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Beschluss

4 E 872/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0228.4E872.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. Januar 2010 ist nach derzeitigem Erkenntnisstand rechtmäßig. Die Beklagte und mit ihr das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die im Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO erforderliche Zuverlässigkeit jedenfalls nicht mehr besitzt. Die Beklagte hat dabei zutreffend ausschlaggebend auf die Lebenssachverhalte abgestellt, die den Urteilen des AG Siegburg vom 15. Mai 2009 - 223 Js 359/08 - und des AG Bonn vom 24. Juli 2008 - 226 Js 560/08 - zu Grunde lagen. 3 Unzuverlässigkeit im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO liegt vor, wenn der Betroffene nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte bzw. angestrebte Gewerbe ordnungsgemäß betreiben wird. Dies ist insbesondere in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist. 4 BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34.97 -, GewArch 1997, 242 f.; Landmann/Rohmer, GewO-Kommentar, § 35 Rdn. 37; Pielow, GewO-Kommentar, § 35 Rdn. 19 f., 23. 5 Dabei sind nach dem Sinn und Zweck des § 34 a GewO vor allem vermögensbezogene Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit einschlägig, die befürchten lassen, dass sich der Betroffene an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt. 6 Landmann/Rohmer, GewO, § 34 a Rdn. 24. 7 Da § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO auf Tatsachen abstellt, darf der Prognoseentscheidung nicht allein der Strafregisterauszug zu Grunde gelegt werden. Die Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des im Bewachungsgewerbe Tätigen. Die Verwaltungsbehörde und die Verwaltungsgerichte müssen sich selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt den Bestrafungen zu Grunde gelegen hat – wobei sie in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen können – und in eigener Verantwortung prüfen, ob die den gerichtlichen Bestrafungen zu Grunde liegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen. 8 BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1964 - 7 B 159.63 -, GewArch 1964, 113 f.; Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34.97 -, GewArch 1997, 242 f. 9 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Ordnungsverfügung gerecht. Der Kläger ist im vorgenannten Sinne einschlägig vorbestraft. Die Verurteilungen erfolgten wegen Bedrohung und Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung auch nicht allein auf die Tatsache einer Verurteilung abgestellt. Sie hat vielmehr den vom Strafrichter festgestellten Sachverhalt – auch unter Berücksichtigung der vom Kläger erhobenen Einwände – bewertet und in nicht zu beanstandender Weise der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegt. Zudem hat sie ergänzend unterstellt, dass die Angaben des Klägers zu dem Vorfall, der zu seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung geführt hat, zutreffen könnten, ist aber auf Grund des engen Zusammenhangs mit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit zu dem nachvollziehbaren Schluss gekommen, dass er auch in diesem Fall unzuverlässig sei. 10 Im Hinblick auf die Verurteilung wegen Bedrohung und Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung lag ein Geständnis des Klägers vor. Die Beklagte hat zur Kenntnis genommen, dass der Kläger nunmehr geltend macht, dieses Geständnis allein aus taktischen Gründen abgegeben zu haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die tatbestandlichen Feststellungen des Strafurteils nicht verwertet werden durften. Dies gilt umso weniger, als der Kläger nunmehr selbst vorträgt, sein damaliger Verteidiger habe auf Grund des Umstandes, dass "dieser Tatkomplex ... von den 'Opfern' seinerzeit derart detailliert und wenig wirklichkeitsfremd geschildert worden" war, das Risiko einer Verurteilung gesehen. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, dass auch die Beklagte unter Würdigung der aussagekräftigen und zum Bestandteil der Verwaltungsvorgänge gemachten strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse – in eigenständiger Würdigung davon ausgegangen ist, dass der Kläger diese Straftaten tatsächlich begangen hat. 11 Vor diesem Hintergrund war auch die Wertung der Beklagten nicht zu beanstanden, die Fähigkeit des Klägers, für ihn schwierige Situationen ohne körperliche Gewalt zu lösen, sei nicht hinreichend ausgeprägt. Zudem durfte sie sein Verhalten im vorliegenden Verfahren als Beleg dafür ansehen, dass er sich mit seinem Handeln in der Vergangenheit offenkundig wenig auseinander gesetzt hat. Eine selbstkritische Reflektion seines Verhaltens, die als Indiz dafür gewertet werden könnte, in Zukunft werde sich ein solches Verhalten nicht wiederholen, ist beim Kläger nicht festzustellen. 12 Soweit die Beschwerde schließlich darauf abstellt, die Verurteilungen und die zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen könnten dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden, weil sie bereits 1 ½ Jahre zurücklägen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Vorfälle können noch verwertet werden. Die Tilgungsfristen nach § 51 BZRG sind bei Weitem noch nicht abgelaufen. 13 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24; Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34.97 -, GewArch 1997, 242 f. 14 Unabhängig von den damit fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch auch deshalb nicht in Betracht, weil sich auf Grund der vom Kläger abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht feststellen lässt, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln aufzubringen. Die hierzu im amtlichen Vordruck gemachten Angaben sind nämlich unschlüssig und damit nicht geeignet, seine Vermögensverhältnisse in einer Weise zu belegen, die eine zuverlässige Aussage über seine wirtschaftliche Leistungs(un)fähigkeit erlaubte. Der Kläger gibt als ausschließliche Einnahmequelle Arbeitslosengeld von 311,10 Euro monatlich an. Nach dem anliegenden Bewilligungsbescheid liegt das Arbeitslosengeld allerdings nur bei 227,40 Euro. Unterhaltsleistungen erhält der Kläger angeblich nicht. Zugleich will er sich allein mit 300 Euro an den Mietkosten beteiligen sowie Raten- und Kreditzahlungen in Höhe von ebenfalls 300 Euro leisten. Selbst wenn man außer Acht lässt, dass er darüber hinaus – möglicherweise versehentlich – monatliche eigene Unterhaltsleistungen von 690 Euro angibt, übersteigen danach die Ausgaben seine Einnahmen um etwa das Doppelte. Erklärungen hierzu gibt der Kläger jedoch nicht. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.