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Beschluss

4 M 131/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.145,96 € festgesetzt. Gründe 1 Die Entscheidung konnte gem. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch den bestellten Berichterstatter erfolgen. 2 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 3 Ihre Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. 4 Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Beitragsbescheide des Abwasserzweckverbandes (S.) als Rechtsvorgänger des Antragsgegners ist unbegründet, weil nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ernstliche Zweifel nicht bestehen und Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), nicht vorliegen. 5 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass rechtliche Grundlage für die Beitragserhebung die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes (S.) vom 29. September 2015 - BS 2015 - sein dürfte. Dass für die Grundstücke der Antragstellerin eine sachliche Beitragspflicht auf Grund des Satzungsrechts der (ehemaligen) Gemeinde (Z.) entstanden sein könnte, die als zum 1. Januar 2011 eingemeindeter Teil der Stadt (L.) zum 1. Januar 2013 dem Abwasserzweckverbandes (S.) beigetreten sei, stehe der Entstehung einer (neuen) sachlichen Beitragspflicht für die Grundstücke nicht entgegen. Gehe die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von einer Gemeinde auf den Zweckverband über, sei dieser grundsätzlich befugt, einen Herstellungsbeitrag zur Deckung des Aufwands für seine öffentliche leitungsgebundene Einrichtung auch von den Eigentümern der im Gebiet der beigetretenen Gemeinde gelegenen Grundstücke zu erheben, selbst wenn diese bereits Beiträge für die öffentliche leitungsgebundene Einrichtung der Gemeinde gezahlt hätten, da die öffentliche Einrichtung des Zweckverbandes mit der öffentlichen Einrichtung der Gemeinde (rechtlich) nicht identisch sei. Zwar seien nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben Doppelbelastungen der Beitragszahler zu vermeiden. Dazu sei der neue Aufgabeträger nach dem Trägerwechsel aber nicht verpflichtet, unterschiedliche Beitragssätze für Alt- und Neuanschließer festzulegen, welche die unterschiedlichen erbrachten Vorleistungen berücksichtigten. Der gebotene Belastungsausgleich könne grundsätzlich auch durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens bewirkt werden. Dazu sei die Antragstellerin auf ein gesondert auf Antrag durchzuführendes Erlassverfahren zu verweisen. 6 Die von der Antragstellerin dagegen erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. 7 1. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ist eine hinreichende Einbeziehung des Gebietes der ehemaligen Gemeinde (Z.) in das in § 1 Abs. 1 BS 2015 sowie in § 1 Abs. 1 der maßgeblichen Abwasserbeseitigungssatzung des AZV (S.) genannte Entsorgungsgebiet erfolgt, indem die Stadt (L.) u.a. mit dem Ortsteil (Z.) zum 1. Januar 2013 dem AZV (S.) beigetreten ist und der Ortsteil (Z.) durch die 10. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des AZV-(S.) in § 2 Nr. 3 der Verbandssatzung eingefügt worden ist. Dementsprechend wurde in § 4 der zwischen der Stadt (L.) und dem AZV (S.) geschlossenen Vereinbarung vom 18. Dezember 2012 auch bestätigt, dass ab dem 1. Januar 2013 das Satzungsrecht des Ortsteils (Z.) erlösche, soweit es Regelungen für die Abwasserbeseitigung enthalte, und das Satzungsrecht des AZV unmittelbar auch für diesen Ortsteil Anwendung finde. Dass das Verwaltungsgericht für eine Entstehung von Beitragspflichten nach dem Satzungsrecht des AZV (S.) im Gebiet der ehemaligen Gemeinde (Z.) hinsichtlich des Zeitraums bis 13. Dezember 2012 eine besondere Satzungsregelung zur Erstreckung des Satzungsrechts des Verbandes auf dieses Gebiet für notwendig ansah, liegt daran, dass die Gemeinde bzw. die Stadt (L.) bis zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied des Verbandes war. 8 2. Dass möglicherweise für die Grundstücke der Antragstellerin schon einmal eine beitragsrechtliche Vorteilslage hinsichtlich einer Abwasserbeseitigungseinrichtung der ehemaligen Gemeinde (Z.) bzw. eine sachliche Herstellungsbeitragspflicht nach dem Satzungsrecht dieser Gemeinde entstanden ist, hindert jedenfalls nach den von der Antragstellerin genannten Gründen nicht das Entstehen eines Herstellungsbeitragsanspruchs für eine Einrichtung des AZV (S.) auf der Grundlage des Satzungsrechts dieses Verbandes. 9 a) Das „Prinzip der Einmaligkeit der Beitragspflicht“ oder der Umstand, dass „maßgebliche Legitimation jeder Beitragserhebung der dem Grundstück einmal gebotene Vorteil“ sei, steht dem nicht entgegen. Denn nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA bzw. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 9 GKG LSA erheben die Gemeinden und Zweckverbände Beiträge zur Deckung ihres Aufwandes für u.a. die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen, wenn den Beitragspflichtigen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht. Der Herstellungsbeitrag soll einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss (bzw. Anschlussmöglichkeit) an eine Einrichtung schaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach JURIS). Wie § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA aber festlegt, geht es um den Vorteil hinsichtlich einer öffentlichen Einrichtung eines bestimmten Rechtsträgers. Erfolgt der Anschluss bzw. besteht die Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung eines anderen Rechtsträgers nach einer Aufgabenübertragung, ist diese nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte regelmäßig nicht identisch mit der Einrichtung des früheren Trägers und es entsteht auf Grund des dann durch diese neue Einrichtung vermittelten Vorteils ein neuer Herstellungsbeitragsanspruch (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -; VGH Bayern, Urt. v. 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -; VG Cottbus, Urt. v. 25. April 2017 - 6 K 852/14 -; VG Potsdam, Urt. v. 22. Februar 2017 - 8 K 3465/13 -; VG Meiningen, Urt. v. 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, jeweils zit. nach JURIS; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 - und Urt. v. 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15, [OVG 9 B 35.12] -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: VG Magdeburg, Urt. v. 13. Juni 2017 - 9 A 37/15 MD -). 10 Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung besagt nur, dass derjenige, der schon einmal in vollem Umfang zu einem endgültigen Beitrag herangezogen worden ist, nicht noch einmal für die Kosten derselben beitragsfähigen Maßnahme mit einer Abgabe belastet werden kann (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Dezember 2016 - 4 M 221/16 [4 M 171/16] -; Beschl. v. 25. Januar 2011 - 4 L 234/09 -; Beschl. v. 18. März 2005 - 4 M 701/04 -, zit. nach JURIS). Er schließt damit nur eine wiederholte Beitragserhebung für die Herstellung derselben Einrichtung aus, nicht aber für eine neue Einrichtung, bei der Teile einer früheren Einrichtung einbezogen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28. September 2009 - 2 S 482/09 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 -; OVG Thüringen, Urt. v. 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Lediglich Doppelbelastungen der Beitragszahler sind auf Grund der Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, zit. nach JURIS; OVG Thüringen, Beschl. v. 3. Mai 2007, a.a.O.; VG Cottbus, Urt. v. 25. April 2017, a.a.O.). Damit hindert weder das „Wesen eines Beitrages“ noch die Ausbildung des Beitragsschuldverhältnisses zu dem Rechtsträger der vorherigen öffentlichen Einrichtung (vgl. dazu VG Magdeburg, Urt. v. 13. Juni 2017, a.a.O.) die Entstehung eines neuen Beitragsanspruches bzw. die Entstehung eines weiteren Beitragsschuldverhältnisses zu dem Rechtsträger der neuen öffentlichen Einrichtung. 11 b) Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin auf die Vereinbarung vom 18. Dezember 2012 zwischen der Stadt (L.) und dem AZV (S.), deren § 5 nach ihrer Auffassung gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 GO LSA im Rahmen der „Beachtung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Entstehens der Beitragspflicht“ Anwendung finde. Es kann offen bleiben, ob Rechtsgrundlage für die Vereinbarung § 9 GKG LSA ist, sich § 5 der Vereinbarung nur auf Abwassergebühren beziehen sollte und ob - so der Antragsgegner - „die Frage der Berechtigung der Beitragserhebung sich einer vertraglichen Regelung entzieht“. Jedenfalls ergibt sich aus § 5 Satz 2 der Vereinbarung, wonach der AZV (S.) berechtigt ist, ab dem 1. Januar 2013 Forderungen gegenüber Beitrags- und Gebührenpflichtigen selbst geltend zu machen, sofern diese Ansprüche ab dem 1. Januar 2013 entstanden sind, dass eine Erhebung der streitbefangenen Beitragsansprüche durch den AZV gerade nicht ausgeschlossen werden sollte. Dass möglicherweise (auch) Herstellungsbeitragsansprüche der ehemaligen Gemeinde (Z.) entstanden waren und gem. § 5 Satz 1 der Vereinbarung bei der Stadt (L.) verblieben, hinderte nach der Vereinbarung das Entstehen eines neuen Herstellungsbeitragsanspruches des AZV (S.) für seine Einrichtung und dessen Geltendmachung nicht. 12 c) Auf die Ausführungen der Antragstellerin sowie des Antragsgegners zur Wirksamkeit der Beitragssatzung der ehemaligen Gemeinde (Z.), zur Ablösung der Beitragspflicht sowie zur Festsetzungsverjährung kommt es nach den obigen Darlegungen nicht an. 13 Insbesondere offen bleiben kann, ob die von der Antragstellerin angeführte Beitragssatzung der Gemeinde (Z.) vom 6. Juli 2009 schon deshalb unwirksam ist, weil darin keine ausdrückliche Definition des Begriffes „Vollgeschoss“ enthalten ist (so OVG Thüringen, Urt. v. 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1025a, 1492, 2167; a.M. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1912; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 6. November 2008 - 2 LA 27/08 -, zit. nach JURIS zum Ausbaubeitragsrecht, m.w.N.). 14 d) Ob sich hinsichtlich des Entstehens eines Herstellungsbeitragsanspruchs für eine Einrichtung des AZV (S.) auf der Grundlage des Satzungsrechts dieses Verbandes aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss v. 5. März 2013 (a.a.O.) zu dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit sowie aus den §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA etwas anderes ergibt, muss schon deshalb nicht geprüft werden, weil die Antragstellerin einen dahingehenden Einwand nicht erhoben hat. Dass der Antragsgegner nach seiner Beschwerdeerwiderung deshalb die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ablehnt, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. 15 5. Ein „unzureichender Schutz im Billigkeitsverfahren“ auf Grund einer „nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung des Verbandes“ besteht nicht, da der Antragsgegner nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist, im Rahmen eines solchen Verfahrens Belastungsungleichheiten von Alt- und Neuanschließern möglichst auszugleichen. Damit wird auch dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. März 2007, a.a.O.; OVG Thüringen, Urt. v. 21. Juni 2006, a.a.O.). 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) Nr. 1.5 Satz 2 und 1.7.1. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).