgegen der Annahme der Antragsteller bezogen auf die Beibehaltung allein des Klassenverbandes der ursprünglichen Klasse 6/2 - bereits deshalb aus, weil der Antragsgegner die Klassenverbände für das Schuljahr 2016/2017 in der Jahrgangsstufe 7 - so auch den der früheren Klasse 6/2 - bereits umgebildet und den Unterricht in dem jeweils neu gebildeten Klassenverband aufgenommen hat. Dass als Stichtag für die Umbildung des Klassenverbandes nach Ziffer 1.3 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 9. Juni 2008 - Unterrichtsorganisation an den Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasien und Kollegs ab dem Schuljahr 2008/2009 - (SVBl. LSA 2008, 245) , zuletzt geändert durch den Runderlass des Kultusministeriums vom 13. Januar 2016 (SVBl. LSA 2016, 14) - im Folgenden RdErl. - der 3. Unterrichtstag - d.h. der heutige Tag - vorgegeben ist und die Umbildung bis zum 7. Unterrichtstag erfolgen muss, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die Umbildung aller Klassenverbände der früheren 6. Klassen ist zum 11. August 2016, dem Beginn des Schuljahres 2016/2017 vollzogen worden, so dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls heute nur auf Rückgängigmachung bzw. erneute Umbildung gerichtet sein kann, mithin durch eine Regelungsanordnung erfüllbar ist. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller im Übrigen die Verpflichtung des Antragsgegners zur klassenübergreifenden Unterrichtung des Antragstellers zu 1. im Fach Spanisch als zweite Fremdsprache begehren. 12 Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich bei der (Neu-)Bildung von Klassen und der Zuweisung einzelner Schüler zu bestimmten Klassen um Maßnahmen der Schulorganisation ohne Verwaltungsaktqualität handelt. Bei der Entscheidung über die Klassenbildung ist der Schule ein durch pädagogische und schulorganisatorische Gesichtspunkte bestimmter Entscheidungsspielraum eingeräumt, wobei diese organisatorische Gliederung der Schule grundsätzlich dem der elterlichen Bestimmung entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich unterfällt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 C 92.3287 -, juris). Das in Art. 7 Abs. 1 GG statuierte staatliche Bildungs- und Erziehungsrecht setzt organisatorische Handlungsbefugnisse voraus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. August 2015 - 2 LA 92/15 -, juris) , die nach § 24 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68) , zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 94) - SchulG LSA - den Schulen übertragen sind, die im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts, der Festlegung pädagogischer Konzepte und Grundsätze im Rahmen dieses Gesetzes, der Erziehung und der Verwaltung sind (Satz 1). In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben (Satz 2). Sie wahren hierbei Chancengleichheit, Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Voraussetzung für die Anerkennung der Abschlüsse (Satz 3). Die Schulen entscheiden auf der Grundlage des vorhandenen Bedarfs und ihrer personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten (Satz 4). Zur Entscheidung über die (Neu-)Bildung von Klassen und Zuweisung der einzelnen Schüler ist der Schulleiter nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA berufen, da dies keine Aufgabe ist, die den Konferenzen zugeordnet ist (vgl. §§ 27, 28 SchulG LSA). Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um Grundsätze der Unterrichtsverteilung und Stundenpläne (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SchulG LSA). 13 Zu einem Verwaltungsakt wird die organisatorische Maßnahme der Auflösung des vormaligen Klassenverbandes 6/2 zum Ende des Schuljahres 2015/2016 sowie die Neubildung von Klassenverbänden in der Jahrgangsstufe 7 des Schuljahres 2016/2017 verbunden mit der Zuweisung des Antragstellers zu 1. in den Klassenverband, in dem die Schüler und Schülerinnen im Fach Latein als zweite Fremdsprache unterrichtet werden, nicht etwa deshalb, weil die Antragsteller einen Anspruch auf Auslastung der Kapazität unter einer chancengleichen Vergabe, einschließlich eines entsprechend „geregelten“ Verfahrens zu haben vorgeben. Denn es bleibt gleichwohl bei einer internen - schulorganisatorischen - Maßnahme ohne unmittelbare rechtliche Auswirkung auf eine geschützte Rechtsposition, da ein Anspruch auf bestimmte Sprachen und Angebote von vornherein nicht besteht (vgl. Ziffer 4.1 Satz 4 RdErl.). Auch der Umstand, dass ein künftiges Zeugnis des Antragstellers zu 1. aufgrund seiner Zuweisung in die neu gebildete „Lateinklasse“ die Benotung der zweiten Fremdsprache umfassen werde, lässt die organisatorische Zuordnung zu diesem Klassenverband keine unmittelbare Außenwirkung entfalten. Fehlt es - wie vorliegend - an der Verwaltungsaktqualität, erweisen sich die zu Ziffer 4., 5. (wortgleich mit Ziffer 4.) und 7. gestellten Hilfsanträge ungeachtet etwaiger Erfolgsaussichten der vorrangig gestellten (Hilfs-)Anträge von vornherein - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - als unzulässig. 14 2. Die Antragsteller haben mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 15 2.1. Insbesondere hat der unter Ziffer 1. gestellte Hauptantrag der Antragsteller auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens in der Sache keinen Erfolg. Da die von den Antragstellern begehrte Beibehaltung allein des ursprünglichen Klassenverbandes der Klasse 6/2 in der Jahrgangsstufe 7 sowie die klassenübergreifende Unterrichtung des Antragstellers zu 1. im Fach Spanisch als zweite Fremdsprache eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen wird, kann eine Regelung nur ergehen, wenn die Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten haben und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wären, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müssten. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.] ). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. 16 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich ein Anordnungsanspruch weder aus dem grundrechtlich verbürgten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) bzw. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 1. (Art. 2 Abs. 1 GG) noch aus einfachgesetzlichen Regelungen oder ministeriellen Vorschriften herleiten lässt. Die Einteilung der Schüler und Schülerinnen in Klassen sowie deren jeweilige Zuweisung zu bestimmten Klassen zählen ebenso wie die Entscheidung, den Unterricht in der zweiten Fremdsprache klassenbezogen anstatt -übergreifend zu erteilen, als rein schulorganisatorische Maßnahmen zum staatlichen (schulischen) Gestaltungsbereich, der der elterlichen Bestimmung entzogen ist; auch die Grundrechte der Schüler stehen unter diesem Vorbehalt. Eltern und Schüler haben deshalb insbesondere keinen Anspruch darauf, dass der Staat (Schule) in organisatorischer Hinsicht eine in jeder Beziehung ihren Vorstellungen entsprechende Schule zur Verfügung stellt und das Unterrichtsangebot nach ihren Wünschen gestaltet. Die aus den §§ 24 ff. SchulG LSA resultierende Schulgewalt findet ihre Grenzen (nur) dort, wo sie in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen, so dass sich die Schüler und Erziehungsberechtigte nur dann auf etwaige subjektive Rechte berufen können, wenn in der schulorganisatorischen Maßnahme - hier der Umbildung des Klassenverbandes der Jahrgangsstufe 7 und die Zuweisung des Antragstellers zu 1. zu dem Klassenverband, in dem das Fach Latein als zweite Fremdsprache im Klassenverband unterrichtet wird - eine unzumutbare, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung läge. Dies wäre der Fall, wenn diese Maßnahmen nach den einschlägigen Vorschriften der Schulorganisation rechtswidrig und nicht durch sachlich vertretbare Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich wären (vgl. zum Ganzen: Beschlussabdruck S. 6, m. w. N). 17 Die Entscheidung, die Klassenverbände aus der Jahrgangsstufe 6 in der Jahrgangsstufe 7 nicht mehr fortzuführen und stattdessen vier neue Klassenverbände zu bilden, in denen jeweils eine der vier angebotenen zweiten Fremdsprachen (Spanisch, Französisch, Latein und Russisch) im Klassenverband unterrichtet wird, wird durch die Beschwerdebegründung rechtlich im Ergebnis nicht in Frage gestellt. 18 Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält keine Regelungen für die (Neu-)Bildung von Klassenverbänden in der Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I Gymnasium bzw. über die klassenverbandsweise oder -übergreifende Art der Unterrichtserteilung der zweiten Fremdsprache. Soweit die Antragsteller sich auf den RdErl. berufen, steht auch dieser der organisatorischen Entscheidung nicht entgegen. Nach Ziffer 1.1 RdErl. erfolgt die Neubildung der Klassen gemäß der in der Tabelle 1 vorgegebenen Schülerzahlen-Korridore (Satz 1). In einem Schuljahrgang eingerichtete Klassen sind danach aufzulösen und gemäß Tabelle 1 neu zu bilden, wenn am Stichtag (der dritte Unterrichtstag nach Ziffer 1.3 Satz 1 RdErl.) die der Nummer 1.2 der Tabelle 2 zu entnehmende Gesamtschülerzahl unterschritten wird (Satz 2). Nach Ziffer 1.2 RdErl. dürfen in einem Schuljahr eingerichtete Klassen erst aufgelöst werden, wenn durch Zugänge bis zum Stichtag in allen Klassen jeweils die Schülerzahl 30 überschritten wird. Schon nach dem Wortlaut der von den Antragstellern für sich in Anspruch genommenen Normen ergibt sich nicht, dass der Grund für die Neubildung von Klassen nur im Unter- und Überschreiten der tabellarisch näher bestimmten (Gesamt-)Schülerzahlen liegen kann. Vielmehr hat das Kultusministerium für den Fall des Unterschreitens/Überschreitens die Auflösung und Neubildung verpflichtend vorgesehen, wohingegen keine Aussage dahingehend getroffen wird, dass im Übrigen Neu- und Umbildungsmaßnahmen - im Rahmen der vorgegebenen (Gesamt-)Schülerzahlen - unzulässig sind. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller ist damit nicht ausgeschlossen, dass anderweitige (zulässige) schulorganisatorische Entscheidungen eine Neubildung/Umbildung von Klassenverbänden bedingen können. Diese Auslegung findet ihre Rechtfertigung im Organisationsrecht der Schule, die auf der Grundlage des vorhandenen Bedarfs und ihrer personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten entscheidet (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA), wie sie den Unterricht im Einzelnen organisiert. Die vorbezeichneten Bestimmungen des Runderlasses sehen schon nicht vor, dass die Auflösung und Neubildung von Klassen im Übrigen ausgeschlossen ist, mithin ein in der 5. Klasse gebildeter Klassenverband durchgehend Bestand hat. Dass nach Ziffer 4.1 Satz 2 RdErl. in der zweiten Fremdsprache entsprechend der Klassenzahl auch klassenübergreifende Lerngruppen gebildet werden können, steht hierzu bereits nicht im Widerspruch, offenbart es doch zugleich die danebenstehende Befugnis, den Unterricht in der zweiten Fremdsprache im Klassenverband durchzuführen, mithin organisatorische Maßnahmen - wie die Neubildung von Klassen - zu treffen, um dies zu ermöglichen. Allein der Umstand, dass gemäß Ziffer 4.1 Satz 3 RdErl. der Unterricht im Wahlpflichtbereich klassenübergreifend erfolgt, führt zu keiner anderen Betrachtung. Zwar handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um ein sog. Wahlpflichtfach. Hinsichtlich dieses Wahlpflichtfaches sind jedoch von der Regelungen des Satzes 3 abweichende Regelungen in Satz 2 getroffenen worden, die allein den Schluss zulassen, dass bei der zweiten Fremdsprache - wie dem Unterricht im Pflichtbereich, der im Klassenverband stattzufinden hat (vgl. Ziffer 4.1 Satz 1 RdErl.) - ein klassenbezogener Unterricht möglich ist. Für welche Option sich im Rahmen pädagogischer und schulorganisatorischer Erwägungen entschieden wird, obliegt allein der Letztentscheidungskompetenz des Antragsgegners. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, über die Rechtskontrolle hinaus eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a .a. O. ). 19 Soweit die Antragsteller behaupten, das Verwaltungsgericht habe keine Amtsermittlung dahingehend vorgenommen, worin der eigentliche Zweck der Auflösung des Klassenverbandes liege bzw. ob die Maßnahme verhältnismäßig sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass weder in der zu den Akten gelangten außergerichtlichen Kommunikation mit dem Antragsgegner noch in der erstinstanzlichen Antragserwiderungsschrift vom 9. August 2016 nähere Ausführungen hierzu getroffen wurden. Indes lag dem Gericht der Verwaltungsvorgang vor. Darin wird detailliert die „Entstehung des Verfahrens zur Wahl des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache und Begründung“ durch den Schulleiter dargestellt (vgl. Beiakte S. 4 f.). Danach sei aufgrund der Änderung des in Bezug genommenen Runderlasses ab dem Schuljahr 2011/2012 die Möglichkeit der Bildung von Sprachgruppen (klassenübergreifender Unterricht) eingeschränkt worden, indem ihre Anzahl auf die maximale Anzahl von Klassen beschränkt worden sei (vgl. Ziffer 1.4 RdErl.). Bei vier Klassen bedeute dies maximal vier Sprachgruppen in der zweiten Fremdsprache. Daneben führe die Wahl eines klassenübergreifenden Unterrichts in Sprachgruppen wie bei allen anderen Wahlbereichen (wertbildender Unterricht Jahrgangsstufen 5 bis 8 [je 2 Stunden], 2. Fremdsprache der Jahrgangsstufen 7-10 [je 4 Stunden], Wahlpflichtbereich der Klassenstufe 9-10 [3. Fremdsprache je 3 Stunden, Wahlpflichtkurs je 2 Stunden, wahlfreier Kurs je 2 Stunden] und die Wahlpflichtkurse Geographie/Sozialkunde, Musik/Kunst und Ethik/Religion in der Klassenstufe 9-10 [je 2 Stunden]) zu einer Organisationsstruktur, die ein „Blocken“ des Klassenunterrichts nach sich ziehe. Vor dem Hintergrund des Rückbaus des Antragstellers von einer Sechs- zu einer Vierzügigkeit bei einer damit verbundenen sinkenden Lehrerzahl und sich nur langsam zurückentwickelnder Schülerzahlen bedeute dies eine deutliche Verdichtung der „geblockten“ Unterrichtsangebote. Dies habe erhebliche negative Auswirkungen auf die Stundenplangestaltung für Schüler und Lehrer, wobei insbesondere ein fachgerechter Vertretungsunterricht im Fremdsprachenbereich nicht abgesichert sei. Zudem verhindere die Bildung von Sprachgruppen den Einsatz der in der Regel relativ jungen Fremdsprachenlehrer als Klassenlehrer. Ein Verzicht auf ihre Klassenleitertätigkeit sei jedoch angesichts der Personalverdichtung nicht mehr möglich. 20 Der Eingriff in die Sozialstruktur des ehemaligen Klassenverbandes 6/2 durch seine Auflösung findet seine Rechtfertigung in den vorbezeichneten nachvollziehbaren Erwägungen, die die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung auch nicht schlüssig in Frage stellen. Dass der Zweck in der bloßen Optimierung der Unterrichtsplanung liegen soll, kann angesichts der dargestellten plausiblen Gründe schon nicht angenommen werden. Soweit die Antragsteller lediglich behaupten, an anderen Gymnasien erfolge eine Umorganisation der Klassenverbände in der Jahrgangsstufe 7 nicht, fehlt es nicht nur an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Ebenso bleibt unklar, ob dort eine vergleichbare Disposition (Anzahl der Züge, Größe und Zusammensetzung des Lehrkörpers) vorgelegen hat, zumal festzustellen ist, dass die Situation des Umbaus hin zu einem vierzügigen Gymnasium schon nicht jedes andere Gymnasium betreffen kann. Ungeachtet dessen verlangen die Antragsteller ins Blaue hinein, bei „vorübergehenden Schwankungen“ von der Vertretungsreserve Gebrauch zu machen bzw. weiteres Personal beim Landesschulamt abzufordern. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die vorhandenen Ressourcen unzureichend ausschöpft, bestehen nicht, noch legen die Antragsteller Entsprechendes auch nur ansatzweise dar. Abgesehen davon ist die vom Antragsgegner geschilderte Situation nicht nur vorübergehender Natur, vielmehr zeigt insbesondere die Darstellung zum geblockten Unterricht und die Notwendigkeit auch (junge) Fremdsprachenlehrer mit der Klassenleitertätigkeit zu betrauen, dass ein klassenbezogener Unterricht der zweiten Fremdsprache notwendig ist, obgleich dies die Auflösung von über die Dauer von zwei Jahren gewachsenen Klassenverbänden bedingt. 21 Soweit die Antragsteller vortragen, ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 9. August 2016 gebe es ein milderes Mittel, da die in Rede stehende Maßnahme seit dem Schuljahr 2015/2016 nicht mehr praktiziert werde, ist dies schon nicht der Fall. Der Antragsgegner hat ab dem Schuljahr 2015/2016 lediglich bei der Aufnahme der Schüler in die Jahrgangsstufe 5 (Antragsteller zu 1. besuchte zu diesem Zeitpunkt bereits die Jahrgangsstufe 6) bei der Bildung der Klassenverbände den voraussichtlichen Fremdsprachenwunsch der zweiten Fremdsprache berücksichtigt, um künftige Eingriffe in die Sozialstruktur von bestehenden Klassenverbänden mit dem Hinzutreten der zweiten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 zu vermeiden. Diese neuerliche Praxis kann auf die vorliegende Situation nicht übertragen werden, weil die Bildung der Klassenverbände mit dem Eintritt des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 5 (2014/2015) unabhängig vom Fremdsprachenwunsch der zweiten Fremdsprache erfolgt ist. Abgesehen davon wird auch der Unterricht der zweiten Fremdsprache der künftigen Jahrgangsstufen 7 - wie beim Antragsteller zu 1. - nur im jeweiligen Klassenverband und nicht - wie begehrt - klassenübergreifend erteilt. 22 Die Maßnahme ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. In Erfüllung der Verpflichtung zur Beschulung hat der Antragsgegner den Unterricht so zu organisieren, dass der erforderliche Bedarf abgedeckt wird. Dieses Ziel ist mit den vorhandenen personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Mitteln zu erreichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA) und kann - wie hier - die Auflösung und Neubildung von Klassenverbänden zum Zwecke der ausreichenden Unterrichtsversorgung bedingen. Von einer „unnötigen Aufhebung eines Klassenverbandes“ kann angesichts der vom Antragsgegner angestellten tragenden Erwägungen schon nicht die Rede sei. Dass die Auflösung des Klassenverbandes aus pädagogischer Sicht nicht in jeder Hinsicht zu befürworten ist, ändert nichts an der Notwendigkeit, die Beschulung sicherzustellen. Abgesehen davon berührt die Neubildung von Klassen in der Jahrgangsstufe 7 die Antragsteller auch deshalb nicht in unverhältnismäßiger Weise, weil ihnen - was sie auch nicht in Abrede stellen - seit ihrem Schuleintritt im Schuljahr 2014/2015 bekannt war, dass die Neubildung von Klassenverbänden in der Jahrgangsstufe 7 erfolgt. Hierin liegt zwar kein etwaiger Rechtsverzicht ihrerseits. Gleichwohl kann von einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch die organisatorische Maßnahme dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Antragsteller in Kenntnis der Auflösung der Sozialstruktur des Klassenverbandes nach zwei Jahren die Beschulung des Antragstellers zu 1. an der Schule vorgenommen haben, sich mithin hierauf hätten einstellen können. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner bei seiner Zuweisungsentscheidung auch soziale Kontakte innerhalb des Klassenverbandes berücksichtigt, indem er bei der jeweiligen Angabe des Erst-/Zweitwunsches der zweiten Fremdsprache dazu aufforderte, Schüler zu benennen, mit denen der betroffene Schüler weiterlernen möchte. Dass der Antragsteller zu 1. intensiveren Kontakt nur zu Schülern gepflegt habe, die als Fremdsprachenwunsch Französisch angegeben hätten, führt hierbei zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Offensichtlich hat er hierbei seine Fremdsprachenwünsche vor die Beschulung mit bestimmten Klassenkameraden gestellt. Hieran muss er sich festhalten lassen, zumal dies nicht in der Sphäre des Antragsgegners liegt. 23 Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, die Vergabe der vorhandenen Plätze in den neugebildeten „Sprachklassen“ der Jahrgangsstufe 7 unterliege dem Gesetzesvorbehalt und bedürfte daher gesetzlichen Regelungen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es keine speziellen Gesetzesvorgaben gibt und eine gesetzliche Determinierung auch nicht erforderlich ist. 24 Ein Anspruch auf die gewünschte zweite Fremdsprache kann von vornherein nur im Rahmen von vorhandenen Kapazitäten bestehen. Da sich der Antragsgegner zwecks Aufrechterhaltung eines breiten Sprachangebotes bei vier Zügen entschlossen hat, in denen jeweils eine der vier angebotenen zweiten Fremdsprachen (Spanisch, Französisch, Latein und Russisch) im Klassenverband unterrichtet wird, hat er die maximale Kapazität der vorhandenen Plätze - auch für das Fach Spanisch - bestimmt. Hierzu zählt die Entschließung, Russisch als zweite Fremdsprache für den jetzigen Schuljahrgang 7 anzubieten, obgleich das Anwahlverhalten der Schüler (Erstwunsch: 12 Schüler, Zweitwunsch: 17 Schüler) hinter dem der anderen Sprachangebote zurückbleibt (vgl. S. 1 ff. des Verwaltungsvorgangs). Hiergegen ist nichts zu erinnern, berücksichtigt man, dass die Schule eine langjährige Schulpartnerschaft mit einem Gymnasium in Ufa pflegt, der Antragsgegner das Sprachangebot auch künftig und kontinuierlich breit gestalten will sowie ausreichende Wünsche in Addition der Erst- und Zweitwahl zur Klassenneubildung vorlagen (vgl. S. 1 ff. des Verwaltungsvorgangs). Hiermit hat sich der Antragsgegner, der nach der Erlasslage auch nur berechtigt wäre, klassenübergreifende Lerngruppen entsprechend der Klassenzahl zu bilden (vgl. Ziffer 4.1 Satz 2 RdErl.) kapazitätsmäßig gebunden, so dass tatsächlich nur 28 Plätze (eine Klasse) in der „Spanischklasse“ zur Verfügung stehen. Dass der Antragsgegner hinsichtlich der vorhandenen Kapazität dem Darlegungserfordernis nicht gerecht werde, kann angesichts der detaillierten Begründung in den Verwaltungsvorgängen nicht angenommen werden. 25 Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller stellt die Ablehnung für das vom Antragsteller zu 1. begehrte Fach Spanisch als zweite Fremdsprache keinen Grundrechtseingriff dar. Vielmehr fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Zuweisung zum Fach Spanisch als zweite Fremdsprache. Gemäß Ziffer 4.1 Satz 4 RdErl. besteht ein Anspruch auf bestimmte Sprachen und Angebote nicht. Eine Schule ist danach berechtigt, im Rahmen ihrer organisatorischen Handlungsbefugnisse eine sachgerechte und willkürfreie Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu einem angebotenen Fremdsprachenfach vorzunehmen. 26 Soweit die Antragsteller auf § 34 Abs. 1 SchulG LSA verweisen, wonach Erziehungsberechtigte im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen haben, die zur Verfügung stehen, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen handelt es sich bei der Wahl der zweiten Fremdsprache weder um eine Schulform noch um einen Bildungsgang. Darüber hinaus könnte einer Wahl auch nur entsprochen werden, wenn eine entsprechende Kapazität zur Verfügung stünde, was angesichts der Vielzahl der Erstwünsche (58 Schüler) schon nicht der Fall ist. Dass unter Verweis auf die - im Übrigen in einem gänzlich anderen sachlichen wie rechtlichen Zusammenhang ergangene - Rechtsprechung des Senates die „Neigungen und Fähigkeiten“ über das Wahlrecht geschützt würden (vgl. Beschluss vom 20. November 2007 - 3 M 241/07-, juris) , ändert hieran nichts. Ausweislich des beim Verwaltungsvorgang befindlichen von den Antragstellern unterschriebenen Anmeldebogens („Wunsch zur Wahl der verbindlichen zweiten Fremdsprache ab Klasse 7“) waren gerade die „Neigungen und Fähigkeiten“ des Antragstellers zu 1. von Gewicht und führten zur Berücksichtigung seines Zweitwunsches, nämlich Latein als zweite Fremdsprache. Sein Erstwunsch „Spanisch“ konnte allein mangels vorhandener Kapazität nicht erfüllt werden. 27 Mit ihrem Verweis darauf, es sei in der Rechtsprechung des Beschwerdegerichtes hinreichend geklärt, dass im Falle eines Kapazitätsengpasses eine Vergabe von (Bildungs-)Kapazitäten nur durch ein „geregeltes“ Verfahren erfolgen könne, legen die Antragsteller nicht dar, dass ein solches nicht stattgefunden hat. Soweit die Antragsteller hiermit meinen sollten, es bedürfe einer gesetzlichen Determinierung des Auswahlverfahrens, kann dem nicht gefolgt werden. Weder steht hier die Vergabe von Studienplätzen in Streit, noch ergibt sich aus der Berücksichtigung von „Neigungen und Fähigkeiten“ bei der Zuweisung der zweiten Fremdsprache ein gesetzliches Regelungserfordernis. Die Zuweisung der zweiten Fremdsprache ist ein organisatorischer Akt des Antragsgegners, der Handlungsbefugnisse voraussetzt (siehe Darstellung oben). Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Befugnis (vgl. §§ 24 ff. SchulG LSA) ein an sachlichen Kriterien orientiertes Auswahlverfahren bestimmt und in Umsetzung dessen die zweite Fremdsprache den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 7 zugewiesen. Hierbei ist er vom dokumentierten Erst- bzw. Zweitwunsch der zweiten Fremdsprache eines jeden Schülers, dessen jeweiliger Anzeige, mit welchem Schüler bei Wunsch 1 bzw. 2 in dem Schuljahr 2016/2017 in einer gemeinsamen Klasse gelernt werde möchte und einem ausgeglichenem Geschlechterverhältnis ausgegangen. Die Antragsteller tragen schon nicht schlüssig vor, weshalb dieses Auswahlverfahren nicht sachgerecht oder durch Willkür geprägt sein soll. An vorderster Stelle stand die Berücksichtigung des Erst- oder Zweitwunsches der zweiten Fremdsprache, dem durchgehend entsprochen wurde. Durch die Aufforderung mitzuteilen, mit welchem Schüler ein neuer Klassenverband bevorzugt werde, wird zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die Auflösung der vormaligen Klassenverbände bestehende Freundschaften berührt sein könnten. Dass dieser - von der Beschwerde anderweitig selbst reklamierte - soziale und pädagogische Aspekt zu einer nicht sachgerechten Auswahl führt, wenn Schüler - wie der Antragsteller zu 1. - keine besonderen Bindungen anzeigen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn in die Auswahlentscheidung wird schließlich die Tatsache einbezogen, dass neben der Zuweisung der zweiten Fremdsprache die Klassenverbände neu zu bilden sind. Eine durch die sozialen Belange aufgeladene Auswahlentscheidung, die von spezifischen pädagogischen Erwägungen getragen ist, Klassenverbände zu schaffen, die sich an ihre vormaligen Strukturen annähern, ist weder sachwidrig noch willkürlich. Zudem ist das Vorbringen der Antragsteller widersprüchlich, wenn sie zum einen die Aufrechterhaltung des Klassenverbandes aus sozialen Gesichtspunkten fordern und sodann die Berücksichtigung etwaiger sozialer Belange, nur weil die Antragsteller hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, als sachwidrig ansehen. Daneben ist festzustellen, dass insgesamt vier Schüler der ehemaligen Klasse 6/2 dem Fach Latein zugeordnet worden sind, wobei jedenfalls ein Schüler im Rahmen seines Zweitwunsches Latein den Antragsteller zu 1. als „Wunschpartner“ bezeichnet hat. Das Vorbringen, der Antragsteller zu 1. habe engere Bindungen nur zu Schülern gehabt, die Französisch als zweite Fremdsprache gewählt hätten, ist zudem lückenhaft, da - wie dokumentiert - alle Schüler der vormaligen Klasse 6/2 neben einem Erst- auch einen Zweitwunsch angegeben haben. Unabhängig davon hätte der Antragsteller zu 1. das Fach „Französisch“ ohnehin nicht als Erst- oder Zweitwunsch angegeben. 28 Soweit die Antragsteller behaupten, es sei bis heute nicht ausreichend ermittelt, ob die Plätze für die jeweilige Sprache letztlich nach den vom Antragsgegner vorgegebenen Bestimmungen vergeben worden seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich der Auflistung im Verwaltungsvorgang (dort Seite 6 ff.) hat der Antragsgegner tabellarisch die Erst- und Zweitwünsche der zweiten Fremdsprache sowie die sozialen Verknüpfungen und das Geschlecht aller Schüler der vormaligen Klassen 6/1 bis 6/4 zusammengefasst und anhand seiner aufgestellten Kriterien das Auswahlverfahren durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nicht den Kriterien entsprechend entschieden, insbesondere einen unzureichend ermittelten bzw. unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte, liegen weder vor, noch legen die Antragsteller Entsprechendes substantiiert dar. 29 2.2. Ebenfalls bleiben die unter Ziffer 2. und 3. gestellten Hilfsanträge der Antragsteller aus den unter Ziffer 2.1. genannten Erwägungen des Senates ohne Erfolg. 30 2.3. Auch eine vorzunehmende Interessenabwägung würde zu Lasten der Antragsteller ausgehen, die überwiegende Erfolgsaussichten in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren für sich schon nicht beanspruchen können. Denn die Umbildung der zum Unterrichtsbeginn (11. August 2016) bereits neugebildeten Klassenverbände beschwert die übrigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7, wenn nicht sogar die Schüler und Schülerinnen der anderen Jahrgangsstufen. Sie bedingt wie die geforderte klassenübergreifende Unterrichtung der zweiten Fremdsprache die Neuorganisation der Unterrichtsverteilung durch den Antragsgegner. Nicht ansatzweise legen die Antragsteller dar, dass dieser planerische Akt anhand der vorhandenen sachlichen, personellen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten erfolgreich, insbesondere auch noch zeitgerecht (vgl. Ziffer 1.3 RdErl.) geleistet werden könnte. 31 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 32 III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Hinblick darauf, dass eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, war eine Reduzierung des Streitwertes nicht angezeigt. 33 IV. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).