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Beschluss

1 M 102/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 5. Juli 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 2 Unter Ziff. I trägt die Beschwerdebegründungsschrift vor, die Begründung der Vollziehungsanordnung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, weil die Darlegung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses nicht auf den konkreten Einzelfall abstelle, sondern sich ausschließlich auf die vermeintliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stütze, die Tatbestandsvoraussetzung für den Widerruf der Erlaubnis sei. 3 Damit wird die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst gewesen sei und den sachlichen Grund darin gesehen habe, dass aufgrund der Tatsachen, aus denen sie den Widerruf für begründet erachte, die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller bei weiterer Ausübung des Gewerbes während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Straftaten begehe unter dem vermeintlichen Schutz eines Hausrechts oder des Festnahmerechts aus § 127 StPO oder unter Ausnutzung seiner Garantenstellung, nicht schlüssig infrage gestellt. Gerade der Verweis auf die vorliegenden, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Tatsachen, nämlich seine mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen in für das Bewachungsgewerbe relevanten Bereichen, weist die erforderliche Einzelfallspezifik auf. Im Übrigen scheidet eine Bezugnahme bzw. Verwendung der der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes dienenden Tatsachen nicht grundsätzlich aus, wenn - wovon Verwaltungsgericht und Antragsgegnerin vorliegend ausgehen - sich gerade aus den dort verwandten Tatsachen eine das besondere Vollzugsinteresse begründende Gefährdung wichtiger Rechtsgüter ergibt und die Begründung des Sofortvollzuges klar und eindeutig von der Begründung des Verwaltungsaktes unterscheidbar ist. Letzteres ist hier wegen der mit Ordnungsziffer 1 versehenen Begründung für den Widerruf und den zweifelsfrei der Vollzugsanordnung zuzuordnenden Ausführungen unter Ziff. 4 des Bescheides vom 1. September 2017 der Fall. 4 Weiter macht die Beschwerde unter Ziff. III.1. der Beschwerdebegründungsschrift geltend, das Gericht unterscheide nicht hinreichend zwischen dem Zeitpunkt der Verurteilungen und den zu Grunde liegenden Taten des Antragstellers. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich um nachträgliche Tatsachen handle. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Zunahme an Verurteilungen nach Erteilung der (streitgegenständlichen, widerrufenen) Erlaubnis (vom 25. Mai 2016) rechtfertige nicht den Schluss, dass auch die vermeintlich zu Grunde liegenden Vergehen zugenommen hätten. 5 Letzteres ist zwar zutreffend, denn ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 19. Juni 2017 (Bl. 54 ff. der Beiakte A) fanden die abgeurteilten Straftaten sämtlich vor Erteilung der Erlaubnis vom 25. Mai 2016 statt (zuletzt am 13. Februar 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß Ziff. 6 d. Zentralregisterauszuges), und auf den Zeitpunkt der Verurteilung hat der Antragsteller keinen Einfluss. So datiert die letzte wegen Diebstahls oder Hehlerei ergangene Verurteilung des AG Gardelegen vom 13. Februar 2017 und betrifft eine Tatbegehung vom Juli 2015 (vgl. Ziff. 7 d. Zentralregisterauszuges). 6 Soweit allerdings der Widerrufsgrund gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG u. a. voraussetzt, dass die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt (hier die Erlaubnis gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 GewO) nicht zu erlassen, handelt es sich nicht nur bei der Straftatbegehung, sondern auch bei der Verurteilung der Tat jeweils um eine Tatsache im Sinne des Widerrufsgrundes (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 39). Da sämtliche im Bundeszentralregisterauszug ausgewiesenen Tatbegehungen vor Erteilung der Erlaubnis vom 25. Mai 2016 stattgefunden haben, können sie nicht als nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des Widerrufsgrundes des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG angesehen werden. Das bloße Bekanntwerden unverändert gebliebener Umstände genügt für einen Widerruf nicht. 7 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht indes auf die Tatsachen der unter Ziff. 4 - 7 des Zentralregisterauszuges verzeichneten Verurteilungen vom 20. Juni 2016, 19. Juli 2016, 30. Januar 2017 und 13. Februar 2017 abgestellt (vgl. S. 7 Abs. 2 d. BA), die alle „nach“ Erlass der Erlaubnis vom 25. Mai 2016 datieren und deshalb einen Widerrufsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG begründen können. 8 Weiter rügt die Beschwerde unter Ziff. III. 2. der Beschwerdebegründungsschrift, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit allein aufgrund der Auswertung des Zentralregisterauszuges erfolgt sei und der Sachverhalt, der den Bestrafungen zugrunde gelegen habe, nicht geprüft worden sei. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt, inwiefern die außerhalb der gewerblichen Tätigkeit liegenden Taten im Lichte des Art. 12 GG von solchem Gewicht seien, dass sie einen Widerruf der Bewachungserlaubnis rechtfertigen würden. 9 Auch hier ist der Beschwerde zwar insoweit zu folgen, als sich die Gerichte bei der Folgerung einer gewerbe-, gaststätten- oder apothekenrechtlichen Unzuverlässigkeit grundsätzlich nicht allein auf die - auf Strafregisterauszüge - gestützte Feststellung beschränken dürfen, dass gerichtliche Strafurteile oder Strafbefehle vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34.97 -, juris Rn. 10; Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 37, 38; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 22 ZB 11.1473 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 4 E 872/10 -, juris Rn. 6). 10 Die Beschwerde setzt sich vorliegend jedoch nicht in der gebotenen Weise mit dem Umstand auseinander, dass mit Einführung des Regeltatbestandes für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GewO zum 1. Dezember 2016 der Gesetzgeber selbst bereits eine Wertung vorgenommen hat, die an die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten (vorliegend zwei Verurteilungen zu einer Geldstrafe wegen Urkundenfälschung bzw. Diebstahl oder Hehlerei) anknüpft, und macht nicht plausibel, inwiefern die als Erleichterung der Entscheidung für die zuständige Behörde gedachte Regelung (vgl. BT- Drs. 18/8558 vom 25. Mai 2016, S. 15 Abs. 3) und die in § 34a Abs. 1 S. 5 GewO aufgestellten Mindestanforderungen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit weiterhin die geltend gemachte Sachprüfung gebieten, jedenfalls solange keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, es könnte sich im spezifischen Einzelfall nicht um einen Regelfall handeln. 11 Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. November 2017 Bezug nimmt, macht das dortige Vorbringen - ungeachtet des Umstandes, dass allgemeine Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen regelmäßig nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO genügen, weil es einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung bedarf - die erforderlichen einzelfallspezifischen Besonderheiten nicht plausibel. 12 Der Verweis auf die angeblich geringe Tagessatzzahl rechtfertigt sich im Hinblick auf die für die Urkundenfälschung verhängten 40 Tagessätze (bei einer Mindesttagessatzzahl von 5 gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 StGB) nicht. Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei zwei Verurteilungen gerade keine Mindesthöhe der Tagessatzzahl wie bei einer einmaligen Verurteilung vorgesehen, sondern die Zahl der Verurteilungen gewichtet. 13 Auch das Vorbringen in Bezug auf die Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei (vom 13. Februar 2017, Ziff. 7 d. Zentralregisterauszuges), es habe keinen Tatverdacht gegen den Antragsteller gegeben, laut Ermittlungsstand vom 28. Juni 2016 habe sich nur ergeben, dass der Antragsteller eines der gestohlenen Mopeds ohne Papiere und zu einem günstigen Preis verkauft habe, ist nicht geeignet, den Regelfall des § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4b GewO substantiiert infrage zu stellen. Zum einen wird ein Richter einen Strafbefehl - wie hier - nur erlassen, wenn dagegen keine Bedenken bestehen, insbesondere der Angeschuldigte hinreichend verdächtig ist (vgl. § 408 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 StPO), zum anderen muss der Strafbefehl u. a. die gesetzlichen Merkmale der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Straftat bezeichnen und die Beweismittel angeben (§ 409 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb gegen den Antragsteller kein hinreichender Tatverdacht bestanden haben sollte. Auch der Vortrag, der Antragsteller habe wegen beruflicher Prioritäten und in Unkenntnis der möglichen Auswirkungen dieser Verurteilung auf seine gewerbliche Tätigkeit keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, wirft keine Zweifel an der Tatbegehung des Antragstellers auf bzw. gibt zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung des Regelfalles keinen Anlass. 14 Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe das fragliche Moped durch ein Tauschgeschäft erworben, ohne von der rechtswidrigen Herkunft gewusst zu haben, und es ohne böse Absicht im Bekanntenkreis weiterverkauft, ist der Vortrag schon mangels Substantiiertheit nicht geeignet, den gewerberechtlichen Regelfall infrage zu stellen bzw. eine weitere behördliche Sachaufklärung auszulösen. 15 Der Einwand in Bezug auf den Strafbefehl vom 19. Juli 2016 (wegen Urkundenfälschung, Ziff. 5 d. Zentralregisterauszugs), Akteneinsicht habe nicht genommen werden können und wegen beruflicher Inanspruchnahme sei auf ein Vorgehen gegen den Strafbefehl verzichtet worden, macht das behauptete Fehlen einer mit der streitigen Gewerbeerlaubnis in Zusammenhang stehenden Straftat bzw. einer Katalogtat i. S. d. § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4b GewO auch nicht ansatzweise plausibel. 16 Der Vortrag, es sei nicht zulässig, die Eintragungen zu Ziff. 1 - 3 des Bundeszentralregisterauszuges in die Frage der Unzuverlässigkeit miteinzubeziehen, macht nicht plausibel, dass aus diesem Grunde der Regelfall des § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4b GewO nicht erfüllt sein soll. Ausreichend sind insoweit zwei rechtskräftige Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Katalogtaten im Sinne der vorgenannten Norm; dies trifft in Bezug auf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung vom 19. Juli 2016 (Ziff. 5 d. Zentralregisterauszuges) sowie wegen Diebstahls oder Hehlerei vom 13. Februar 2017 (Ziff. 7 d. Zentralregisterauszuges) zu. 17 Die Ausführungen der Beschwerde unter Ziff. III. 3. der Beschwerdebegründungsschrift zur Rechtsnatur des Strafbefehls und seines Beweiswertes machen weder plausibel, dass der Gesetzgeber Strafbefehle vom Regeltatbestand des § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4b GewO für eine gewerbliche Unzuverlässigkeit ausgenommen hat, noch dass bei dieser Verurteilungsform stets eine weitere Sachaufklärung geboten ist. Die angeführten Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Ergebnisrichtigkeit wegen einer Entscheidung nach Aktenlage machen eine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses noch nicht plausibel. Sie bestehen auch bei der vom Antragsteller vermissten Einsichtnahme in den jeweiligen Strafbefehl oder die Ermittlungsakte durch die Behörde. Für das Ordnungsrecht entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 38). Bezogen auf die Regelfälle des § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GewO bedeutet dies, dass auch hier Anlass zu einer weiteren Sachprüfung jedenfalls dann besteht, wenn der Antragsteller nachprüfbare Umstände darlegt, die die Unrichtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall, wie bereits zum Schriftsatz vom 10. November 2017 ausgeführt wurde. 18 Die Ausgestaltung des § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GewO als „Regelfall“ stellt eine Hilfe für die zuständige Behörde bei der Entscheidungsfindung dar; sie entfaltet keine Bindungswirkung in dem Sinne, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines „Regelfalles“ die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bzw. Antragstellers wegen einer Bewachungserlaubnis in jedem Falle auszuschließen wäre und keine Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles erlauben würde. Letztere muss der Betroffene indes substantiiert und nachprüfbar darlegen, damit die Behörde und das Gericht Anlass haben, das Vorliegen des Regelfalles in Zweifel zu ziehen und eine weitere Sachprüfung anzustellen. 19 Unter Ziff. III. 4. führt die Beschwerdebegründungsschrift aus, die vom Gericht bejahte Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterbleiben des Widerrufes sei wegen der beanstandungsfreien Ausübung der gewerblichen Tätigkeit durch den Antragsteller nicht gerechtfertigt. Es fehle jeglicher konkreter Anlass für die Annahme, der Antragsteller würde im Rahmen seiner administrativen Tätigkeit seine Mitarbeiter nicht mehr ordnungsgemäß auswählen oder Aufträge so organisieren, dass ihm kriminelle Übergriffe ermöglicht würden. 20 Damit wird indes die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss nicht schlüssig in Frage gestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 17. August 1993 - 1 B 112.93 -, juris) aus dem Fehlen der erforderlichen Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden kann. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die bisherigen Straftaten des Antragstellers festgestellt, dass die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut gefährde und es mit der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes und seiner polizeiähnlichen Funktion nicht vereinbar wäre, wenn der Antragsteller als Bewachungsunternehmer auch in seiner Berufsausübung Eigentumsdelikte begehen oder - wie im Falle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis - ohne gegebenenfalls erforderliche Erlaubnisse tätig sein würde. 21 Der Verweis der Beschwerde auf die bisherige beanstandungsfreie Tätigkeitsausübung und das daraus abgeleitete Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine erneute Straffälligkeit des Antragstellers vernachlässigt den Umstand, dass es gerade Bestandteil der gewerblichen Unzuverlässigkeitsprognose ist, dass der Antragsteller nach dem Gesamtbild seines Verhaltens die Annahme rechtfertigt, dass er wahrscheinlich zukünftig seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Dabei hat der Gesetzgeber mit seinen Regelfällen in § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GewO bereits eine eigene Wertung vorgenommen, deren Widerlegung eine besondere Rechtfertigung bedarf, an der es vorliegend fehlt. Ist danach die Entziehung der Bewachungserlaubnis zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, ist das öffentliche Interesse grundsätzlich konkret gefährdet, wenn der Widerruf nicht erfolgt (so BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993, a. a. O.). Auf das seit Erteilung der Erlaubnis straffreie Verhalten des Antragstellers kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. 22 Soweit die Beschwerdebegründungsschrift unter Ziff. III. 5. vorträgt, dass das Ermessen aufgrund der bisherigen Ausführungen der Beschwerde nicht auf Null reduziert sei, dringt die Beschwerde damit schon deshalb nicht durch, weil die bisherigen Ausführungen nicht geeignet waren, die Richtigkeit des Beschlussergebnisses schlüssig infrage zu stellen. Auf die erneut angeführte fehlende Bindungswirkung von Strafbefehlen kommt es nicht entscheidungserheblich an. Gleiches gilt im Hinblick auf den Regeltatbestand des § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GewO hinsichtlich des Einwandes, die Straffälligkeit stamme nicht aus dem gewerblichen Bereich und die gewerbliche Tätigkeit sei jahrelang beanstandungsfrei ausgeübt worden. Der Vortrag, die Verurteilungen wiesen eine nur geringe kriminelle Energie auf, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung, die nicht geeignet ist, die Regelvermutung infrage zu stellen. Die Behauptung, bei Erteilung der Erlaubnis sei eine Verurteilung bereits bekannt gewesen, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar und macht auch nicht plausibel, dass es angesichts der weiteren Verurteilungen des Antragstellers für den streitgegenständlichen Widerruf hierauf entscheidungserheblich ankommt. 23 Der Einwand, die Ermessensentscheidung sei nicht indiziert, weil der Gesetzgeber den Widerruf der Erlaubnis in der Gewerbeordnung nicht spezialgesetzlich als zwingende Vorschrift geregelt habe, verkennt den Begriff des intendierten Ermessens. Ähnlich wie bei Soll-Vorschriften ist die Behörde zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt, jedoch soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung „im Regelfall“ in einem bestimmten Sinn ergehen. Das Abstellen auf den „Regelfall“ unterscheidet die Entscheidung dabei von der gebundenen, „zwingenden“ Entscheidung, bei der der Gesetzgeber der Behörde gerade keine Abweichungsmöglichkeit einräumt. In Fällen, in denen die Behörde den Intentionen des Gesetzes für den Regelfall folgen will und auch keine Gründe ersichtlich bzw. geltend gemacht sind, die für eine abweichende Entscheidung sprechen könnten, bedarf es grundsätzlich keiner näheren Begründung des Ermessens. 24 Unter Ziff. III 6. der Beschwerdebegründungsschrift wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht bejahe das besondere öffentliche Vollzugsinteresse zu Unrecht mit der begründeten Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren könne. Die bekämpfte Gefahr liege darin, dass der Antragsteller im Rahmen seines Gewerbes Übergriffe auf fremdes Eigentum oder andere Schutzgüter verüben könne. Die vermeintliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers werde aber auf Umstände gestützt, die außerhalb der gewerblichen Tätigkeit ihren Ursprung hätten. Es gebe angesichts der bisherigen beanstandungsfreien Tätigkeitsausübung keinen Anhalt für die Annahme, dass der Antragsteller seine gewerbliche Tätigkeit in dem vom Verwaltungsgericht behaupteten Sinne ausnutzen werde. Er habe schon aus wirtschaftlicher Sicht ein Eigeninteresse daran, dass der Betrieb weiterhin beanstandungsfrei betrieben werde. 25 Die vom Verwaltungsgericht bejahte begründete Besorgnis, dass der Antragsteller bis zum Eintritt der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung unter Ausnutzung der ihm durch seine gewerbliche Tätigkeit eröffneten Möglichkeiten und Befugnisse, Straftaten begehen könnte, wird nicht dadurch schlüssig infrage gestellt, dass seine bisherigen Straftaten einen „außergewerblichen Ursprung“ hätten, was vorliegend nichts anderes bedeutet, als dass sie vor Erteilung der streitgegenständlichen Bewachungserlaubnis stattgefunden haben. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes, dass ihm gerade die Spezifik seiner gewerblichen Tätigkeit weitere, möglicherweise sogar „günstigere“ Bedingungen für weitere Straftaten eröffne und eine „Verhaltensänderung“ beim Antragsteller nicht habe festgestellt werden können, was sich im Übrigen bereits im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose und bei der Frage der Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses bei der Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers entsprechend niedergeschlagen hat, wirkt sich vorliegend auch bei der Frage aus, ob der Sofortvollzug als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Soweit sich der Antragsteller auf seine bisherige, beanstandungsfreie Tätigkeitsausübung und sein wirtschaftliches Eigeninteresse beruft, stellt dies die Gefahrenprognose weder in zeitlicher Hinsicht noch der Sache nach infrage; da potentielle Straftaten in der Regel auf Verdeckung und Verschleierung der Tatumstände ausgerichtet sind, ist eine zeitnahe Aufklärung oft nicht gewährleistet. Im Übrigen machen die zeitlichen Vorgaben des Regeltatbestandes des § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GewO deutlich, welchen straffreien Zeitraum der Gesetzgeber für relevant erachtet, um von der erforderlichen Distanzierung des Betroffenen von früheren Straftaten mit Blick auf die Besonderheiten des Bewachungsgewerbes auszugehen. 26 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 27 3. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 28 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).