Urteil
3 L 176/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0321.3L176.09.0A
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Leitsätze
Zur Bemessung der Antragsfrist im Wohngeldrecht.(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bemessung der Antragsfrist im Wohngeldrecht.(Rn.20) I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten ein erhöhtes Wohngeld für den Monat Oktober 2004. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 18. August 2004 für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2004 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 307,00 Euro. Mit einem an die „Wohngeldstelle“ der Beklagten in G. gerichteten Schreiben vom 30. August 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes für die Monate Juli und August 2004. Alsdann stellte die Klägerin mit einem an das „Sozialamt/ Wohngeldstelle“ der Beklagten in C-Stadt gerichteten Schreiben vom 01. November 2004 einen weiteren Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes für den Monat Oktober 2004 und beantragte einen Wohngeldvorschuss. Dieses Schreiben ist mit dem Posteingangsstempel „Landkreis C. – Sozialamt – 02. Nov. 2004“ versehen. Mit Bescheid vom 03. November 2004 lehnte der Beklagte die Erhöhung des Wohngeldes für die Monate Juli, August und Oktober 2004 ab, weil eine rückwirkende Bewilligung von Wohngeld nicht möglich sei; ebenso wurde der Antrag auf Leistung eines Vorschusses abgelehnt. Aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten veränderten Verhältnisse bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Januar 2005 für die Zeit vom 01. November 2004 bis 31. März 2005 ein um 81,00 Euro erhöhtes Wohngeld in Höhe von insgesamt 388,00 Euro. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 03. November 2004 legte die Klägerin am 19. November 2004 Widerspruch ein, den das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 03. August 2006, der Klägerin zugestellt am 09. August 2006, als unbegründet zurückwies. Der Antrag auf Gewährung eines erhöhten Wohngeldes für den Monat Oktober 2004 sei verspätet, nämlich erst am 02. November 2004, gestellt worden. Mit der am 09. September 2006 beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Ehemann habe den Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes am Montag, den 01. November 2004 bei der Poststelle des Sozialamtes des beklagten Landkreises in C-Stadt persönlich abgegeben. Die dortige Poststelle habe ihn der Außenstelle Wohngeld des Sozialamtes in G. zugeordnet. Am Folgetag sei der Antrag alsdann durch einen Kurierfahrer nach G. gebracht worden, wo man fälschlicherweise erst am 02. November 2004 den Eingang des Antrags vermerkt habe. Weil der letzte Kalendertag des beantragten Bewilligungszeitraumes im Oktober ein Sonntag gewesen sei, sei der Antrag für den Monat Oktober 2004 am 01. November 2004 nicht verfristet gestellt worden. Im Übrigen habe sich ihr Antrag auf Leistung eines erhöhten Wohngeldes für die Monate Juli und August 2004 sowie auf Gewährung eines Wohngeldvorschusses erledigt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, der Klägerin für den Monat Oktober 2004 ein erhöhtes Wohngeld zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat eingewendet, der Bewilligungszeitraum für Wohngeld beginne jeweils am 01. des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden sei. Demgemäß sei der frühestmögliche Zeitpunkt für die Gewährung eines erhöhten Wohngeldes der 01. November 2004. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 16. März 2009 abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht ein erhöhtes Wohngeld erst für die Zeit ab November 2004 bewilligt. Gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG beginne der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag auf Wohngeld gestellt worden sei. Ihren eigenen Angaben nach habe die Klägerin ein erhöhtes Wohngeld frühestens am 01. November 2004 beantragt. Eine für den Monat Oktober 2004 rückwirkende Gewährung von erhöhtem Wohngeld sei nicht möglich. Die Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach eine Frist erst mit dem Ablauf des nachfolgenden Werktages endet, wenn ihr Ende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonntag fällt, sei auf die Regelung betreffend den Bewilligungszeitraum für die Wohngeldzahlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG nicht anwendbar. Denn bei der genannten Vorschrift handele es sich um keine Antragsfrist i. S. d. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 28. Juli 2011 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht mit der Berufungsbegründung geltend, der Antrag auf erhöhte Wohngeldzahlung für Oktober 2004 sei rechtzeitig gestellt worden. Es handele sich vorliegend bei der Leistung von Wohngeld für Oktober 2004 nicht um eine rückwirkende Bewilligung im Rechtssinne. Bei der Regelung bezüglich des Bewilligungszeitraumes handele es sich zudem um eine Antragsfrist. Auch wenn es sich insoweit nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Frist handele, stehe dies der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht entgegen. Die Vorschriften §§ 187 ff. BGB würden ebenfalls für die Berechnung materieller Fristen gelten, mithin auch § 193 BGB, wonach ein an einem Montag eingehender Antrag bei einer an sich am Sonntag ablaufenden Frist genüge. Im Übrigen spreche selbst das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 - im Zusammenhang mit der Bewilligung von Wohngeld von „Antragsfristen“. Wenn es zugleich von einer materiellen Ausschlussfrist spreche, deren Wahrung Anspruchsvoraussetzung sei, gehe es gerade davon aus, dass ohne einen Antrag auch kein Bewilligungszeitraum beginne und demzufolge auch § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht eingreife. Es sei im Übrigen nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 26 SGB X habe beschränken wollen. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus den sonstigen Vorschriften des Wohngeldgesetzes. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 16. März 2009 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2006 zu verpflichten, ihr für den Monat Oktober 2004 ein erhöhtes Wohngeld zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er zugleich erklärt, er stelle unstreitig, dass der Wohngeldantrag der Klägerin vom 01. November 2004 am selben Tag bei der Behörde eingegangen ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin besitzt für den Monat Oktober 2004 einen Anspruch auf ein um 81,00 Euro erhöhtes Wohngeld; der insoweit entgegen stehende Bescheid des Beklagten vom 03. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Senat geht nach übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten davon aus, dass der auf Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes gerichtete Antrag der Klägerin vom 01. November 2004 noch am selben Tage bei dem Beklagten – bei der Wohngeldstelle in C-Stadt als der zuständigen Stelle – eingegangen ist. Soweit der Beklagte zunächst unter Hinweis auf den Eingangstempel vom 02. November 2004 den Einwand erhoben hatte, der Antrag der Klägerin auf Gewährung eines erhöhten Wohngeldes sei (erst) am 02. November 2004 bei der Beklagten eingegangen, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hieran nicht mehr festgehalten. Da der Senat auch an den Einlassungen der Klägerin, wonach ihr Ehemann den Antrag einem Mitarbeiter der Poststelle in C-Stadt noch am selben Tage (Montag) übergeben hat, keine durchgreifenden Zweifel hat, bestand für den Senat auch keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung von Amts wegen. Da der Antrag der Klägerin auf Erhöhung des Wohngeldes für den Monat Oktober 2004 bei dem Beklagten am Montag, den 01. November 2004 eingegangen ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung eines um 81,00 Euro erhöhten Wohngeldes (auch) für den Monat Oktober 2004. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Diese Regelung ist auch anwendbar, wenn – wie hier – nach den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen ein Anspruch nur begründet wird, wenn er innerhalb eines vom Gesetzgeber hierfür bestimmten Zeitraumes geltend gemacht wird. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes – WoGG – in der hier maßgebenden Fassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474) beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die genannte Vorschrift beinhaltet damit dem Wortlaut nach eine gesetzliche Regelung betreffend den Bewilligungszeitraum, für den Wohngeld geleistet wird. D. h. sie regelt vornehmlich den Beginn des Bewilligungszeitraumes, der nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WoGG regelmäßig auf zwölf Monate angelegt ist. Darüber hinaus entfaltet sie für die zurückliegenden Zeiträume die Wirkungen einer Anschlussfrist. Aus dem Umstand, dass die Leistung von Wohngeld antragsgebunden ist und nach der genannten Vorschrift der Zeitpunkt des Leistungsbeginns an den Zeitpunkt der Antragstellung anknüpft, folgt, dass der Antrag an eine Frist gebunden ist. Diese Frist für den Antrag beginnt dabei kraft Gesetzes mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag des Monats, von dessen Beginn an Wohngeld begehrt wird. Danach wäre der Antrag auf Wohngeld “fristgebunden“, wobei die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG ein Fristende bzw. einen Endtermin regelt, der zwar nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Datum, jedoch auf den jeweiligen Monat bzw. das jeweilige Monatsende bezogen ist. Aus eben diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 18.04.1997 - 8 C 38.95 - NJW 1997, 2966 ff. = Juris) und der überwiegende Teil des Schrifttums (vgl. u. a. Stadler / Gutekunst / Dietrich / Fröba, WoGG, Stand Mai 2011, § 25 Rdnr. 32) davon aus, dass es sich beim Wohngeldantrag um eine fristgebundene Erklärung handelt, so dass mit § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG zugleich eine (gesetzliche) “Antragsfrist“ bzw. „Ausschlussfrist“ normiert wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG möglich ist, in seinem Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38.95 – (Rdnr. 10 ) hierzu festgestellt: „ ... Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG festgesetzte Beginn des Bewilligungszeitraums verdeutlicht nicht nur die Antragsabhängigkeit des Wohngeldanspruchs. Begründet wird vielmehr zugleich für die Stellung des Wohngeldantrages eine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB X (vgl. Heise, in: Buchsbaum/ Driehaus/ Großmann/ Heise, Wohngeldrecht, Erl. WoGG § 27 Rn. 17; Stadler/ Gutekunst/ Forster, WoGG, § 27 Rn. 3). Gesetzliche Fristen im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften sind Fristen, die kraft Gesetzes ohne besondere behördliche Festsetzung allein aufgrund eines bestimmten Ereignisses zu laufen beginnen und deren Dauer das Gesetz bestimmt (vgl. Beschluss vom 5. September 1985 – BVerwG 5 C 3.85 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 149 S. 49; Urteil vom 23.Juni 1993 – BVerwG 11 C 16.92 – Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 15 S. 17 ; BSGE 64, 153 ). § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG enthält eine solche vom Gesetzgeber selbst bestimmte Frist für die Antragstellung. Diese Frist beginnt kraft Gesetzes mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag des Monats, von dessen Beginn an Wohngeld begehrt wird (vgl. Nr. 26.01 WoGVwV). Denn um einen Wohngeldanspruch für eine bestimmten Monat geltend zu machen, muss der Wohngeldberechtigte innerhalb dieses Monats einen Antrag stellen. Entsprechendes gilt für den rückwirkenden Beginn des Bewilligungszeitraumes nach § 27 Abs. 3 WoGG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 WoGG und in den Fällen des § 27 Abs. 4 WoG. In allen Fällen ist der Beginn des Bewilligungszeitraumes antragsabhängig und sind die Anträge innerhalb der gesetzlich bezeichneten Fristen zu stellen (vgl. Urteil vom 20. August 1993 – BVerwG 8 C 8.92 – Buchholz 454.71 § 29 WoGG Nr. 1 S. 1 ).“ Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an und macht sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Eigen. Handelt es sich mithin bei § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG um eine Vorschrift mit einer durch einen Schluss- bzw. Endtermin begrenzte Frist (sog. Ausschlussfrist), so ist auf diese Frist zugleich § 26 SGB X anwendbar. Dabei ist davon auszugehen, dass gem. § 26 Abs. 1 SGB X „für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen“ die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend gelten, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, während § 26 Abs. 3 SGB X regelt, dass, sofern das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages endet. Da es vorliegend für die Feststellung des Fristablaufs für den Wohngeldantrag nicht der „Berechnung“ einer Frist bzw. „Bestimmung“ eines Termins bedarf – dies ist hier unstreitig der 31. Oktober 2004 –, sondern allein um die Feststellung geht, dass das Fristende auf einen Sonntag fällt, gelangt nicht Absatz 1, sondern die spezielle Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X zur Anwendung (vgl. hierzu auch Volbers, Zur Verlängerung von Fristen - § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 193 BGB oder § 26 Abs. 3 SGB X ?, SdL 1984, 446 ff.). Nach allem ist von der Klägerin mit dem Eingang ihres Antrages am Montag, den 01. November 2004, die Frist gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG für die Beantragung von Wohngeld für den Monat Oktober noch gewahrt worden. Demgegenüber vermag der Einwand des Verwaltungsgerichts Magdeburg, gestützt auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 06. Juli 1994 – VG 21 A 391.92 – (ZMR 1995, S.229 [230]), die Annahme einer „Antragsfrist“ bzw. „Ausschlussfrist“ sei nicht gerechtfertigt, weil der Antrag auf Wohngeld, sofern die Sozialleistung überhaupt in Anspruch genommen werden soll, laufend gestellt werden könne, nicht zu überzeugen. Zwar ist man kraft Gesetzes nicht verpflichtet, den Antrag auf Wohngeld – als unabdingbare Voraussetzung der Sozialleistung – bis zum Ende eines Monats zu stellen bzw. die Willenserklärung zur Beantragung von Wohngeld i. S. von § 193 BGB innerhalb der Frist abzugeben. Indes geht mit der Fristversäumung der Rechtsverlust für die vorhergehenden Bewilligungszeiträume einher. So erkennt auch das Verwaltungsgericht, dass der durch die Nichtstellung des Antrags in einem beliebigen Monat entstehende Nachteil gerade darin besteht, dass eine anspruchsbegründende Voraussetzung nicht erfüllt ist, zu denen gem. § 23 WoGG die Antragstellung zählt. Eine Rechtspflicht zur Abgabe einer Erklärung setzt § 26 SGB X nicht voraus (vgl. zu § 193 BGB: Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl. 2012 § 193 Rdnr. 2). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu mit Urteil vom 30. August 1973 – II C 21.71 – (BVerwGE 44,45 ff. = Juris Rdnr. 25) festgestellt: „§ 193 BGB bezieht sich nicht nur auf die Fälle, in denen eine Rechtspflicht zur Abgabe einer Willenserklärung besteht, sondern auch auf jene, bei denen – wie hier – durch Nichtabgabe der Willenserklärung innerhalb der Frist ein Rechtsnachteil entsteht (RGZ 100, 18 ; Staudinger-Coing, BGB, 11. Auflage, Anm. 1 zu § 193 BGB).“ Der Anwendbarkeit des § 26 SGB X steht auch nicht – wie das Verwaltungsgericht Magdeburg unter Wiedergabe der Entscheidungsgründe im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 06. Juli 1994 (a. a. O.) meint – entgegen, dass es sich bei der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG um eine Vorschrift des materiellen Rechts handelt. Zwar hat die Nichteinhaltung der vom materiellen Recht für Anträge auf Bewilligung von Wohngeld gesetzten Fristen von Gesetzes wegen grundsätzlich den Verlust des Anspruchs auf Bewilligung von Wohngeld zur Folge (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04. 1997 - 8 C 38.95 - Rdnr. 11 ). Dennoch schließt der genannte Umstand die Anwendbarkeit des § 26 SGB X auf die wohngeldrechtlichen Antragsfristen nicht aus. Denn § 26 SGB X gilt sowohl für verfahrensrechtliche als auch für materiell-rechtliche Fristen (so u. a. von Wulfen, SGB X 7. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 3, § 27 Rdnr. 4 m. w. Nachw.; s. zur vergleichbaren Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG: Kopp / Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 31 Rdnr. 7 m. w. Nachw.; s. auch BVerwG, Urt. v. 30.08.1973 - II C 21.71 - Juris). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. April 1997 - 8 C 38.97 - a. a. O.) zu der Frage, ob bei der Versäumung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, Stellung bezogen und dies für das Wohngeldrecht ausdrücklich bejaht (so schon BVerwG, Urt. v. 15.07.1976 - Urt. v. 15.07.1976 - V C 87.74 - BVerwGE 51, 80). Vorliegend geht mit der Anwendung der Vorschrift des § 26 SGB X auch nicht – wie der Beklagte meint – eine „rückwirkende“ Gewährung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz für den Monat Oktober einher. Denn in Anwendung der genannten Vorschrift wird fiktiv davon ausgegangen, dass der Wohngeldantrag vom Antragsteller (noch) im Monat Oktober und nicht erst im Monat November gestellt worden ist, so dass in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG die Leistungen zum Ersten des Monats Oktober einsetzen. Besonderheiten des Wohngeldrechts, die eine andere Bewertung geboten erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Interessenlage des Erklärungsempfängers von Wohngeldanträgen. Die im Berufungsverfahren nach einer entsprechenden Klageerweiterung mit der Klage geltend gemachten Prozesszinsen stehen der Klägerin in analoger Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 90 VwGO ebenfalls zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, sofern das einschlägige Fachgesetzt – wie hier das Wohngeldgesetz – keine gegenteilige Regelung enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 6 B 80.04 - m. w. Nachw., Rdnr. 6 ). Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das jeweilige Jahr (§ 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Allerdings muss eine Geldforderung rechtshängig sei. Wenngleich im vorliegenden Falle nicht unmittelbar auf Leistung des Geldbetrages, sondern mittels der Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO) geklagt werden muss, der seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, a. a. O., m. w. Nachw. - Rdn. 7 ). So verhält es sich hier. Im Hinblick darauf, dass vom Beklagten für die Folgemonate ab November 2004 ein um 81,00 Euro erhöhtes Wohngeld berechnet und bewilligt worden ist, war bei unbestritten unveränderten Verhältnissen bezogen auf den Monat Oktober 2004 ein Betrag in derselben Höhe festzusetzen. Nach allem besteht der Zinsanspruch der Klägerin gem. § 291 Satz 1 BGB i. V. m. § 90 VwGO in Höhe von 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, mithin der von ihr am 09. September 2006 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; § 188 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 02.03.1982 - 14 B 39/81 - DÖV 1982, 789). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.