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Urteil

4 KO 850/09

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0112.4KO850.09.0A
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Leitsätze
1. Ein Zweckverband, der kommunale Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist zur isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheides befugt, mit dem ein von ihm erlassener Bescheid aufgehoben wird.(Rn.21) 2. Wird ein Beitrag nach dem Vollgeschossmaßstab bemessen, ist der Satzungsgeber im Rahmen der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Definition des Vollgeschosses in seiner Satzung an den landesrechtlichen Vollgeschossbegriff anknüpfen. Er darf im Rahmen der durch das Vorteilsprinzip gezogenen Grenzen bei der Beitragsbemessung auch Geschosse berücksichtigen, die die landesrechtlichen Anforderungen an ein Vollgeschoss nicht erfüllen.(Rn.27) 3. Auch Geschosse, in denen Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 6 ThürBO 2004 i.V.m. § 45 ThürBO 2004 (juris: BauO TH) (Rn.29) errichtet sind oder errichtet werden können, dürfen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. 4. Dies gilt auch für Geschosse, in denen Räume i.S.d. § 45 Abs. 3 ThürBO 2004 (juris: BauO TH) - bei ausreichender Belüftung - ohne Fenster zulässig sind. (Rn.38) 5. Durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83) wird sichergestellt, dass eine Beitragserhebung in den Fällen, in denen eine Heilungssatzung erlassen wird, oder wurde, nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist.(Rn.47)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2009 wird der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. August 2007 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zweckverband, der kommunale Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist zur isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheides befugt, mit dem ein von ihm erlassener Bescheid aufgehoben wird.(Rn.21) 2. Wird ein Beitrag nach dem Vollgeschossmaßstab bemessen, ist der Satzungsgeber im Rahmen der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Definition des Vollgeschosses in seiner Satzung an den landesrechtlichen Vollgeschossbegriff anknüpfen. Er darf im Rahmen der durch das Vorteilsprinzip gezogenen Grenzen bei der Beitragsbemessung auch Geschosse berücksichtigen, die die landesrechtlichen Anforderungen an ein Vollgeschoss nicht erfüllen.(Rn.27) 3. Auch Geschosse, in denen Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 6 ThürBO 2004 i.V.m. § 45 ThürBO 2004 (juris: BauO TH) (Rn.29) errichtet sind oder errichtet werden können, dürfen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. 4. Dies gilt auch für Geschosse, in denen Räume i.S.d. § 45 Abs. 3 ThürBO 2004 (juris: BauO TH) - bei ausreichender Belüftung - ohne Fenster zulässig sind. (Rn.38) 5. Durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83) wird sichergestellt, dass eine Beitragserhebung in den Fällen, in denen eine Heilungssatzung erlassen wird, oder wurde, nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist.(Rn.47) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2009 wird der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. August 2007 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Nach erklärtem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Seine Klage ist zulässig und begründet. Die isolierte Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. August 2007 ist ohne ein (weiteres) Vorverfahren zulässig. Der Widerspruchsbescheid enthält im Verhältnis zum Kläger eine erstmalige Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 VwGO, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), und der Kläger ist im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine eigenständige Beschwer und eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers sind nicht von Vornherein ausgeschlossen. Dem steht weder entgegen, dass der Kläger den mit dem Widerspruchsbescheid aufgehobenen Beitragsbescheid erlassen hat, noch, dass der Kläger sich als Abwasserzweckverband nicht auf das in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 91 VerfThür verfassungsrechtlich garantierte Recht zur Selbstverwaltung berufen kann. Ein die Klagebefugnis begründendes subjektives Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO steht der Erstbehörde im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde grundsätzlich nicht zu. (Erst-)Behörden üben mit dem Erlass von Verwaltungsakten eine hoheitliche Kompetenz aus. Für hoheitliche Kompetenzen ist bereits allgemein eher die Ausnahme als die Regel, dass sie gegen Eingriffe durch subjektive (Abwehr-)Rechte geschützt werden. Insbesondere gilt das jedoch im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde. Denn es würde offensichtlich der "Kontroll- und Korrekturfunktion der insoweit funktionell übergeordneten Widerspruchsbehörde ... zuwiderlaufen, wenn die Ausgangsbehörde ihr missliebige Widerspruchsentscheidungen anfechten könnte" (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9/87 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 32 m. w. N.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Erstbehörde im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde eine materiell rechtliche Position zur Seite steht, die ihrerseits eingriffsgeschützt und daher abwehrfähig ist. Auf eine solche Rechtsposition kann sich der Kläger im vorliegenden Fall gegenüber dem Beklagten berufen. Der Kläger ist auf dem Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden für die Wahrnehmung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung zuständig. Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung dieser kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe (vgl. § 2 Abs. 2 ThürKO) und daran anknüpfend auch gemäß § 37 Abs. 4 ThürKGG die Kompetenz zur Finanzierung dieser kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe (zu dieser Differenzierung vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 - 4 ZKO 711/11 - ThürVGRspr. 2013, 93/95) ist mit der Gründung des Klägers bzw. dem Beitritt weiterer Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 ThürKGG auf ihn übergegangen. Der Kläger ist bereits im Jahr 1992 mit der wirksamen Bekanntmachung der Verbandssatzung und der rechtsaufsichtlichen Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen am 31. Juli 1992 entstanden. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Meiningen in dem - den Beteiligten bekannten - rechtskräftigen Urteil vom 10. Juli 2013 (Az. 5 K 27/12 Me), die sich der Senat zu Eigen macht. Der Kläger kann sich als Zweckverband zwar nicht auf die durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 91 VerfThür verfassungsrechtlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsgarantie berufen, die seinen Mitgliedsgemeinden zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6/13 - juris Rn. 5 ff. zu Art. 28 Abs. 2 GG und ThürVerfGH, Urteil vom 23. April 2009 - 32/05 - juris Rn. 101 ff. zu Art. 91 VerfThür). Dies ändert aber nichts daran, dass er zumindest befugt ist, diejenigen kommunalen Selbstverwaltungsrechte wahrzunehmen, die ihm aufgrund einfachgesetzlicher Grundlage als Körperschaft des öffentlichen Rechts von seinen Mitgliedsgemeinden eingeräumt sind, und sich gegen eine Beeinträchtigung dieser Rechte zur Wehr zu setzen (so auch SächsOVG, Urteil vom 30. September 2013 - 5 A 79/11 - juris Rn. 21 ff.). Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beitragsbescheid, mit dem gegenüber den Beigeladenen im Wege der Kostenspaltung ein Teilbeitrag „Kläranlage“ festgesetzt und gefordert wird, ist rechtmäßig und verletzt die Beigeladenen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Beigeladenen zu dem Teilbeitrag „Kläranlage“ ist § 7 ThürKAG i. V. m. der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS), die nach rechtsaufsichtlicher Genehmigung vom 25. September 2012 und Ausfertigung vom 27. September 2012 im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vom 12. Oktober 2012 Nr. 10/12 wirksam bekannt gemacht wurde. Die Vorgängersatzungen waren unwirksam, da ihre Bekanntmachung in dem als Bekanntmachungsorgan des Klägers bestimmten Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen nicht wirksam war. Es ist gerichtsbekannt, dass der Landkreis Schmalkalden-Meiningen vor der Bekanntmachung seiner Hauptsatzung vom 5. Oktober 2009 im Amtsblatt Nr. 11/2009 nicht über eine wirksame Bekanntmachungsregelung in seiner Hauptsatzung verfügte (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 5 K 649/11 Me - juris Rn. 44 ff., in dem aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 15. Mai 2012 in dem Verfahren 4 KO 652/09 zitiert wird, Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 2015 - 4 KO 52/13 - n. v. und vom 30. April 2015 - 4 EO 367/12 - n. v.). Daraus folgt, dass die in dem Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vor diesem Zeitpunkt veröffentlichten Satzungen - also auch die BGS-EWS 1997 des Klägers - nicht wirksam bekannt gemacht werden konnten (vgl. dazu auch VG Meiningen, Urteil vom 10. Juli 2013 - 5 K 27/12 Me - UA S. 9). Die BGS-EWS 2012 ist materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere enthält sie eine wirksame Regelung zum Beitragsmaßstab in § 5. Der Kläger bemisst den Beitrag in nicht zu beanstandender Weise nach dem Vollgeschossmaßstab (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 - 4 N 185/03 - n. v.). Dies beinhaltet, dass die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit einem nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse differenzierenden Nutzungsfaktor multipliziert wird (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - UA S. 25, zur Veröffentlichung vorgesehen, und Driehaus in ders. Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, Rn. 452 zu § 8). Eine diesbezügliche Regelung enthält für bebaubare Grundstücke auch § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 b) BGS-EWS 2012. Darüber hinaus ist auch die Regelung des § 5 Abs. 5 BGS-EWS 2012, in der definiert wird, welche (tatsächlich vorhandenen) Geschosse als bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Vollgeschosse anzusehen sind, mit höherrangigem Recht vereinbar. Obwohl der Beitrag nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse bemessen wird, besteht für eine solche Definition eine Notwendigkeit. Im Rahmen der Anwendung der Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürKAG (hier i. V. m. § 3 Abs. 3 BGS-EWS 2012) ist zu prüfen, ob ein Grundstück überhaupt (mit einem Vollgeschoss) bebaut ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - ThürVBl. 2015, 34 ff.) oder die vorhandene die zulässige Bebauung ausschöpft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - ThürVGRspr. 2013, 177-184). In unbeplanten Gebieten ist die Zahl der zulässigen Vollgeschosse anhand der Zahl der nach der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung zu ermitteln (vgl. § 5 Abs. 4 c) BGS-EWS 2012). Des Weiteren ist nach § 5 Abs. 4 d) BGS-EWS 2012 die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse maßgebend, wenn diese die Zahl der zulässigen Vollgeschosse überschreitet. An einer eigenständigen Definition des (beitragsrechtlichen) Vollgeschosses im Sinne seiner Beitragssatzung ist der Kläger auch nicht gehindert. Er ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich ausschließlich an dem landesrechtlichen Vollgeschossbegriff zu orientieren. Es hält sich im Rahmen des dem Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes eröffneten weiten Ermessens, wenn er sich dafür entscheidet, bei der Beitragsbemessung auch Geschosse zu berücksichtigen, die die Anforderungen an ein Vollgeschoss im Sinne der Thüringer Bauordnung nicht erfüllen (vgl. in Driehaus (Hrsg.), Thüringer Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, zu § 8: ders. unter Rn. 453a zum Straßenausbaubeitragsrecht in NRW; Kraheberger unter 740h ff. zu BY, aber zum Maßstab „Geschossfläche“; Blomenkamp unter Rn. 1025a für Niedersachsen; Möller unter Rn. 1912 für Brandenburg; Haack unter Rn. 2167 für Sachsen-Anhalt; Petermann unter Rn. 1492 für Thüringen; a. A. Grünwald unter Rn. 619d für das Anschlussbeitragsrecht in NRW). Begrenzt wird dieses weite Ermessen bei der Ausgestaltung der Maßstabsregelung im Allgemeinen und bei der Definition des „beitragsrelevanten Vollgeschosses“ im Besonderen jedoch durch das Vorteilsprinzip. Bei der Beitragsbemessung ist den Unterschieden in der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Rechnung zu tragen. Dem wird § 5 Abs. 5 BGS-EWS 2012 gerecht. Diese satzungsrechtliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Vollgeschosse sind auch Geschosse mit einer geringeren lichten Höhe, soweit darin Aufenthaltsräume i. S. d. § 2 Abs. 6 ThürBO errichtet sind oder errichtet werden können.“ Mit § 5 Abs. 5 Satz 1 BGS-EWS 2012 hat der Kläger den landesbaurechtlichen Vollgeschossbegriff übernommen, wie er noch als Übergangsregelung in § 85 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) - ThürBO 2004 - seit dem 1. Mai 2004 bzw. seit dem 29. März 2014 in § 92 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) - ThürBO 2014 - enthalten ist, so lange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf das Landesrecht verweist. Durch § 5 Abs. 5 Satz 2 BGS-EWS 2012 dokumentiert der Kläger jedoch auch, dass er nicht nur die Geschosse, die den landesrechtlichen Anforderungen an die lichte Höhe eines Vollgeschoss genügen, sondern darüber hinaus auch solche Geschosse bei der Beitragsbegrenzung berücksichtigen will, die trotz einer geringeren Höhe die landesrechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume erfüllen. Dies ist im Hinblick auf das bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes zu beachtende Vorteilsprinzip nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 6 ThürBO 2004 (entspricht § 2 Abs. 5 ThürBO 2014) sind Aufenthaltsräume solche, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Die Bestimmung oder Eignung zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen lässt im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise einen hinreichend sicheren Schluss auf den möglichen Umfang der Inanspruchnahme der von dem Kläger betriebenen öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu. Unerheblich ist, ob es in einem die landesrechtlichen Anforderungen an die lichte Höhe eines Vollgeschosses nicht erfüllenden Geschoss tatsächlich Entwässerungseinrichtungen gibt. Die an die bauliche Ausnutzbarkeit anknüpfenden Beitragsmaßstäbe wie der Vollgeschossmaßstab differenzieren nicht danach, welche Abwasserarten durch welche baulichen Anlagen (oder Räume) tatsächlich verursacht werden (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - UA S. 23 ff.). Der Kläger hat zu Recht das Kellergeschoss in dem auf dem veranlagten Grundstück errichteten Gebäude als bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigendes „Vollgeschoss“ i. S. d. § 5 Abs. 5 BGS-EWS 2012 eingeordnet. Unstreitig erfüllt das Kellergeschoss nicht die landesrechtlichen Anforderungen an ein Vollgeschoss im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS 2012 i. V. m. § 85 Abs. 2 ThürBO 2004 bzw. § 92 Abs. 2 ThürBO 2014, da es nicht die erforderliche lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens 2/3 der Grundfläche hat. Auch ist nach dem von den übrigen Beteiligten nicht bestrittenen Vortrag der Beigeladenen davon auszugehen, dass sich in dem Kellergeschoss tatsächlich keine Aufenthaltsräume befinden. Es steht aber aufgrund der von den Beigeladenen im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bilder und Bauzeichnungen zur Überzeugung des Senats fest, dass das Kellergeschoss im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 BGS-EWS 2012 zur Errichtung von Aufenthaltsräumen i. S. d. § 2 Abs. 6 ThürBO 2004 geeignet ist. Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 6 ThürBO 2004 sind solche Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. § 45 ThürBO 2004 regelt die Anforderungen, die hinsichtlich der Höhe, Beleuchtung und Belüftung an Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 6 ThürBO 2004 zu stellen sind. Diese Bestimmung (jetzt § 47 ThürBO 2014) hat folgenden Wortlaut: „§ 45 Aufenthaltsräume (1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohnungen der Gebäudeklassen 1 und 2 und für Aufenthaltsräume im Dachraum. (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. (3) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.“ Unter Anwendung dieser Bestimmung steht fest, dass in dem Kellergeschoss des Gebäudes im vorliegenden Fall keine Wohnräume errichtet werden dürfen. Nach den Feststellungen sowohl des Klägers als auch des Beklagten erfüllt das Kellergeschoss nicht die Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 ThürBO 2004 an eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht. Die Fensteröffnungen sind zu klein. Es ist aber zulässig, in dem Kellergeschoss Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet (z. B. eine Dunkelkammer) sowie Sport-, Werk- und ähnliche Räume im Sinne des § 45 Abs. 3 ThürBO 2004 zu errichten. Die vorhandenen Fenster gewährleisten eine im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 ThürBO 2004 ausreichende Belüftung. Bei diesen in dem Kellergeschoss nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 ThürBO zulässigen Räumen handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch um Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 6 ThürBO. Für eine begrenzende Auslegung des § 2 Abs. 6 ThürBO, wie sie der Beklagte vornimmt, findet sich weder im Wortlaut, in der Systematik des § 45 ThürBO noch in der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung eine Stütze. Die Einzelvorschrift des § 45 ThürBO 2004 greift den in § 2 Abs. 6 ThürBO 2004 definierten Begriff der „Aufenthaltsräume“ sowohl in der Überschrift als auch in ihren einzelnen Absätzen auf und konkretisiert für diese Kategorie von Räumen die „nutzungsbedingten Anforderungen“ (vgl. Überschrift zum Siebenten Abschnitt der ThürBO 2004). Es gibt im Text des § 45 Abs. 3 ThürBO 2004 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der dort ebenfalls verwendete Begriff der „Aufenthaltsräume“ in einem anderen Sinn auszulegen sein könnte als in § 45 Absätze 1 und 2 sowie § 2 Abs. 6 ThürBO 2004. Soweit § 45 Abs. 3 ThürBO 2004 die Zulässigkeit von Aufenthaltsräumen in Geschossen ohne ausreichende Belichtung auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt, zwingt dies nicht zu der Schlussfolgerung, dass es sich insoweit nicht um Aufenthaltsräume handelt. Die Systematik und Entstehungsgeschichte des § 45 ThürBO 2004 sprechen vielmehr gegen eine solche beschränkende Auslegung des Begriffs der „Aufenthaltsräume“ im Sinne des § 2 Abs. 6 ThürBO 2004. § 45 Abs. 1 und 2 ThürBO 2004 regeln die Anforderungen, die grundsätzlich an die Höhe, Belichtung und Beleuchtung von Aufenthaltsräumen im Sinne des § 2 Abs. 5 ThürBO 2004 zu stellen sind. Räume, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen beispielsweise nicht als Wohn- oder Schlafzimmer genutzt werden. Ergänzt werden diese in § 45 Abs. 1 und 2 ThürBO 2004 geregelten Anforderungen an Aufenthaltsräume jedoch durch § 45 Abs. 3 ThürBO 2004, der - neben dem für Küchen und Kochnischen geltenden § 46 Abs. 1 ThürBO 2004 - für bestimmte Nutzungen in Aufenthaltsräumen (nur) hinsichtlich der in § 45 Abs. 2 ThürBO 2004 geregelten Anforderungen an die ausreichende Beleuchtung eine Ausnahmeregelung enthält. Diese Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 3 ThürBO 2004 erweitert im Vergleich zur Vorgängerregelung in der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S.553) - ThürBO 1994 - bereits auf der Gesetzesebene die Nutzbarkeit eines Gebäudes (vgl. dazu auch Landtagsdrucksache 3/3287). Die in § 45 Abs. 3 ThürBO 2004 genannten Räume waren bis zum Inkrafttreten der ThürBO 2004 nach Maßgabe der durch die vorgenannte Bestimmung abgelösten §§ 47 Abs. 2, 45 Abs. 4 ThürBO 1994 im Grundsatz bauordnungsrechtlich unzulässig. §§ 47 Abs. 2, 45 Abs. 4 ThürBO 1994 eröffnete lediglich die Möglichkeit, die Nutzung der in § 45 Abs. 3 ThürBO 2004 genannten Räume im Wege der Einzelfallentscheidung ausnahmsweise zu gestatten (vgl. § 47 Abs. 2 ThürBO 1994), wenn die mangels notwendiger Fenster nicht ausreichende Belichtung und Belüftung durch besondere Maßnahmen ausgeglichen wurde. Diese Notwendigkeit, eine bauaufsichtliche Gestattung einzuholen, ist mit dem Inkrafttreten der ThürBO 2004 entfallen. Der Heranziehung der BGS-EWS vom 25. September 2012 als Rechtsgrundlage steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass diese erst nach Erlass des Beitragsbescheides vom 13. Juli 2007 im Jahr 2012 ohne Rückwirkungsanordnung in Kraft getreten ist und sich im Verhältnis zur BGS-EWS 1997 als Heilungssatzung darstellt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kann ein zunächst mangels einer wirksamen Beitragssatzung rechtswidriger Beitragsbescheid durch den Erlass einer Beitragssatzung geheilt werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass diese Beitragssatzung nicht mit einer Rückwirkungsanordnung versehen sein muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2002 - 4 ZEO 669/01 - ThürVBl. 2002, 281-283 und vom 30. April 2015 - 4 EO 367/12 - BA S. 11). Der Kläger ist im konkreten Fall auch nicht aus rechtsstaatlichen Gründen an einer Beitragserhebung gehindert, weil zwischen der Entstehung der zur Beitragserhebung berechtigenden tatsächlichen Vorteilslage im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (vor Erlass des Beitragsbescheides vom 13. Juli 2007) und der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der BGS-EWS im Jahr 2012 mehrere Jahre vergangen sind. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) und vom 3. September 2013 (Az.: 1 BvR 1282/13) entschieden, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen verlangt, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des (tatsächlichen) Vorteils festgesetzt (bzw. gefordert) werden können. Im vorliegenden Fall steht das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit einer Beitragserhebung im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch Erlass einer Beitragssatzung ohne Rückwirkungsanordnung jedoch nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht weist in seinem Beschluss vom 5. März 2013 darauf hin, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, im Rahmen des ihm eröffneten weiten Gestaltungsspielraums, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und des Einzelnen an Rechtssicherheit und daran, als Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber zu gewinnen, ob und in welchem Umfang Vorteile durch Beiträge abzugelten sind, zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Der Thüringer Landesgesetzgeber hat diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass genommen, durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83) u. a. eine Regelung in das Thüringer Kommunalabgabengesetz aufzunehmen, wonach die (vierjährige) Festsetzungsfrist in den Fällen, in denen eine ungültige Satzung für die Erhebung von Beiträgen durch eine gültige Satzung mit Wirkung für die Zukunft ersetzt wird, mit Ablauf des achten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beitragsschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre. Wird eine ungültige Beitragssatzung durch eine gültige Heilungssatzung mit Rückwirkungsanordnung ersetzt, beträgt die Festsetzungsverjährung zwölf Jahre (vgl. Art. 1 Nr. 2 a) § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spstr. 2) und beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre (vgl. Art. 1 Nr. 2 b) bb) des Gesetzes vom 20. März 2014, mit dem § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) ThürKAG um zwei entsprechende Spiegelstriche ergänzt wurde). Dieses Regelungskonzept stellt sicher, dass in den Fällen, in denen eine nichtige Beitragssatzung durch eine gültige Beitragssatzung mit oder ohne Rückwirkung ersetzt wird, spätestens zwölf Jahre nach Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage Festsetzungsverjährung eintritt. Ergänzt wurde dieses Gesetz durch eine Übergangsregelung in Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. März 2014 für die Fälle, in denen eine ungültige Satzung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. März 2014 am 29. März 2014 (vgl. Art. 4 des Gesetzes vom 20. März 2014, das am 28. März 2014 in Nr. 3 des Gesetz- und Verordnungsblattes für den Freistaat Thüringen veröffentlicht wurde) durch eine gültige Heilungssatzung ersetzt wurde. Danach tritt Festsetzungsverjährung in den Fällen, in denen eine ungültige Beitragssatzung durch eine Heilungssatzung mit Rückwirkungsanordnung ersetzt wurde, nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2021 ein (§ 21 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG und Landtagsdrucksache 5/6711). Wurde eine ungültige Beitragssatzung, wie im vorliegenden Fall, durch eine gültige Beitragssatzung ohne Rückwirkungsanordnung ersetzt, findet die durch das Gesetz vom 20. März 2014 ab 29. März 2014 aufgehobene Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG, die dem durch das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 5. März 2013 für verfassungswidrig erklärten Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. BayKAG im Wesentlichen entspricht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Januar 2015 - 4 KO 582/14 - juris Rn. 33 ff.), weiter Anwendung. Auch diese letztgenannte, für Heilungssatzungen ohne Rückwirkungsanordnung geltende Übergangsbestimmung stellt zumindest für Altanschlüsse sicher, dass eine Beitragserhebung nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2015 - 4 ZKO 356/15 - n. v.). Spätestens mit dem Erlass der wirksamen Heilungssatzung begann die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2. Spstr. ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) ThürKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO in den Fällen zu laufen, in denen die zur Beitragserhebung berechtigende Vorteilslage im Sinne des § 7 Abs. 6 ThürKAG (im Ausbaubeitragsrecht) bzw. § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (im Anschlussbeitragsrecht) vor Inkrafttreten der Heilungssatzung bereits eingetreten war. Mit der Übergangsregelung des § 21 Abs. 12 ThürKAG hat der Gesetzgeber den berechtigten Interessen der Einrichtungsträger Rechnung getragen, dass ihnen auf Grundlage der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beschlossenen Satzungen keine Einnahmeausfälle entstehen (vgl. Landtagsdrucksache Nr. 5/6711). Ohne diese Übergangsregelung wäre bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. März 2014 am 29. März 2014 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) zweiter Spstr. und cc) zweiter und dritter Spstr. ThürKAG Festsetzungsverjährung in den Fällen eingetreten, in denen seit dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragsschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre, bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. März 2014 am 29. März 2014 mehr als zwölf Jahre vergangen waren. Da es sich hier um einen Anschluss handelt, für den die sachliche Beitragspflicht vor Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 entstanden ist, kann es offen bleiben, ob die Regelung einer absoluten Höchstgrenze erforderlich ist (vgl. zum Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Juris Rn. 13 und kritisch zum Landesrecht in Thüringen Driehaus, KStZ 2014, 181 - 188) oder ob die Regelungen des Gesetzes vom 20. März 2014, die die Erhebung von Beiträgen nur für den Fall des Erlasses von Heilungssatzungen auf einen Zeitraum von zwölf Jahren nach Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage begrenzen, für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehende sachliche Beitragspflichten ausreichen, um die Erhebung von Beiträgen in der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Weise zu begrenzen. Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) gibt keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung. In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht bezogen auf § 8 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG Bbg) in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung die Auffassung vertreten, dass die Anwendung dieser Bestimmung in den Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung nicht mehr erhoben werden konnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg erhielt mit Wirkung zum 1. Februar 2004 durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (BbgGVBl. I S. 294) folgende Fassung (n. F.): „§ 8 Beiträge (…) (7) (…) Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. (…)“ Bis zum 31. Januar 2004 hatte die vorgenannte Bestimmung folgenden Wortlaut (a. F.): „§ 8 Beiträge (…) (7) (…) Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. (…)“ § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a. F. war durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg so ausgelegt worden, dass mit der Satzung „ausschließlich die erste nach dem Inkrafttreten des KAG erlassene jeweilige Anschlussbeitragssatzung - gemeint sei -, wobei es nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung, sondern ausschließlich auf den formellen Akt des Satzungserlasses ankomme (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE - juris Rn. 43 ff.). Die sachliche Beitragspflicht konnte, wenn die erste Beitragssatzung unwirksam war, nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a. F. nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden, die rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) in Kraft gesetzt wurde. War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unwirksame Satzung in Kraft treten sollte, bereits abgelaufen, konnte die Beitragspflicht nur für eine "juristische Sekunde" entstehen, war dann aber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG Bbg i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO sofort verjährt und damit nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO erloschen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - Rn. 3 und 45). Dieser Rechtsprechung wollte der Brandenburgische Gesetzgeber durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (BbgGVBl. I. S. 294) erkennbar begegnen, in dem er § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg dahingehend abänderte, dann nunmehr für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die sachliche Beitragspflicht entsteht, stets auf das Inkrafttreten einer „rechtswirksamem“ Satzung abzustellen sei. Das Bundesverfassungsgerichts sah dies entgegen der Gesetzesbegründung (vgl. Bbg Landtagsdrucksache 3/6324, S. 26) nicht als „Klarstellung“, sondern als gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßene konstitutive Änderung der Rechtslage an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2014 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - Rn. 47 ff.). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen liege nicht vor. Insbesondere hätten die Betroffenen vorliegend nicht mit einer Rechtsänderung rechnen müssen. Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg habe sich in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 eindeutig dafür entschieden, in dem Konflikt zwischen den finanziellen Interessen der Gemeinden und Zweckverbände einerseits und den Interessen der Bürger andererseits letzteren den Vorrang zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - Rn. 47 ff.). Von der so skizzierten Rechtslage in Brandenburg unterscheidet sich die Rechtslage in Thüringen erheblich. § 7 Abs. 6 und 7 ThürKAG ist in ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, dass für die Entstehung der sachlichen Beitragsplicht neben der in diesen Bestimmungen umschriebenen tatsächlichen, zur Beitragserhebung berechtigenden Vorteilslage, eine gültige Beitragssatzung erforderlich ist. Wie bereits ausgeführt, war (und ist) es nach Thüringer Landesrecht nicht zwingend, eine Heilungssatzung im Falle der Ungültigkeit mit einer auf den Zeitpunkt der Inkrafttretensanordnung der ungültigen Satzung zurückwirkenden Rückwirkungsanordnung zu versehen. Die Beiträge nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erhebenden Einrichtungsträger konnten (und können) im Rahmen des ihnen eröffneten weiten Gestaltungsermessens entscheiden, ob sie einer Heilungssatzung Rückwirkung beimessen oder nicht. Auch in den Fällen des Erlasses einer Heilungssatzung mit Rückwirkungsanordnung stellte sich - anders als in Brandenburg - vor dem Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az. 1 BvR 2457/08) kein Verjährungsproblem, da der Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist unter Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung auf den Beginn des Jahres nach der Beschlussfassung über die Heilungssatzung verschoben wurde. Bei der Ausgestaltung der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 veranlassten Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes durch Gesetz vom 20. März 2014 hat der Thüringer Gesetzgeber keine „konstitutive Änderung“ der § 7 Absätze 6 und 7 ThürKAG, die die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht regeln, vorgenommen. Vielmehr hat der Thüringer Landesgesetzgeber an den sich aus der Auslegung durch den Senat ergebenden Regelungsgehalt der vorgenannten Bestimmungen angeknüpft und sogar ausdrücklich davon Abstand genommen, für den Erlass von Heilungssatzungen vorzugeben, dass diese (wie nach der Rechtsprechung des OVG in Brandenburg) zwingend mit einer Rückwirkungsanordnung zu versehen sind (vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 2 b) bb) Spstr. 3 in Landtagsdrucksache 5/6711). Konsequenterweise hat der Thüringer Landesgesetzgeber ein Regelungskonzept entwickelt, das zwischen Heilungssatzungen mit und ohne Rückwirkungsanordnung differenziert. Der Brandenburgische Gesetzgeber hat demgegenüber durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I S. 1) einen neuen § 19 in das Kommunalabgabengesetz eingeführt, mit dem eine zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich von fünfzehn Jahren eingeführt wurde (§ 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg), deren Lauf aber gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg „aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit … bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt“ war (vgl. dazu Bbg Landtagsdrucksache 5/7642). Der Kläger ist durch den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid auch in eigenen Rechten verletzt. Wie bereits ausgeführt ist er aufgrund gesetzlicher Anordnung in eigener Zuständigkeit für die Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe der Abwasserbeseitigung zuständig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 246,77 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger, ein Abwasserzweckverband, wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen, mit dem es seine Klage gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, durch den ein Beitragsbescheid des Klägers aufgehoben wird, abgewiesen hat. Durch Bescheid vom 13. Juli 2006 zog der Kläger die Beigeladenen im Wege der Kostenspaltung in Höhe von 555,23 € zu einem Teilanschlussbeitrag für die Teileinrichtung „Kläranlage“ für ihr 582 m² großes in der Gemarkung B… gelegenes Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a heran. Der Bemessung des Beitrags lag zugrunde, dass das Grundstück mit zwei Vollgeschossen bebaubar und bebaut ist. Gegen diesen Bescheid legten die Beigeladenen am 15. August 2006 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass es sich bei dem errichteten Gebäude um ein eingeschossiges Einfamilienhaus handele. Der Keller dürfe nicht als Vollgeschoss bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Aus Gründen des Hochwasserschutzes müsse die Deckenoberkante des Kellergeschosses höher als 1,40 m über der Geländeoberfläche liegen. Es handele sich nicht um Aufenthaltsräume. Im Kellergeschoss befänden sich nur eine Garage, eine Waschküche, ein Heizungskeller und zwei Vorratsräume. Durch Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 hob der Beklagte den Bescheid des Klägers insoweit auf, als dieser einen 308,46 € übersteigenden Beitrag festsetzt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem Kellergeschoss nicht um ein Vollgeschoss im Sinne des § 5 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung des Klägers handele. Es befänden sich dort keine Aufenthaltsräume. Auch seien die Kellerräume nicht für Aufenthaltszwecke geeignet. Im Verhältnis zur Größe der einzelnen Räume seien die Fenster zu klein, um ausreichende Tageslichtbeleuchtung zu gewährleisten. Es komme nicht darauf an, dass nach § 45 Abs. 3 ThürBO zumindest einer der vorhandenen Kellerräume als Sport-, Spiel-, Werk- oder ähnlicher Raum genutzt werden könne. Ansonsten werde eine theoretische Ausnahmeregelung zum Standardfall. Wegen der fehlenden Tagesbeleuchtung handele es sich bei dem Kellergeschoss nicht um Aufenthaltsräume. Das Grundstück weise deshalb nur ein Vollgeschoss auf. Bei der Beitragsbemessung sei unter Anwendung der Privilegierungstatbestände zunächst nur ein Vollgeschoss zu berücksichtigen, obwohl das Grundstück mit zwei Vollgeschossen bebaubar sei. Erst wenn das Gebäude aufgestockt oder das untere Geschoss in ein Vollgeschoss umgebaut werde, komme eine Nacherhebung in Betracht. Gegen diesen am 8. August 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 3. September 2007 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen: Er, der Kläger, sei klagebefugt, da er kommunale Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehme. Es sei möglich, dass in dieses Recht zur kommunalen Selbstverwaltung durch den Widerspruch in rechtswidriger Weise eingegriffen worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, weil das beitragspflichtige Grundstück mit zwei Vollgeschossen bebaut sei. Unerheblich sei, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 ThürBO nicht erfüllt seien und § 45 Abs. 3 ThürBO anwendbar sei. Bei dieser letztgenannten Bestimmung handele es sich im Verhältnis zu § 45 Abs. 2 ThürBO nicht um eine Ausnahme-, sondern um eine gleichberechtigte Regelung. Ein Geschoss, dessen Deckenoberkante mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausrage, sei deshalb ohne nähere Prüfung als Vollgeschoss einzuordnen. Dies entspreche auch der gesetzgeberischen Intention bei Änderung der Thüringer Bauordnung. Es müsse nicht geprüft werden, welche Nutzung tatsächlich vorliegt. Durch Urteil vom 29. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass es an einer wirksamen Beitrags- und Gebührensatzung mangele. Der Kläger sei erst im November 2003 und nicht bereits 1997 entstanden. Deshalb könne der Beitragsbescheid nicht auf die 1997 erlassene Beitrags- und Gebührensatzung gestützt werden. Nach der Entstehung des Klägers im November 2003 sei weder eine neue Entwässerungs- noch eine neue Beitrags- und Gebührensatzung erlassen worden. Unerheblich sei, dass möglicherweise 1992 ein Zweckverband mit 20 Mitgliedsgemeinden entstanden sei, da dieser mit dem 2003 entstandenen Zweckverband nicht identisch sei. Der 1992 entstandene Zweckverband habe sich 1994 mit dem Trinkwasser-Zweckverband zusammengeschlossen. Nachdem festgestellt worden sei, dass der Zusammenschluss aufgrund eines Veröffentlichungsmangels nicht wirksam geworden sei und man sich für eine zukünftige getrennte Aufgabenwahrnehmung entschieden habe, sei die Verbandssatzung aus dem Jahr 1992 im Jahr 1997 nochmals veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zweckverband wegen der Gebietsreform jedoch zunächst nur noch aus 10 und nach Aufnahme zweier weiterer Mitgliedsgemeinden aus zwölf Verbandsmitgliedern bestanden. Da die Veröffentlichung der Verbandssatzung im Jahr 1997 unwirksam gewesen sei, sei diese im Jahr 2003 wiederholt worden. Nach Zustellung des Urteils am 18. November 2009 hat der Kläger am 18. Dezember 2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben. Diese hat er am 15. Januar 2010 wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er, der Kläger, mit dem 1992 entstandenen Zweckverband identisch. Im Jahre 1994 sei zwar eine Fusion mit dem Wasserversorgungszweckverband beabsichtigt gewesen, aber nicht wirksam vollzogen worden. Der Mitgliederbestand des 1992 entstandenen Zweckverbandes habe sich lediglich durch Bei- und Austritte sowie Zusammenschlüsse von Verbandsmitgliedern im Rahmen der Gebietsreform verändert. Die Grundstücksfläche sei bei der Beitragsbemessung zulässigerweise mit dem Nutzungsfaktor von 1,8 für zwei Vollgeschosse gewichtet worden. Nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung sei das Grundstück mit zwei Vollgeschossen bebaubar. Es sei auch tatsächlich mit zwei Vollgeschossen im Sinne des § 5 Abs. 5 BGS-EWS bebaut. Das Untergeschoss sei zu berücksichtigen, da es unter den Anwendungsbereich des § 45 Abs. 3 ThürBO falle. Bei dieser Bestimmung handele es sich nicht um eine Ausnahmeregelung zu § 45 Abs. 2 ThürBO. Das Untergeschoss rage mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinaus und sei ohne weitere Nachprüfung der tatsächlichen Nutzung als Vollgeschoss zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2009 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. August 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger sei bereits 1992 entstanden. Seine Beitrags- und Gebührensatzung aus dem Jahr 1997 könne Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sein. Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen verfüge seit 1997 über ein ordnungsgemäßes Amtsblatt. Der Beitrag für das Grundstück der Beigeladenen dürfe mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 bemessen werden, da es mit einem Vollgeschoss bebaut sei. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und haben in der Sache auch nicht vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, den von dem Beklagten vorgelegten - den Beitragsbescheid betreffenden - Verwaltungsvorgang (eine Heftung) und die mit Schriftsatz des Klägers vom 18. Oktober 2012 dem Gericht übermittelten Satzungsunterlagen (vier Ordner). Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.