Beschluss
2 M 105/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:1124.2M105.16.0A
7mal zitiert
22Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück. 2 Mit Bescheid vom 06.07.2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Wohnhauses von 2 Wohneinheiten in ein Einfamilienhaus (2 WE zu 1 WE) auf dem Flurstück 1013/223 der Flur A, Gemarkung A-Stadt. Das Vorhaben befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt A.. Das derzeit auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandene Gebäude ist einseitig auf der Grenze zum Grundstück des Antragstellers errichtet, die rückwärtige Erweiterung um 3 m erfolgt ebenfalls entlang dieser Grundstücksgrenze. Des Weiteren wird im Zuge der Erweiterung das Obergeschoss um ca. 0,5 m erhöht und die Dachausbildung zugunsten eines Flachdachs (vormals Pultdach) verändert. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (Flurstück 1012/223) situiert südwestlich des Baugrundstücks der Beigeladenen und ist ebenfalls bis zur Höhe des derzeit auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Gebäudes bebaut. 3 Unter dem 11.07.2016 erhob der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 06.07.2016 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. 4 Mit Beschluss vom 13.10.2016 lehnte das Verwaltungsgericht den auf der Grundlage der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers vom 24.08.2016, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 6. Juli 2016 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung ab, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße offensichtlich nicht gegen Rechte, die dem Schutz des Antragstellers als benachbartem Grundstückseigentümer zu dienen bestimmt seien; insbesondere verletze das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Erweiterung des Gebäudes um 3 m nach hinten habe keine "erdrückende Wirkung". Auch die Verschattung des Grundstücks des Antragstellers halte sich in Grenzen. Unter Berücksichtigung der ohnehin engen und teilweise grenzständigen Bebauung der fraglichen Grundstücke und der näheren Umgebung folge auch aus der vom Antragsteller befürchteten Einsichtnahme auf sein Grundstück kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich könne der Antragsteller sich nicht darauf berufen, eine Baugenehmigung für die Wohnnutzung des Hintergebäudes der Beigeladenen liege nicht vor, weil die bauordnungsrechtlichen Regelungen über die Genehmigungspflicht nicht nachbarschützend seien. 5 Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. II. A. 6 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 7 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass bei der im Rahmen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, nicht das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz des Antragstellers als benachbartem Grundstückseigentümer zu dienen bestimmt sind. I. 8 Dem Verwaltungsgericht ist insbesondere darin zu folgen, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht gegen das bauplanungsrechtliche, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. 9 Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - BVerwG 4 C 5.12 -, juris RdNr. 21 m.w.N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - BVerwG 4 C 1.78 -, juris RdNr. 33; Urt. v. 18.11.2004 - BVerwG 4 C 1.04 -, juris RdNr. 22). Diese Maßstäbe hat die Vorinstanz zutreffend angewandt. 10 1. Im vorliegenden Fall erscheint eine "erdrückende Wirkung" zu Lasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls unwahrscheinlich. 11 Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (Beschl. d. Senats v. 03.11.2014 - 2 M 103/14 -). Voraussetzung einer erdrückenden Wirkung ist, dass das genehmigte Gebäude nach Höhe, Länge und Volumen erheblich größer ist als das Nachbargebäude (Beschl. d. Senats v. 01.10.2012 - 2 M 114/12 -, juris RdNr. 18). Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - BVerwG 4 C 1.78 -, juris RdNr. 38). Der VGH Baden-Württemberg hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag (VGH BW, Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, juris). Die hier gegebenen baulichen Verhältnisse - worauf bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - sind mit diesen Fallkonstellationen in keiner Weise vergleichbar; insbesondere bleibt der geplante Erweiterungsbau entlang der Grenze zu dem Grundstück des Antragstellers mit einer Länge von ca. 3 m und einer Höhe des Gesamtgebäudes von insgesamt 6,99 m nach erfolgter Erhöhung des vorhandenen Gebäudes um 0,5 m und Errichtung eines Flachdachs deutlich hinter der Höhe des Wohngebäudes des Antragstellers zurück. Insoweit wird auf die in der Beiakte A befindlichen Lichtbilder (Bl. 14) und Ansichten (Bl. 29 ff.) sowie der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren eingereichten Lichtbilder (vgl. insbesondere B 9) verwiesen. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist aber schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.07.2013 - 14 ZB 12.1153 -, juris RdNr. 14; SächsOVG, Beschl. v. 04.08.2014 - 1 B 56/14 -, juris RdNr. 17). 12 2. Nicht zu folgen ist dem Antragsteller ferner, soweit er einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen Verschattung seines Grundstücks und des Gartens geltend macht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks im Baurecht grundsätzlich nicht gewährleistet wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012 - 2 M 157/11 -, juris RdNr. 32). In einem bebauten innerstädtischen Gebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012 - 2 M 157/11 -, a. a. O.; OVG NW, Urt. v. 19.07.2010 - 7 A 3199/08 -, juris RdNr. 66). Hiernach hält sich die mit dem Vorhaben der Beigeladenen möglicherweise verbundene zusätzliche Verschattung von Teilen des Grundstücks des Antragstellers angesichts der lediglich geringfügigen Erhöhung des schon vorhandenen Gebäudes und der den Erweiterungsbau deutlich übersteigenden Höhe des Wohnhauses des Antragstellers - wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt - in Grenzen und ist für den Antragsteller zumutbar.Dem tritt das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegen, weil es insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Antragstellers darlegt. Dass der Antragsteller die Erheblichkeit der Beeinträchtigung anders einstuft als das Verwaltungsgericht, genügt angesichts der festgestellten Bebauungssituation nicht. 13 Das Rücksichtnahmegebot vermittelt zudem in der Regel auch keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus oder vor einer Verschlechterung der freien Aussicht (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 - BVerwG 4 B 224.82 -, juris RdNr. 5). Dies ist im innerörtlich bebauten Bereich nicht zu vermeiden und daher hinzunehmen. Selbst die durch eine Dachterrasse eröffnete „Rundumsicht“ ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OVG SH, Beschl. v. 25.10.2016 - 2 B 88/16 -, juris RdNr. 35 m. w. N.). Dass hier ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, ist nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht dargetan. 14 3. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt auch nicht deshalb vor, weil mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen Gebäudes nach Auffassung des Antragstellers zwingend eine Änderung bzw. Errichtung einer Heizungsanlage und damit die Errichtung eines oder mehrerer Schornsteine einhergeht; denn weder legt die Beschwerdebegründung substantiiert dar noch bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch den Betrieb der Heizungsanlage unzumutbaren Störungen ausgesetzt sein wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO). 15 4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass sich der Antragsteller nicht auf die formelle Rechtswidrigkeit der Ausgangsbebauung berufen könne, weil die bauordnungsrechtlichen Regelungen über die Genehmigungspflicht an sich nicht nachbarschützend sind. 16 Ein Nachbar kann aus der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage allein keine Abwehransprüche herleiten; denn die Pflicht, ein Vorhaben vor seiner Verwirklichung bauaufsichtsbehördlich überprüfen zu lassen, obliegt dem Bauherrn allein im öffentlichen Interesse. Der Umstand, dass im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens auch solche Gesichtspunkte zu prüfen sind, die (nicht nur im öffentlichen, sondern zugleich) im nachbarlichen Interesse liegen, ändert daran nichts. Die Vorschriften über die Genehmigungspflichtigkeit baulicher Anlagen sind als solche nicht drittschützend (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30.08.2004 - 1 LA 277/03 -, juris RdNr. 13 m. w. N.; zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung: BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - BVerwG 7 C 55.89, BVerwG 7 C 56.89 - juris). Erst wenn das angegriffene Vorhaben (auch) gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Baurechts - wie z. B. die Abstandsflächenbestimmungen des § 6 BauO LSA - verstößt, ist ein Abwehranspruch des Nachbarn begründet. Dies ist hier nicht ersichtlich und wird auch von dem Antragsteller nicht vorgetragen. Dieser beruft sich vielmehr ausschließlich auf die formelle Illegalität des vorhandenen Gebäudes. 17 Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, NVwZ-RR 2008, 159). Der von dem Gericht aufgestellte Obersatz "Ob sich ein Vorhaben danach rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen" bezieht sich allein auf das im Bauplanungsrecht zu beachtende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Zu der hier maßgeblichen Frage, ob sich ein Nachbar auf die formelle Illegalität eines bereits vorhandenen Gebäudes berufen kann, verhält sich die o. g. Entscheidung hingegen nicht. B. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt hat. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst bei baurechtlichen Klagen eines Nachbarn die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 mit 7.500,00 €. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist dieser Betrag zu halbieren.