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Beschluss

13 PA 235/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (§ 146 Abs. 2 VwGO). • Die Beschwerde kann nur angeführt werden, wenn das Gericht (auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. • Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; Gerichtskosten werden wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO; § 21 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe unzulässig bei alleiniger Prüfung der persönlichen/vermittelten Voraussetzungen • Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (§ 146 Abs. 2 VwGO). • Die Beschwerde kann nur angeführt werden, wenn das Gericht (auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. • Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; Gerichtskosten werden wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO; § 21 Abs. 1 GKG). Die Kläger beantragten am 14. November 2016 Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte die Bewilligung ab, weil die Kläger die erforderlichen Formularangaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht in der gesetzlich vorgesehenen unterschriebenen Form eingereicht hatten. Gegen diesen Beschluss legten die Kläger Beschwerde ein. Die Frage der Erfolgsaussichten der Hauptsache wurde vom Verwaltungsgericht nicht geprüft. Die Kläger rügten die Ablehnung und die Belehrung über Rechtsbehelfsmöglichkeiten. Das Oberverwaltungsgericht entschied über die Zulässigkeit und die Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens. • Rechtslage: Nach der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung des § 146 Abs. 2 VwGO sind Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde anfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint. • Anwendung auf den Fall: Das Verwaltungsgericht hat die Prozesskostenhilfe allein wegen fehlender unterschriebener Formularerklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt; damit liegt ein Fall des Ausschlusses der Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO vor. • Ausnahme nicht gegeben: Eine Überprüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen; somit greift die Ausnahme des Beschwerdeausschlusses nicht. • Kostenentscheidung: Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten. Gerichtskosten werden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben, da das Verwaltungsgericht fehlerhaft belehrt hat und dadurch maßgeblich zur Einlegung der nicht statthaften Beschwerde beigetragen hat. • Rechtskräftigkeit: Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde der Kläger wird verworfen, weil sie gegen eine nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthafte Entscheidung gerichtet ist; das Verwaltungsgericht hat die Prozesskostenhilfe allein wegen fehlender unterschriebener Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache hat nicht stattgefunden, sodass die Ausnahme vom Beschwerdeausschluss nicht greift. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; Gerichtskosten werden nicht erhoben wegen fehlerhafter Belehrung durch das Verwaltungsgericht. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.