Beschluss
3 M 3/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. 2 I. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. 3 1. Soweit sich die Beschwerden gegen den kapazitätsrechtlichen Ansatz einer Gruppengröße von g = 20 für Seminare gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - mit der Begründung richten, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Zahl der an einem Seminar im Studiengang Humanmedizin teilnehmenden Studierenden gefehlt, und insoweit das Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1254/15 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, hat der Senat in seinem den Antragstellern bekannten Beschluss vom 29. April 2015 (- 3 M 69/15 -, juris Rn. 4 ff.) eingehend begründet, warum er diese verfassungsrechtlichen Bedenken in der Sache nicht teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass der Bundesverordnungsgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO im Rahmen des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) befugt war, die beanstandete Teilnehmerbegrenzung zu normieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, juris Rn. 18, vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, juris Rn. 26, und vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 9). Daran wird festgehalten; der Beschwerdevortrag enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen müssten oder zu ergänzenden Ausführungen Anlass geben (vgl. so bereits OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 M 49/16 u. a. -, juris). 4 Unabhängig davon ist den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Verfahren der vorliegenden Art nur dann entsprochen, wenn der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3 [m. w. N.] und vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13.GM.S3 -, juris Rn. 3. [m. w. N.]). Es wird von den Beschwerden indes nicht nachvollziehbar und konkret aufgezeigt, auf welche kapazitätsbestimmenden Zahlenwerte sie im Einzelnen abstellen wollen und aufgrund welcher Berechnungsschritte bei der Antragsgegnerin im Ergebnis eine höhere Aufnahmekapazität als die ermittelten 196 Studienplätze im Wintersemester 2017/2018 (vgl. § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2017/2018 und im Sommersemester 2018 vom 25. April 2017) zur Verfügung stehen soll. Zudem berücksichtigen die Antragsteller in diesem Zusammenhang auch nicht, dass über die normative Zulassungszahl von 196 hinaus 2 weitere Studienplätze im 1. Fachsemester kapazitätswirksam besetzt worden sind (vgl. Belegungsliste der Antragsgegnerin [Stand: 23. Oktober 2017], 198 Studierende). Die Vergabe zusätzlicher Studienplätze stellt sich regelmäßig als kapazitätsfreundlich dar (vgl. OVG BB, Beschluss vom 3. November 2017 - 5 NC 18/17 -, juris Rn. 14 [m. w. N.]). Es gibt keine Rechtsvorschrift, die Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt (vgl. OVG BB, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 NC 12/16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 28 f. [m. w. N.]). Anhaltspunkte für eine gezielte „rechtsmissbräuchliche“ Vergabe zusätzlicher Studienplätze sind weder ersichtlich noch von den Antragstellern dargetan. 5 Ob die von der Beschwerde vertretene Annahme der Unwirksamkeit des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO im Übrigen dazu führen könnte, von einem geringeren als dem von der Antragsgegnerin mit dem Wert von 2,0633 in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin auszugehen, kann hiernach dahingestellt bleiben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung des für die Kapazitätsberechnung allein maßgeblichen curricularen Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit ein Gestaltungsspielraum besteht, der erst dann überschritten wird, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 17 f. m. w. N.). Dies gilt auch für die Betreuungsrelationen in den einzelnen Lehrveranstaltungsarten, die als Parameter in den in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - KapVO LSA - für das gesamte Medizinstudium festgelegten Curricularnormwert von 8,2 Eingang gefunden haben (vgl. etwa für die Gruppengröße von Vorlesungen SaarlOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 2 B 357/13.NC -, juris Rn. 45). Schon im Hinblick auf die mit der Begrenzung der Zahl der Seminarteilnehmer und der Schaffung relativ kleiner Seminargruppen verfolgten Ausbildungsziele mangelt es indes an jeglichen Anhaltspunkten für ein solches willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 M 49/16 -, juris Rn. 27) 6 2. Eine höhere Aufnahmekapazität ergibt sich ebenfalls nicht daraus, dass - wie die Antragsteller behaupten - in Bezug auf befristet beschäftigte Mitarbeiter das Lehrangebot zu niedrig angesetzt worden sei. 7 2.1. Der Einwand der Antragsteller, das vom Verwaltungsgericht aufgestellte Kriterium - eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristeten beschäftigten Mitarbeiter komme dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten - sei wesentlich zu eng und stehe im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG, kann den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. Weder legen die Antragsteller dar, anhand welcher weiteren Kriterien eine Erhöhung des unbereinigten Lehrpersonals in Bezug auf befristet beschäftigte Mitarbeiter erfolgen soll, noch stellen sie dar, wie dies sich im hier konkret zu betrachtenden Berechnungsvorgang kapazitätserhöhend niederschlägt (vgl. zu den Darlegungsanforderungen die Ausführungen unter 1.). 8 2.2. Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Lehrdeputate sieht der Senat - unabhängig vom Vorstehenden - keine Veranlassung, abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO LSA -) von einem höheren Lehrdeputat auszugehen. Die in Bezug auf die von den Antragstellern namentlich bezeichneten drei wissenschaftlichen Mitarbeiter erhobenen Einwände greifen nicht durch. Denn es besteht kein konkreter Anhalt, dass die Antragsgegnerin insoweit systematisch und missbräuchlich die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung verletzt hätte. 9 Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Senatsrechtsprechung ausgeführt hat, kommt es bei der Ermittlung des den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zugewiesenen Lehrdeputates auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung nicht an. Dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG -) kommt allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu; es begründet keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen (vgl. so bereits Beschluss des Senates vom 8. März 2012 - 3 M 75/11 -, juris Rn 5). Das Gleiche gilt für Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG - geschlossen werden (s. u. 2.2.3.). Eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter kann zwar in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Für einen qualifizierten Verstoß gegen die Bestimmungen, der zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führt, ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. 10 2.2.1. Soweit die Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin aufzugeben, die mit Herrn (C.) abgeschlossen Arbeitsverträge für den Zeitraum vom 20. August 2012 bis 14. August 2018 vorzulegen, legen sie nicht im Ansatz dar, welche für die Antragsteller positiven Rechtsfolgen sich daraus ergeben, wenn - wie von den Antragstellern vermutet - tatsächlich mehrere befristete Arbeitsverträge auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG - zwischen Herrn (C.) und der Antragsgegnerin geschlossen worden sein sollten. Abgesehen davon sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bei Personal, das - wie Herr (C.) - nicht promoviert ist, eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren vor, wobei nach Satz 7 der Vorschrift innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich sind. Angesichts einer festzustellenden Befristungsdauer von unter sechs Jahren kann mithin dahinstehen, ob und wenn ja wie häufig gegebenenfalls innerhalb dieses Zeitraumes das befristete Arbeitsverhältnis verlängert worden ist. 11 Es ist auch nicht dem Antrag der Antragsteller zu entsprechen, die Vorlage aller zwischen Herrn (C.) mit Hochschulen abgeschlossenen Arbeitsverträge zu verlangen. Soweit sie vortragen, dem Internetauftritt dieses Mitarbeiters könne entnommen werden, dass die erste aufgelistete Publikation aus dem Jahre 2003 stamme und deshalb mit ziemlicher Sicherheit die zulässige Grenze für befristete Verträge nach § 2 WissZeitVG überschritten sei, legen sie nicht dar, dass die Stelle des Herrn (C.) zweckwidrig besetzt wäre und ihm bei korrekter Einstufung eine höhere Lehrverpflichtung zukäme. Unabhängig davon besteht keine Veranlassung, „ins Blaue“ Ermittlungen dazu anzustellen, ob der wissenschaftliche Mitarbeiter sein Promotionsziel noch verfolgt. Zudem besteht kein Anhalt für eine etwaige Anrechnung von Zeiten nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG. Ausweislich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Publikationen war Herr (C.) von Oktober 2008 bis August 2012 an der State University of New York [vgl. https://www.researchgate.net/profile /Efrain_Cepeda-Prado2] und davor an der Universität von Antioquia in Medellin (Kolumbien) in der Forschung tätig, so dass ein berücksichtigungsfähiges befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 WissZeitVG nicht vorliegt. 12 2.2.2. Erfolglos bleibt auch der weitere Antrag, hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Dr. (M.) einen Lebenslauf im Hinblick auf deren bisherige berufliche Tätigkeit vorzulegen, weil diese ein umfangreiches Publikationsverzeichnis mit Publikationen vor dem Jahr 2010 aufweise. Insoweit besteht kein Anhalt für eine systematische und missbräuchliche Verletzung der gesetzlichen Einschränkungen der Befristung seitens der Antragsgegnerin. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Missbrauchsgrenze des Einsatzes befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter stellt das Begehren der Antragsteller einen bloßen Ausforschungsantrag dar. Zudem sprechen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vorlage von Personalaktendaten. Ein solcher „Lebenslauf“ enthielte zahlreiche höchstpersönliche Daten der an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, deren Preisgabe diese mindestens zustimmen müsste (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O.). 13 Abgesehen davon hat die nach den Angaben der Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG beschäftige Mitarbeiterin - wie sich auch aus dem von den Antragstellern überreichten Internetausdruck ergibt (vgl. dort „Oct 2007 - May 2011 PhD Student and later Postdoc“ und „Jun 2011 - Jun 2013 PostDoc Position“) - bereits den Doktortitel inne, den sie an der Universität (U.) erlangt hat. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG). Angesichts ihrer auf drei Jahre befristeten Beschäftigung bei der Antragsgegnerin (1. März 2016 bis 28. Februar 2019) ist auch ohne Kenntnis des konkreten Zeitpunktes ihrer Promotion der Befristungszeitraum rechnerisch nicht überschritten, zumal die detaillierte Übersicht der Antragsgegnerin in der Spalte „Angaben zu Arbeitsverhältnissen an anderen Hochschulen/Forschungseinrichtungen nach Studienabschluss“ ausweist, dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin (lediglich) ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2013 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität (U.) war. 14 2.2.3. Ebenso wenig rechtfertigt sich die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes, weil der Arbeitsvertrag von Frau Dr. med. vet. (O.), die nach § 14 Abs. 2 TzBfG für die Dauer vom 15. Januar 2017 bis 15. Januar 2019 beschäftigt werde, „auffällig“ sei. 15 Soweit die Antragsteller vortragen, das Beschäftigungsverhältnis mit Frau Dr. med. vet. (O.) werde nicht im Hinblick auf eine wissenschaftliche Tätigkeit an der Hochschule zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung befristet, steht dies - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zu der zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und der Antragsgegnerin für den Zeitraum von 2015 bis 2019 geschlossenen Zielvereinbarung (veröffentlicht im Internet unter: https://mw.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MW/Hochschule/Zielvereinbarungen/2015/150129_ZV_OvGU_gesamt.pdf) im Widerspruch. Hiernach werden Stellen in den vorklinischen Instituten bei der Antragsgegnerin generell unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, welches diese Stelle besetzt, genutzt. Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, welches einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O. Rn 7). 16 Im Kapazitätsrechtsstreit ist - wie bereits dargestellt - nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung - wie im Fall der Frau Dr. med vet. (O.) - nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz richtet. Die Begrenzung der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter auf bis zu 4 SWS - entsprechend der Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit - knüpft nicht an die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern allein an die Befristung an (OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O, Rn. 5). Von dem Regellehrdeputat des § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 LVVO kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt (vgl. zu vergleichbarer landesrechtlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen [§ 3 Abs. 4 Satz 5 LVV]: OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 13 B 110/17 -, juris Rn. 23). Hierfür ist mit der Beschwerde nichts Substantiiertes dargetan worden. 17 Soweit die Antragsteller als „passendes Beispiel“ für die hier vermutete „Vertretungsbefristung“ anführen, dass „die Vertretung aufgrund Schwangerschaft oder Erziehungsurlaubs durch eine langjährige erfahrene Mitarbeiterin der Universität, die sich ansonsten (zwischenzeitlich) um die Erziehung ihrer Kinder gekümmert [habe]“, durchaus dazu führen könne, „dass diese zunächst einen befristeten Vertrag gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG [erhalte], ohne dass diese sich in der Fort- und Weiterbildung [befinde]“, führt dies hier nicht weiter. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, sind nicht gegeben, handelt es sich doch um die erste befristete Beschäftigung von Frau Dr. med. vet. (O.) bei der Antragsgegnerin (vgl. Dokumentation zu befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern der Antragsgegnerin [letzte befristete Beschäftigung vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2016 am Leibniz-Institut für Neurobiologie]). Auch bei der von Frau Dr. med. vet. (O.) „vertretenen“ Stelle im Institut für Anatomie handelt es sich ausweislich des Haushaltsplanes des Landes Sachsen-Anhalt 2017 (Einzelplan 0608) nur um eine befristete Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter, so dass sich auch danach kein Anschein für ein etwaiges missbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin ergibt. 18 Nach alledem war dem Antrag der Antragsteller auf Vorlage des Arbeitsvertrages mit Frau Dr. (O.) und deren tabellarischen Lebenslaufes schon nicht weiter nachzugehen. Wie bereits dargestellt, handelt es sich überdies auch hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsantrag, hinsichtlich dessen auch erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen (siehe Darstellung unter 2.2.2.). 19 Im Übrigen werden die Antragsteller den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Erneut legen sie nicht dar, an welcher Stelle des Berechnungsvorganges mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen sein und warum sich dadurch welche höhere Studienplatzanzahl ergeben soll, die zu einer Berücksichtigung der Antragsteller führt (vgl. die Darstellung zur Darlegungslast unter 1.). 20 3. Die Einwände der Antragsteller zur Berechnung der Schwundquote greifen ebenfalls nicht durch. 21 Sie zielen im Ergebnis darauf ab, die von der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung in der Vorklinik zugrunde gelegten Zahlen über die Anzahl der Studierenden in den jeweiligen Fachsemestern in Frage zu stellen. Dies gelingt ihnen nicht. 22 Die Ermittlung der Schwundquote gemäß § 16 KapVO LSA verlangt eine prognostische Beurteilung der künftigen Entwicklung der Zahl der Studierenden im Verlauf des Studiums beziehungsweise, bezogen auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin, im Verlauf des ersten Studienabschnittes Humanmedizin. Dies erfordert zum einen eine Einbeziehung einer hinreichenden Anzahl von Studiensemestern, um singulär auftretende Ereignisse bei der Prognose eliminieren zu können, andererseits müssen die Daten auch noch hinreichend aktuell sein, um eine realitätsnahe Vorausschau hinsichtlich des zukünftigen Studienverhaltens zu ermöglichen. Die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors soll nämlich zu empirisch gesicherten Aussagen über einen in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der Bestandszahlen führen. Sie muss aber, auch um eine Vergleichbarkeit der Bestandszahlen in den Semesterkohorten zu gewährleisten, den Regelfall des Studierenden in den Blick nehmen, der für das gesamte Semester über einen gesicherten Studienplatz verfügt (OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2014 - 3 M 77/14 -, juris Rn. 26). 23 Voranzustellen ist, dass die von den Antragstellern behaupteten Zahlen über die Anzahl der „Physikumsteilnehmer“ in den Jahren 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 (WS und SS zusammengefasst) und über die jeweilige Anzahl der Studierenden, die das „Physikum“ nicht bestanden haben, bereits in weiten Teilen durch den Senat nicht nachvollzogen werden können, weil die Antragsteller die in Bezug genommene „Quelle“ weder konkret bezeichnen noch in Auszügen dem Gericht vorgelegen. Sie verweisen lediglich auf eine durch das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (Impp) veröffentlichte Statistik. Der dem Gericht zugängliche Internetauftritt des Impp (https://www.impp.de/internet/de/loesungen-und-ergebnisse.html) hält nur die (aktuelle) „Ergebnisinformation“ für „Herbst 2017“ (ErgMed1H17.pdf) vor; Daten der vorangegangenen Termine des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sind dagegen nicht (mehr) dort abrufbar. Ungeachtet dessen deckt sich die Ergebnisinformation für den Herbst 2017 zwar mit der Angabe der Antragsteller über die Anzahl der „Physikumsteilnehmer“ (175). Die Anzahl der Kandidaten, die nicht bestanden haben, ist im Gegensatz dazu bereits nicht richtig wiedergegeben (7 [lt. Antragsteller], 6 [lt. Impp-Statistik]). 24 Zudem werden die Antragsteller mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dem Darlegungsgebot nicht gerecht. Sie zeigen auch bei Berücksichtigung des von ihnen vorgelegten Zahlenwerkes nicht beschwerdebegründend auf, wie sich diese Zahlen im Berechnungsprozess um die auszuweisende Kapazität an Studienplätzen der Humanmedizin im Wintersemester 2017/2018, 1. Fachsemester, niederschlagen und aus welchen Gründen die von der Antragsgegnerin vorgelegte Schwundquotenberechnung fehlerhaft sein soll (vgl. zum Darlegungsgebot unter 1.). 25 Abgesehen davon ist auch für einen „weiteren“ Aufklärungsbedarf des Sachverhaltes - wie von den Antragstellern gefordert - nichts ersichtlich. 26 Soweit die Antragsteller ein weiteres Aufklärungsbedürfnis daraus herzuleiten suchen, dass sich in jedem Studienjahr einige Studierende im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nicht dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung stellen würden, stellte dies weder die ermittelte Schwundquote noch das der Berechnung zugrunde liegende Zahlenwerk der Antragsgegnerin in Frage. Richtig ist, dass ein kapazitätserhöhender Schwund im vorklinischen Bereich dadurch entsteht, dass Studierende ihre Ausbildung vor dem Eintritt in das erste klinische Semester abbrechen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie die ärztliche Vorprüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund), das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, ohne sich zur ärztlichen Vorprüfung zu melden oder nachdem sie die Prüfung bestanden haben (Exmatrikulationsschwund). Vorliegend besteht jedoch kein Anhalt dafür, die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin in die Schwundquotenberechnung in der Vorklinik eingestellten Studierendenzahlen in Zweifel zu ziehen. Die Verwaltungsgerichte (aller Instanzen) sind berechtigt, der Universität grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen und die tatsächlichen Angaben als zutreffend anzusehen. Die Verwaltungsgerichte sind daher nicht verpflichtet, jedem einzelnen Element der Kapazitätsberechnung für ein Studienjahr von Amts wegen weiter nachzugehen. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, im Rahmen seiner Amtsermittlung gleichsam „auf Verdacht“ Nachforschungen darüber zu betreiben, ob die tatsächlichen Grundlagen der Kapazitätsberechnung den Tatsachen entsprechen (vgl. zum Ganzen: Hess. VGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13 -, juris Rn. 5 [m. w. N. ]). Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, die Antragsgegnerin halte notwendige Angaben und Auskünfte pflichtwidrig zurück, sind weder ersichtlich noch durch die Antragsteller substantiiert vorgetragen. Das - pauschale - Vorbringen der Antragsteller beschränkt sich darauf, dass sich Studierende möglicherweise nach zwei oder drei Semestern exmatrikulieren ließen, ohne dass die Studienplätze in höheren Semestern wieder besetzt worden seien. Woraus sie Letzteres schöpfen, machen sie weder plausibel, noch ergibt sich Entsprechendes aus dem von ihnen behaupteten und unbelegt gebliebenen Zahlenmaterial. Es ist auch nicht ersichtlich oder von den Antragstellern dargetan, welches Interesse die Antragsgegnerin daran haben sollte, ausgewiesene Kapazitäten freizuhalten. 27 Auch nach dem von den Antragstellern unter Bezugnahme auf die Impp-Statistik behaupteten und unbelegt gebliebenen Zahlenmaterial drängt sich nicht auf, dass die Angaben der Antragsgegnerin in der Schwundberechnung (Vorklinik) unrichtig sind. Danach sollen insgesamt 203 „Physikumsteilnehmer“ im WS 2015/2016 und SS 2015 einer Zulassungszahl von 191 Studierenden zum WS 2013/2014 gegenübergestanden haben. Dies ließe sich ohne Weiteres durch eine sehr hohe Anzahl von Wiederholungsprüfungen erklären. Allein der Umstand, dass (nur) insgesamt 190 Studierende im WS 2016/2017 und SS 2017 trotz einer Zulassungszahl von insgesamt 191 Studierenden im WS 2014/2015 am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfungen teilgenommen haben sollen, lässt nicht die Anzahl der von der Antragsgegnerin in die Schwundberechnung eingestellten immatrikulierten Studierenden anzweifeln. Denn Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen nach § 10 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin. Dass jeder der im WS 2014/2015 immatrikulierten Studenten diese Voraussetzungen bereits erfüllt hat, ist schon nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Auffassung der Antragsteller, dies spreche für einen „erheblichen Schwund“, teilt der Senat mithin nicht. 28 Entgegen der Auffassung der Antragsteller entsteht auch kein weiteres Aufklärungsbedürfnis daraus, dass Studierende immatrikuliert seien, ohne tatsächlich Lehre nachzufragen. Dies erhöht die Kapazitätsgrenzen von vornherein nicht. Für die Kapazitätsberechnung kommt es nicht darauf an, welches Lehrangebot von den im jeweiligen Semester Eingeschriebenen tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 - 13 C 16/17 -, juris). 29 4. Soweit die Antragsteller der Sache nach einwenden, bei der Berechnung der Lehrnachfrage dürfe die von der Antragsgegnerin angebotene und - soweit für die Antragsteller ersichtlich - nicht übliche „begleitende Vorlesung“ zum Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin keine Berücksichtigung finden, werden sie dem Darlegungsgebot schon deshalb nicht gerecht, weil es erneut an Ausführungen zu der Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens fehlt, zumal bei einer normativen Zulassungszahl von 196 Studienplätzen tatsächlich 198 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben worden sind (siehe die Darstellung unter 3.). 30 Ungeachtet dessen fehlen Anhaltspunkte für die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang gerügte fehlerhafte Ermittlung des Curriculareigenanteils (CAp) für die Vorklinik. Die von der Antragsgegnerin zum Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin angebotene begleitende Vorlesung ist weder unüblich, noch führt sie zu Unrecht zu einer Erhöhung des CAp-Wertes für die Vorklinik. 31 Entgegen der Annahme der Antragsteller werden an verschiedenen Hochschulen neben dem Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (begleitende) Vorlesungen angeboten. Eine stichprobenartige Recherche des Senates ergab vergleichbare Veranstaltungen in den Studiengängen der Humanmedizin an der Universität Rostock, der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Universität Gießen, der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der Georg-August-Universität Göttingen, der Universität Ulm und der Philipps-Universität Marburg (vgl. jeweilige Studienordnung [zugänglich über den Internetauftritt der jeweiligen Hochschule]). 32 Die durch das Lehrangebot an einer begleitenden Vorlesung bedingte Erhöhung des CAp für die Vorklinik begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich bereits aus der Approbationsordnung für Ärzte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO vermittelt die Universität eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO). Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika (§ 2 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO). Insbesondere regelt § 2 Abs. 6 ÄApprO, dass praktische Übungen im Sinne des Absatzes 3 der Vorschrift, zu denen auch das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin zählt, durch systematische Vorlesungen vorbereitet und begleitet werden. 33 Es liegt im Übrigen im Ermessen der Hochschule, im Rahmen der Organisation des Lehrbetriebes, die Art und Weise der Vermittlung des erforderlichen Wissens für die jeweilige Prüfung zu bestimmen. Von diesem Ermessen hat die Antragsgegnerin insoweit Gebrauch gemacht, als sie die praktische Übung durch eine Vorlesung, deren Inhalt auch Prüfungsgegenstand sein kann, stützt (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 9 Studienordnung der Antragsgegnerin). Hiergegen ist gerade im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), auf die sich die Antragsgegnerin als juristische Person des öffentlichen Rechtes berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris), nichts zu erinnern. Einer weiteren Begründung des Lehrangebotes bedarf es entgegen der Annahme der Antragsteller nicht. 34 II. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorwegnahme der Hauptsachse nicht zu halbieren war. 35 III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).