Beschluss
2 O 129/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. 2 Sie ist nicht statthaft, denn nach § 146 Abs. 2 VwGO in der Fassung des zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. I S. 3533) können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nach § 146 Abs. 2 VwGO auch dann nicht statthaft, wenn das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen nicht ordnungsgemäßer Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 21.06.2016 – OVG 3 M 55.16 –, juris RdNr. 2; BremOVG, Beschl. v. 23.09.2016 – 1 PA 248/16 –, juris RdNr. 9; NdsOVG, Beschl. v. 05.09.2017 – 13 PA 235/17 –, juris RdNr. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., §146 RdNr. 10). Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.). 3 Gemessen daran ist die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung der am 06.07.2018 beantragten Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller auch auf die Aufforderung des Gerichts vom 13.08.2018 bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist weder eine von ihm selbst unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben noch seine vom Gericht als unvollständig erachteten Angaben ergänzt hat. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage durch das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall nicht, auch nicht hilfsweise, erfolgt. 4 Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Von einer Erhebung der Gerichtskosten (Nr. 5502 KV zum GKG) ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 18.10.2018 fehlerhaft über die nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthafte Beschwerde belehrt und damit zur Einlegung der Beschwerde maßgeblich beigetragen (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 21.6.2016 – OVG 3 M 55.16 –, a.a.O. RdNr. 3). 5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).