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Beschluss

1 L 150/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:1208.1L150.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Der auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der ernstlichen Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. September 2016 hat keinen Erfolg. 2 a) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 3 Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. im Einzelnen OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 1 A 1957/14 -, juris Rn. 32 m. w. N.). 4 In Bezug auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob und in welchem Umfang hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in Sachsen-Anhalt nach dem Frauenfördergesetz zur Verfolgung von Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gerichtliche Antrags- bzw. Klagebefugnisse eingeräumt wird“, legt die Zulassungsbegründung eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dar. Dieser Frage mangelt es in der allgemeinen Form, in der sie gehalten ist, schon an der notwendigen Klärungsfähigkeit, weil sie so im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich wäre und sich mithin im Berufungsverfahren nicht stellen würde. Unabhängig davon zeigt die Klägerin auch die erforderliche Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Dazu genügt es nicht, auf die zu - wie die Klägerin selbst feststellt - anderslautenden landesgesetzlichen Bestimmungen ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowie den Umstand zu verweisen, dass die nach dem im Land Sachsen-Anhalt geltenden Frauenfördergesetz zu beantwortende Frage bislang „landesrechtlich ungeklärt“ sei. Das Fehlen obergerichtlicher Rechtsprechung sagt für sich besehen nichts über einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aus. Aus dem Nichtvorhandensein von Rechtsprechung lässt sich noch nicht ableiten, dass eine Frage fallübergreifend im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts einer Klärung bedarf (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 L 24/12 -, juris Rn. 38). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Durchdringung der Materie und Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird, sind dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. 5 b) Auch die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 6 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden, so dass Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses - wie im vorliegenden Fall erhoben - nur zulässig sind, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, juris Rn. 20 m. w. N., und vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 30). Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe § 42 Abs. 2 VwGO auf Feststellungsbegehren nicht bloß für entsprechend, sondern für unmittelbar anwendbar gehalten, kann auf sich beruhen, ob sich für diese Behauptung ausreichende Anhaltspunkte in der angefochtenen Entscheidung finden. Jedenfalls ist weder dargetan noch sonst zu erkennen, inwieweit diesem Gesichtspunkt Bedeutung für die Ergebnisrichtigkeit des Urteils zukommen sollte. 8 Ebenso wenig macht die Klägerin plausibel, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Frauenfördergesetz der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten (§§ 14, 15 FrFG) keine gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsbefugnisse gewährt. Dabei hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Klägerin zutreffend nicht die ausdrückliche gesetzliche Normierung einer Klagemöglichkeit als Voraussetzung für die Annahme einer „wehrfähigen“ subjektiven Rechtsstellung angesehen. Wie es darüber hinaus überzeugend ausgeführt hat, spricht nicht maßgeblich gegen deren Verneinung, dass die Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 FrFG hinsichtlich der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit Ausnahme von § 15 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 7 und 8 FrFG an fachliche Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind. Aus dieser partiellen sachlichen Unabhängigkeit folgt nicht, dass die Gleichstellungsbeauftragten die von ihnen zu vertretenden Belange zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern (§ 1 Satz 1 FrFG) als eigene Rechte ausüben und in einer vom Gesetzgeber angelegten Kontraststellung zur Dienststellenleitung stehen (zu vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften s. VGH BW, Urteil vom 9. März 2004 - 4 S 675/02 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschluss vom 3. November 1999 - 2 S 701/99 -, NVwZ-RR 2000, 728, 729). Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass eine derartige Auslegung auch nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 3 FrFG gestützt werden kann, wonach die Gleichstellungsbeauftragten als Stabsstellen direkt der Behördenleitung nachgeordnet sind. Diese Zuordnung erlaubt erkennbar nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber das Amt der Gleichstellungsbeauftragten als „Organ“ zur Vertretung eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses konzipiert hat und der gesetzlichen Regelung daher die Vorstellung eines prinzipiellen Interessengegensatzes zwischen Gleichstellungsbeauftragter und Behördenleitung zugrunde liegt; vielmehr deutet die Norm eher auf das Gegenteil, d. h. eine organisatorisch gerade nicht in ähnlicher Weise wie die Personalvertretung verselbständigte Zugehörigkeit zur Verwaltung hin (vgl. VGH BW, Urteil vom 9. März 2004, a. a. O. Rn. 19). Dasselbe gilt im Hinblick auf § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 FrFG, der vorsieht, dass die Gleichstellungsbeauftragten bei Nichteinhaltung ihrer Rechte nach § 15 Abs. 2 FrFG, bei Nichtbeachtung von Formvorschriften dieses Gesetzes oder bei Nichteinhaltung von Zielvorgaben des Frauenförderplanes bei der Behördenleitung Widerspruch einlegen können, der aufschiebende Wirkung hat, und dass über den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen erneut zu beraten und endgültig zu entscheiden ist. Die positive Einräumung eines Widerspruchsrechts, das zudem über die Wahrung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten nach § 15 Abs. 2 FrFG hinausgeht, und die Vorgabe, dass im Verfahrensfortgang über den Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten „endgültig“ zu entscheiden ist, sind deutliche Indizien dafür, dass den Gleichstellungsbeauftragten mit dem Frauenfördergesetz einklagbare Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Dienststellenleiter nicht übertragen worden sind. 9 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. 11 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).