Beschluss
1 L 40/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 24. Januar 2019 hat keinen Erfolg. 2 Die von der Klägerin allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 4 Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich entgegen der Zulassungsbegründung nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 26 Abs. 1 BeamtStG trotz im Klageverfahren von ihr erhobener Einwendungen gegen das dieser Feststellung zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten (Epikrise) vom 18. Juli 2016 als „unstreitig“ bezeichnet hat. Bei dem Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 17, vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 10, und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris Rn. 20). Dass das Verwaltungsgericht die Dienstunfähigkeit der Klägerin demgegenüber als zugestandene oder unstreitig gestellte Tatsache - etwa im Sinne der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht anwendbaren Regelung des § 138 Abs. 3 ZPO (s. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 9 B 15.16 -, Rn. 20 m. w. N.) - aufgefasst hätte oder von einer verbindlichen „Einigung“ der Beteiligten über das Vorliegen der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen wäre, ist dem Zusammenhang seiner Ausführungen - ungeachtet der Verwendung des Begriffs „unstreitig“ - nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr deutlich gemacht, dass es die Klägerin „nach den ausweislich der Epikrise vom 18.07.2016 zutreffenden Feststellungen des Beklagten“ als dauernd dienstunfähig ansieht, und ist damit - erkennbar - seiner Aufgabe nachgekommen, sich auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen und Bewertungen des Gesundheitszustands der Klägerin ein eigenes Urteil über deren Dienstfähigkeit zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017, a. a. O. Rn. 25 m. w. N.). Im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20. Juni 2018, mit dem sie klargestellt hatte, dass sich ihre gegen die Tragfähigkeit der amtsärztlichen Begutachtung gerichteten Ausführungen vom 16. Mai 2018 „auf die Entlassung eines Probebeamten wegen Nichtbewährung mangels gesundheitlicher Eignung [bezogen]“, hat das Verwaltungsgericht lediglich eine ins Einzelne gehende Begründung seiner Einschätzung, die Klägerin sei dauernd dienstunfähig, für entbehrlich gehalten. Dass diese Einschätzung der Dienstunfähigkeit materiell unrichtig sein könnte, wird mit der Rüge der Fehlannahme, dass hierüber zwischen den Beteiligten kein Streit bestehe, nicht aufgezeigt. Ebenso wenig liegt insoweit ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 5 Auch im Übrigen macht die Klägerin nicht plausibel, dass die Feststellung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit in der Sache fehlerhaft erfolgt sei. Soweit der Zulassungsantrag beanstandet, es sei nach der Epikrise vom 18. Juli 2016 nicht nachvollziehbar, warum die Amtsärztin prognostiziere, dass die Klägerin innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten voraussichtlich nicht wieder voll dienstfähig sein werde, da „alsbald mit einer Therapie und sodann mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit begonnen“ werden könne, sobald die Ursache der Erkrankung diagnostiziert worden sei, wird in dem Gutachten dargestellt, dass eine körperliche oder seelische Krankheitsursache trotz ausführlicher diagnostischer Maßnahmen bislang nicht habe eruiert werden können, so dass derzeit auch keine adäquate Therapie möglich sei. Ist bei verständiger Würdigung dieser Aussagen völlig ungewiss, ob und wann die Ursache der Erkrankung der Klägerin gefunden wird, um daran anknüpfend eine Therapie einzuleiten, ist die Folgerung, es könne nicht innerhalb von sechs Monaten mit einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin gerechnet werden, ohne Weiteres einsichtig. 6 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Beamten entwickelten Prognosemaßstab berufen. Zwar trifft es zu, dass danach die Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Zugangsrechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfordert, dass sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 22). Vielmehr kann der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, a. a. O. Rn. 23 f., 26; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21). 7 Die Klägerin berücksichtigt jedoch nicht, dass sich dieser Prognosemaßstab auf Bewerber bezieht, deren gesundheitliche Eignung gegenwärtig vorhanden ist, und den Schwierigkeiten prognostischer Einschätzungen künftiger (nachteiliger) Entwicklungen Rechnung trägt, also eine zunächst vorhandene bzw. aktuelle gesundheitliche Eignung des Bewerbers voraussetzt. Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach betont (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris Rn. 14, und vom 12. Juli 2018 - 2 B 17.18 -, juris Rn. 5). In Übereinstimmung mit der amtsärztlichen Beurteilung ist das Verwaltungsgericht indes davon ausgegangen, dass die Klägerin derzeit dienstunfähig ist bzw. bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung dienstunfähig war. Dass sie „weder nachweislich an einer chronischen Erkrankung noch an einer nachweislich unheilbaren Krankheit“ leidet, wie der Zulassungsantrag einwendet, stellt die Feststellung ihrer (vorhandenen) gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen und die medizinische Bewertung dieser Einschränkungen - auch im Hinblick auf die in der Epikrise zum Ausdruck gebrachte Ungewissheit einer künftigen Therapiemöglichkeit - nicht in Frage. Die Forderung nach einer Erläuterung, „warum bei der Klägerin bis zu ihrer Pensionierung mit erheblichen Dienstausfällen zu rechnen sein könnte,“ überspannt die zeitliche Komponente des Dienstunfähigkeitsbegriffs nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der (nur) darauf abstellt, dass die Dienstunfähigkeit „dauernd“, d. h. auf absehbare Zeit nicht behebbar ist (vgl. Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 44 Rn. 7). Angesichts der (aktuell) fehlenden Diagnose- und Heilungsaussicht erschließt sich unmittelbar, dass die Klägerin in diesem Sinne zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten „dauernd“ unfähig ist. Weder das Gutachten vom 18. Juli 2016 noch das angefochtene Urteil haben schließlich bloße Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin geäußert, sondern deren Dienstunfähigkeit explizit bejaht. 8 Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung begegnet ernstlichen Richtigkeitszweifeln ferner nicht deswegen, weil sie die Ermessensausübung des Beklagten, die Klägerin nicht auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, unbeanstandet gelassen hat. Aus den angefochtenen Bescheiden geht hervor, dass der Beklagte nicht nur die gegen eine Ruhestandsversetzung der Klägerin sprechenden Gesichtspunkte in die gesetzlich gebotene Abwägung einbezogen, sondern vielmehr auch die gegenläufigen (versorgungsrechtlichen) Interessen der Klägerin gesehen und gewürdigt hat. Dass der Beklagte bei dieser Prüfung davon ausgegangen ist, dass die Ruhestandsversetzung eines dienstunfähigen Beamten auf Probe, bei dem die Voraussetzungen einer sog. Dienstbeschädigung im Sinne des § 28 Abs. 1 BeamtStG nicht vorliegen, regelmäßig ausscheidet, wenn keine Gründe von ausreichendem Gewicht für eine solche Verfahrensweise gegeben sind („Ausnahmefall“), steht entgegen dem Rechtsstandpunkt der Klägerin nicht im Widerspruch zum Wortlaut des § 28 Abs. 2 BeamtStG und begründet keinen Ermessensfehler. 9 Wenn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG voraussetzt, dass der Beamte dauernd dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, wird damit kein Grundsatz dahin aufgestellt, dass dienstunfähige Beamte auf Probe nach dem Willen des Gesetzgebers allgemein und generell vorzugsweise in den Ruhestand zu versetzen statt zu entlassen sind. Das würde der Regelungssystematik des § 28 Abs. 1 und 2 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe nur dann zwingend in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind, und speziell dem Zweck des § 28 Abs. 2 BeamtStG, der darin besteht, dem wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ausscheidenden Beamten eine Versorgung nur dann zukommen zu lassen, wenn und soweit es nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und angemessen erscheint, um damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 1989 - 2 C 83.86 -, juris Rn. 21, vom 16. November 1989 - 2 C 50.87 -, juris Rn. 23, und vom 26. Juni 1990 - 2 C 29.88 -, juris Rn. 19), nicht gerecht. Eben dieser für die behördliche Ermessensausübung maßgebliche Normzweck (vgl. § 40 VwVfG), der die Einbeziehung verschiedenartiger Erwägungen einschließlich haushaltsmäßiger Überlegungen sowie der Möglichkeit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags verlangt und zulässt, rechtfertigt es, in der Ruhestandsversetzung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG eine Ausnahme zu erblicken (so auch zu inhaltlich entsprechenden früheren landesrechtlichen Vorschriften BVerwG, Urteile vom 16. November 1989, a. a. O. Rn. 22 - „Ausnahmeregelung“ -, und vom 26. Juni 1990, a. a. O. Rn. 18 f. - „Ausnahmeregelung“, „ausnahmsweise“ -; ebenso Summer, in: Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 28 BeamtStG Rn. 13 - Verweigerung der Versetzung in den Ruhestand als „Regelentscheidung“ -). In diesem Sinne hat auch der erkennende Senat bereits entschieden, dass der Beamte auf Probe, der nicht durch eine Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden ist und dem das Gesetz damit keine durch die zwingende Versetzung in den Ruhestand statusrechtlich gesicherte beamtenrechtliche Versorgung einräumt, „für den Regelfall seiner Entlassung“ auf die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags im Ermessenswege verwiesen wird (vgl. OVG LSA, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 1 L 25/05 -, juris Rn. 30). 10 Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zweifelsohne zu Recht befunden, dass der Beklagte seinen Ermessensspielraum nach § 28 Abs. 2 BeamtStG nicht - wie die Klägerin meint - verkannt, sondern rechtsfehlerfrei von ihm Gebrauch gemacht hat. Eine Fehlgewichtung der abwägungsrelevanten Belange ist gerade unter Berücksichtigung des aufgezeigten Gesetzeszwecks nicht erkennbar. Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht auf die Frage der Interessengewichtung nicht eingegangen wäre, denn es hat - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ausgeführt, dass und warum § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG von dem Grundsatz ausgehe, dass ein dauernd dienstunfähiger Beamter auf Probe zu entlassen sei, und die Entscheidung, einen dienstunfähigen Beamten zu entlassen und nicht gemäß § 28 Abs. 2 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, nur dann als fehlerhaft angesehen werden könne, wenn sie auf sachwidrigen, mit dem Zweck dieser Vorschrift nicht zu vereinbarenden Gesichtspunkten beruhe. Auch hat das Verwaltungsgericht die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht durch eine eigene Abwägung „ersetzt“. 11 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 6 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertbestimmung. 13 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).