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Urteil

7 A 3199/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0719.7A3199.08.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem (vermieteten) zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Gemarkung I. , Flur 20, Flurstück 179 im Zentrum von I1. (I2.---straße 104, Ecke L.------gasse ). Dieses Gebäude ist im Süden (an der I3.---straße ) grenzständig und im Westen (an der L1.------gasse ) mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Die Firsthöhe des mit einem Walmdach versehenen Hauses beträgt 11,95 m. Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte und mittlerweile ausgenutzte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bankgebäudes mit Geschäfts- und Verwaltungsräumen (Neubau Kreissparkasse I4. , Filialdirektion I5. ) sowie – auf dem vom Grundstück der Kläger abgekehrten westlichen Teil – Gastronomie, Einzelhandel (z.T. auch weiter südlich an der I6.---straße ) und Wohnungen auf dem Nachbargrundstück Gemarkung I7. , Flur 20, Flurstück 671 (I8.---straße 100, 102, L2.------gasse 3, B.----straße 40-52). Das Vorhabengrundstück, welches das Eckgrundstück der Kläger Lförmig umschließt, grenzt im Norden an die L3.------gasse , im Westen an die B1.----straße und im Osten an die I9.---straße . Es liegt in der Innenstadt von I10. in unmittelbarer Nähe zum Rathaus und anderer zentraler städtischer Einrichtungen (Stadthalle und Stadtbibliothek). Der Beklagte erteilte der Beigeladenen erstmals am 20. Januar 2005 eine Baugenehmigung zum Neubau der Kreissparkasse I11. (63 BS 10/05). In der Folgezeit wurde eine Vielzahl von Teilbaugenehmigungen für das Vorhaben erteilt, auf deren Ausnutzung die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2008 vor dem Verwaltungsgericht jedoch verzichtete. Auf die Ausübung der Genehmigung vom 20. Januar 2005 hatte die Beigeladene bereits mit Schreiben vom 15. Juli 2008 verzichtet. Am 16. Januar 2008 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine weitere Baugenehmigung (63 BS 1/08) zum Neubau der Kreissparkasse I12. , welche Gegenstand des Verfahrens 7 A 3200/08 ist. Diese Baugenehmigung ist als "Nachtrag zu Bauschein 63 BS 10/05 vom 20. Januar 2005 wegen veränderter Ausführung" bezeichnet. Das am 16. Januar 2008 genehmigte Vorhaben sah an der mit den Klägern gemeinsamen Grundstücksgrenze im Bereich L4.------gasse die Einhaltung eines seitlichen Grenzabstands vor. Am 26. Januar 2008 wurde der Bebauungsplan Nr. 66 "Stadtkern I13. " öffentlich bekannt gemacht. Er setzte für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen befinden, ein Kerngebiet (MK) fest, für das die maximale Firsthöhe 56,0 m ü.NN betragen sollte. Außerdem schrieb er geschlossene Bauweise vor. Der Senat hat den Bebauungsplan mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Dezember 2009 für unwirksam erklärt (7 D 62/08.NE). Nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erteilte der Beklagte der Beigeladenen die hier streitgegenständliche Nachtrags-Baugenehmigung vom 28. Januar 2008 (63 BS 9/08), welche als "Nachtrag zu Bauschein 63 BS 1/08 vom 16. Januar 2008" deklariert ist. Diese Baugenehmigung, die die Beigeladene mittlerweile ausgenutzt hat, sieht im Gegensatz zu der Genehmigung vom 16. Januar 2008 auch im Bereich der L5.------gasse eine grenzständige Errichtung vor. Der mit einer Flachdachkonstruktion versehene Neubau der Kreissparkasse ist entsprechend der Genehmigung an beiden Seiten der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Kläger grenzständig errichtet. An der gemeinsamen Grenze parallel zur L6.------gasse ist die Nordwand des Vorhabens im östlichen Teilabschnitt mit einer Höhe von 17,50 m genehmigt worden, das sind 5,55 m höher als die Firsthöhe des Gebäudes der Kläger. Der 3 m weiter südlich gelegene runde Aufzugsschacht an der I15.---straße ist mit einer Höhe von 18,20 m bemaßt (55,95 üNN). Im übrigen (westlicheren) Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze parallel zur L7.------gasse ist das Vorhaben terrassenartig angelegt: Hinter der dortigen 13,20 m hohen Grenzwand befindet sich eine etwa 8,65 m tiefe Terrasse; die dahinter zurückspringende Wand ist 17,50 m hoch. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze an der L8.------gasse beträgt die Höhe der östlichen Grenzwand des Sparkassenneubaus 9,15 m. Dahinter verspringt um 10 cm das 1,10 m hohe Glasgeländer der Terrasse des 2. Obergeschosses des Sparkassengebäudes. Über den Terrassen sind sog. Verschattungslamellen angebracht. Stützbetonpfeiler mit einer Höhe von ca. 19 m und einem Durchmesser von 70 cm, die u.a. etwa 30 bis 40 cm von den gemeinsamen Grundstücksgrenzen an der I15.---straße und an der L9.------gasse entfernt sind, tragen die Dachkonstruktion. Gegen die Baugenehmigung vom 28. Januar 2008 haben die Kläger am 22. Februar 2008 Klage mit der Begründung erhoben, die grenzständige Bebauung verstoße gegen § 6 Abs. 1 BauO NRW, da in der L9.------gasse keine geschlossene Bauweise vorliege. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 28. Januar 2008 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Ansicht nach modifiziere die angefochtene Baugenehmigung die Genehmigung vom 16. Januar 2008; diese sei die eigentliche Schlussbaugenehmigung. Dass sie in der Betreffzeile als "Nachtrag" bezeichnet worden sei, ändere nichts an dem umfassenden Genehmigungsinhalt und sei daher unbeachtlich. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 5. November 2008 stattgegeben. Es hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass die angefochtene Baugenehmigung unbestimmt sei, da sie als Nachtrag auf die Baugenehmigung vom 16. Januar 2008 verweise, welche wiederum als Nachtrag auf eine durch Ausübungsverzicht erloschene Baugenehmigung vom 20. Januar 2005 verweise; demzufolge sei die gesamte Genehmigungslage ein Torso. Zum anderen sei die Baugenehmigung vom 28. Januar 2008 auch deshalb nachbarrechtsverletzend, weil das zugelassene Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Kläger ausübe und damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Der durch seine Ausmaße – insbesondere seine Höhe an beiden Nachbargrenzen – und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierende Baukörper der Beigeladenen vermittle den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des "Eingemauertseins". Dagegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 25. März 2010 zugelassene Berufung der Beigeladenen. Zur Begründung führt die Berufungsführerin u.a. an, die angefochtene Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt, denn sie lasse Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen. Die Baugenehmigung vom 16. Januar 2008, auf die die hier streitgegenständliche Baugenehmigung verweise und von der sie sich lediglich im Hinblick auf die grenzständige Bebauung an der L10.------gasse unterscheide, sei ungeachtet ihrer unzutreffenden Bezeichnung als "Nachtrag zu Bauschein 63 BS 10/05 vom 20. Januar 2005" eine umfassende Schlussbaugenehmigung; daher gehe sie auch angesichts des Verzichts auf die Ausübung der Baugenehmigung vom 20. Januar 2005 nicht ins Leere. Darüber hinaus füge sich das Vorhaben unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung ein, ohne das eine erdrückende Wirkung anzunehmen sei. Die Umgebungsbebauung bestehe durchweg aus zwei- bis viergeschossigen Gebäuden; das unmittelbar neben dem Bauvorhaben gelegene Rathaus der Stadt I14. sei sogar sechsgeschossig. Die Firsthöhe des Vorhabens werde durch die Firsthöhen des Rathauses (20,71 m) und des 150 m nördlich entfernten Städtischen Krankenhauses (20,73 m) überragt. Abstandflächenverstöße lägen nicht vor, denn der hier maßgebliche Bereich sei durch eine geschlossene Bauweise geprägt. Lediglich das Grundstück der Kläger weise nach dem zuletzt in den Jahren 2001/2002 erfolgten Umbau an der L11.------gasse eine Baulücke auf. Damit seien die Kläger das Risiko eingegangen, dass unbeschadet ihrer Abweichung von der gebotenen geschlossenen Bauweise auf ihrem – der Beigeladenen – Grundstück nachfolgend grenzständig gebaut würde. Darüber hinaus trägt die Beigeladene vor, der etwa 70 cm über die Grenzwand überstehende Aufzugsüberbau gehöre zu den untergeordneten Dachaufbauten. Angesichts seiner geringen Breite gingen von ihm keine Verschattungseffekte in dem Umfang wie von Wänden oder Wandteilen aus. Eine Abstandfläche müsse er daher nicht einhalten. Die Verschattungslamellen und das Terrassengeländer an der Ostgrenze des Neubaus seien ebenfalls nicht abstandflächenrelevant: Es handele sich um Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW; von ihnen gingen keine Wirkungen wie von Gebäuden aus, denn sie führten nicht zur unzumutbaren Verschattung des Nachbargrundstücks, zur Beeinträchtigung des Wohnfriedens und ermöglichten keine unerwünschten Einblicke in den Wohnbereich, so dass keine deutliche wahrnehmbare Beeinträchtigung der Nachbarn vorliege. Die Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung weisen sie zunächst darauf hin, dass es der angefochtenen Baugenehmigung aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung als "Nachtrag" zu einer – mittels des Verweises im Bauschein vom 16. Januar 2008 in Bezug genommenen – bereits erloschenen Genehmigung vom 20. Januar 2005 an einer Grundlage fehle, so dass sie sich als Torso darstelle. Des Weiteren wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach das an der L13.------gasse grenzständig errichtete Vorhaben gegen die Abstandflächenvorschriften verstoße. Wie dem vorhandenen Baubestand an der südlichen Straßenseite der L14.------gasse vor Errichtung des Sparkassenneubaus zu entnehmen sei, sei dieser Bereich durch eine offene Bauweise geprägt gewesen: Dies werde durch ihr 1952 mit seitlichem Grenzabstand errichtetes Haus, das ehemalige Gebäude L12.------gasse 3 sowie den früheren Parkplatz der Kreissparkasse dokumentiert. Lediglich Garagen seien dort grenzständig errichtet worden, was ebenfalls der offenen Bauweise entspreche. Selbst wenn man L14.------gasse und I15.---straße als Einheit betrachte, bei der insgesamt die geschlossene Bauweise überwiege, folge daraus keineswegs eine zwingende Vorgabe für die geschlossene Bauweise. Vielmehr werde der Rahmen dann durch beide Bauweisen geprägt, so dass grundsätzlich offene und geschlossene Bauweise bauplanungsrechtlich zulässig seien. Es liege somit ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW vor, wobei nicht gesichert sei, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut werde. Mangels zwingender Vorgabe für eine geschlossene Bauweise könne ihnen – den Klägern – auch nicht die – durch bestandskräftige Baugenehmigung bestätigte – Einhaltung eines Grenzabstandes vorgeworfen werden. Auch wenn sie ihr Gebäude grenzständig errichtet hätten, würde es durch den Neubau der Beigeladenen noch massiver verdunkelt und eingekesselt werden. Aus dem vorliegenden Verschattungsgutachten gehe hervor, dass der Wohnung im ersten Obergeschoss ihres Hauses in erheblichem Maße Licht genommen werde. Des Weiteren füge sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Höhe in keiner Weise in die nähere Umgebung ein: Es überrage die höchsten Gebäude in der I16. - und B2.----straße , wobei diese teilweise ein Satteldach aufwiesen, welches nicht so massiv wie ein mit Flachdach versehenes Gebäude auf die Umgebung einwirke. Das Städtische Krankenhaus zähle angesichts der Entfernung von 150 m und der trennenden Wirkung, die der dazwischen liegenden breiten und stark befahrenen M. Straße zukomme, nicht mehr zur näheren Umgebung. Das einzig verbleibende höhere Gebäude in der näheren Umgebung sei das Rathaus. Aufgrund seiner ansonsten nicht ansatzweise anzutreffenden Höhe stelle es jedoch eine singuläre Erscheinung und damit einen Fremdkörper dar; diese Einordnung werde durch die in gewisser Weise abgetrennte Lage des Rathauses, die insbesondere durch den weiträumigen Rathausvorplatz entstehe, verstärkt. Der Sparkassenneubau dominiere angesichts seiner Höhe von ca. 18 m gegenüber der Höhe ihres – der Kläger – Gebäudes von 9,14 m (Traufhöhe) bzw. 11,45 m (Firsthöhe) ihr Grundstück derart, dass ein Eindruck des "Eingeschlossenseins" bestehe, und zwar von zwei Seiten gleichzeitig. Schließlich würden der Aufzugsschacht, das Terrassengeländer an der Ostseite des grenzständigen Neubaus und die Verschattungslamellen gegen die Abstandflächenvorschriften verstoßen. Entgegen dem Vortrag der Beigeladenen zähle der Aufzugsschacht aufgrund seines Aufmaßes nicht zu den untergeordneten, nicht abstandsrelevanten Dachaufbauten. Das Geländer könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern bilde mit dem grenzständigen Gebäude eine Einheit. Bei den Verschattungslamellen handele es sich um selbständige bauliche Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Der Beklagte stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag. Er führt aus, das Sparkassengebäude – insbesondere die hinter der "Terrasse 8" zurückspringende Wand – halte die erforderlichen Abstandflächen ein. In der geschlossenen Bauweise lösten Bauteile von Gebäuden, die hinter der grenzständig errichteten Außenwand zurücksprängen, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW keine seitlichen Abstandflächen mehr aus. Dies gelte für den an der I17.---straße gelegenen Aufzugsturm, der hinter der grenzständig errichteten Brandschutzwand zurückspringe, und für das Geländer der Terrasse im 2. Obergeschoss im Bereich der L15.------gasse , die hinter der grenzständig zum Flurstück der Kläger errichteten Außenwand zurückspränge. Die Verschattungslamellen lösten schon deshalb keine Abstandflächen aus, weil von ihnen keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehe. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 1. Juni 2010 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift und die angefertigten Fotos Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten der Verfahren 7 A 3200/08 und 7 D 62/08.NE und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtene Baugenehmigung zur Errichtung des – sowohl an der I18.---straße als auch an der L15.------gasse grenzständigen – Sparkassengebäudes ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 28. Januar 2008. Die angefochtene Baugenehmigung ist zwar bestimmt genug (I.) sie erweist sich aber als rechtswidrig, indem sie nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt (II.). I. Die Kläger können nachbarliche Abwehrrechte mit dem Ergebnis einer Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht schon daraus herleiten, dass diese im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale unbestimmt oder sonst diffus sei. Der Regelungsgehalt der Baugenehmigung vom 28. Januar 2008 ist vielmehr eindeutig zu ermitteln. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung sowie Dimension und Standort der baulichen Anlagen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite des für ihn baurechtlich Zulässigen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst, der Art und Umfang des genehmigten Vorhabens bestimmt, – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, BRS 71 Nr. 152 m.w.N.; Heintz, in: Gädtke / Temme / Heintz / Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 75 Rn. 138. Mit dem Bauschein vom 28. Januar 2008 (63 BS 9/08) ist der Neubau der Kreissparkasse I19. – einschließlich eines grenzständigen Anbaus im Bereich der L16.------gasse – genehmigt worden. Die zum Zwecke der Konkretisierung und Erläuterung hinzuzuziehenden Bauvorlagen – vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 – 7 A 23/97 – m.w.N. – lassen widerspruchsfrei und eindeutig die präzise Lage, Ausmaß und Höhe des Vorhabens erkennen. Hierzu bedarf es keines Rückgriffs auf andere Baugenehmigungen, weder auf die Genehmigung vom 16. Januar 2008 (63 BS 1/08) noch auf die vom 20. Januar 2005 (63 BS 10/05). Daher ist es auch schon aus diesem Grund unerheblich, dass die Beigeladene auf die Baugenehmigung vom 20. Januar 2005, auf die mit der streitgegenständlichen Genehmigung indirekt Bezug genommen wird, mittlerweile verzichtet hat. Angesichts des eindeutig zu ermittelnden Regelungsgehalts der hier angefochtenen Baugenehmigung, welche aus sich selbst heraus hinreichend verständlich und bestimmt genug ist, ist die im Bauschein getroffene Bezeichnung "Nachtrag zu Bauschein 63 BS 1/08 vom 16.01.2008", welche ihrerseits die Bezeichnung "Nachtrag zu Bauschein 63 BS 10/05 vom 20. Januar 2005" trägt, unschädlich. Selbst wenn diese Bezugnahme ins Leere gehen sollte, verbliebe der angefochtenen Baugenehmigung eine ausreichende eigenständige Bedeutung. Das steht auch nicht im Widerspruch zu dem vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 16. März 2007, wonach von ausdrücklichen Regelungen des Bauscheins abweichende Darstellungen und Angaben in den Bauvorlagen ohne rechtliche Bedeutung sind und von der Baugenehmigung nicht erfasst werden, selbst wenn sie mit einem baurechtlichen Genehmigungsvermerk versehen sind. Vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2007 – 7 B 134/07 –, NVwZ-RR 2007, 661. Zum einen enthalten die Bauvorlagen hier keine von den Regelungen des Bauscheins abweichende Darstellungen und Angaben. Zum anderen kommt im vorliegenden Fall gerade den Bauvorlagen eine größere Bedeutung zu als in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Fall: Dort ging es um eine Nutzungsänderung; dabei liegt es auf der Hand, dass die genaue Bezeichnung der genehmigten Nutzung im Bauschein von essentieller Bedeutung ist. Hier geht es um den Neubau einer Kreissparkasse, was sowohl aus dem Bauschein wie übrigens auch aus den Bauvorlagen einwandfrei hervorgeht. Wie das Vorhaben im Einzelnen gestaltet ist, ist dann den einzelnen, für sich sprechenden Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen zu entnehmen. Selbst wenn man die Genehmigung vom 28. Januar 2008 nicht als selbständige Baugenehmigung versteht, führt dies nicht zu ihrer – nachbarrechtsrelevanten – Unbestimmtheit. Im Zeitpunkt des von der Beigeladenen erklärten Ausübungsverzichts vom 15. Juli 2008 existierten – abgesehen von der in diesem Verfahren nicht streitigen Genehmigung vom 16. Januar 2008 und von diversen Teilbaugenehmigungen – die ursprüngliche und zuerst erteilte Baugenehmigung vom 20. Januar 2005 und die hier angefochtene Genehmigung vom 28. Januar 2008. Der Ausübungsverzicht ist bei verständiger Würdigung lediglich so zu verstehen, dass das Vorhaben nicht in der unter dem 20. Januar 2005 genehmigten Weise erstellt werden soll. Das geht aus der Begründung der Verzichtserklärung hervor. Die Beigeladene bringt darin unmissverständlich zum Ausdruck, dass auf die Ausnutzung der Ursprungsgenehmigung deshalb verzichtet wird, "da allen Beteiligten [...] bekannt ist, dass der Neubau nicht auf dieser Baugenehmigung basierend bzw. entsprechend errichtet worden ist." Allen Beteiligten war und ist klar, dass die Errichtung des Sparkassengebäudes auf der Grundlage der Genehmigung vom 28. Januar 2008 erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund war aus Sicht der Erklärungsempfänger bei objektiver Auslegung des Erklärten nicht anzunehmen, die Beigeladene hätte mit dieser Verzichtserklärung gleichzeitig auch die Grundlage für die von ihr ausgenutzte Baugenehmigung vom 28. Januar 2008 zu Fall bringen wollen. Die Erklärung ist vielmehr so zu verstehen, dass die Beigeladene nur auf die Ausnutzung der Ursprungsgenehmigung ohne Berücksichtigung der Nachtragsgenehmigungen verzichtet hat; nur insoweit hat sich dieser Verwaltungsakt im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Die Erklärung ist hingegen nicht so zu verstehen, dass die Beigeladene gleichzeitig auch auf die Ausnutzung dieser ursprünglichen Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. Januar 2008 verzichtet hätte, soweit letztere überhaupt eines Rückgriffs auf die Genehmigung vom 20. Januar 2005 bedarf. II. 1. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Januar 2008 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, soweit sie an beiden gemeinsamen Grundstücksgrenzen einen grenzständigen Anbau vorsieht; insoweit ist die Einhaltung einer Abstandfläche zum Grundstück der Kläger nicht erforderlich. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW entfällt die Erforderlichkeit einer Abstandfläche gegenüber Grundstücksflächen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Da für die nähere Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen kein Bebauungsplan (mehr) besteht, ist anhand der sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Maßstäbe zu beurteilen, ob ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Maßgebend ist für das Merkmal, ob an die Grenze gebaut werden muss, die sich aus der näheren Umgebung ergebende Bauweise. Die geschlossene Bauweise ist eine solche, bei der die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert (§ 22 Abs. 3 BauNVO). Nach Auswertung des vorhandenen Kartenmaterials und der Fotos von der Umgebung sowie nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und den übrigen Senatsmitgliedern übermittelt hat, ist die hier maßgebende nähere Umgebung durch eine geschlossene Bauweise geprägt. An der I20.---straße sind die Wohn- und Geschäftshäuser nahezu ausschließlich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Etwa vorhandene Ausnahmen hiervon – soweit überhaupt vorhanden – vermögen den Gesamteindruck der hier vorherrschenden geschlossenen Bauweise nicht in Frage zu stellen. Bei den vorhandenen Zwischenräumen zwischen den Gebäuden handelt es sich regelmäßig lediglich um Wegeparzellen, wie z.B. zwischen den Häusern I20.---straße 94 und 92, oder um Straßeneinmündungen, wodurch die geschlossene Bauweise nicht in Zweifel gezogen wird. Die geschlossene Bauweise setzt sich im Bereich der Q.-----gasse , der B3.----straße und dem hier zumindest in Betracht zu ziehenden südlichen Teil der M1. Straße fort. Sie wird auch nicht durch die Auflockerungen vor dem Rathaus und dem Gebäudekomplex Stadtbibliothek/Stadthalle in Frage gestellt. Zum einen sind auch Teile dieser Gebäude grenzständig errichtet. Zum anderen sind Freiräume vor und Durchgänge zu den repräsentativen Bauten einer Kommune schlechthin im Allgemeinen üblich; sie unterstreichen die besondere Bedeutung dieser Gebäude und heben sie insoweit aus der Umgebungsbebauung heraus. Etwaige Grenzabstände solcher Gebäude führen jedoch nicht zur Annahme einer offenen Bauweise, wenn – wie hier – im Übrigen nahezu sämtliche Gebäude grenzständig errichtet sind. Für den Bereich der L17.------gasse gilt nichts anderes. Zwar hält das Haus der Kläger zur westlichen Grundstücksgrenze ebenso einen Seitenabstand ein wie das früher weiter westlich gelegene Haus auf dem ehemaligen Flurstück 177, welches an der Ecke L18.------gasse /B4.----straße stand; da den vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob dieses Gebäude zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung überhaupt noch existierte, wird es zugunsten der Kläger bei der Beurteilung der in der näheren Umgebung vorhandenen Bauweise berücksichtigt. Dieses und das Gebäude der Kläger sind jedoch für die Frage nach der Bauweise nicht maßstabsbildend. Es verbietet sich schon deshalb, insoweit nur auf die Bebauung im südlichen Teil der L19.------gasse abzustellen, weil es sich hierbei um einen – gemessen an der zentralen Innenstadtlage – viel zu kleinen Bereich handelt, der zudem im Vergleich zur umgebenden, dem zentralen Bereich von I21. entsprechenden Bebauung von völlig untergeordneter Bedeutung ist, insbesondere den Eindruck einer die gegebenen Baumöglichkeiten nicht ausschöpfenden Mindernutzung erweckt. Da der extrem schmalen L20.------gasse keine trennende Wirkung zukommt, ist auch die Bauweise auf der nördlichen Straßenseite zu berücksichtigen: Dort sind die Gebäude ausnahmslos grenzständig errichtet. Auch der Parkplatz der W. (zwischen B5.----straße 36 und 28), der frühere Parkplatz der Sparkasse, der im wesentlichen auf dem Flurstück bestand, auf dem jetzt der Neubau verwirklicht ist, und der Garten auf dem Grundstück M2. Straße 8 geben für die Annahme einer offenen Bauweise nichts her, denn unbebaute Grundstücke prägen hinsichtlich der Frage nach der Bauweise nicht die nähere Umgebung. Soweit die Kläger unter Hinweis auf den Grenzabstand, den ihr Haus im Bereich der L21.------gasse einhält, das Vorliegen einer offenen Bauweise annehmen, ist dem des Weiteren zu entgegnen, dass die anderen Eckgrundstücke in dem hier maßgebenden Karree überwiegend ebenfalls zu jeweils beiden Seiten grenzständig errichtet sind. Schließlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen in zentraler Lage von I22. befinden (sog. "1a-Lage"). In diesem Bereich ist – wie regelmäßig in der City von Kreisstädten – mit einer hohen Nutzungsdichte zu rechnen, welche ihren Ausdruck in der oben beschriebenen geschlossenen Bauweise findet. Soweit einzelne Grundstückseigentümer wie die Kläger ihr Haus ausnahmsweise mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet haben, haben sie keinen Anspruch darauf, dass an der Nachbargrenze ebenfalls mit Grenzabstand gebaut wird. Vielmehr müssen sie in solchen Lagen damit rechnen, dass auf Dauer nicht mit seitlichem Grenzabstand gebaut werden wird. Der Hinweis der Kläger auf das schon seit Jahrzehnten mit Grenzabstand bestehende eigene Haus verfängt nicht: Jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für das Sparkassengebäude ist die Entwicklung in dem hier maßgeblichen Gebiet so gediehen, dass künftig nur noch eine grenzständige Bebauung und damit eine geschlossene Bauweise zu erwarten ist. Die auf dem Grundstück der Kläger vorhandene Bebauung erfordert auch keine Abweichung von der grenzständigen Errichtung des Sparkassenneubaus. Eine solche ist weder nach § 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO noch im Rahmen des § 34 Abs. 1 wegen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots erforderlich. Ob eine Abweichung nach § 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO von der hier festgestellten geschlossenen Bauweise in Betracht kommt, richtet sich danach, ob eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral zuwiderläuft. Das kann z.B. beim Einmauern notwendiger Fenster, die nicht durch Fenster in der Vorder- oder Rückseite ersetzbar sind, der Fall sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 4 B 197.94 –, BRS 57 Nr. 131; Hess. VGH, Beschluss vom 16. April 2009 – 3 B 273/09 –, juris Rn. 9. Der Berichterstatter hat durch Begehung der Wohnräume des Hauses der Kläger einen Eindruck von den Verhältnissen im Hausinneren gewonnen, wie sie sich nach Errichtung des grenzständigen Sparkassenneubaus darstellen. Eine derartige Extremsituation, die dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Fall vergleichbar wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Das Haus der Kläger unterscheidet sich nicht von anderen Eckgrundstücken in geschlossener Bauweise, die regelmäßig Einschränkungen hinsichtlich der Besonnung und Belüftung hinzunehmen haben. Dadurch werden jedenfalls die gesunden Wohnverhältnisse noch gewahrt. Auch das Gebot der Rücksichtnahme erfordert keine Abweichung von der geschlossenen Bauweise, denn der Neubau der Beigeladenen verletzt – unter Ausblendung der im Folgenden unter Gliederungspunkt 2. festgestellten Abstandflächenverstöße – gegenüber den Klägern nicht das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Das im unbeplanten Innenbereich aus dem Tatbestandsmerkmal des "Sich-Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB abzuleitende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme dient dazu, angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke zwischen den verständlichen und unabweisbaren Interessen der Bauherren und den schutzwürdigen Belangen der Nachbarn einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich zu schaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, die Intensität der Beeinträchtigungen, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BRS 49 Nr. 188, und vom 7. Februar 1986 – 4 C 49.82 –, BRS 46 Nr. 50. Gemessen an diesen Grundsätzen sieht der Senat das – mittlerweile verwirklichte – Vorhaben der Beigeladenen in seiner konkreten Ausgestaltung gegenüber der Wohn- und Gewerbenutzung der Kläger als noch nicht rücksichtslos an. Es führt zwar zu deutlichen Beeinträchtigungen. Sie sind den Klägern aber zuzumuten, insbesondere entsteht nicht der Eindruck einer erdrückenden Wirkung durch das Sparkassengebäude. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstücks unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 10 A 3138/02 –, juris Rn. 50, und Beschluss vom 13. Januar 2006 – 10 B 971/05 –, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 28. März 2008 –7 B 274/08 –. Eine solche Wirkung liegt angesichts der konkreten Lage und Größe der Gebäude nicht vor. Hinsichtlich der grenzständigen Bebauung an beiden gemeinsamen Grundstücksgrenzen sind die Kläger nicht schutzbedürftig, da sie angesichts der hier vorhandenen bzw. durch die Umgebungsbebauung prägend vorgegebenen geschlossenen Bauweise damit rechnen mussten, dass entlang der Süd- und der Westseite ihres Grundstücks – in voller Grundstückstiefe – grenzständig gebaut werde. Was die Höhe des Sparkassengebäudes anbelangt, so ist der Verweis auf das absolute Maß, welches den Dachfirst des Hauses der Kläger um 5,55 m überschreitet, nicht zielführend. Art und Ausmaß einer "rücksichtslosen" Betroffenheit lassen sich nämlich nicht statisch-absolut festlegen, sondern enthalten jeweils auch relativ wertende Elemente. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2007 – 3 S 1923/07 –, BRS 71 Nr. 171. Zu berücksichtigen ist daher insbesondere, ob sich das Gebäude der Beigeladenen mit dem Höhenmaß in die nähere Umgebung einfügt. Das ist der Fall. Die Dachhöhe des Sparkassengebäudes fällt innerhalb des Zentrums von I25. nicht aus dem Rahmen; sie liegt noch unterhalb der Dachhöhe des unmittelbar benachbarten Rathauses, welches ebenfalls in Flachdachkonstruktion errichtet ist Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich bei dem Rathaus hinsichtlich seiner Höhe um einen Fremdkörper handelt. Denn auch weitere Gebäude in der näheren Umgebung sind ebenfalls deutlich höher als Haus der Kläger und nur unwesentlich niedriger als das neue Sparkassengebäude. Es handelt sich hierbei um die Gebäude I23.---straße 94 (E. Bank), I24.---straße 114 (W. ) und B6.----straße 38. Das belegen nicht nur die angegebenen Maße der einzelnen Gebäude im Zentrum von I25. ; es entspricht auch dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen hat. In diesem Termin war zudem erkennbar, dass jüngst auch das Gebäude I26.---straße 96 auf exakt dasselbe Höhenmaß des Sparkassengebäudes aufgestockt worden ist. Ob auch das noch deutlich höhere Krankenhaus jenseits der M3. Straße hinsichtlich der Höhe zu berücksichtigen ist, kann angesichts der bereits im Karree I27.---straße / Q1.-----gasse / B7.----straße / südlicher Teil der M4. Straße vorhandenen Gebäude mit ähnlicher Höhe dahingestellt bleiben. Das Sparkassengebäude selbst ist seinerseits mit der nunmehr 17,50 m hohen Brandwand unmittelbar an der südlichen Grenze des Grundstücks der Kläger lediglich um 70 cm höher als das früher an dieser Stelle stehende und mittlerweile abgerissene Gebäude. Was das Einfügen in die nähere Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung anbelangt, ist es unerheblich, ob die genannten hohen Häuser ein Satteldach oder ein Flachdach aufweisen; entscheidend ist, dass die – wenn auch nur von einem Dachfirst – erreichte Höhe maßstabsbildend für andere bauliche Anlagen ist. Im Übrigen ist das Sparkassengebäude nicht das einzige mit einem Flachdach: So weisen z.B. das Rathaus und das jüngst aufgestockte Haus I28.---straße 96 ebenfalls ein Flachdach auf. Mit einer Bebauung in der von der Beigeladenen – und dem Bauherrn des Gebäudes I29.---straße 96 – gewählten Höhe musste demnach in diesem Gebiet gerechnet werden. Das zur Ausführung gelangte Bauvorhaben befindet sich in zentraler Lage von I30. , wo mit einer weiteren Bebauungsverdichtung gerechnet werden muss. Insbesondere repräsentative Bauten wie das Rathaus oder die Hauptgebäude der örtlichen Kreditinstitute geben hinsichtlich der Höhe den Maßstab für die Bebauung der umliegenden Grundstücke. Demgemäß erwartet die Verkehrsauffassung auch weitere verhältnismäßig hohe Gebäude in geschlossener Bauweise. Das hat zur Folge, dass die Kläger nicht erwarten können, dass sich die umliegende Bebauung hinsichtlich des Höhenmaßes ihrem Gebäude anpasst. Umgekehrt steht es ihnen frei, sich ihrerseits der Umgebungsbebauung anzupassen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist schließlich auch nicht dadurch verletzt, dass das Haus der Kläger durch den Neubau zu bestimmten Tageszeiten unterschiedlich stark verschattet ist. Dies macht das neu errichtete Gebäude für die Kläger noch nicht unzumutbar. In einem bebauten innerstädtischen Gebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht – insbesondere § 6 BauO NRW – vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Entsprechendes gilt für Einsichtsmöglichkeiten, die sich für die Beigeladene von der "Terrasse 8" und insbesondere von der Terrasse im 2. Obergeschoss an der L22.------gasse in das Grundstück der Kläger eröffnen. Dass sich die Kläger (bzw. ihre Mieter) den Blicken der Beschäftigten der Sparkasse auf dem benachbarten Grundstück aussetzen müssen, entspricht in einer verdichteten städtischen Region, wie sie hier vorliegt, der Normalität. Vorliegend ist eine Einsichtnahme in die Wohnräume des 1. Obergeschosses jedoch schon angesichts des der unterschiedlichen Höhe geschuldeten Blickwinkels kaum möglich. Im Übrigen können die Hausbewohner eine etwaige Einsicht in ihre Wohnräume durch übliche Schutzmaßnahmen wie Gardinen einschränken oder gar verhindern. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die ohnehin nur schwer einzusehenden Wohnräume einschließlich des nach Osten gerichteten Balkons im 1. Obergeschoss insbesondere von der Terrasse der Beigeladenen an der L23.------gasse etliche Meter entfernt sind. Die sich in den Räumlichkeiten und auf dem Balkon des Hauses I31.---straße 104 aufhaltenden Personen sind nicht sozusagen "zum Greifen" nahe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 10 A 3611/03 –, BRS 69 Nr. 91. 2. Das Sparkassengebäude hält jedoch mit dem an der I32.---straße gelegenen runden Aufzugsschacht (a), den im Grenzbereich stehenden Stützbetonpfeilern (b), dem Terrassengeländer im 2. Obergeschoss an der L24.------gasse (c) und den Verschattungslamellen über der "Terrasse 8" (d) die Abstandflächenvorschriften nicht ein. a) Nach der Genehmigungslage, auf die es im vorliegenden Verfahren ausschließlich ankommt, hat der Aufzugsschacht an der I33.---straße eine Höhe von 18,20 m (55,95 üNN, OKFFB EG = 37,75 üNN). Die Wand des Aufzugsschachtes ist eine Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, welche Abstandflächen auslöst. Außenwände sind die über der Geländeoberfläche liegenden Wände, die von außen sichtbar sind und die das Gebäude gegen die Außenluft abschließen. Vgl. Heintz, in: Gädtke / Temme / Heintz / Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 6 Rn. 73. Das trifft auf die Wand des Aufzugsturmes zu. Aufgrund des runden Verlaufs der Aufzugsschachtwand ist auch nördlich dieses Wandteils in Richtung des Grundstücks der Kläger eine Abstandfläche freizuhalten. Der Beklagte geht fehl mit seiner Annahme, der Aufzugsturm löse in der geschlossenen Bauweise gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW keine seitlichen Abstandflächen aus, weil er hinter der grenzständig errichteten Brandschutzwand zurückspringe. Das trifft schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu, da die Außenwand nicht wie vom Beklagten angenommen (vollständig) hinter die Grenzwand zurücktritt: Die an der Grenze zum Grundstück der Kläger errichtete 17,50 m hohe nördliche Brandwand (55,25 üNN) ist nicht so hoch wie der Aufzugsturm und reicht nach den Genehmigungsunterlagen nicht so weit wie das Gebäude der Kläger nach Osten an die I34.---straße heran. Unabhängig davon stehen der Ansicht des Beklagten auch rechtliche Gründe entgegen: Macht der Bauherr in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nur teilweise – sei es bezüglich der Tiefe der Bebauung, sei es bezüglich ihrer Höhe – von der Option grenzständiger Bebauung Gebrauch, müssen die nicht grenzständig errichteten Teile der Außenwand ihrerseits die landesrechtlichen Abstanderfordernisse einhalten. Die Außenwandteile, die nicht an der Nachbargrenze stehen, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Demgemäß sind sie wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts nicht von der Einhaltung der landesrechtlichen Abstanderfordernisse freigestellt. Der Regelungsgehalt des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW wird allein durch die in den Buchstaben a) und b) genannten Fallgruppen bestimmt. Nur in diesen Fällen entspricht es dem Sinn des Gesetzes, dem Bauplanungsrecht Vorrang vor der Anwendung bauordnungsrechtlicher Abstandbestimmungen zu geben. Insoweit ist eine bauordnungsrechtliche Abstandfläche gegenüber einer Grundstücksgrenze nicht erforderlich, denn das Planungsrecht gibt den einzuhaltenden Grenzabstand vor bzw. bestimmt, dass an die Grenze zu bauen ist. Andere Fallgruppen sind von dieser Vorschrift nicht erfasst. Soweit die Gesetzesmaterialien ausführen, dass (nunmehr) auch vermieden werde, dass in der geschlossenen Bauweise Dachaufbauten oder vor die Vorder- oder Rückfront vorspringende Bauteile – wie Balkone oder vorgebaute Treppenhäuser – seitliche Abstandflächen einhalten müssen, wie es nach früherem Recht der Fall gewesen sei, vgl. LT-Drucksache 14/2433, S. 12 Abs. 2, hat dies in der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW keinen Niederschlag gefunden. Der Gesetzeswortlaut gibt für eine dahingehende Auslegung nichts her. Insbesondere ergibt sich auch aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung, wonach "gegenüber Grundstücksgrenzen" keine Abstandfläche erforderlich ist, nicht, dass hinsichtlich der genannten Bauteile auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auf eine Abstandfläche verzichtet werden kann. Denn Bezugspunkt dieser Regelung sind die an sich erforderlichen Abstandflächen, die sich nur vor den Außenwänden ergeben können (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Gegenstand der Regelungen in Satz 2 sind jedoch nur die Außenwände, die in den Fallgruppen a) und b) genannt sind. Vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 17. Juli 2008 – 7 B 195/08 –, BRS 73 Nr. 119. Auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kommt demnach ein Verzicht auf die Einhaltung einer seitlichen Abstandfläche hinsichtlich des Aufzugsschachtes als Teil der Außenwand nicht in Betracht. Ein Verzicht auf die Einhaltung der Abstandfläche kommt aber auch nicht nach der zum 28. Dezember 2009 in Kraft getretenen und im anhängigen Verfahren zugunsten des Bauherrn anwendbaren Vorschrift des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW – zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts, auf den bei Änderungen der Sach- und Rechtslage im Baunachbarstreit abzustellen ist, siehe Senatsurteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2658/07 –, juris Rn. 72 m.w.N. – in Betracht. Gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW n.F. bleiben Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten, insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind. Darauf kann sich die Beigeladene nicht mit Erfolg berufen, denn die Vorschrift findet nur auf untergeordnete Bauteile Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass in den Nrn. 1 und 3 im Gegensatz zu Nr. 2 das Merkmal "untergeordnet" explizit nicht erwähnt ist. Denn entsprechend ihrem Zweck als Ausnahmevorschrift innerhalb des Systems des § 6 BauO NRW dient Abs. 7 (Nrn. 1, 2 und 3) der abstandflächenrechtlichen Privilegierung quantitativ und funktional untergeordneter Bauteile eines Gebäudes. § 6 Abs. 7 BauO NRW will es nicht ermöglichen, die Abstandfläche in begrenztem Umfang generell für die Ausdehnung von Baukörpern in Anspruch zu nehmen, er will dies nur für bestimmte Bauteile, die sich aus der Baugestaltung oder aus Bautraditionen (Erker, vorgesetzte Haustreppen) rechtfertigen, erleichtern. Vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2008 – 7 A 3484/07 –, n.v.; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2003 – 7 B 13/03 –, juris Rn. 29 ff., und – grundlegend zur Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NRW 1984 – vom 29. November 1985 – 7 B 2402/85 –, BRS 44 Nr. 101; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juni 2000 – 10 B 853/00 –, BRS 63 Nr. 134, und vom 19. Januar 1999 – 10 B 1/99 –, n.v. Hier fehlt es angesichts der enormen Höhe des Aufzugsschachtes an einer quantitativen Unterordnung gegenüber dem Hauptgebäude. Mit seiner Höhe von 18,20 m überragt der Aufzugsschacht das Dach des Sparkassengebäudes im Bereich der I35.---straße . Sowohl die nördliche Brandwand als auch das übrige ihn umgebende Flachdach sind lediglich 17,50 m hoch. Das nordwestlich direkt an den Schacht angrenzende Glasdach (16,80 m hoch) wird vom Aufzugsturm um 1,40 m überragt. Von einem "vor die jeweilige Außenwand vortreten" im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW kann daher schon vom Wortsinn keine Rede sein, wenn das in Frage stehende Bauteil wie der vorliegende Aufzugsschacht die Außenwand nach oben überragt. Zur I36.---straße hin bildet der Aufzugsschacht einen hervorgehobenen, ins Auge springenden Markstein des Gebäudes, der wegen seiner Form und Höhe in Relation zu dem Gebäude als dominierend wahrgenommen wird. Angesichts dieser Höhenunterschiede und der dominierenden Wirkung, die von dem Aufzugsschacht ausgeht, kann dieser nicht die für die Privilegierung nach § 6 Abs. 7 BauO NRW erforderliche untergeordnete Bedeutung für sich in Anspruch nehmen. Für die Höhe der untergeordneten Bauteile enthält § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW zwar keine ausdrücklichen Vorgaben, so wie die Vorschrift z.B. das Verhältnis des untergeordneten Bauteils zur Breite der jeweiligen Außenwand regelt. Das bedeutet aber nicht, dass die Höhe der Bauteile bei der Anwendung dieser Norm keine Rolle spielen würde. Im Gegenteil, die meisten in § 6 Abs. 7 BauO NRW genannten Bauteile sind in der Regel (deutlich) niedriger als das Hauptgebäude: Das gilt im Allgemeinen für Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, Gesimse, Dachvorsprünge, Terrassenüberdachungen, Erker, Balkone etc. Bei ihnen erübrigen sich schon deshalb ausdrückliche Vorgaben zur maximal zulässigen Höhe. Etwas anders gestaltet sich die Situation hinsichtlich der Höhe von Treppenräumen und Aufzugsschächten: Bei ihnen liegt es nahe, dass sie sich – damit von ihnen alle Geschosse eines Gebäudes erreicht werden können – der Höhe des entsprechenden Gebäudes müssen annähern können. In den Gesetzesmaterialien findet sich daher auch der Hinweis, dass Treppenräume und Aufzugsschächte sich als vorspringende Bauteile über die gesamte Höhe der Außenwand erstrecken können. Vgl. LT-Drucks. 14/9738, S. 37. Damit ist aber zugleich auch seitens des Gesetzgebers eine Höhenbegrenzung vorgegeben, die die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 6 Abs. 7 BauO NRW aufgreift. Die gefestigte – oben zitierte – Rechtsprechung des hiesigen Gerichts zu § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW wollte der Gesetzgeber mit der jüngst erfolgten Ergänzung der beispielhaften Aufzählung der Vorbauten um Treppenräume und Aufzugsschächte auch nicht ändern, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist. Vgl. LT-Drucks. 14/9738, S. 36. Aus alledem ergibt sich, dass ein Bauteil wie der hier in Rede stehende Aufzugsschacht jedenfalls dann nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW unterfällt, sondern vielmehr Abstandflächen einhalten muss, wenn er das Hauptgebäude überragt. Auf der Grundlage dieser Erwägungen verstößt das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen gegen die die Kläger schützenden Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Die hier vom Aufzugsschacht einzuhaltende Abstandfläche liegt nicht mehr ausschließlich auf dem Grundstück der Beigeladenen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW), sondern (auch) auf dem der Kläger. Die Tiefe der Abstandfläche beträgt bei Anwendung des 16 m-Privilegs – vorausgesetzt, die Gesamtlänge der Außenwandteile, die die abstandflächenrechtliche Privilegierung des § 6 Abs. 6 BauO NRW in Anspruch nehmen, überschreitet gegenüber der hier maßgeblichen Grundstücksgrenze nicht 16 m – 0,4 H (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW). Dementsprechend muss der 18,20 m hohe Aufzugsschacht einen Abstand von 7,28 m zum Grundstück der Kläger einhalten; tatsächlich wird jedoch nur ein Grenzabstand von 3 m eingehalten. Selbst wenn zugunsten der Beigeladenen das für Kerngebiete geltende Abstandsmaß von nur 0,25 H berücksichtigt würde, läge ein Abstandflächenverstoß vor, denn der Aufzugsschacht müsste dann einen Mindestabstand von 4,55 m einhalten. Bei dem durch die I37.---straße , Q2.-----gasse , B8.----straße und L25.------gasse begrenzten Straßengeviert dürfte es sich allerdings aufgrund der in den Obergeschossen der Wohn- und Geschäftshäuser befindlichen Wohnnutzung um kein reines Kerngebiet handeln. Es weist aber eine Vielzahl von kerngebietstyischen Elementen auf. Gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtung der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Diese zentralen Einrichtungen sind in dem genannten Gebiet wie folgt vorhanden: Als zentrale Einrichtungen der Wirtschaft sind die – auch vor dem Neubau dort ansässige – Filialdirektion der Kreissparkasse I38. sowie die an der I39.---straße 94 gelegene E1. Bank zu nennen. Das Rathaus der Stadt I40. ist die zentrale Einrichtung der Verwaltung dieser Kreisstadt schlechthin. Die Stadthalle und die Stadtbibliothek zählen zu den zentralen Einrichtungen der Kultur. Hinzu kommen zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, insbesondere an der I41.---straße und hierbei nicht zuletzt auch im Erdgeschoss des Hauses der Kläger (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). b) Des Weiteren halten die an das Grundstück der Kläger im Nordwesten (L26.------gasse ) und im Südosten (I42.---straße ) fast angrenzenden Stützbetonpfeiler die erforderlichen Abstandflächen nicht ein. Die Pfeiler weisen eine Höhe von ca. 19 m auf und sind – abgegriffen – etwa 30 bis 40 cm von den vorgenannten Grundstücksgrenzen entfernt. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ist auf die Stützpfeiler nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift gelten die Regelungen für Gebäude und deren Abstandflächen entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Nach der Systematik des § 6 BauO NRW erfasst diese Vorschrift nur selbständige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind. Nur von solchen baulichen Anlagen lässt sich sinnvollerweise die Frage aufwerfen, ob von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Unter § 6 Abs. 10 BauO NRW fallen hingegen nicht Gebäude oder Teile von Gebäude. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1999 – 10 B 1/99 –, juris Rn. 32; Heintz, in: Gädtke / Temme / Heintz / Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 6 Rn. 270. Die hier in Rede stehenden Stützbetonpfeiler sind keine selbständigen baulichen Anlagen, sondern vielmehr Teil des Sparkassengebäudes. Sie sind bautechnisch und funktional untrennbarer Teil des Gebäudes. Das zeigt sich insbesondere daran, dass sie eine wesentliche statische Funktion für die Dachkonstruktion haben. Als Teil des Gebäudes sind sie nicht grenzständig errichtet und haben daher Abstandflächen einzuhalten. Dass der erforderliche Mindestabstand durch die etwa 19 m hohen Pfeiler bei einem seitlichen Grenzabstand von ca. 30 bis 40 cm nicht eingehalten wird, bedarf keiner näheren Ausführung. Die Stützpfeiler bleiben auch nicht ausnahmsweise nach § 6 Abs. 7 BauO NRW bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht. Nach den bereits oben im Zusammenhang mit dem Aufzugsschacht angestellten Erwägungen handelt es sich bei den Pfeilern angesichts ihrer das Dach des Sparkassengebäudes überragenden Höhe nicht um im Verhältnis zum Hauptgebäude untergeordnete Bauteile. Die hier – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 10. Senats des erkennenden Gerichts – vorgenommene rechtliche Würdigung steht nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom 12. Oktober 2007 (7 B 1482/07). Bei der im dortigen Eilverfahren lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung hatte eine abschließende Klärung der Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 10 BauO NRW auf die Stützpfeiler nicht stattgefunden. Gleiches gilt im Hinblick auf die summarisch vorgenommene Bewertung, wonach der im Bereich der L27.------gasse nahe dem Grundstück der Kläger stehende Stützpfeiler bis zum 2. Obergeschoss wohl nach § 6 Abs. 7 BauO NRW zu beurteilen sein dürfte. c) Nach den unter Gliederungspunkt a) genannten Grundsätzen zur Einhaltung von Abstandflächenvorschriften zurückspringender Gebäudeteile in der geschlossenen Bauweise hält auch das Geländer der Terrasse im 2. Obergeschoss an der Ostgrenze zum Grundstück der Kläger (Bereich L27.------gasse ) nicht den erforderlichen Abstand ein. Das Glasgeländer, dessen Oberkante in einer Höhe von 10,25 m endet, rückt 10 cm von der Grundstücksgrenze nach Westen ab. Dass mit diesen 10 cm nicht der erforderliche seitliche Grenzabstand eingehalten wird, ist offensichtlich. Das Geländer kann nicht nach § 6 Abs. 7 BauO NRW bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht bleiben: Dies scheitert schon daran, dass es deutlich mehr als bloß 1,50 m vor die dahinterliegende Außenwand vortritt. Der Umstand, dass das Geländer aus – durchsichtigem – Glas besteht, ändert ebenfalls nichts am Erfordernis der Einhaltung der Abstandfläche. § 6 BauO NRW enthält keine abstandflächenrechtliche Privilegierung von Baukörpern aus Glas. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist auch § 6 Abs. 10 BauO NRW auf das Terrassengeländer nicht anwendbar, da es sich bei dem Geländer nicht um eine selbständige bauliche Anlage, sondern um einen Teil des Sparkassengebäudes handelt. d) Auch die über der "Terrasse 8" angebrachten Verschattungslamellen (Sonnenschutzwinkel) verstoßen gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Zwar dürften sie als Teil der Dachkonstruktion anzusehen sein. Infolgedessen sind sie in abstandflächenrechtlicher Hinsicht an § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW zu messen. Demnach sind die Verschattungslamellen als Dachvorsprünge abstandflächenrechtlich privilegiert, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand treten und wenn sie von den Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind. Diese Maße werden hier aber überschritten. Vorliegend treten die Lamellen etwa 4 bis gut 5 m vor die dahinter liegende Außenwand. Im nordwestlichen Bereich ist der vordere Teil der Lamellen – nach dem Abgreifen – zudem nicht durchweg 2 m von der Grenze des Grundstücks der Kläger entfernt. Die Bezugnahme der Beigeladene auf § 6 Abs. 10 BauO NRW geht fehl, da es sich bei den Verschattungslamellen nicht um selbständige bauliche Anlagen, sondern um Teile des Sparkassengebäudes handelt. e) Die zurückspringende 17,50 m hohe und – nach dem Abgreifen – 10,80 m lange Wand hinter der "Terrasse 8" hält hingegen die erforderliche Abstandfläche ein. Die einzuhaltende Abstandfläche berechnet sich nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW. Die Tiefe der Abstandfläche beträgt allenfalls 0,4 H. Der demnach einzuhaltende Abstand von 7 m ist deutlich vorhanden: Die Wand ist abgegriffen etwa 8,65 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Klägern entfernt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.