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Urteil

3 L 244/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0615.3L244.09.0A
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Leitsätze
1. Dem Ansatz eines "fiktiven Elternbeitrages" bei der Bemessung des Betriebskostendefizits eines freien Trägers im Sinne des § 11 Abs. 4 KiFöG steht nicht entgegen, dass die Gemeinde in ihren Einrichtungen von der Erhebung eines Elternbeitrages von den Eltern behinderter Kinder abgesehen hat. (Rn.57) 2. Zur Auslegung des Begriffs des "behinderungsbedingten Mehraufwandes" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG (juris: KiFöG ST).(Rn.45)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Ansatz eines "fiktiven Elternbeitrages" bei der Bemessung des Betriebskostendefizits eines freien Trägers im Sinne des § 11 Abs. 4 KiFöG steht nicht entgegen, dass die Gemeinde in ihren Einrichtungen von der Erhebung eines Elternbeitrages von den Eltern behinderter Kinder abgesehen hat. (Rn.57) 2. Zur Auslegung des Begriffs des "behinderungsbedingten Mehraufwandes" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG (juris: KiFöG ST).(Rn.45) Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie nicht mit Urteil vom 23. März 2009 abgewiesen worden ist, zu Recht unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2006 stattgegeben, soweit es den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine Kostendefiziterstattung gemäß § 11 Abs. 4 KiFöG unter Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten Verwaltungsaufwandes betrifft. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Soweit es die Klage hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden in Abzug gebrachten nicht erhobenen Elternbeiträge für die in der Einrichtung betreuten behinderten Kinder betrifft, hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben; die angefochtenen Bescheide sind insoweit im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung eines Betriebskostendefizits in Höhe von 151.412,59 €. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 11 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG -) vom 26. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 126) in der Fassung vom 05. März 2003 (GVBl. LSA S. 48). Danach erstattet die leistungsverpflichtete Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung ihren Sitz hat - hier die Beklagte - der Klägerin als freier Trägerin einer Tageseinrichtung (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 KiFöG) auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge nach § 13 KiFöG und eines Eigenanteils des Trägers (der Tageseinrichtung) von in der Regel bis zu 5 vom Hundert der Gesamtkosten. Dabei sind für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit die Kosten maßgeblich, die die Leistungsverpflichtete selbst als Trägerin einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte (§ 11 Abs. 4 Satz 2 KiFöG). Ein solcher Anspruch besteht nur in Höhe des insofern zutreffend vom Verwaltungsgericht ermittelten Betrages abzüglich eines Betrages für die Anrechnung fiktiv zu erhebender Elternbeiträge. Das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält ein differenziertes Finanzierungssystem, wie es im Ansatz auch andere Sozialleistungsgesetze vorsehen (vgl. etwa § 82 SGB XI). Neben die öffentliche Förderung des Landes gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 KiFöG treten öffentliche Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß §§ 11 Abs. 2, 12 KiFöG. Zu dieser öffentlichen Förderung durch das Land und den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tritt eine Finanzierung durch Elternbeiträge gemäß § 13 KiFöG i. V. m. § 90 SGB VIII. Schließlich ist eine Betriebskostendefiziterstattung gemäß § 11 Abs. 4 KiFöG gegenüber dem (freien) Einrichtungsträger durch den Leistungsverpflichteten i. S. d. § 3 Abs. 3 KiFöG - hier die Beklagte - vorgesehen. Überdies ist neben den Eigenleistungen des (freien) Einrichtungsträgers bei den öffentlich geförderten Investitionen gemäß § 12 KiFöG auch bei den Betriebskosten ein Eigenanteil des Einrichtungsträgers bei der Defiziterstattung gem. § 11 Abs. 4 KiFöG i. H. v. regelmäßig bis zu 5 v. H. vorgesehen (zur Eigenleistung von Trägern der freien Jugendhilfe: BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1967 - 2 BvF 3/62 u. a. -, BVerfGE 22, 180). § 11 Abs. 4 KiFöG enthält eine umfassend zu verstehende Regelung der Erstattung der „notwendigen“ Betriebskosten auch von integrativen Kindertageseinrichtungen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass sich die Erstattungspflicht der Gemeinden nach § 11 Abs. 4 KiFöG von vornherein nur auf solche Kosten beschränkt, die für die Betreuung nicht behinderter Kinder entstehen. Auch wenn § 11 Abs. 4 KiFöG keine vollständige Erstattung der notwendigen Betriebskosten einer integrativen Kindertageseinrichtung seitens der Gemeinde vorsieht, sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von den notwendigen Betriebskosten nur die im Gesetz genannten Einnahmepositionen (Elternbeiträge, Eigenanteil des Trägers, Mehrkostenerstattung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG bzw. wie hier Zahlung einer Pauschale für die Kosten von zusätzlichem Betreuungspersonal) bei der Defizitberechnung in Abzug zu bringen. Soweit die Beklagte mit der Berufung vorträgt, dass in dem vom Verwaltungsgericht ermittelten Defizitbetrag behinderungsbedingte Mehraufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG enthalten seien, welche nicht von ihr zu erstatten seien, greift dieser Einwand nicht durch. Die Beklagte hat die nach ihrer Auffassung nicht ansatzfähigen behinderungsbedingten Mehrkosten (bis auf die Herausrechnung einzelner Positionen) so ermittelt, dass sie die Regelungen des vormals geltenden Kinderbetreuungsgesetzes für die von einer Kindertagesstätte vorzuhaltenden Mindestfläche für die Betreuung eines sog. Regelkindes mit der nach der Betriebserlaubnis zulässigen Zahl von insgesamt zu betreuenden Kindern (einschließlich der behinderten Kinder) multipliziert hat. Die so ermittelte Quadratmeterzahl hat sie als „zulässigen“ Flächenbedarf der Einrichtung angenommen und - da behinderten Kinder ein höherer Flächenbedarf zugewiesen wird - die diese „Regelgröße“ übersteigende tatsächliche Fläche der Kindertageseinrichtung als behinderungsbedingten Mehrbedarf angesehen. Die Beklagte hat dann weiter diese „notwendige Fläche“ in Relation zur tatsächlichen Größe der jeweiligen Kindertagesstätte der Klägerin gesetzt und dann bei den Positionen Miete, Energie und Heizung, Wasser/Abwasser und Gebäudereinigung sowie sonstige Verbrauchskosten einen anteiligen Abschlag für den aus ihrer Sicht bestehenden behinderungsbehinderten Mehraufwand von jeweils einem Drittel (bzw. ein Viertel bei der Einrichtung „Quasselstrippe für den Zeitraum Januar bis April 2003) vorgenommen. Die von der Beklagten angewandte Methode ist aus mehreren Gründen nicht zur Bestimmung eines behinderungsbedingten Mehraufwandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG geeignet. Die von der Beklagten aus der vormals geltenden Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern (KiBeG) abgeleiteten Regelgrößen von Kindertageseinrichtungen bestimmen keine für die Betreuung von sog. Regelkindern höchstzulässige Gebäude- bzw. Grundstücksfläche von Kindertageseinrichtungen. Vielmehr sind in § 10 Abs. 1 Satz 2 KiBeG lediglich die Mindestflächen aufgeführt gewesen, welche eine Tageseinrichtung für die Kinderbetreuung vorzuhalten hatte. Werden, gemessen an der nach der Betriebserlaubnis zulässigen Zahl von zu betreuenden Kindern die in § 10 Abs. 1 Satz 2 KiBeG genannten Mindestgrößen überschritten, indiziert dies bereits nicht zwingend, dass die für diese Einrichtung aufgewandten Mietkosten (einschließlich Nebenkosten) nicht mehr notwendig und angemessen im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 KiFöG sind. Anhaltspunkte dafür, dass gemessen an der Zahl der zu betreuenden Kinder und deren Betreuungsbedarf die Größe der Einrichtungen der Klägerin als offenkundig übersetzt anzusehen ist, sind von der Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit der von der Beklagten angewandten Methode zur Ermittlung des behinderungsbedingten Mehraufwandes wird nicht der tatsächliche zusätzliche Betreuungsaufwand der einzelnen Kinder mit Hilfebedarf ermittelt, sondern lediglich ein solcher behinderungsbedingter Aufwand anhand eines flächenbezogenen Maßstabes fingiert. Dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG ist nicht zu entnehmen, dass eine solche abstrakte Berechnungsweise zulässig sein könnte. Diese Vorschrift nimmt Bezug auf die Regelungen der §§ 39, 40 BSHG über die Leistungen der Eingliederungshilfe. Nach § 3 Abs. 1 BSHG richteten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe (hier: Eingliederungshilfe) nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen (Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatz). Kosten für Leistungen des Trägers einer Kindertageseinrichtung, die allein im Hinblick auf die Deckung eines individuell festgestellten Anspruchs auf Eingliederungshilfe erbracht werden und sich dadurch von Betreuungsleistungen für die sog. Regelkinder unterscheiden, sind daher nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe zu erbringen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass über die von ihm vorgenommen Abzüge für behinderungsbedingten Mehraufwand von der Klägerin keine weiteren Kostenpositionen geltend gemacht werden, welche allein zur Deckung eines individuellen Hilfebedarfs eines betreuten Kindes erbracht worden sind. Solche ausscheidbaren Kostenpositionen (z.B. Sach- und Personalkosten für therapeutisches Reiten, Sachkosten für eine Petö-Therapie) sind in dem im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Erstattungsbegehren der Klägerin nicht enthalten und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen legt die Beklagte nicht dar, dass selbst wenn man einen solchen flächenbezogenen Maßstab für die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehraufwandes bei den Mietkosten für zulässig hielte, sich dieser Maßstab auch auf die anderen Betriebskosten der Eintragung übertragen ließe. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass ein „behinderungsbedingter Mehraufwand“ etwa bei den Kosten für Wasser/Abwasser, Energie und Gebäudereinigung anhand des von der Beklagten gewählten flächenbezogenen abstrakten Maßstabes nicht nachweisbar und auch nicht plausibel ist, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass behinderte Kinder mehr Wasser oder Energie verbrauchen, mehr Abwasser produzieren oder einen höheren Reinigungsaufwand verursachen als andere Kinder, nicht gibt. Hinzu kommt, dass, wenn man der Auffassung der Beklagten folgen wollte, sich die Klägerin auch in den Jahren, in denen nicht ein Kind mit Eingliederungshilfebedarf in ihren Einrichtungen betreut wird, einen „behinderungsbedingten Mehraufwand“ von der Beklagten entgegen halten lassen müsste. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen dem von der Klägerin noch geltend gemachten Anspruch auch nicht die vom Land gezahlten Pauschalen entgegen. Bei diesen Pauschalen handelt es sich um solche Beträge, die das Land in Fortführung der vormals als Zusatzpauschale gemäß § 3 Abs. 1 der Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 - KiBeVO - (GVBl. LSA S. 147) geleisteten Beträge für die behinderten Kinder in Kindertageseinrichtungen zur Abdeckung eines zusätzlichen Betreuungsbedarfs gewährt hat. Diese Auffassung hat auch das Landesamt für Versorgung und Soziales gegenüber dem Verwaltungsgericht bestätigt (GA Band I, Bl. 160). Auch die Einschätzung des Direktors der Sozialagentur im Schreiben vom 13. Februar 2008 (GA Band II Bl. 167) steht dem nicht entgegen. Dieser hat nur ergänzend ausgeführt, dass es nach seiner Einschätzung nicht unzulässig wäre, in dem Fall, dass bei den ausgezahlten Pauschalen noch „Restbeträge“ übrig sein sollten, diese Beträge auch zum Ausgleich solcher behinderungsbedingten Mehraufwendungen herangezogen werden könnten, die nicht Personalkosten seien. Unbeschadet der Frage, ob diese Rechtsauffassung angesichts der Zweckbindung der Pauschalen tatsächlich zutreffend ist und nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen auch eine Rückforderung „zu viel“ gezahlter Pauschalen in Betracht kommt, ist weder ersichtlich noch belegt, dass tatsächlich „Überschüsse“ aufgrund der gezahlten Pauschalen erzielt worden sind. Mit dem Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes wurden die nach früherem Recht zu zahlenden Pauschalen durch die zu leistende individuelle Eingliederungshilfe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 KiFöG, §§ 39, 40 BSHG (jetzt §§ 53, 54 SGB XII) abgelöst. Hiernach trägt der insoweit Verpflichtete (regelmäßig das Land Sachsen-Anhalt) die „Mehrkosten“, die dadurch entstehen, dass für Kinder, die aufgrund von Behinderungen oder Benachteiligungen besonderer Förderung und Betreuung bedürfen, in den Tageseinrichtungen entsprechende Angebote zu schaffen sind. Da die insoweit vom Land zu leistenden Beiträge gesetzlich bislang nicht näher spezifiziert sind, hat das Land Sachsen-Anhalt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - als Übergangsregelung nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen im Kinderförderungsgesetz mit der Liga der Freien Wohlfahrtpflege vereinbart, dass die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KiBeVO gewährte Zusatzpauschalen weiterhin (bis zum 31. Juli 2008) geleistet werden (vgl. Beschluss der Kommission „K 93“ vom 19.12.2006, Anlage F gemäß § 7 Abs. 9 des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII, www.lwl.org/spur-download/bag/Sachsen_Anhalt_an6.pdf). Der Charakter der Zuwendungen hat sich damit nicht geändert. Mit den nunmehr vom Land geleisteten Beträgen sollen - wie schon zuvor - weiterhin die zusätzlichen Kosten für die „besondere Förderung und Betreuung von behinderten Kindern“ finanziert werden. Soweit mit den an die Klägerin gezahlten Zusatzpauschalen des Landes der zusätzliche Personalaufwand für die Betreuung der in der klägerischen Einrichtung untergebrachten behinderten Kinder finanziert bzw. ausgeglichen werden soll, lässt sich nicht davon ausgehen, dass damit auch (zusätzliche) Verwaltungskosten des Einrichtungsträgers abgedeckt werden sollen. Mit den vom Land gewährten Zusatzpauschalen sollen vielmehr - wie schon zuvor bei den Zuwendungen gemäß § 3 KiBeVO - die Kosten für den zusätzliche Personalaufwand für die erforderliche Zusatzbetreuung von behinderten Kindern finanziert werden. D. h., die als Zusatzpauschale bereitgestellten finanziellen Mittel sollen unmittelbar den behinderten Kindern zugute kommen; sie sind insoweit zweckgebunden zu verwenden und dienen nicht der Finanzierung von Querschnittskosten der Betreuungseinrichtung. Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der aus ihrer Sicht von der Klägerin geltend gemachte behinderungsbedingte Mehraufwand (erhöhter Raumbedarf, Baumaßnahmen, Verwaltungskosten) sämtlich von der Eingliederungshilfe nach § 53 f. SGB XII (bzw. vormals §§ 39, 40 BSHG) umfasst sei und somit für eventuelle Ansprüche der Klägerin der zuständige Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen sei, ist darauf zu verweisen, dass der Träger einer Kindertageseinrichtung weder aus originär eigenem noch aus abgetretenem Recht gegen den Träger der Sozialhilfe einen Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit der Betreuung von in seiner Einrichtung betreuten Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 BSHG bzw. §§ 53, 54 SGB XII hat (Urt. d. Senates v. 18.03.2009 - 3 L 285/07 - m. w. N.). Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BSHG (bis 31. Dezember 2004) bzw. § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (ab 1. Januar 2005) soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe (Gewährleistungspflicht; hier Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 39 f. BSHG bzw. §§ 53 ff SGB XII) eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, sondern - soweit vorhanden - auf geeignete Einrichtungen anderer (auch privater) Träger zurückgreifen. Werden die Leistungen der Eingliederungshilfe dann durch eine Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe nach § 93 Abs. 2 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme der Vergütung grundsätzlich nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine (generelle) Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, die Vergütung sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht. Ist eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung lediglich in eng begrenzten Einzelfällen (§ 93 Abs. 3 BSHG bzw. § 75 Abs. 4 SGB XII) erbringen, wobei auch insoweit bestimmte individuelle Vereinbarungen („schriftliche Verpflichtung“ der Einrichtung) vorgesehen sind (zu den insoweit vergleichbaren Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts im Jugendhilferecht § 78 b SGB VIII). Selbst wenn die von der Beklagten aufgeführten Kosten der Klägerin nach Maßgabe der Vorschriften der Eingliederungshilfe grundsätzlich vom Träger der Sozialhilfe zu erstatten wären, bleibt in den Fällen, in denen wie hier keine Leistungsvereinbarung zwischen dem Träger der Kindertagesstätte und dem Träger der Sozialhilfe besteht, nur der Hilfeempfänger anspruchsberechtigt. Die von der Beklagten vertretene Auffassung würde im Ergebnis daher regelmäßig bedeuten, dass der Träger einer Kindertageseinrichtung die behinderungsbedingten Mehraufwendungen, die nicht von den gezahlten Pauschalen des Landes abgedeckt sind, selbst zu tragen hätte. Ein solches Ergebnis ist nicht mit dem Inhalt der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG vereinbar. Bei der Berechnung der für den Betrieb notwendigen Kosten ist abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch ein weiterer Betrag in Höhe von 66.806,87 € als Position „fiktive Elternbeiträge“ in Abzug zu bringen. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG sind von den für den Betrieb notwendigen Kosten Elternbeiträge nach § 13 KiFöG in Abzug zu bringen. Soweit die Klägerin von den Eltern behinderter Kinder keine Elternbeiträge erhoben hat, sind bei der Ermittlung des Kostendefizits gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG Kosten in Höhe der insoweit nicht vereinnahmten Beiträge, mithin „fiktive“ Elternbeiträge, in Abzug zu bringen. Zwar mag der Gesetzgeber bei der Normierung des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG den Regelfall, nämlich den Abzug von tatsächlich erhobenen Elternbeiträgen, im Blick gehabt haben. Indessen steht der Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG der Einbeziehung auch von „fiktiven“ Elternbeiträgen nicht entgegen. Denn jedenfalls ist in der genannten Vorschrift nicht geregelt, dass etwa nur (tatsächlich) „vereinnahmte“ bzw. „erhobene“ Elternbeiträge in Abzug zu bringen sind. Ein anderes Gesetzesverständnis würde dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht, da es der Einrichtungsträger andernfalls in der Hand hätte, trotz der für ihn insoweit bestehenden Möglichkeit zur Eigenfinanzierung durch Elternbeiträge die leistungsverpflichtete Gemeinde - hier die Beklagte - beliebig und ohne sachlichen Grund zu einer Kostenerstattung heranzuziehen, wodurch ihm im Übrigen gegenüber anderen Einrichtungsträgern ein ungerechtfertiger Wettbewerbsvorteil entstünde. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass auch die Beklagte in ihren Einrichtungen auf die Erhebung von Elternbeiträgen verzichtet habe, greift dieser Einwand nicht durch. Der Ansatz von fiktiven Elternbeiträgen ist nicht nur im Hinblick auf eine den Wettbewerb zwischen den Einrichtungsträgern regulierende Funktion, sondern auch im Hinblick auf den Defizitausgleich nach § 11 Abs. 4 KiFöG als ein subsidiäres Finanzierungsinstrument zu sehen, das erst dann eingreifen soll, wenn die Erhebung von Elternbeiträgen in angemessener Höhe zur Deckung des Aufwands nicht genügt. Deshalb kann die Regelung nicht anders verstanden werden, als dass dem Grunde nach nicht auf die Summe der erhobenen, sondern auf die Summe der zu erhebenden Elternbeiträge abzustellen ist. Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise unter Verstoß gegen haushaltsrechtliche Grundsätze (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit) von der Erhebung von Elternbeiträgen abgesehen hat, vermag jedenfalls nicht gleichsam im Umkehrschluss sich erhöhend auf den Anspruch der Klägerin nach § 11 Abs. 4 KiFöG auszuwirken. Die Klägerin war an der Erhebung der von (weiteren) Elternbeiträge in Höhe von 66.806,87 € auch nicht deshalb gehindert, weil in ihrer integrativen Einrichtung zugleich behinderte Kinder betreut worden sind, für die Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 BSHG bzw. nunmehr §§ 53, 54 SGB XII erbracht wurden. Ein Verbot hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen für behinderte Kinder ergibt sich hieraus nicht. Ein solches folgte insbesondere auch nicht aus der des § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach die Heranziehung der in § 28 BSHG genannten Personen - mithin der Eltern behinderter Kinder - auf die für die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen beschränkt war, soweit in einer Einrichtung Eingliederungshilfe für behinderte Kinder nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BSHG erbracht wurden. Mit der Regelung zu § 43 Abs. 2 BSHG wurden Eltern behinderter Kinder - vorbehaltlich der ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt - von den Kosten der (erforderlichen) „Eingliederungsmaßnahmen“ freigestellt, um zu gewährleisten, dass die Eingliederung der behinderten Kinder nicht aus finanziellen Gründen vernachlässigt oder gar hintertrieben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1975 - V C 34.73 -, BVerwGE 48, 223). D. h., soweit in integrativen Kindertagesstätteneinrichtungen, wie sie die Klägerin betreibt, behinderte und nichtbehinderte Kinder betreut werden, ist zwischen den allgemeinen, mit dem Besuch der Kindertagesstätte verbundenen (behinderungsneutralen) Kosten und den besonderen, zur Rehabilitation der behinderten Kinder erforderlichen (behinderungsbedingten) Kosten zu unterscheiden ist. Die Einschränkung in § 43 Abs. 2 BSHG hinsichtlich der eingeschränkten Heranziehbarkeit der Eltern behinderter Kinder betraf indes nur die „behinderungsbedingten“ Kosten, nicht aber steht sie einer Heranziehung der Eltern von behinderten Kindern zu den sonstigen Betriebskosten der Einrichtung entgegen, die durch den Besuch bzw. die Betreuung behinderter wie nichtbehinderter Kinder gleichermaßen anfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1999 - 5 C 12.98 -, NVwZ-RR 1999, 762). Nach allem war die Klägerin auch aufgrund der Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht gehindert, Elternbeiträge auch von den Eltern der behinderten Kinder zu erheben. Für das Jahr 2004 stand im Übrigen auch die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO der Erhebung von (weiteren) Elternbeiträgen nicht entgegen, weil die Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 5 KiFöG mit dem Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes am 08. März 2003 außer Kraft getreten ist. Im Übrigen war die genannte Vorschrift bereits vor dem (formellen) Außerkrafttreten rechtsunwirksam, so dass sie auch deshalb keine Geltung beanspruchen konnte. Zum einen war nämlich § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO nicht von einer landesgesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt. Die Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 beruhte auf §§ 5 Abs. 4, 17 Abs. 6 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern vom 26. Juni 1991 in der Fassung vom 31. März 1999 - KiBeG 1999 - (GVBl. LSA S. 26). Aus den genannten Vorschriften ergibt sich keine Ermächtigung für den Verordnungsgeber (Art. 79 Verf LSA), den freien Träger der Jugendhilfe die Erhebung von (weiteren) Elternbeiträgen zu untersagen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 18.03.2009, a. a. O.). Zum anderen verstieß die Regelung zu § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, wonach für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 SGB VIII Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden können. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Teilnahme- bzw. Elternbeiträge für die (behinderungsneutralen) Leistungen erhoben werden, obliegt dabei allein dem in Anspruch genommenen freien (oder öffentlichen) Träger der Tageseinrichtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, DVBl. 1997, 1439 [1440]). Auch dieser Regelung lief die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO zuwider, indem es - wie bereits erwähnt - den Trägern integrativer Tageseinrichtungen untersagt war, von der Eltern behinderter Kinder einen Elternbeitrag für die in der Einrichtung erbrachten (behinderungsneutralen) Jugendhilfeleistungen zu verlangen, der über die häusliche Ersparnis hinausgeht. Die Beteiligten haben im Termin der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass bei den anzusetzenden fiktiven Elternbeiträgen von einem Betrag in Höhe von 66.806,87 € auszugehen ist. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, dass die noch auszugleichenden betriebsnotwendigen Kosten der Klägerin 218.219,46 € betragen, hiervon abzuziehen sind die fiktiv anzusetzenden Elternbeiträge in Höhe von 66.806,87 €. Mithin verbleibt ein noch zu erstattender Betrag in Höhe von 151.412,59 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 i. V. m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Ermittlung der Zinstage durch das Verwaltungsgericht entspricht der Berechnung wie im Urteil des Senates vom 9. Februar 2011 (- 3 L 792/08 – juris), da auch das Verwaltungsgericht auf den jeweiligen Eingang der prüffähigen Unterlagen bzw. der Bereitschaft der Beklagten zur Prüfung der Unterlagen der Klägerin abgestellt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO unter Einbeziehung der Kosten des Verfahrens, soweit die Klage zurückgenommen worden ist bzw. das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Berufung der Beklagten überwiegend erfolglos geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung eines Betriebskostendefizites für von ihr betriebene Kindertagesstätten. Die Klägerin betreibt aufgrund von Betriebserlaubnissen des Landesamtes für Versorgung und Soziales im Gebiet der Beklagten die integrativen Kindertagesstätten „Flax und Krümel“ und „Quasselstrippe“. Die Einrichtungen werden in gemieteten Räumen betrieben. Die Kindertagesstätte „Flax und Krümel“ hat eine Kapazität von 60 Plätzen, davon 20 Plätze für Kinder unter drei Jahren und 33 Plätze für behinderte Kinder. In einer Außenstelle dieser Einrichtung werden 35 Plätze für Hortkinder, davon 25 Plätze für behinderte Kinder vorgehalten. Die Einrichtung „Quasselstrippe“ hat eine Gesamtkapazität von 100 Plätzen, davon 30 Plätze für Kinder unter drei Jahren. 35 Plätze sind für behinderte Kinder genehmigt. Die Beklagte leistete für das voraussichtliche Betriebskostendefizit in den Jahren 2003 und 2004 für beide Einrichtungen zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 432.253,07 €. Mit Schreiben vom 30. August 2004 beantragte die Klägerin für beide Einrichtungen unter Fristsetzung bis zum 30. September 2004 - unter Abzug der bereits erbrachten Abschlagszahlungen - die Erstattung eines Betriebskostendefizits für das Jahr 2003 in Höhe von 309.254,29 €. Nach Durchführung einer Belegprüfung lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab. Unter dem 7. September 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erstattung des Betriebskostendefizits der Kindertagesstätten für das Jahr 2004 in Höhe von 441.271,59 €. Nachdem auch für dieses Abrechnungsjahr eine Belegprüfung erfolgt war, forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen auf, insbesondere hinsichtlich der Einnahmen für den Mehraufwand zur Betreuung behinderter Kinder. Mit Bescheid vom 3. April 2006 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung für das Jahr 2004 für beide Kindertagesstätten ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Grundanerkenntnis vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII für die integrative Einrichtung nicht in die Defizitkostenberechnung einbezogen habe. Am 12. April 2006 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und die Erstattung eines Betriebskostendefizits für die beiden Kindertagesstätten in Höhe von 750.525,86 € nebst Zinsen gefordert. Gegen den Bescheid vom 3. April 2006 hatte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2006 Widerspruch erhoben, den die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2006 zurückgewiesen hatte. Im Juli 2007 hatte die Beklagte Bescheidentwürfe mit Abrechnungen der Jahre 2003 und 2004 für die beiden Kindertagesstätten vorgelegt und aufgrund dieser Entwürfe bis zum 26. Juli 2007 für die jeweiligen Kindertagesstätten und Abrechnungsjahre einen Betrag in Höhe von 272.928,31 € an die Klägerin ausgezahlt. Hinsichtlich der Einrichtung „Quasselstrippe“ hatte die Beklagte für das Jahr 2003 eine Überzahlung in Höhe von 15.259,46 € berechnet. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des gezahlten Betrages in Höhe von 272.928,31 € übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Zugleich hatte die Klägerin die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 9.997,35 € (für Geräte/Ausstattungen/Neuanschaffungen) zurückgenommen. Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Oktober 2008 hatte sie ferner erklärt, dass sie die streitigen Kosten für technisches Personal in Höhe von 18.187,94 € für „Flax und Krümel“ im Jahr 2003 und 15.728,85 € für „Quasselstrippe“ im Jahr 2003 nicht mehr geltend mache. Mit Schriftsatz vom 3. November 2008 hatte die Klägerin ferner erklärt, dass sie die Verwaltungskosten nicht mehr in Höhe der ursprünglichen Berechnung, sondern auf der Grundlage von 7 % der Personalkosten - unter Einschluss der Kosten des zusätzlichen Personals für die Betreuung behinderter Kinder - geltend mache. Insoweit hat die Klägerin die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 14.824,27 € zurückgenommen. Mit am 20. März 2009 eingegangenem Schriftsatz hatte die Klägerin die Klage ferner hinsichtlich des Betrages von 5.420,24 € hinsichtlich der Tagesstätte „Flax und Krümel“ 2003 zurückgenommen. Die Klägerin hat zur Begründung der Klage vorgetragen, dass die tatsächlichen Verwaltungskosten höher seien als die von der Beklagten anerkannten Beträge. Im Hinblick auf den erheblichen Aufwand, den ein exakter Nachweis aller Verwaltungskosten mit sich bringen würde, rechne sie anhand der Erstattungsrichtlinie der Beklagten einen Betrag von 7 % des pädagogischen Fachpersonals ab. Die Verwaltungskosten seien auf den Bestand des Gesamtpersonals zu beziehen, ohne Abzug der Kosten des Personals, das für die Betreuung behinderter Kinder eingesetzt werde. Die für behinderte Kinder gewährte Landespauschale solle nur die zusätzlichen Personalkosten für die Betreuung dieser Kinder decken, nicht aber die Verwaltungskosten. Bei den grundstücksbezogenen Kostenpositionen für Mietzins, Nebenkosten (einschließlich Strom, Wasser und Abwasser) sowie Grünanlagen seien die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge nicht berechtigt. Die Beklagte sei verpflichtet, auch Mehrkosten für einen besonderen Raumbedarf behinderter Kinder zu tragen. Abweichendes gelte nur für den zusätzlichen Betreuungsaufwand; nur dieser sei durch die für behinderte Kinder geleisteten Zusatzpauschalen abgedeckt. Ein Abzug von 5 % als Eigenanteil aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG sei nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 462.179,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit der Gegenforderung aus dem Entwurf des Festsetzungsbescheid vom 19. Oktober 2007 in Höhe von 15.259,46 € für die Kindertagesstätte „Quasselstrippe“ im Jahr 2004 erklärt. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, sie habe, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden sei, keine Veranlassung gegeben, Klage zu erheben, da die maßgeblichen Unterlagen erst nachträglich vorgelegt worden seien. Hinsichtlich der Personalkosten seien für die Kindertagesstätte „Quasselstrippe“ für beide Jahre Abzüge vorzunehmen. Für zwei Mitarbeiterinnen - eine Heilpädagogin und eine Diplom-Sozialpädagogin - sei eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O nicht geboten. Auch die Kosten für „technisches Personal“ seien nicht in vollem Umfang erstattungsfähig. Die Verwaltungskostenpauschale von 7 % orientiere sich an den Kosten des pädagogischen Fachpersonals. Dabei seien die Zusatzkosten des für die Betreuung behinderter Kinder eingesetzten Personals nicht einzubeziehen. Die Landeszuweisungen für behinderte Kinder lägen höher als die gesamten Personalkosten, jedenfalls aber höher als der Mehraufwand für die Betreuung behinderter Kinder. Hinsichtlich der Positionen „Werterhaltung, Geräte/Ausstattung“ sei für die Einrichtung „Flax und Krümel“ im Jahr 2003 ein Betrag von 6.180,38 € für Abschreibungen - von dem die Klägerin nur 3.153,11 € zurückgenommen habe – sowie ein weiterer Betrag von 186,25 € als Reparaturkosten für einen nicht erforderlichen Pkw nicht erstattungsfähig. Bei den Kosten dieser Position für die Einrichtung „Quasselstrippe“ seien für die Jahre 2003 und 2004 behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen (Beleuchtung, Brandmeldeanlage, Reparatur der Dachrinne) nicht berücksichtigungsfähig. Entsprechendes gelte für einen Großteil der Aufwendungen für Malerarbeiten der Einrichtung „Flax und Krümel“ für das Jahr 2004. Im Übrigen fehle es insoweit teilweise an Belegen. Im Bereich „sonstige Geschäftsausgaben“ seien Kosten für die Haltung und Unterhaltung eines Fahrzeuges nicht als notwendig anzuerkennen. Ebenso wenig seien Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig. Beiträge für eine Ertragsausfallversicherung seien keine betriebsnotwendigen Ausgaben. Die geltend gemachten Kosten für langfristige Zinsaufwendungen und Fahrtkosten zu einer anderen Einrichtung seien nicht als notwendige Kosten anerkennungsfähig. Das gelte auch für Mitarbeiterfortbildungen für behinderte Kinder. Ebenso sei für die grundstücksbezogenen Kostenpositionen (Mietzins, Strom, Wasser, Abwasser, Heizung) der Mehraufwand eines höheren Flächenbedarfs für behinderte Kinder nicht erstattungsfähig. Behinderte Kinder hätten einen Mehrbedarf an Raum- und Freifläche, der den für den Bereich der Regelbetreuung vorgesehenen Bedarf erheblich überschreite. Aufgrund der die Richtwerte nach dem KiBeG LSA überschreitenden Raumgrößen für behinderte Kinder komme es zu höheren Miet- und Nebenkosten. Dieser Mehraufwand schlage auf der Ausgabenseite durch, während die Klägerin die hierfür erbrachten Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nicht auf der Einnahmenseite veranschlagt habe. Grundstücksbezogene Kosten könnten daher nur zu einem dem Regelbedarf entsprechen Anteil erstattet werden. Die im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährten Landespauschalen dürften - wie sich aus einer Stellungnahme des Direktors der Sozialagentur Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 2008 ergebe - auch für Sachkosten verwendet werden. Dementsprechend seien auch die Kosten für die Gebäudereinigung teilweise als behinderungsbedingter Mehraufwand nicht erstattungsfähig. Die Kosten für Lebensmittel bzw. Essensgeld seien nicht anerkennungsfähig. Für Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, Veranstaltungsbedarf, Büromaterialien und Fachliteratur sei lediglich das jeweilige in der Erstattungsrichtlinie der Beklagten vorgesehene pauschalierte Budget für alle Kindertagesstätten der Stadt erstattungsfähig. Die in den Positionen „Gebäudereinigung“ enthaltenen Kosten für die Allergenbehandlung seien nicht notwendig, jedenfalls aber als behinderungsbedingter Mehraufwand nicht erstattungsfähig. Für Reinigungsmittel sei nur ein Betrag von 1.000 € pro Einrichtung und Jahr angemessen. Mit Urteil vom 23. März 2009 hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgeben. Die Klägerin habe gegen die Beklagte neben den bereits geleisteten Abschlagszahlungen einen Anspruch auf Erstattung eines Betriebskostendefizits für die Kindertagesstätten „Flax und Krümel“ und „Quasselstrippe“ in den Jahren 2003 und 2004 in Höhe von insgesamt 218.219,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 303.452,99 € ab dem 12. April 2006 bis zum 25. Juli 2007 und auf 215.498,64 € ab dem 26. Juli 2007. Soweit die Klägerin eine über diesen Betrag hinausgehende Kostenerstattung begehre, sei die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der für den Betrieb der Kindertagesstätten notwendigen Kosten gemäß § 11 Abs. 4 KiFöG lägen für die Jahre 2003 und 2004 dem Grunde nach vor. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich zum Großteil um für den Betrieb der Einrichtungen notwendige Kosten. Soweit die Beklagte Kostenpositionen als betriebsnotwendig anerkannt habe, sehe das Gericht keine Veranlassung, diese Bewertung in Zweifel zu ziehen. Für die unter den Beteiligten streitigen Kostenpositionen gelte Folgendes: Die von der Beklagten nicht anerkannten Kosten für „pädagogisches Fachpersonal“ der Einrichtung „Quasselstrippe“ von insgesamt 14.395,51 € seien nicht als betriebsnotwendige Kosten zu übernehmen. Es handele sich um Mehrkosten, die darauf beruhten, dass eine Mitarbeiterin der Klägerin als Heilpädagogin und eine weitere Mitarbeiterin als Diplom-Sozialpädagogin nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O vergütet worden seien. Bei den zusätzlichen Kosten für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach der Vergütungsgruppe BAT V b handele es sich um einen Betreuungsmehraufwand, der durch Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG LSA i. V. m. den - im hier maßgeblichen Zeitraum noch geltenden - §§ 39, 40 BSHG durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe abzudecken gewesen sei. Auch die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge für „technisches Personal“ seien berechtigt. Die von der Klägerin geltend gemachten Verwaltungskosten seien hingegen in vollem Umfang als betriebsnotwendige Kosten erstattungsfähig. Der Ansatz der Klägerin, einen Betrag von 7 % der Kosten des pädagogischen Personals als Pauschale anzusetzen, werde von der Beklagten nicht angezweifelt. Bei Anwendung einer solchen Pauschale seien die vollständigen Personalkosten einzubeziehen, nicht lediglich die Personalkosten für die Betreuung nicht behinderter Kinder. Auch das für die Betreuung behinderter Kinder eingesetzte Personal sei „pädagogisches Fachpersonal“. Gegen diesen Ansatz lasse sich nicht einwenden, dass die Klägerin für die Betreuung behinderter Kinder Zusatzpauschalen erhalte, die – wie die Beklagte meine - auch die für behinderte Kinder anfallenden Verwaltungskosten abdeckten. Dieser Einwand sei nicht zutreffend. Mit den Zusatzpauschalen werde nur der zusätzliche Betreuungsbedarf für behinderte Kinder abgedeckt. Soweit das Amt für Versorgung und Soziales bzw. die Sozialagentur Sachsen-Anhalt der Klägerin höhere Pauschalen gezahlt haben sollte, als ihr aufgrund § 8 Abs. 2 KiFöG und §§ 39, 40 BSHG zugestanden hätten, betreffe eine solche etwaige Überschusserzielung nicht das Verhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und der Gemeinde. Die Kostenpositionen „Werterhaltung“ sowie „Geräte/Ausstattung“ seien für die Einrichtung „Flax und Krümel“ im Jahr 2003 nur im von der Beklagten anerkannten Umfang von insgesamt 3.027,27 € erstattungsfähig. Die von der Klägerin für die Position „Geräte/Ausstattung“ geltend gemachten Kosten von 4.256,92 € für die Einrichtung „Flax und Krümel“ und von 1.519,48 € für die Einrichtung „Quasselstrippe“ im Jahr 2004 seien in vollem Umfang anzuerkennen. Die Klägerin habe die einzelnen Kostenpositionen im Schriftsatz vom 20. Mai 2008 hinreichend belegt. Hinsichtlich sämtlicher Einrichtungen und Abrechnungsjahre seien die von der Klägerin abgerechneten grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten für Mietzins und Nebenkosten, Strom, Wasser, Abwasser und Gebäudereinigung in vollem Umfang erstattungsfähig. Die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge für einen „behinderungsbedingten Mehraufwand“ seien unberechtigt. Entsprechendes gelte auch für die Kosten von Allergenbehandlungen. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für Lebensmittel seien hingegen nicht erstattungsfähig. Der Träger der Einrichtung habe zwar auf Wunsch der Eltern eine Mittagsmahlzeit bereitzustellen. Die Kosten hierfür seien jedoch von den Eltern und nicht von der leistungsverpflichteten Gemeinde zu tragen. Soweit die Beklagte Kosten für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Veranstaltungsbedarf und Büromaterial nicht anerkannt habe, seien die Abzüge berechtigt. Soweit sie die Anerkennung von Ausgaben für Fachliteratur deshalb versagt habe, weil es sich um besondere Literatur zur Behindertenpädagogik gehalten habe, sei der Abzug nicht berechtigt. Die vom Land gezahlten Pauschalen für Kinder mit Grundanerkenntnis deckten nur den zusätzlichen Personalaufwand und nicht etwa auch die Kosten für Fachliteratur ab. Die Notwendigkeit der Ausgaben werde daher mit dem Hinweis auf einen behinderungsbedingten Mehraufwand nicht in Frage gestellt. Von den erstattungsfähigen betriebsnotwendigen Kosten sei ein Eigenanteil in Höhe von 5 % der Gesamtkosten abzuziehen. Ein freier Träger habe grundsätzlich einen Eigenanteil zur Finanzierung der ihm entstehenden Kosten für den Betrieb der Kindertagesstätten in dieser Höhe zu leisten hat. Insgesamt seien über die von der Beklagten gezahlten Beträge hinaus noch Kosten der Klägerin in Höhe von 218.219, 46 € erstattungsfähig. Der Klägerin stünden Verzugszinsen nicht zu. Für Verzugszinsen für Forderungen auf die Erstattung des Betriebskostendefizits nach § 11 Abs. 4 KiFöG LSA gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin habe jedoch dem Grunde nach einen Anspruch auf Verzinsung ihrer Forderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Bei der Berechnung der Zinstage sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten ein angemessener Zeitraum für die Prüfung der klägerischen Ansprüche zugestanden werden müsse. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass der Klägerin für die beiden Einrichtungen vom Träger der Sozialhilfe im Abrechnungszeitraum Pauschalen in Höhe von insgesamt ca. 1,4 Mio. € gezahlt worden seien. Diese Einnahmen habe die Klägerin bei ihrer Defizitberechnung nicht berücksichtigt. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen bei den Sachkosten seien nicht von der Beklagten, sondern von dem für die Gewährung von Eingliederungshilfe zuständigen Träger der Sozialhilfe zu tragen. Sofern die vom Land gezahlten Pauschalen nur den für die Betreuung der behinderten Kinder entstehenden zusätzlichen Personalaufwand abgedeckt hätten, könne dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. März 2009 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, dass Mehrkosten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG nur solche zusätzlichen Kosten seien, die durch die Betreuung behinderter Kinder anfallen. Verbrauchsunabhängige Kosten wie die für Miete und Reinigung könnten daher ohnehin nicht unter den behinderungsbedingten Mehraufwand fallen. Die Klägerin habe für zusätzliches Fachpersonal für die Betreuung behinderter Kinder in den Abrechnungsjahren einen Betrag von 1.182.000,- € aufbringen müssen. Sie bestreite die Darstellung der Beklagten, dass ihr Pauschalzahlungen in Höhe von 1,4 Mio. € erhalten habe. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht um den Ansatz von fiktiv zu erhebenden Elternbeiträgen zu reduzieren, da auch die Beklagte hinsichtlich ihrer Einrichtungen darauf verzichtet habe, von den Eltern behinderter Kinder Elternbeiträge zu erheben. Die Argumentation, dass die Erhebung von fiktiven Elternbeiträgen der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit unter den Trägern von Kinderbetreuungseinrichtungen diene, sei daher hinsichtlich der Klägerin nicht einschlägig.