Urteil
12 K 279.18
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1029.12K279.18.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Berlin vom 23. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides (unter Buchstabe a.) vom 30. Juli 2018 verpflichtet, von dem Kläger gezahlte freiwillige Zusatzbeiträge in Höhe von 7.000 Euro für das Jahr 2017 zu berücksichtigen und ihm darüber eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Berlin vom 23. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides (unter Buchstabe a.) vom 30. Juli 2018 verpflichtet, von dem Kläger gezahlte freiwillige Zusatzbeiträge in Höhe von 7.000 Euro für das Jahr 2017 zu berücksichtigen und ihm darüber eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juli 2019 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Über die Klage konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Kläger begehrt, dass von ihm an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin gezahlte freiwillige Zusatzbeiträge in Höhe von 7.000 Euro für das Jahr 2017 und nicht für das Jahr 2018 berücksichtigt werden und darüber eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt zu erhalten, ist seine Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Versorgungswerkes vom 23. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides (unter Buchstabe a.) vom 30. Juli 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der freiwilligen Zusatzbeiträge in Höhe von 7.000 Euro für das Jahr 2017 ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin vom 2. Februar 1998 – RAVG Bln – (GVBl. 1998, 9) i. V. m. § 32 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin vom 5. September 2019 (ABl. S. 6735 u. 7856; im Folgenden: Satzung). Nach § 7 Abs. 1 RAVG Bln sind freiwillige Beiträge über den Pflichtbeitrag hinaus möglich (Satz 4). Das Nähere regelt die Satzung (Satz 5). § 32 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass zusätzliche freiwillige Beiträge entrichtet werden können, wenn keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Bei den beiden Zahlungen des Klägers in Höhe von jeweils 3.500 Euro handelte es sich unstreitig um freiwillige Zusatzbeiträge im Sinne dieser Vorschrift. Anhaltspunkte dafür, dass diese aufgrund rückständiger Pflichtbeiträge nicht entrichtet werden durften, sind nicht ersichtlich. Die freiwilligen Zusatzbeiträge in Höhe von 7.000 Euro sind des Weiteren fristgerecht beim Versorgungswerk eingegangen, um noch für das Jahr 2017 berücksichtigt zu werden. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 der Satzung können zusätzliche freiwillige Beiträge nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden. Nach § 41 der Satzung entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr. Für den Zeitpunkt der Entrichtung ist nach § 32 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Versorgungswerkes maßgeblich. Demnach sind zusätzliche freiwillige Beiträge fristgerecht „innerhalb des laufenden Geschäftsjahres“ entrichtet worden, wenn sie bis zum 31. Dezember eines Jahres um 24 Uhr auf dem Konto des Versorgungswerkes gutgeschrieben worden sind. Durch die hier erst am 2. Januar 2018 auf dem Konto des Versorgungswerkes gutgeschriebenen Zahlungen des Klägers wurde diese Frist jedoch ebenfalls noch gewahrt, weil das Fristende, der 31. Dezember 2017, auf einen Sonntag fiel und der nachfolgende Neujahrstag ein gesetzlicher Feiertag ist. Für die Berechnung von Fristen finden allgemeine Rechtsgrundsätze wie die §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze wie § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung, wenn es – wie hier – an spezialgesetzlichen Regelungen fehlt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 2 A 3233/20 –, juris Rn. 10 ff.; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 10 LB 96/20 –, juris Rn. 49). Insbesondere die Heranziehung der §§ 187 ff. BGB für die Berechnung von Fristen ist im Rahmen des öffentlichen Rechts grundsätzlich anerkannt (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Juli 1972 – Gms-OGB 2/71 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 – BVerwG 10 A 1/94 –, juris Rn. 19). Nach § 193 BGB bzw. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gilt in Fällen, in denen innerhalb einer Frist eine Leistung zu bewirken ist und der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, dass an die Stelle eines solchen Tages der nächstfolgende Werktag tritt. Da es sich – wie dargelegt – bei dem 31. Dezember 2017 um einen Sonntag und bei dem nachfolgenden 1. Januar 2018 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in Berlin (FeiertG Bln) um einen gesetzlichen Feiertag handelte, lief die Frist für die Entrichtung freiwilliger Zusatzbeiträge für das Jahr 2017 erst am darauffolgenden Dienstag, den 2. Januar 2018 um 24 Uhr ab. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Sinn der hier anzuwendenden Vorschrift des § 32 Abs. 2 der Satzung die entsprechende Anwendung des § 193 BGB bzw. des § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausnahmsweise ausgeschlossen ist, sind nicht ersichtlich (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, a.a.O., juris Rn. 8 a. E.; BVerwG, Urteil vom 30. August 1973 – BVerwG II C 21 –, juris Rn. 17 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. August 2009 – 11 B 08.294 –, juris Rn. 59 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. März 2012 – 3 L 176.09 –, juris Rn. 30 f.). Der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 1 der Satzung „nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres“ deutet darauf jedenfalls nicht hin. Fristbestimmungen unter Verwendung des Wortes „innerhalb“ finden sich auch in anderen Regelungsbereichen, ohne dass die Anwendbarkeit der Wochenend- und Feiertagsregelung bezüglich des Fristendes zweifelhaft ist (vgl. nur § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch aus dem Wort „nur“ lässt sich deren Unanwendbarkeit nicht ableiten, da sich dies nach dem objektiven Empfängerhorizont auf das „laufende“ Geschäftsjahr bezieht und nicht auf dessen Dauer. Das Mitglied soll freiwillige Zusatzbeiträge nicht beliebig einzelnen Geschäftsjahren zuordnen können, sondern ist an das zum Zeitpunkt der Entrichtung laufende Geschäftsjahr gebunden. Welches Geschäftsjahr zu diesem Zeitpunkt (noch) läuft, bestimmt sich indes nach den genannten Grundsätzen unter Einschluss der Wochenend- und Feiertagsregelung. Der Einwand des Beklagten, § 32 Abs. 2 Satz 3 der Satzung enthalte eine explizite Regelung zur Bestimmung des Fristendes für die Zahlung freiwilliger Zusatzbeiträge und solle die entsprechende Anwendung des § 193 BGB bzw. des § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausschließen, greift nicht durch. Im Wortlaut der Vorschrift findet dies keine hinreichende Stütze. Auch aus dem Verständnis des Beklagten, wonach Zusatzbeitragszahlungen „nur dann“ als innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet gelten sollen, wenn diese „nach dem tatsächlichen Zeitpunkt/Datum der Gutschrift auf dem Konto des Versorgungswerkes im laufenden Geschäftsjahr/Kalenderjahr eingegangen“ sind, ergibt sich nicht, dass das „laufende Geschäftsjahr“ zwingend am 31. Dezember um 24 Uhr endet und nicht aus Rücksicht auf die Wochenend- und Feiertagsruhe verlängert werden kann. § 32 Abs. 2 Satz 3 der Satzung wird auch keineswegs funktionslos, wenn man die Wochenend- und Feiertagsregelung hinsichtlich des Fristendes anwendet. Denn es ist für die Fristwahrung weiterhin notwendig, dass der freiwillige Zusatzbeitrag am nächstfolgenden Werktag, dem 2. Januar bis 24 Uhr, auf dem Konto des Versorgungswerkes gutgeschrieben wird. Bei einem späteren Zahlungseingang wird der Zusatzbeitrag dem Folgejahr zugeordnet. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass in der Regelung des § 32 Abs. 2 Satz 1 der Satzung keine Frist- sondern eine Terminsbestimmung getroffen worden sei und dieser Termin entsprechend des Rechtsgedankens des § 31 Abs. 5 VwVfG auch eingehalten werden müsse, wenn er auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag falle, ist dem nicht zu folgen. Denn der Rechtsgedanke des § 31 Abs. 5 VwVfG bezieht sich typischerweise auf Einzelfälle, in denen eine Behörde wegen besonderer Umstände, die eine entscheidende Rolle spielen müssen, ausnahmsweise einen individuellen Termin bestimmt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 31 Rn. 34 f.). Auf eine abstrakt-generelle Satzungsregelung wie § 32 Abs. 2 der Satzung ist dies nicht übertragbar. Darüber hinaus handelt es sich bei der Festlegung, dass Zahlungen „innerhalb des laufenden Geschäftsjahres“ zu leisten sind, um eine Fristsetzung, weil innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine Handlung (Zahlung) vorzunehmen ist, während für einen Termin ein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder eine Rechtswirkung eintritt, kennzeichnend ist (vgl. BeckOK VwVfG/Michler, § 31 Rn. 24 m. w. Nachw.). Entgegen der Auffassung des Beklagten sprechen auch die Regelungen des § 19 A Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung nicht dafür, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz, der in § 193 BGB bzw. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommt, im Rahmen des § 32 Abs. 2 der Satzung unanwendbar ist. Nach § 19 A Abs. 1 Satz 2 der Satzung ergibt sich mit vollendetem 65. Lebensjahr für jeden „in einem Kalenderjahr“ gezahlten Beitrag eine monatliche Anwartschaft auf Altersrente als Produkt aus Beitrag, altersabhängigem Faktor und Korrekturfaktor, vermindert um den Generationenfaktor, geteilt durch 12.000. Die Bestimmung, in welchem Kalenderjahr ein Beitrag gezahlt worden ist, geht danach der Berechnung der monatlichen Anwartschaft auf Altersrente voraus. Für gezahlte freiwillige Zusatzbeiträge ergibt sich aus § 32 Abs. 2 der Satzung, welchem Kalenderjahr eine Zahlung zuzuordnen ist. Auf Grundlage dieser Zuordnung wird anschließend die monatliche Anwartschaft auf Altersrente berechnet. Die streitgegenständlichen Zahlungen des Klägers sind demnach im Rahmen des § 19 A Abs. 1 Satz 2 der Satzung als im Kalenderjahr 2017 gezahlte Beiträge zu behandeln, weil sich diese Zuordnung wie beschrieben aus der Anwendung des § 32 Abs. 2 der Satzung ergibt. Auch die Regelung des § 19 A Abs. 2 der Satzung vermag den allgemeinen Rechtsgrundsatz zur Wochenend- und Feiertagsruhe bei der Zahlung freiwilliger Zusatzbeiträge nicht zu verdrängen. Da diese Vorschrift zur näheren Bestimmung des altersabhängigen Faktors unmittelbar an § 19 A Abs. 1 Satz 2 der Satzung anknüpft, muss sich die dort getroffene Zuordnung einer Zahlung zu einem Kalenderjahr hier fortsetzen. Gemäß § 19 A Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz der Satzung hängt die Höhe des in der zugehörigen Tabelle abzulesenden altersabhängigen Faktors vom Alter (Kalenderjahr – Geburtsjahr) ab, in dem die Zahlung geleistet wurde. Maßgebend ist dabei nach § 19 A Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz der Satzung der Tag des Zahlungseingangs, wobei dieser gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Tag der Gutschrift auf dem Konto oder der Einzahlung in die Kasse des Versorgungswerkes ist. Der Kläger hat seine Zahlungen vorliegend im Kalenderjahr 2017 geleistet, da er die für diese Zuordnung nach § 32 Abs. 2 der Satzung geltende Frist (s.o.) gewahrt hat. Die Zahlungen sind aufgrund der festgestellten Fristwahrung auch bei der Bestimmung des altersabhängigen Faktors nach § 19 A Abs. 2 Satz 1 der Satzung konsequenterweise so zu behandeln, als seien sie noch in diesem Kalenderjahr eingegangen. Dass der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des § 19 A Abs. 2 Satz 1 der Satzung die nach § 32 Abs. 2 der Satzung für freiwillige Zusatzbeiträge geltende Frist im Blick hatte und solche vergleichsweise selten vorkommenden Konstellationen zum Jahreswechsel ausschließen wollte, erscheint – entgegen der Auffassung des Beklagten – zweifelhaft. Aber selbst wenn der Satzungsgeber derartiges beabsichtigt haben sollte, wäre dies in der Satzung unzureichend umgesetzt worden. Denn es spricht viel dafür, dass es einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung bedarf, wenn von allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie sie (bundes-)gesetzlich in § 193 BGB und § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG verankert sind, ausnahmsweise abgewichen werden soll, ohne dass sich dies für den Normadressaten nach dem Sinn des betroffenen Regelungszusammenhangs unmittelbar aufdrängt. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss über die Dauer einer Frist allgemein Gewissheit bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 20. März 2018 – III B 135/17 –, juris Rn. 8). Nach § 31 Abs. 3 Satz 2 VwVfG sind abweichende Regelungen zur Wochenend- und Feiertagsruhe in einem Verwaltungsakt beispielsweise nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen „unter Hinweis auf diese Vorschrift“ ein bestimmter Tag als Ende einer Frist mitgeteilt worden ist. Andernfalls bleibt es bei dem Grundsatz des § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Das weitere Vorbringen des Beklagten, aus buchhalterischen Gründen der ordnungsgemäßen Buchführung und vor allem der Revisionssicherheit (Schutz vor Veränderung und Verfälschung der von der Bank übermittelten elektronischen Kontoauszüge mit Buchungsdatum), des Schutzes vor Korruption und Verstößen gegen Compliance-Regelungen seien der Bilanzstichtag 31. Dezember und die Verrentungsbefehle der Satzung unveränderbar, überzeugt das Gericht nicht. Denn es ist damit nicht hinreichend dargetan, warum sich aus der ordnungsgemäßen Anwendung der aktuellen Satzung Schwierigkeiten ergeben sollen. Es handelt sich dabei auch nicht per se um übergeordnete Gründe, die die Anwendbarkeit des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Wochenend- und Feiertagsruhe im Rahmen des § 32 Abs. 2 der Satzung ausschließen müssten. Die streitgegenständliche Konstellation tritt nur im Abstand mehrerer Jahre zum Jahreswechsel auf und dürfte auch dann nur Einzelfälle unter den Mitgliedern betreffen. Ferner ist es der Deutschen Rentenversicherung nach § 197 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) ohne weiteres möglich, freiwillige Zusatzbeiträge, die bis zum 31. März des Folgejahres eingehen, noch für das Vorjahr zu berücksichtigen und dies sogar unter expliziter Anwendung der gemäß § 26 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) geltenden Wochenend- und Feiertagsregelung. Es erschließt sich auch unter Berücksichtigung der systematischen Unterschiede zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung nicht, warum es dem Beklagten von vornherein unmöglich sein soll, freiwillige Zusatzbeiträge, die noch fristgerecht am 2. Januar des Folgejahres eingegangen sind, für das Vorjahr zu verbuchen. Dem Kläger steht vorliegend aus § 32 Abs. 1 der Satzung auch ein Anspruch auf Ausstellung einer korrigierten Finanzamtsbescheinigung für das Jahr 2017 zu, um den Rechtsschein der Finanzamtsbescheinigung, die bislang existiert, zu beseitigen. Der Beklagte mag nicht verpflichtet sein, die – wie er vorträgt – als bloße Handreichung gedachte Finanzamtsbescheinigung an seine Mitglieder auszureichen. Wenn er sich jedoch für diesen „Service“ entscheidet, muss die Bescheinigung inhaltlich korrekt sein. Ist sie dies nicht, besteht ein Anspruch auf Berichtigung. Die Befürchtung des Beklagten, sich durch die Ausstellung der Bescheinigung dem Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung auszusetzen, erscheint fernliegend, da nicht erkennbar ist, wodurch eine solche Haupttat verwirklicht werden würde und es zudem schon am Vorsatz fehlen dürfte. Im Übrigen steht es dem Beklagten frei, die Finanzamtsbescheinigung mit aus seiner Sicht gebotenen Erläuterungen zu versehen. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 3. unzulässig. Soweit die Aufhebung der Beitragskontoübersicht vom 12. Februar 2018 begehrt wird, fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der unter diesem Datum erlassene vorläufige Beitragsbescheid, dessen Bestandteil die Beitragskontoübersicht war, wurde bereits mit Bescheid vom 24. Mai 2018 aufgehoben. Soweit der Kläger im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO auch die Aufhebung der Beitragskontoübersicht vom 24. Mai 2018 anstrebt, ist der Klageantrag unzulässig, weil es sich bei dieser jedenfalls hinsichtlich der hier streitigen Zusatzbeiträge mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt. Denn die Beitragskontoübersicht gibt lediglich Auskunft über den tatsächlichen Eingang von zwei Zusatzbeträgen zu je 3.500 Euro am 2. Januar 2018. Eine über den Bescheid vom 23. Januar 2018 hinausgehende Regelung bezüglich der Zuordnung dieser Zusatzbeiträge wird durch die Beitragskontoübersicht nicht getroffen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war entgegen der Anregung des Beklagten nicht zuzulassen, da keine Berufungszulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn dies setzt voraus, dass die Rechtsstreitigkeit eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung geklärt werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2021 – OVG 10 N 66.18 –, juris Rn. 15). Ein solcher Klärungsbedarf besteht jedoch nicht, wenn die Rechtsfrage – wie hier – auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung und des Gesetzes- bzw. Satzungswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – BVerwG 6 B 43/14 –, juris Rn. 8). Ferner hat der Beklagte im Erörterungstermin am 24. August 2021 angekündigt, eine Änderung des hier streitgegenständlichen § 32 Abs. 2 der Satzung zu prüfen, um die Anwendung der Wochenend- und Feiertagsregeln bezüglich des Fristendes auszuschließen. Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da in Fällen dieser Art mit der Zulassung der Berufung bzw. Revision keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 – BVerwG 6 BN 2.20, juris Rn. 6 m. w. Nachw.). Der Kläger ist Rechtsanwalt und seit dem 10. Dezember 2009 Mitglied bei dem beklagten Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin (im Folgenden: Versorgungswerk), an das er seit dem 1. Januar 2010 Beiträge entrichtet. Ende des Jahres 2017 überwies der Kläger freiwillige Zusatzbeiträge an das Versorgungswerk in Höhe von insgesamt 7.000 Euro. Als Verwendungszweck gab er bei der ersten Überweisung von 3.500 Euro „Sonderzahlung 2017 (1)“ sowie seine Mitgliedsnummer an. Bei der zweiten Überweisung in Höhe von 3.500 Euro trug er neben seiner Mitgliedsnummer „Sonderzahlung (2)“ als Verwendungszweck ein. Vom Konto des Klägers wurden diese beiden Beträge am Freitag, den 29. Dezember 2017, abgebucht. Auf dem Konto des Versorgungswerkes wurden sie – inzwischen unstreitig – jedoch erst am Dienstag, den 2. Januar 2018, gutgeschrieben. Mit Bescheid vom 23. Januar 2018 bestätigte das Versorgungswerk gegenüber dem Kläger die Zahlungseingänge und teilte unter Hinweis auf seine Satzung mit, dass freiwillige Zusatzbeiträge nur im und für das jeweils laufende Kalenderjahr geleistet werden könnten. Die Zahlungen würden deshalb rentenwirksam als freiwillige Zusatzbeiträge für das Jahr 2018 verbucht. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 4. Februar 2018. Er wies darauf hin, dass sein Konto bereits im Jahr 2017 belastet worden sei und er eine eindeutige Tilgungs- bzw. Zweckbestimmung vorgenommen habe. Die Zahlungen seien deshalb als Beiträge zur Altersvorsorge für das Jahr 2017 zu betrachten. Unter dem 1. Februar 2018 übersandte das Versorgungswerk dem Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt, in der bestätigt wurde, dass er im Jahr 2017 Beiträge in Höhe von 2.850 Euro an das Versorgungswerk gezahlt habe. Unter dem 12. Februar 2018 erstellte das Versorgungswerk für den Kläger im Zusammenhang mit einem vorläufigen Beitragsbescheid zudem eine Beitragskontoübersicht für das Jahr 2018, aus der als „Zusatzbeitrag 01.2018“ ein Betrag in Höhe von 7.000 Euro mit Zahlungsdatum „02.01.2018“ hervorging. Eine Beitragskontoübersicht vom 24. Mai 2018, die einem weiteren Beitragsbescheid beigefügt war, enthielt ebenfalls diese Angaben für das Jahr 2018. Mit Schreiben vom 13. Februar, 6. März und 13. Juni 2018 legte der Kläger jeweils Widerspruch gegen die ihm übermittelte Finanzamtsbescheinigung für das Jahr 2017 sowie die beiden Beitragskontoübersichten für das Jahr 2018 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2018, dem Kläger zugestellt am 31. Juli 2018, wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Die freiwilligen Zusatzbeiträge in Höhe von 7.000 Euro seien dem Jahr 2018 zuzuordnen, weil für die Bewertung, welchem laufenden Geschäftsjahr eine Zahlung zuzuweisen sei, nach der Satzung der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Versorgungswerkes maßgeblich sei. Auf die durch den Leistenden vorgenommene Zweckbestimmung oder den Tag der Belastung seines Kontos komme es hingegen nicht an. Hinsichtlich der Finanzamtsbescheinigung und der Beitragskontoübersichten könne dahinstehen, ob es sich um Verwaltungsakte handle. Ein Anspruch auf Änderung bzw. Aufhebung bestehe jedenfalls nicht, weil die Voraussetzungen nach der Satzung nicht vorlägen. Mit der am 30. August 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Satzungsregelung, wonach zusätzliche freiwillige Beiträge nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden könnten, materiell rechtswidrig und damit nichtig sei, weil diese Regelung gegen höherrangiges Recht verstoße und zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führe. Denn gesetzlich Versicherte könnten freiwillige Zusatzbeiträge noch bis zum 31. März des Folgejahres zahlen, für das sie gelten sollen. Davon dürfe nicht zum Nachteil der beim Versorgungswerk „zwangsweise“ Versicherten abgewichen werden. Bei diesen handle es sich zu einem großen Teil um freiberuflich tätige Selbständige, die aufgrund unregelmäßiger Auftragslage und häufig nicht kalkulierbarer Zahlungseingänge auf gestellte Rechnungen oft erst am Ende eines Geschäftsjahres berechnen könnten, ob und ggf. in welcher Höhe sich freiwillige Zusatzbeiträge zur Altersvorsorge auswirken und steuerrechtlich lohnen würden. Darüber hinaus komme es für die Zuordnung freiwilliger Zusatzbeiträge zu einem Geschäftsjahr nicht auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Versorgungswerk, sondern auf den Zeitpunkt der Vornahme der Zahlungshandlung an. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Berlin vom 23. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides (unter Buchstabe a.) vom 30. Juli 2018 zu verpflichten, von ihm gezahlte freiwillige Zusatzbeiträge in Höhe von 7.000 Euro für das Jahr 2017 zu berücksichtigen und ihm darüber eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen, 2. die Finanzamtsbescheinigung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Berlin vom 1. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides (unter Buchstabe b.) vom 30. Juli 2018 aufzuheben, und 3. die Beitragskontoübersichten zu den Bescheiden des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Berlin vom 12. Februar 2018 sowie vom 24. Mai 2018, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides (unter Buchstaben c. und d.) vom 30. Juli 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich insbesondere auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Die bezüglich der Zahlung freiwilliger Zusatzbeiträge getroffene Satzungsregelung einschließlich der Bestimmung des für die Entrichtung maßgeblichen Zeitpunktes sei von dem sich aus der Satzungsautonomie ergebenden weiten Gestaltungsspielraum gedeckt und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sei diese nicht an Vorschriften des Sozialgesetzbuches oder des Steuerrechts zu messen. Es sei auch nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe. Dass der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Versorgungswerkes für die Zuordnung zu einem Geschäftsjahr maßgeblich sein müsse, ergebe sich daraus, dass es eines buchhalterisch eindeutig bestimmbaren Datums bedürfe, anhand dessen der Jahresabschluss per 31. Dezember eines Jahres in Übereinstimmung mit dem Bankbestand am 31. Dezember und ohne nachträgliche Änderungen durch spätere Zahlungseingänge erstellt werden könne. Außerdem setze die Satzungsregelung bezüglich der freiwilligen Zusatzbeiträge die übrigen satzungsrechtlichen Vorgaben zur altersabhängigen Begründung von Rentenanwartschaften um. Am 24. August 2021 hat das Gericht in einem Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass der 31. Dezember des Jahres 2017 auf einen Sonntag gefallen sei und das Fristende wegen des sich anschließenden Feiertages am 1. Januar 2018 möglicherweise auf den 2. Januar 2018, den Tag der Gutschrift der 7.000 Euro auf dem Konto des Versorgungswerkes, hinausgeschoben worden sein könnte. Darauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. September 2021 erwidert, dass altersabhängige Verrentungsfaktoren sowie die in der Satzung getroffene Regelung zur Maßgeblichkeit des Tages der Gutschrift auf dem Konto des Versorgungswerkes gegen eine Hinausschiebung des Fristendes sprächen. Zudem sehe er sich dem Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ausgesetzt, wenn er die gewünschte Finanzamtsbescheinigung für das Jahr 2017 ausstellen müsse. Denn diese bescheinige ausweislich ihres Wortlautes ausschließlich saldierte Beitragszahlungen „in“ einem Jahr als Gesamtsumme ohne zwischen verschiedenen Beitragsarten zu unterscheiden. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien jedoch nicht „im“ Jahr 2017 eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.