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Urteil

3 L 378/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0420.3L378.09.0A
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass von Studiengebühren belässt § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA (Juris: HSchulG ST) den Hochschulen keinen Gestaltungsspielraum für nähere oder abweichende Regelungen in einer der Hochschule vorbehaltenen Gebührenordnung zu bestimmen. (Rn.22) 2. Die Entstehung eines Gebührenschuldverhältnisses bei einem Zweitstudium nach Maßgabe des § 111 HSG LSA (Juris: HSchulG ST) setzt voraus, dass die Abgabenschuld kraft Gesetzes (im materiellen Sinne) begründet wird. Es ist dem für den Erlass der Gebührenordnung zuständigen Senat nicht gestattet, die ihm vorbehaltene Entscheidung über die Gebührenerhebung an die Verwaltung durchzureichen und ihr die Entscheidung zu überantworten, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im einzelnen Fall eine Gebühr erhoben wird oder nicht. (Rn.23) 3. Eine wirtschaftliche Notlage ist für sich besehen grundsätzlich ungeeignet, eine unbillige Härte i. S. d. § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA (Juris: HSchulG ST) zu begründen.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass von Studiengebühren belässt § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA (Juris: HSchulG ST) den Hochschulen keinen Gestaltungsspielraum für nähere oder abweichende Regelungen in einer der Hochschule vorbehaltenen Gebührenordnung zu bestimmen. (Rn.22) 2. Die Entstehung eines Gebührenschuldverhältnisses bei einem Zweitstudium nach Maßgabe des § 111 HSG LSA (Juris: HSchulG ST) setzt voraus, dass die Abgabenschuld kraft Gesetzes (im materiellen Sinne) begründet wird. Es ist dem für den Erlass der Gebührenordnung zuständigen Senat nicht gestattet, die ihm vorbehaltene Entscheidung über die Gebührenerhebung an die Verwaltung durchzureichen und ihr die Entscheidung zu überantworten, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im einzelnen Fall eine Gebühr erhoben wird oder nicht. (Rn.23) 3. Eine wirtschaftliche Notlage ist für sich besehen grundsätzlich ungeeignet, eine unbillige Härte i. S. d. § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA (Juris: HSchulG ST) zu begründen.(Rn.26) I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlass von Zweitstudiengebühren durch die Beklagte. Nachdem die Klägerin ihr im April 1997 an der Hochschule M./S. (FH) begonnenes Studium im Studiengang Sozialpädagogik im Mai 2003 erfolgreich abgeschlossen hatte, nahm sie zum Sommersemester 2006 bei der beklagten Hochschule ein Studium im Studiengang Lehramt an Gymnasium mit den Fächern Englisch und Ethik auf. Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 setzte die Beklagte für das Wintersemester 2007/2008 und für jedes weitere Semester eine Gebühr für das Zweitstudium i. H. v. je 500,- € fest und forderte die Klägerin auf, die Gebühr für das Wintersemester 2007/2008 binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheides und für die Folgesemester jeweils zum 31. Januar (für die Sommersemester) bzw. zum 31. Juli (für die Wintersemester) zu zahlen. Am 02. August 2007 beantragte die Klägerin den Erlass der für das Wintersemester 2007/2008 festgesetzten Gebühr und führte hierzu aus, das Zweitstudium stelle eine sinnvolle Ergänzung dar, weil sie die im Erststudium erworbenen Kenntnisse, die im Lehramtsstudium nur eingeschränkt vermittelt würden, im Lehrerberuf anwenden könne. Sie habe monatlich 190,- € Miete und 56,60 € Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalte sie nicht. Zur Deckung der Ausgaben erhalte sie aus einem Studentenkredit monatlich 400,- € und von den Eltern Unterhaltsleistungen i. H. v. monatlich 200,- €. Es sei ihr nicht möglich, neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil der Umfang des Studiums dies nicht zulasse und sie die Regelstudienzeit nicht überschreiten wolle. Die Erhebung der Studiengebühr führe deshalb zu einer wirtschaftlichen Notlage. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. August 2007 ab. Eine unbillige Härte sei bei der Erhebung von Zweitstudiengebühren nur anzunehmen, wenn es zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zwingend notwendig sei, mehrere Studiengänge zu absolvieren. Die finanzielle Situation der Klägerin hingegen stelle keinen Grund für einen Erlass dar, weil sie aufgrund ihres berufsqualifizierenden Abschlusses im Erststudium die Möglichkeit habe, neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem unterscheide sich die Lage der Klägerin nicht von der Lage, in der sich Studenten in einem Zweitstudium typischerweise befänden. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 erließ die Beklagte „aus technischen Gründen“ gegenüber der Klägerin „einen neuen Zweitstudiengebührenbescheid“, hob den „bisherige(n) Dauerbescheid“ auf, teilte der Klägerin mit, sie habe wegen des Zweitstudiums eine Gebühr von 500,- € je Semester zu entrichten und forderte die Klägerin auf, die Gebühren, erstmalig zwei Wochen nach Zugang des neuerlichen Bescheides, auf das geänderte Konto der Beklagten zu überweisen. Mit ihrer am 24. September 2007 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das Gesetz sehe die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte – wenngleich bei der Gebührenbemessung – ausdrücklich vor. Die Klägerin könne sich darauf berufen, weil die Beklagte in der Gebührenordnung bei der Bemessung gerade keine Differenzierung nach sozialen Gesichtspunkten vorsehe. Auch die Regelung zum Hinausschieben der Gebührenpflicht von BAföG-Empfängern bei den Langzeitstudiengebühren lasse erkennen, dass der Gesetzgeber die soziale Notlage als Härtefall ansehe. Der Verweis auf die Möglichkeit, das gebührenpflichtige Zweitstudium durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren, sei nicht ermessensgerecht, weil das dem Grunde nach für jedes Zweitstudium gelte, so dass für die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass ein eigener Anwendungsbereich nicht verbleibe. Vielmehr liege eine zum Erlass zwingende unbillige Härte vor, wenn die Erhebung der Gebühr zum Abbruch des Zweitstudiums führen müsse. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Zweitstudium eine Ergänzung des Erststudiums darstelle. Das sei bei dem von der Klägerin angestrebten Beruf der Beratungslehrerin der Fall, den die Klägerin nur nach dem Studium an einer Universität ausüben könne. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2007 aufzuheben und diese zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erlass der Gebühr für das Zweitstudium im Wintersemester 2007/2008 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, finanzielle Gesichtspunkte seien ebenso wie die Nähe zur Prüfung zur Begründung einer unbilligen Härte wegen der Heranziehung zur Zweitstudiengebühren ungeeignet. Die Beklagte habe in § 3 Abs. 4 ihrer Allgemeinen Gebührenordnung Erlasstatbestände geregelt, die hier nicht einschlägig seien. Abgesehen davon, dass es den Beruf der Beratungslehrerin nicht gebe, genüge die sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium nach dem maßgeblichen Landesrecht zur Begründung einer unbilligen Härte nicht. Das Verwaltungsgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2009 abgewiesen. Die Zweitstudiengebühr sei mit dem Bescheid vom 12. Februar 2008 bestandskräftig festgesetzt. Es könne dahinstehen, ob mit dem Antrag auf Erlass der Gebühr zugleich ein Anspruch auf Absehen von der Gebührenerhebung auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung der Beklagten geltend gemacht werde. Auch die danach bestimmten Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil die Tätigkeit als Beratungslehrer neben dem Lehramtsstudium nicht ein weiteres Studium voraussetze. Dass die im Sozialpädagogikstudium erworbenen Kenntnisse für die Tätigkeit als (Beratungs-)Lehrerin förderlich seien, genüge nicht. Die Erhebung der Zweitstudiengebühr führe auch nicht zu einer unbilligen Härte. Eine wirtschaftliche Notlage allein genüge nicht, weil ein Großteil der Studenten mit geringeren Einkünften als den Höchstsätzen nach dem BAföG lebe, während die unbillige Härte nur atypische gelagerte, vom Regelfall abweichende Fälle erfassen solle. Auch der Hinweis der Klägerin, es handele sich bei dem Zweitstudium um eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums rechtfertige nicht die Annahme einer unbilligen Härte, weil dies der übliche Beweggrund für die Aufnahme eines Zweitstudiums sei. Zudem sei das Zweitstudium nicht nützliche Ergänzung des Erststudiums im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit als Beratungslehrerin. Vielmehr sei das Lehramtsstudium Berufszugangsvoraussetzung. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 24. September 2010 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es fehle bereits an einer wirksamen Erhebung der Gebühr, weil der Bescheid vom 18. Juli 2007 aufgehoben und mit dem Bescheid vom 12. Februar 2008 eine Gebühr nicht erhoben worden sei. Denn die Formulierung ‚(…) erhalten einen neuen Gebührenbescheid’ enthalte keine Regelung. In einem Tenor werde eine neue Gebühr nicht festgesetzt, so dass der Bescheid an einem schwerwiegenden Fehler leide und nichtig sei. Der Gesetzgeber ermächtige die Hochschulen zum Erlass von Gebührenordnungen und habe ihnen damit ersichtlich die Möglichkeit geben wollen, die Voraussetzungen auch für den Erlass der Gebühren ebenfalls selbst zu bestimmen, zumal ihnen das Aufkommen aus der Erhebung der Gebühr zustehe, so dass es nicht darauf ankomme, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass erfüllt seien. Da die Regelung in der Gebührenordnung nicht auf die gesetzliche Regelung verweise, sei auch davon auszugehen, dass die beklagte Hochschule eine eigenständige Regelung für den Erlass habe schaffen wollen, zumal die in der gesetzlichen Regelung genannten Regelbeispiele in der Gebührenordnung der Beklagten nicht übernommen seien, so dass es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf ankomme, ob der Fall der Klägerin gegenüber den Regelbeispielen einen atypischen Sonderfall darstelle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründe die wirtschaftliche Not auch eine unbillige Härte i. S. der gesetzlichen Regelung. Das folge aus der Entstehungsgeschichte, der zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber die Studenten zu einem zügigen Studium habe anhalten wollen. Wenn bei den Langzeitstudiengebühren die Gebührenpflicht für die Dauer des Bezuges von Leistungen nach dem BAföG nicht bestehe, so lasse auch das den Schluss zu, der Gesetzgeber habe die wirtschaftliche Situation der Studenten sehr wohl im Blick gehabt, so dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden könne, die wirtschaftliche Notlage sei untauglich, eine unbillige Härte zu begründen. Letztlich könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass wirtschaftliche Not bei Studenten im Zweitstudium typischerweise vorliege, weil ein Großteil der Studenten mit weniger Mitteln auskommen müsse als dem Höchstsatz nach dem BAföG. Vielmehr sei der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für das Kalenderjahr 2006 zu entnehmen, dass lediglich 22 v. H. der Studenten Einkünfte von bis zu 600,- € monatlich zur Verfügung hätten. Das Mittel liege bei 770,- €. 29 v. H. seien Bezieher von Leistungen nach dem BAföG. Die enge Auslegung des Verwaltungsgerichts enge den Handlungsspielraum der Behörde, der mit der Härtefallregelung die Möglichkeit gegeben werden solle, im Einzelfall sachgerecht reagieren zu können, unangemessen ein. Zudem lasse der Gesetzgeber mit der Änderung der Regelungen im Hochschulgesetz zum Erlass bei wirtschaftlicher Notlage in der Studienabschlussphase erkennen, dass er die wirtschaftliche Notlage auch bisher als unbillige Härte angesehen habe. Das müsse jedenfalls dann geltend, wenn der Abschluss des weiteren Studiums – wie hier – fachliche Voraussetzung für den angestrebten Beruf als Beratungslehrerin sei. Dabei sei unerheblich, in welcher Reihenfolge die Studiengänge absolviert würden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 6. Kammer – vom 30. September 2009 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. August 2007 zu verpflichten, die Gebühr für das Zweitstudium im Wintersemester 2007/2008 antragsgemäß zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, die Gebühr sei mit dem Bescheid vom 12. Februar 2008 erhoben worden. Der Bescheid leide auch nicht an einem offenkundigen Fehler. Sowohl hinsichtlich der Aufhebung des vorhergehenden Bescheides als auch hinsichtlich der Neufestsetzung der Gebühr sei der Bescheid hinreichend bestimmt. Die Beklagte habe mit der Regelung in der Gebührenordnung keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Möglichkeiten des Erlasses schaffen wollen. Folgerichtig habe sie keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Regelfälle vorgesehen. Aus dem Fehlen von Regelbeispielen könne nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe die Voraussetzungen für den Erlass über Fälle unbilliger Härte hinaus ausdehnen wollen, zumal auch die Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach der Gebührenordnung Fälle wirtschaftlicher Notlagen nicht erfassten. Auch nach der gesetzlichen Regelung rechtfertige die wirtschaftliche Notlage nicht den Erlass. Die Gesetzesänderung für Studenten in wirtschaftlicher Notlage in zeitlicher Nähe zur Abschlussprüfung betreffe nur die Langzeitstudiengebühren. Die unbillige Härte i. S. d. gesetzlichen Regelung sei eng auszulegen, weil es beim Zweitstudium nicht um die Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, sondern um eine fakultative zusätzliche Qualifikation gehe. Wenn bei Langzeitstudenten die wirtschaftliche Notlage allein noch nicht genüge, sondern daneben eine zeitliche Nähe zur Abschlussprüfung hinzutreten müssen, so könne die Not allein beim Zweitstudium erst recht nicht zur Annahme der unbilligen Härte genügen. Dass es sich bei dem Zweitstudium um eine sinnvolle oder nützliche Ergänzung des Erststudiums handele, sei unerheblich. Abgesehen davon gebe es einen Beruf „Beratungslehrer“ nicht. Es handele sich vielmehr um eine Aufgabe, die in Sachsen-Anhalt von Lehrkräften an Schulen der Sekundarstufe I wahrgenommen werde. Voraussetzung sei eine fünfjährige Bewährung im Schuldienst, möglichst mit Erfahrungen als Klassenlehrer, und eine entsprechende Weiterbildung in einem zweijährigen berufsbegleitenden Lehrgang durch das LISA einschließlich einer erfolgreichen Abschlussprüfung. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Ablehnung des beantragten Erlasses der Gebühren rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für den beantragten Erlass der Gebühren für das Wintersemester 2007/2008 wegen des von der Klägerin aufgenommenen Zweitstudiums im Studiengang Lehramt an Gymnasien kommt einzig § 111 Abs. 8 Satz 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05. Mai 2004 (GVBl. LSA. S. 256), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700) in Betracht. Danach können Gebühren auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde, insbesondere in Fällen von Krankheit oder Behinderung. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt daneben oder darüber hinaus § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung der Martin-Luther-Universität (...) (im Folgenden: AllGO MLU) vom 17. Mai 2006 (ABl. 2006, Nr. 5, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Änderungsordnung vom 18. Mai 2010 (ABl. 2010, Nr. 4, S. 2), als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Zweitstudiengebühr nicht in Betracht. Das Gesetz ermächtigt die Hochschulen nicht dazu, Regelungen über den Erlass von Zweitstudiengebühren zu erlassen. Die gesetzliche Regelung in § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA ist abschließend, für die Hochschulen bindend und eröffnet keinen Spielraum für eigene, abweichende oder ergänzende Regelungen. Selbst wenn also die Regelung in § 3 Abs. 1 AllGO MLU wie die Klägerin meint, weiter auszulegen sein sollte als die gesetzliche Regelung über den Erlass in § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA, könnte sie als Grundlage für den begehrten Erlass nicht herhalten, weil sie in einem solchen Falle gegen das Gesetz verstieße und nichtig wäre. Zwar sind die Hochschulen nach § 111 Abs. 8 Satz 5 HSG LSA ermächtigt, allgemeine Gebührenordnungen zu erlassen. Die Hochschulen haben sich indes im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung zu halten, wenn sie von der Ermächtigung Gebrauch machen. Nach § 111 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA können die Hochschulen Gebühren (u. a.) für ein zweites oder weiteres Studium erheben. In diesem Fall sind die Gebühren nach § 111 Abs. 8 Satz 1 HSG LSA in der Regel so zu bemessen, dass sie zur Deckung der allgemeinen Ausgaben für das in Anspruch genommene Personal und die genutzten Einrichtungen beitragen. Hierbei – bei der Gebührenbemessung – sind nach § 111 Abs. 8 Satz 2 HSG LSA soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Nach § 111 Abs. 8 Satz 3 HSG LSA kann „von dieser Regelung“, also von der Pflicht zur Bemessung nach sozialen Gesichtspunkten, bei „einem staatlichen oder hochschulpolitischen Interesse abgewichen werden“. An diese Regelungen zur Bemessung der Gebühren knüpft sodann § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA an, indem dort ohne die Belassung eines Gestaltungsspielraums oder eines Ermessens für eine nähere oder abweichende Regelung in einer der Hochschule vorbehaltenen Gebührenordnung bestimmt wird, dass die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden kann, wenn die Einziehung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Während die Vorgaben zur Bemessung der Gebühren sowohl hinsichtlich des Kostendeckungsgrades (§ 111 Abs. 8 Satz 1 HSG LSA) als auch hinsichtlich der Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Gebührenbemessung (§ 111 Abs. 8 Satz 2 HSG LSA) nicht aus sich selbst heraus vollziehbar sind, sondern einer Umsetzung und Konkretisierung durch eine von der Hochschule zu erlassende Gebührenordnung i. S. d. § 111 Abs. 8 Satz 5 HSG LSA bedürfen, belässt der Gesetzgeber den Hochschulen hinsichtlich des Erlasses der Gebühren keinen Spielraum, sondern bestimmt selbst, unter welchen formellen und inhaltlichen Voraussetzungen die nach Maßgabe der Gebührenordnung entstandenen Gebühren zu erlassen sind. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA stelle den Erlass nach dem Wortlaut der Regelung in das Ermessen der Hochschule. Zum einen ist die Befugnis der Hochschule, die Gebühr unter den in § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA genannten Voraussetzungen zu erlassen, so zu verstehen, dass die Hochschule verpflichtet ist, zu erlassen, wenn eine unbillige Härte vorliegt, weil jede andere Ermessensbetätigung ermessensfehlerhaft wäre (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Urt. v. 23.03.2011 – 3 L 436/10 – UA S. 6 f.). Denn die Ablehnung des Erlasses trotz Vorliegens einer unbilligen Härte würde als Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens i. S. d. § 40 VwVfG wahren. Zum anderen wäre ein der Hochschule auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich des Erlasses eingeräumtes Ermessen ungeeignet, der Hochschule einen Spielraum dafür zu verschaffen, hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass Regelungen zu erlassen, die von den in § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA abschließend selbst bestimmten Voraussetzungen abweichen. Dem geltend gemachten Antrag auf Erlass der Zweitstudiengebühr kann nicht entgegen gehalten werden, es fehle am Sachbescheidungsinteresse. Zwar ist ein gesetzliches Gebührenschuldverhältnis zwischen den Beteiligten nicht begründet worden, weil die Beklagte nicht über eine Ordnung verfügt, die geeignet wäre, ein Abgabenschuldverhältnis zu begründen. Im Abgabenrecht bestimmt der abstrakt-generelle Gebührentatbestand die potenzielle Pflichtigkeit des eine öffentliche Leistung in Anspruch nehmenden Bürgers. Beansprucht der Bürger sodann die öffentliche Leistung, so entsteht mit deren Erbringung der abstrakte Gebührentatbestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – 7 C 3.05 –, Rdnr. 23 ). Auch die Entstehung des Gebührenschuldverhältnisses nach Maßgabe des § 111 HSG LSA setzt voraus, dass die Abgabenschuld kraft Gesetzes (im materiellen Sinne) begründet wird, wenn und soweit der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dem genügt die Allgemeine Gebührenordnung der Beklagten hinsichtlich der Erhebung von Zweitstudiengebühren nicht. § 1 Satz 1 AllGO MLU enthält lediglich den deklaratorischen Hinweis, dass gemäß § 111 HSG LSA Gebühren und Entgelte erhoben werden können, soweit nicht nach der gesetzlichen Regelung Gebührenfreiheit besteht. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b AllGO MLU können für ein zweites oder weiteres Studium Gebühren erhoben werden. Auch diese Regelung erschöpft sich in der Wiederholung des Wortlauts des § 111 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA. Zwar wird mit der Ziffer 2 der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 AllGO MLU die Höhe der Zweitstudiengebühr bestimmt. Ist damit ein Gebührensatz bzw. eine Bemessungsregelung bestimmt, so fehlt es indes an einer unbedingten und verbindlichen Regelung des Gebührentatbestandes, also dazu, unter welchen Voraussetzungen das Gebührenschuldverhältnis – kraft der Geltung der Ordnung und ohne weitere hinzutretende Ermessensentscheidung der Verwaltung – entstehen soll. Wenn § 2 Abs. 2 AllGO MLU zur Erhebung der Zweitstudiengebühr ermächtigt, so wird mit der Befugnis zur Erhebung der Gebühr die Begründung des Gebührenschuldverhältnisses in das Ermessen der Verwaltung gestellt. Das genügt indes nicht den gesetzlichen Vorgaben für die Begründung des Abgabenschuldverhältnisses. Die Ermächtigung des Gesetzesgebers zugunsten der Hochschule, Zweitstudiengebühren zu erheben und eine allgemeine Gebührenordnung zu erlassen, ist dahingehend zu verstehen, dass der Hochschule ein Ermessen eingeräumt wird, ob und in welcher Höhe sie solche Gebühren erheben will. Macht sie von der Ermächtigung zur Erhebung von Zweitstudiengebühren Gebrauch, so ist es dem Senat der Hochschule als dem für den Erlass der allgemeinen Gebührenordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA zuständigen Organ nicht gestattet, die ihm vorbehaltene Entscheidung über die Gebührenerhebung an die Verwaltung durchzureichen und ihr die Entscheidung zu überantworten, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im einzelnen Falle eine Gebühr erhoben wird oder nicht. § 3 AllGO MLU rechtfertigt ein anderes Verständnis nicht. Wenn § 3 Abs. 1 Satz 1 AllGO i. V. m. mit der Anlage zur Gebührenordnung anknüpfend an § 2 Abs. 2 AllGO MLU die Höhe der Gebühren nach Gebührensätzen bestimmt, so rechtfertigt dies noch nicht den Schluss, das gesetzliche Gebührenschuldverhältnis werde damit unbedingt und vollständig ausgebildet. Denn die Bestimmung des Gebührensatzes in § 3 AllGO MLU ersetzt noch nicht die unbedingte Bestimmung des Gebührentatbestandes. Der Gebührentatbestand indes in § 2 Abs. 2 AllGO MLU ist nicht selbstvollziehend, weil danach die Gebühren nicht erhoben werden, sondern nur erhoben werden können, so dass die Begründung der Gebührenpflicht bei Erfüllung des Gebührentatbestandes des § 2 Abs. 2 AllGO MLU nach dem Wortlaut der Regelung in das Ermessen der Verwaltung gestellt wird (a. A.: VG Halle, Urt. v. 15.12.2009 – 6 A 83/09 –). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 4 AllGO MLU, wonach auf Antrag unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen keine Gebühren erhoben werden. Das rechtfertigt nicht einen Umkehrschluss des Inhalts, dass in den von § 3 Abs. 4 AllGO MLU nicht erfassten Fällen eine gesetzliche Gebührenpflicht begründet ist. Die Bedeutung der Bestimmung erschöpft sich darin, dass der Behörde im Falle des § 3 Abs. 4 AllGO MLU ein Ermessen, die Gebühr gleichwohl zu erheben, nicht mehr eingeräumt ist. Im Umkehrschluss rechtfertigt dies nur die Annahme, dass der Behörde das durch § 2 Abs. 2 AllGO MLU begründete Ermessen nicht beschränkt ist, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AllGO MLU nicht vorliegen (a. A.: VG Halle, a. a. O.). Auch die Verwaltungspraxis der Beklagten, die Gebühr durchgängig zu erheben, ändert nichts. Sie ist nicht geeignet, ein gesetzliches Schuldverhältnis zu begründen, sondern belegt nur, dass die Verwaltung in der irrigen Annahme, ein gesetzliches Schuldverhältnis sei bereits begründet, rechtswidrig Abgaben erhoben hat. Gleichwohl geht der Antrag der Klägerin auf Erlass der Zweitstudiengebühren nicht ins Leere. Denn die Gebühr für das betreffende Semester ist mit dem wirksamen Bescheid vom 12. Februar 2008 bestandskräftig festgesetzt worden. Dieser Bescheid mit der Festsetzung und der Anforderung der Abgabe ist eigenständiger Rechtsgrund für die Anforderung und das Behaltendürfen der Abgabe. Ohne Erfolg macht die Klägerin im Berufungsverfahren geltend, die Zweitstudiengebühr sei nicht festgesetzt worden, weil mit dem Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2008 der bisher geltende Bescheid vom 18. Juli 2007 aufgehoben worden sei, ohne durch eine wirksame neue Festsetzung ersetzt worden zu sein. Eine beabsichtigte Neufestsetzung in dem Schreiben sei unwirksam i. S. d. § 43 Abs. 3 VwVfG, weil der Bescheid insoweit unter einem besonders schwer wiegenden offenkundigen Fehler i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG leide. Der gerügte Mangel haftet dem Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2008 nicht an. So wird bereits aus dem einleitenden Satz, wonach die Klägerin „aus technischen Gründen“ „hiermit ab dem WS 2007/2008 einen neuen Zweitgebührenbescheid“ erhalte und dass der „bisherige Dauerbescheid (…) zum WS 2007/2008 aufgehoben“ werde, deutlich, dass die Beklagte den bisher geltenden Bescheid vom 18. Juli 2007 „hiermit“, also durch den Bescheid vom 12. Februar 2008 ersetzen wollte. Dieser Wille ist in dem anschließenden Text auch hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG umgesetzt, indem die Beklagte unter Hinweis auf das Zweitstudium der Klägerin ausführt, es sei „eine Gebühr in Höhe von 500,00 € pro Semester zu entrichten.“ Die Gebühr werde „spätestens zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens fällig.“ Mit diesen Ausführungen ist aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Empfängers hinreichend bestimmt und klar geregelt, dass die Beklagte auf der Grundlage des Bescheides vom 12. Februar 2008 die Gebühren (erneut) auf 500,- € je Semester festgesetzt hat und dass sie die festgesetzte Gebühr für das Wintersemester 2007/2008 binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheides anfordert. Der Einwand, der Hinweis auf einen neuen Gebührenbescheid in dem Bescheid vom 12. Februar 2008 ersetze nicht die Neuregelung verfängt nicht, weil der Bescheid diese Neuregelung nach dem oben Genannten enthält. Dass die Neufestsetzung nicht in einen Tenor eingerückt oder sonst hervorgehoben ist, ändert weder etwas daran, dass dem Bescheid eine Regelung deutlich zu entnehmen, noch dass diese als hinreichend bestimmt anzusehen ist. Formvorschriften, nach denen die Festsetzung der Abgabe nur unter Hervorhebung in einem Tenor erfolgen dürfte, enthält weder das Verwaltungsverfahrensgesetz noch das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu nochmals betont hat, die Festsetzung sei nicht hinreichend bestimmt, weil sie sich in einem mit dem Wort „Hinweis“ eingeleiteten Abschnitt befinde, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, weil sich diese Hinweise auf die Fälle beziehen, in denen der Adressat für das Wintersemester 2007/2008 bereits vor Erlass des Bescheides vom 12. Februar 2008 gezahlt hat, sich in einem Urlaubssemester befindet oder in denen dem Adressaten die Gebühr bereits zuvor erlassen worden ist. Für diese Fälle ist mit dem Hinweis klargestellt, dass die Gebühr nicht (erneut) zu entrichten ist. Erst im Anschluss an diesen Hinweis wird in die Gebühr in einem gesonderten Absatz festgesetzt und angefordert, ohne dass diese Regelung bei einem verständigen Dritten in der Lage des Adressaten Missverständnisse darüber aufkommen lassen kann, ob die Beklagte die Gebühr erhebt und auf welchen Zeitpunkt sie fällig gestellt wird. Die Beklagte hat den Antrag auf Erlass der Zweitstudiengebühr zu Recht abgelehnt, weil die Einziehung der Gebühr nicht zu einer unbilligen Härte i. S. d. § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA führen würde. Unbillig ist eine Härte nur, wenn die Auswirkungen der Anwendung des Gesetzes, hier der Einziehung der Gebühr, im einzelnen Falle Folgen nach sich zieht, die über die mit jeder Gesetzesanwendung, also mit jeder Gebühreneinziehung einhergehenden Folgen hinausgehen und die auch im Lichte des mit der Gebührenerhebung intendierten Finanzierungs- und Lenkungszwecks als eine vom Gesetzgeber nicht bezweckte unbeabsichtigte Härte anzusehen ist, die der Gesetzgeber einer anderweitigen Regelung zugeführt hätte, hätte er den einzelnen Fall vor Augen gehabt. Eine wirtschaftliche Notlage ist deshalb für sich besehen grundsätzlich ungeeignet, eine unbillige Härte zu begründen. Studierenden steht typischerweise eigenes Erwerbseinkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung. Vielmehr sind Studenten im Regelfalle auf Unterhaltsleistungen der Eltern oder auf staatliche Förderung nach dem BAföG angewiesen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Auch wenn man von dem Gesamtdurchschnittsbetrag von monatlich 812,- € ausgeht, die einem Studierenden nach den Angaben in der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks über die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009 (http://www.studentenwerke.de/se/2010/Haupt-bericht19SE.pdf, S. 13) zur Verfügung stehen, so stellt die Erhebung einer Gebühr von 1.000,- € jährlich, also mehr als einem Zehntel der Jahreseinkünfte, eine erhebliche Belastung dar, die mehr als eine bescheidene Lebensführung kaum ermöglicht. Hinzu tritt, dass ein nennenswerter Anteil der Studenten in wirtschaftlich noch bescheideneren Verhältnissen zu leben hat. Nach den Angaben in der o. g. 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks standen einem Fünftel (20 v. H.) der Studierenden im Jahr 2009 bei einem Gesamtdurchschnittsbetrag der monatlichen Einkünfte von 812,- € Einnahmen von weniger als 600,- € monatlich zur Verfügung. Gemessen am BAföG-Höchstsatz von 648,- € und dem unterhaltsrechtlichen Richtwert von 640,- € sind 26 v. H. bzw. 25 v. H. der Studierenden mit niedrigerem Einkommen ausgestattet. Nach den Angaben in der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks über die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2006 (http://www.studentenwerke.de/se/2007/Hauptbericht18SE.pdf, S. 15), auf die sich die Klägerin in der Berufungsbegründung bezogen hat, standen im Jahr 2006 mehr als einem Viertel (27 v. H.) der Studierenden bei einem Gesamtdurchschnittsbetrag der monatlichen Einnahmen von 770,- € Einnahmen von weniger als 600,- € monatlich zur Verfügung. 22 v. H. verfügte über Einkünfte, die unter dem damals geltenden BAföG-Höchstsatz von 585,- € lagen. Ein Drittel der Studierenden verfügte über ein Einkommen unterhalb des unterhaltsrechtlichen Richtwerts von 640,- €. Im Jahr 2003, dem Jahr vor Einführung der Zweit- und Langzeitstudiengebühren durch das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSA LSA) vom 05. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), verfügte rund ein Viertel der Studierenden über weniger als 600,- € (vgl. http://www.studentenwerke.de/se/2004/Hauptbericht_soz_17.pdf, S. 10). Hinzu kommt, dass die monatlichen Einnahmen der Studierenden im Land Sachsen-Anhalt im Mittel mit 713,- € noch unter dem bundesdeutschen Durchschnitt von 770,- € liegen (vgl. http://www.studentenwerke.de/se/2010/Hauptbericht19SE.pdf, S. 230). Stehen einem Viertel der Studenten gemessen am BAföG-Höchstsatz bzw. am unterhaltsrechtlichen Richtwert geringere Einkünfte zur Verfügung, so kann keine Rede davon sein, dass die dieser Gruppe zugehörigen Studierenden wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine atypische Ausnahme darstellen, die der Gesetzgeber bei der Einführung der Zweitstudiengebühren nicht im Blick gehabt hat oder hat haben können, so dass dieser atypischen Lage und ihrer unbeabsichtigten Folgen durch die Gewährung des Erlasses Rechnung zu tragen wäre. Vielmehr ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass es der Gesetzgeber billigend in Kauf genommen hat, dass der mit der Erhebung von Zweistudiengebühren oder Langzeitstudiengebühren verfolgte Lenkungszweck nicht nur in Ausnahmefällen dazu führt, dass die Erhebung der Gebühr Schuldner trifft, die wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen sind, das (Zweit-)Studium ohne Abschluss zu beenden oder aber neben ihrem Zweit- oder Langzeitstudium eine erwerbswirtschaftlicher Arbeit aufzunehmen, um den ihnen nunmehr auferlegten zusätzlichen Aufwand tragen zu können. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Erhebung der Gebühren stelle eine unbillige Härte dar, weil erst die Absolvierung der Studiengänge Sozialpädagogik und Lehramt an Gymnasien den Zugang zu dem von der Klägerin angestrebten Beruf einer Beratungslehrerin eröffne. Die Tätigkeit als Beratungslehrer setzt weder in Sachsen-Anhalt noch in anderen Bundesländern voraus, dass der Betreffende neben einem Lehramtsstudium ein Studium der Sozialpädagogik zu absolvieren hat. Voraussetzung ist vielmehr – wie die Beklagte mit der Berufungserwiderung ausgeführt hat – in Sachsen-Anhalt, dass die Beratungslehrkraft neben weiteren Eignungs- und Befähigungsvoraussetzungen über eine mindestens 5-jährige Erfahrung im Schuldienst, möglichst mit Erfahrungen als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer, verfügt (vgl. Ziff. 3 des RdErl. des MK über Einsatz und Weiterbildung von Beratungslehrkräften für die Sekundarstufe I vom 13.5.2008 - 21.2-83107/81400, veröffentlicht unter: http://www.mk-intern.bildung-lsa.de/Bildung/er-beratungslehrer.pdf). Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit als Beratungslehrerin in Sachsen-Anhalt ist demnach neben der berufspraktischen Erfahrung ein berufsqualifizierender Abschluss im Lehramtsstudium. Ein weiteres abgeschlossenes Hochschulstudium hingegen ist weder in Sachsen-Anhalt noch in einem anderen Bundesland Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit als Beratungslehrerin. Dass die im Studium der Sozialpädagogik erworbenen Kenntnisse für eine Tätigkeit als Beratungslehrerin nützlich oder förderlich sein mögen, ändert nichts daran, dass die Tätigkeit nicht nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob es sich bei der Tätigkeit als Beratungslehrer um einen eigenen Beruf handelt oder lediglich um eine Zusatzqualifikation zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Lehrerberuf. Dass die Klägerin erst nach dem Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung erkannt hat, dass sie nicht Sozialpädagogin, sondern (Beratungs-)Lehrerin werden möchte, rechtfertigt die Annahme einer unbilligen Härte i. S. d. § 111 Abs. 8 Satz 4 HSA LSA nicht. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Studierende nach Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung, etwa aus hinzutretenden gesundheitlichen Gründen, gehindert wäre, den Beruf zu ergreifen, für den er sich mit dem erfolgreichen Abschluss des ersten Studiums qualifiziert hat. Dass der Abschluss in einem weiteren Studium für einen angestrebten Beruf förderlich ist, genügt nach der maßgeblichen Rechtslage in Sachsen-Anhalt für die Annahme einer den Erlass rechtfertigenden unbilligen Härte entgegen der im Verhandlungstermin vor dem Senat zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung der Klägerin nicht. Nach § 111 Abs. 1 HSG LSA ist das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei. Für ein zweites Studium sowie für Studiengänge und andere Angebote, die der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen, sieht § 111 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA hingegen die Befugnis der Erhebung von Gebühren unabhängig vor. Von einer solchen Regelung wird derjenige, der ein zweites Studium durchlaufen muss, um sich überhaupt für den angestrebten Beruf zu qualifizieren, anders und ungleich härter getroffen als derjenige, der ein zweites Studium aufnimmt, dass für den Zugang zum Beruf zwar nicht notwendig, aber doch förderlich, nützlich oder hilfreich ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Klägerin auch keinen Anspruch darauf hat, dass von der Erhebung der Zweitstudiengebühr nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Nr. 1 AllGO MLU abgesehen wird. Nach dieser Bestimmung werden für das zweite Studium keine Gebühren erhoben, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden darf. Es mag dahinstehen, ob ihr Antrag auf Erlass der Gebühren vom 02. August 2007 überhaupt als Antrag nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 AllGO MLU angesehen werden kann. Er muss jedenfalls deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Voraussetzungen der Regelung nach dem oben Genannten nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.