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Beschluss

2 S 701/99

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Einer Frauenbeauftragten steht nicht das Recht zu, Beanstandungen oder ihre Rechtsauffassung gerichtlich durchzusetzen. Es fehlt ihr insoweit an der von § 42 Abs. 2 VwGO geforderten Antragsbefugnis.
Entscheidungsgründe
Einer Frauenbeauftragten steht nicht das Recht zu, Beanstandungen oder ihre Rechtsauffassung gerichtlich durchzusetzen. Es fehlt ihr insoweit an der von § 42 Abs. 2 VwGO geforderten Antragsbefugnis.