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Beschluss

4 L 107/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:1016.4L107.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Der Kläger, ein freier Träger einer Kindertageseinrichtung, wendet sich dagegen, dass er sich nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei der Berechnung der von der zu Beklagten zu erstattenden Betriebskosten seiner Kindertageseinrichtung „fiktive“ Elternbeiträge in einer Höhe von 7.350,- € für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2013 anrechnen lassen müsse. Weiterhin rügt er die Kostenentscheidung. 3 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 4 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). 5 Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor. 6 a) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Anrechnung von „fiktiven“ Elternbeiträgen nicht zu beanstanden. 7 (1) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zunächst festgestellt, von den erstattungsfähigen Betriebskosten seien trotz der vorgenommenen Erhebung von Elternbeiträgen durch den Kläger zusätzliche „fiktive“ Elternbeiträge abzuziehen. 8 Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 des Kinderförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung - KiFöG LSA a.F. - sind von den für den Betrieb notwendigen Kosten des freien Trägers u.a. Elternbeiträge nach § 13 KiFöG LSA a.F. in Abzug zu bringen. Schon der vormals zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 9. Februar 2011 (- 3 L 792/08 -; vgl. auch Urt. v. 15. Juni 2011 - 3 L 244/09 -, jeweils zit. nach JURIS) entschieden, dass nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA a.F. auch „fiktive“ Elternbeiträge zu berücksichtigen seien. Unterlasse es der Betreiber einer Einrichtung, ganz oder teilweise Elternbeiträge zu erheben, obwohl er diese hätte erheben dürfen, ihm mithin die Erhebung von Elternbeiträgen tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre, so handele es sich hinsichtlich des insoweit entstehenden Defizits nicht um „notwendige“ Kosten i.S.d. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA a.F. Hieraus folge, dass der Leistungsverpflichtete bei der Defiziterstattung gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA insoweit auch „fiktive“ Elternbeiträge in ortsüblicher und angemessener Höhe in Abzug zu bringen habe. 9 Die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen des Klägers sind nicht durchgreifend. 10 Die Verpflichtung zur Berücksichtigung „fiktiver“ Elternbeiträge besteht sowohl dann, wenn der Einrichtungsträger keine Elternbeiträge erhoben hat, als auch wenn er lediglich unangemessen niedrige Elternbeiträge angesetzt hat. Auch infolge einer zu niedrigen Erhebung von Elternbeiträgen handelt es sich bei dem dann entstehenden Defizit in Höhe der „fiktiven“ Elternbeiträge nicht um notwendige Kosten. Dementsprechend wird in dem Urteil vom 9. Februar 2011 ausdrücklich darauf abgestellt, ob der Träger es unterlassen hat, „ganz oder teilweise“ Elternbeiträge zu erheben. Der Hinweis des Klägers auf die besonderen Umstände der damaligen Fallkonstellation ist von vornherein nicht durchgreifend. Dass er nach seiner eigenen Einschätzung „Elternbeiträge entsprechend seiner vertraglichen bzw. rechtlichen Möglichkeiten in voller Höhe erhoben“ habe, wird in der angegriffenen Entscheidung gerade in Abrede gestellt. 11 (2) Bei der Bestimmung der ortsüblichen und angemessenen Höhe von Elternbeiträgen darf sich der Leistungsverpflichtete an der Höhe der Elternbeiträge seiner eigenen Einrichtung(en) orientieren. Denn angemessen sind grundsätzlich jedenfalls die Elternbeiträge, welche die erstattungspflichtige Kommune beim Eigenbetrieb seiner (vergleichbaren) Einrichtung tatsächlich erhebt. Es ist davon auszugehen, dass die Kommune Elternbeiträge in dieser Höhe auch erhoben hätte, wenn sie selbst Träger der streitbefangenen Einrichtung gewesen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 8. Oktober 2004 (- 6 A 338/03 -; vgl. auch VG C-Stadt, Urt. v. 22. November 2007 - 4 A 38/05 -, jeweils zit. nach JURIS) eine abweichende Auffassung vertritt, ist dem nicht zu folgen. Zwar bezieht sich § 11 Abs. 4 Satz 2 KiFöG LSA a.F., der eine derartige Vorgabe für die durch den Betrieb einer Einrichtung bedingten und insoweit zu erstattenden Kosten ausdrücklich regelt (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Mai 2013 - 4 L 24/13 -; Urt. v. 9. Februar 2011, a.a.O.) nicht auf die Berechnung der anzusetzenden Elternbeiträge (vgl. Reich, KiFöG LSA, 2. A., § 11 Rdnr. 12). Allerdings ergibt sich dies schon unmittelbar aus dem Begriff der „Notwendigkeit“ in § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA a.F. Weder sollen nach dem KiFöG LSA a.F. freie Träger jeweils auf Kosten der leistungsverpflichteten Kommune eine bessere Ausstattung der Tageseinrichtung vorhalten als die Kommune für ihre eigenen vergleichbaren Einrichtungen noch sollen freie Träger ohne hinreichenden sachlichen Grund die beitragspflichtigen Eltern weniger stark heranziehen als die Kommune es tut. Danach können allein besondere Umstände (z.B. fehlende Vergleichbarkeit infolge Lage oder Ausstattung der Einrichtung; offensichtliche materielle Rechtswidrigkeit der Elternbeiträge der Kommune) im Hinblick auf eine spätere Kostenerstattung gegebenenfalls die Erhebung geringerer Elternbeiträge durch einen freien Träger rechtfertigen. 12 Dass es keine unmittelbare gesetzliche oder vertragliche Abhängigkeit der von einem freien Träge zu erhebenden Elternbeiträge von jenen der leistungsverpflichteten Kommune gibt, § 13 Abs. 1 Satz 1 KiFöG LSA a.F. i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB VIII a.F. sich an den Kläger als Träger der Tageseinrichtung wendet und ihm Ermessen einräumt sowie die Verpflichtung auferlegt, eine Staffelung vorzunehmen, steht dem nicht entgegen. Es geht nicht um die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Elternbeiträge an sich, sondern um die Frage, inwieweit die leistungsverpflichtete Kommune dann eine Betriebskostenerstattung vorzunehmen hat. Eine Erstattung richtet sich für den streitbefangenen Zeitraum allein nach den Vorgaben des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA a.F., nach dem für den Leistungsverpflichteten keine Veranlassung besteht, für das durch den (teilweisen) Verzicht auf Elternbeiträgen entstehende Kostendefizit bzw. die hierdurch bedingte Finanzierungslücke aufzukommen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. April 2010 - 3 L 168/08 - zit. nach JURIS). 13 Auf die Zahl der Kinder, die in der bzw. den Einrichtung(en) der leistungsverpflichteten Kommune betreut werden, kommt es im Hinblick auf die Angemessenheit der Elternbeiträge von vornherein nicht an, ebenso wenig auf die Beitragsgestaltung durch andere freie Träger. Die Angemessenheit richtet sich nach den von der leistungsverpflichteten Kommune selbst erhobenen Elternbeiträgen und entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht danach, welche Elternbeiträge nach Auffassung der Kommune „möglich“ gewesen wären. Die Verwendung eines bestimmten Artikels in § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA a.F. („der Elternbeiträge“) ist schon kein Beleg, dass eine andere Auslegung geboten sein könnte. 14 Besondere Umstände, die eine abweichende Festsetzung der Beiträge durch den Kläger rechtfertigten, sind nicht geltend gemacht. Zwar mag ein nur geringfügiger Unterschied in der Beitragshöhe auf Grund von Praktikabilitätsgründen dazu ausreichen. Ein Unterschiedsbetrag von 10,- € pro Monat und Kind ist allerdings nicht als derart gering anzusehen, dass von einer Erhöhung abgesehen werden darf. Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Erhebung höherer Beiträge sei ihm tatsächlich nicht möglich gewesen. Der pauschale Hinweis auf die „finanzielle Situation der Erziehungsberechtigten“ und die „Unsicherheiten bei den Eltern hinsichtlich der - seinerzeit nicht gegebenen - Finanzierungssicherheit des Klägers als eines eingetragenen Vereins“ ist dazu nicht genügend. Eine mögliche Verletzung der Anhörungspflicht des § 13 Satz 2 KiFöG LSA a.F. durch die Beklagte vor der Änderung der Höhe der Elternbeiträge in ihren Einrichtungen lässt die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Elternbeiträge ebenfalls nicht entfallen. Da es darauf ankommt, welche Elternbeiträge die Kommune selbst als Trägerin der Einrichtung des Klägers erhoben hätte und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die von ihr festgesetzten Elternbeiträge materiell rechtswidrig waren, hätte selbst eine formelle Rechtswidrigkeit der Beitragssatzung der Beklagten im Rahmen des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA a.F. keine Auswirkungen. 15 (3) Mit dem Verwaltungsgericht war ein Übergangszeitraum von vier Monaten ab dem Inkrafttreten der Erhöhung der Elternbeiträge durch die Beklagte angesichts einer dreimonatigen Kündigungsfrist in den Betreuungsverträgen des Klägers durchaus ausreichend. Spätestens ab dann wäre dem Kläger die Erhebung von höheren Elternbeiträgen tatsächlich und rechtlich möglich gewesen. Eine Anhörung nach § 13 Satz 2 KiFöG LSA a.F. hätte der Kläger in dem Zeitraum durchführen können. Auch wären Änderungskündigungen gerade auf Grund der mäßigen Erhöhung und der für den Kläger sonst entstehenden Finanzierungslücke nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen gewesen. Die jeweilige Vertragslaufzeit hätte einer Änderungskündigung ebenfalls nicht entgegen gestanden. 16 b) Soweit der Kläger geltend macht, die Kostenentscheidung sei wegen der Nichtberücksichtigung der Widerklage fehlerhaft, ist eine Zulassung der Berufung von vornherein ausgeschlossen. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nur im Zusammenhang mit einer Entscheidung in der Hauptsache zulässig. Dies setzt voraus, dass das Rechtsmittel selbst bereits zugelassen ist. Die Bestimmung in § 158 Abs. 1 VwGO bezweckt, die Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Deshalb steht sie einer Anfechtung der Kostenentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einer Sachentscheidung führen kann. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der Zulassung möglich (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 14. Mai 2014 - 21 ZB 13.2540 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 26. November 2013 - A 1 A 535/12 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). 17 Darüber hinaus fehlt es schon an jeglichen Darlegungen, warum die teilweise auf § 155 Abs. 1 VwGO gestützte Kostenverteilung, nach der der Kläger die Verfahrenskosten zu 2/3 trägt und die Beklagte zu 1/3, der Abweisung der Widerklage als unzulässig nicht (hinreichend) Rechnung trägt. 18 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt der Kläger nicht auf. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -; jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). 19 Nach Ansicht des Klägers stelle sich die Frage, „ob ein Träger einer Kindertageseinrichtung, der bislang Elternbeiträge in gleicher Höhe wie die leistungsverpflichtete Gemeinde erhoben hat, zwingend verpflichtet ist, eine - wenn auch verfahrensrechtlich rechtswidrige - Erhöhung der Elternbeiträge seitens der leistungsverpflichteten Kommune von weniger als 10 % zwingend umzusetzen, um den Anspruch auf Betriebskostenerstattung nicht zu verlieren und er hierzu auch verpflichtet ist, bestehende Betreuungsverträge zu ändern bzw. zu kündigen.“ 20 In dieser Form ist die Frage zum einen schon durch die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt geklärt und zum anderen einer rechtsgrundsätzlichen Klärung von vornherein nicht zugänglich. 21 Darüber hinaus ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft. Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeigeführt werden soll. Eine Berufungszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substanziiert dargelegt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12. März 2013 - 12 A 2760/12 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Januar 2000 - A 2 S 525/99 -, jeweils zit. nach JURIS; BVerwG, Beschl. v. 26. März 2013 - 3 B 90/12 -, zit. nach JURIS zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 22 Nach Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA 2013, 38 ff.) wurden u.a. die bisherigen Vorschriften der §§ 11 ff. KiFöG LSA zum 1. August 2013 inhaltlich abgeändert. Es erfolgte eine Neuregelung der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen, insbesondere der Festlegung und Erhebung von Elternbeiträgen (vgl. § 13 KiFöG LSA), so dass die Auslegung des bisherigen Rechts für zukünftige Verfahren nicht mehr von allgemeinem Interesse ist. Die bis 31. Dezember 2014 begrenzte Übergangsregelung in § 25 Abs. 1 KiFöG LSA stellt ebenfalls schon auf die Neuregelung der Festlegung und Erhebung von Elternbeiträgen in § 13 KiFöG LSA ab. Danach ist weder substanziiert geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass eine derart große Zahl von Verfahren nach dem auslaufenden Recht zu klären ist, dass die aufgeworfene Frage deshalb klärungsbedürftig ist. Der pauschale Hinweis des Klägers, „nicht nur die Beklagte, sondern auch andere Kommunen“ seien „nach wie vor mit der Endabrechnung für mehrere vergangene Jahre und insbesondere für eine Vielzahl von Einrichtungen“ befasst und gerade auch im Bereich der Beklagten betreffe „die Problematik der fiktiven Elternbeiträge sämtliche freien Träger, die die weit überwiegende Anzahl der Kinder im Zuständigkeitsbereich der Beklagten betreuten“, ist dazu nicht ausreichend. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).