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Beschluss

3 O 211/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2017:0811.3O211.17.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 18. Juli 2017 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte verwaltungsgerichtliche Klageverfahren, mit dem der Kläger sich im Kern gegen den Widerruf des ihm bewilligten Hafturlaubs und seine Verhaftung anlässlich seines Aufenthalts in C-Stadt wenden will, hat keinen Erfolg. 2 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 3 1. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der im Schreiben des Klägers vom 10. Juli 2017 gestellte Befangenheitsantrag „gegen den amtierenden Richter des Verwaltungsgerichts" unzulässig ist, weil er rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. 4 Ein Ablehnungsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Befangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, vielmehr das Vorbringen des Klägers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - BVerwG 2 KSt 1.11 -, juris). Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden; bloße Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 20 ZB 17.984 -, juris Rn. 2). 5 Diese Voraussetzungen einer Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht als gegeben angesehen, weil die Begründung des Ablehnungsgesuchs keinen konkreten Anhaltspunkt für die Besorgnis enthält, dass der abgelehnte Richter voreingenommen sein könnte. Auch die ergänzende Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2017 rechtfertigt einen solchen Vorwurf der Befangenheit offensichtlich nicht; denn das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten ausweislich der Gerichtsakte sämtliche Schriftsätze des Klägers übersandt. Dass der Beklagte hierzu mitgeteilt hat, ihm sei der Antragsgegenstand nicht bekannt, mag zwar den Vorwurf der Untätigkeit gegenüber dem Beklagten rechtfertigen, lässt allerdings eine Voreingenommenheit des zur Entscheidung berufenen Richters unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennen. 6 2. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei der allein gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) beigemessen werden kann. 7 Es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage sich voraussichtlich als unzulässig erweist, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. 8 Gemäß § 109 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), der nach § 166 Nr. 3 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt (JVollzGB LSA) weiter Anwendung findet, kann eine gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs beantragt (Satz 1) bzw. die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden (Satz 2). Abzustellen für die Frage der Rechtswegzuweisung ist ausschließlich darauf, ob die angegriffene oder erstrebte Maßnahme in funktionalem Zusammenhang mit dem Strafvollzug steht. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm auf der Grundlage des § 45 JVollzGB LSA gewährten Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels bzw. - wie das Verwaltungsgericht feststellt - den Widerruf des ihm gewährten Hafturlaubs (§§ 13 i. V. m. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVollzG). Die Einschränkungen, von denen der Kläger betroffen ist, betreffen das Verhältnis des Strafgefangenen zur Justizvollzugsanstalt, so dass als richtiger Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung an die zuständige Strafvollstreckungskammer nach § 166 Nr. 3 JVollzGB LSA i. V. m. §§ 109 Abs. 1, 110 StVollzG, § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG in Betracht kommt. 9 Hiergegen hat der Kläger keine Einwände erhoben, sondern im Rahmen seiner Beschwerdeschrift ausschließlich aufgezeigt, warum die ergriffenen Maßnahmen der Strafvollstreckungsbehörden aus seiner Sicht rechtswidrig sind. Hierüber hat aber - wie aufgezeigt - die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, zu entscheiden (§ 110 StVollzG). 10 Der Kläger hat zwar eine Verweisung an das zuständige Gericht beantragt. Eine Verweisung an das zuständige Landgericht - Strafvollstreckungskammer - scheidet in dem hier anhängigen isolierten Prozesskostenhilfeverfahren aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - aus. Hinsichtlich der Frage, ob der gemäß § 173 VwGO auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende § 17a GVG über die Rechtswegentscheidung im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO entsprechend anwendbar ist (bejahend: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, Anh § 41 Rn. 2b; VGH BW, Beschluss vom 15. November 2004 - 12 S 2360/04 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 18. August 2014 - 5 C 14.1654 -, juris; verneinend: OVG NW, Beschluss vom 28. April 1993 - 25 E 275/93 -, juris), folgt der Senat der ablehnenden Rechtsmeinung. Denn § 17a GVG dient vorrangig dazu, über die Zulässigkeit des Rechtswegs bindend zu entscheiden. Ein Bedürfnis, im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen, besteht indes nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt und daher eine erweiternde Bindung nicht einträte, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten. Im Übrigen ist der Kläger nicht gehindert, einen neuen Prozesskostenhilfeantrag bei dem zuständigen Landgericht zu stellen. 11 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 12 III. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € erhoben wird. 13 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).