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Beschluss

3 M 246/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2017:0313.3M246.16.0A
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Leitsätze
Ein nach Fristablauf gestellter Antrag auf Fristverlängerung hindert das Verbot der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes und dessen Sicherstellung nicht.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nach Fristablauf gestellter Antrag auf Fristverlängerung hindert das Verbot der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes und dessen Sicherstellung nicht.(Rn.8) I. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 8. Dezember 2016 hat in der Sache Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, wobei eine umfangreiche inhaltliche Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht notwendig war, da dieser im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses vom gleichen Tag in der Rechtssache 1 B 517/16 MD verweist. Auch eine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlich vorgebrachten Argumenten des Antragstellers war nicht über das erstinstanzlich erfolgte Maß hinaus erforderlich, da der Senat eine eigene Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vornimmt und den Vortrag des Antragstellers, soweit erforderlich, erstmals bewertet hat. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. November 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. November 2016 zu Unrecht wiederhergestellt. Nach der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen die erhobenen Einwendungen und das Ergebnis des mit Beschluss vom 6. März 2017 beendeten Verfahrens 3 M 245/16 eine andere Bewertung, da Erfolgsaussichten im noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht bestehen. Die Antragsgegnerin hat nach summarischer Prüfung zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Haltererlaubnis für einen gefährlichen Hund versagt (dazu 1.), die Haltung des Hundes untersagt (dazu 2.), die Sicherstellung und Verwahrung des Hundes angeordnet (dazu 3.) sowie für den Fall ausbleibender Abgabe des Hundes die Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet (dazu 4.). Das Interesse des Antragstellers daran, von den Wirkungen des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben, steht hinter dem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehbarkeit zurück. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs der Regelungen des Bescheides vom 1. November 2016, soweit erforderlich, noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend begründet. Es ist bei verständiger Würdigung des angefochtenen Bescheides zunächst davon auszugehen, dass die Formulierung des Bescheides zu Ziffer 6., mit dem "die sofortige Vollziehung meiner Entscheidungen" angeordnet wird, die unter Ziffer 1. erfolgte Ablehnung der Fristverlängerung für die Vorlage der für die Erlaubnis notwendigen Unterlagen nicht umfasst. Denn die Ablehnung der Fristverlängerung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine bloße Verfahrenshandlung, die mit Widerspruch und Klage nicht verliert angefochten werden könnte. Insoweit fehlt es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Anordnung des Sofortvollzugs, § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die an die Dauer des Erlaubnisverfahrens anknüpfende Erlaubnisfiktion für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist letztlich ein bloßer Rechtsreflex, der der Entscheidung über die Fristverlängerung keine eigene Regelungswirkung vermittelt. Ebenfalls nicht von der Anordnung des Sofortvollzugs umfasst ist, wie die Antragsgegnerin im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erster Instanz klargestellt hat, die unter Ziffer 2. erfolgte Versagung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Denn Widerspruch und Klage hiergegen haben schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, § 6 Abs. 4 HundeG LSA. Gleiches gilt für die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Ziffer 5., § 53 Abs. 4 SOG LSA. Soweit die Antragsgegnerin in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs sich erkennbar auf die materiellen Entscheidungen des Bescheides zu 3. und 4. bezieht, genügt die Begründung noch den Anforderungen an die ausnahmsweise Anordnung des Sofortvollzugs, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, auch wenn die Antragsgegnerin letztlich allein darauf abstellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Beachtung der Rechtsordnung in Gestalt des § 4 Abs. 2 HundeG LSA und dem damit verfolgten Zweck des Schutzes Dritter vor Gesundheits- und Lebensgefahren bestehe, so dass ein Zuwarten bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgeschlossen werden müsse. Denn zu berücksichtigen ist hier, dass sich bereits aus dem Bescheid selbst das übergeordnete Interesse des Schutzes der Öffentlichkeit vor von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren bzw. deren illegaler Haltung ergibt. Das sofortige Vollzugsinteresse kann durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt sein (vgl. etwa Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 148). Gerade im Recht der Gefahrenabwehr und der Gefahrenvorsorge können sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und für die sofortige Vollziehung maßgebenden Gründe decken (OVG LSA, Beschluss vom 29. November 2011 – 3 M 484/11 –, juris, Rn. 12). Ob die Begründung im Ergebnis trägt, ist unerheblich, da der Senat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine eigene Abwägung zu treffen hat. 1. Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. November 2016 erfolgte Versagung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes des Antragstellers durch denselben sind die §§ 4 Abs. 2, 5 f. HundeG LSA. Nachdem die Antragsgegnerin die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers mit Bescheid vom 8. Juli 2016, dem Antragsteller zugestellt am 14. Juli 2016, voraussichtlich zu Recht getroffen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 6. März 2017 - 3 M 245/16 -), bedurfte der Antragsteller zur Haltung des Hundes gemäß § 4 Abs. 2 HundeG LSA einer Erlaubnis. Die Unterlagen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen, hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, hier folglich bis zum 14. Oktober 2016, vorzulegen, § 5 Abs. 3 Satz 1 HundeG LSA. Der Antragsteller hat zwar mit Antrag vom 8. Oktober 2016, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 12. Oktober 2016, die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes beantragt. Er hat mit diesem Antrag aber lediglich ein Führungszeugnis vorgelegt. Weder der Sachkundenachweis noch der Wesenstest waren dem Antrag beigefügt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Versagung der Haltererlaubnis und Untersagung der Haltung des Hundes an, woraufhin der Antragsteller am 21. Oktober 2016 die Verlängerung der Frist zur Vorlage der notwendigen Unterlagen bis zum 14. November 2016 beantragte. Innerhalb dieser Frist werde es ihm möglich sein, sowohl den Wesenstest als auch die Sachkundeprüfung durchführen lassen zu können. Die Antragsgegnerin hat diesem Antrag zu Recht nicht stattgegeben und dem Antragsteller die Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes versagt. Zwar kann die Vorlagefrist von drei Monaten auf Antrag verlängert werden, § 5 Abs. 3 Satz 2 HundeG LSA. Voraussetzung ist jedoch zunächst, dass der Antrag innerhalb der noch laufenden Frist gestellt wurde. Das ist hier schon nicht der Fall. Weitere Voraussetzung einer Fristverlängerung ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass der Antragsteller unverschuldet an der Einhaltung der Frist zur Vorlage der notwendigen Unterlagen gehindert gewesen ist. Denn die Erlaubnisfiktion zur Haltung eines gefährlichen Hundes soll, um die Öffentlichkeit vor den von einem solchen Hund ausgehenden Gefahren zu schützen, auf das notwendige Minimum für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens beschränkt bleiben und dem Antragsteller daher eine Verlängerung der Erlaubnisfiktion nur dann zu Teil werden, wenn er – etwa bei rechtzeitiger Antragstellung aber unzureichender Terminvergabe durch das Landesverwaltungsamt – an der rechtzeitigen Beibringung der notwendigen Unterlagen gehindert ist. Bereits mit dem Bescheid über die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes ist der Antragsteller auf die Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Haltung desselben hingewiesen worden. Die Erlaubnisvoraussetzungen und insbesondere auch Hinweise zur einzuhaltenden Frist wurden ihm ebenfalls bereits mit einer Anlage zum Bescheid vom 8. Juli 2016 erläutert. Nachdem der Antragsteller einen - nicht mit aufschiebender Wirkung versehenen, § 4 Abs. 4 Satz 3 HundeG LSA - Widerspruch gegen die Gefährlichkeitsfeststellung eingelegt hatte, hat die Antragsgegnerin ihn bereits mit Schreiben vom 25. August 2016 darauf hingewiesen, dass der ausbleibende Antrag auf Erteilung einer Haltererlaubnis dazu führen könnte, dass der Hund sicherzustellen ist. Auch wenn die Antragsgegnerin mit dieser Anhörung zu diesem Zeitpunkt verfrüht handelte, so hat sie doch den Antragsteller nachdrücklich erneut auf die Notwendigkeit der Antragstellung hingewiesen. Wenn der Antragsteller - offenbar in der Annahme, sein Widerspruch gegen die Feststellung der Gefährlichkeit habe aufschiebende Wirkung - gleichwohl erst zwei Tage vor Ablauf der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung stellt, steht ihm ein Anspruch auf Fristverlängerung - unbeschadet des hier nicht rechtzeitig gestellten Antrags - nicht zu. 2. Hat die Antragsgegnerin danach die Haltererlaubnis zu Recht versagt und damit das Erlaubnisverfahren beendet, durfte sie auch die Haltung des Hundes untersagen. Rechtsgrundlage hierfür sind § 14 Abs. 1 HundeG LSA i. V. m. § 13 SOG LSA. Danach darf die Behörde unbeschadet der Vorschriften des HundeG LSA die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund oder der Haltung und Führung eines Hundes ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Da ein als gefährlich festgestellter Hund nur mit einer entsprechenden Erlaubnis gehalten werden darf, § 4 Abs. 2 HundeG LSA, der Antragsteller aber über eine solche nicht verfügte und auch die Erlaubnisfiktion des § 5 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA nicht mehr galt, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Recht die weitere Haltung des Hundes vollständig untersagt. Denn das Gesetz sieht mildere Mittel als das Verbot der Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis nur im Rahmen der Erlaubnisfiktion des § 5 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA während eines laufenden Erlaubnisverfahrens vor. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht zu werden, aber auch das Interesse der Öffentlichkeit an einem Schutz vor gefährlichen Hunden zu berücksichtigen, gilt danach für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Haltererlaubnis das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA als erlaubt. Damit soll dem Hundehalter die Möglichkeit gegeben werden, die für die weitere Haltung notwendigen Verfahren (insbesondere Wesenstest und Sachkundeprüfung) zu durchlaufen. Nur im Rahmen der dafür erfahrungsgemäß notwendigen drei Monate wird die an sich illegale Haltung des gefährlichen Hundes, die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 11 HundeG LSA eine Ordnungswidrigkeit darstellt, unter strengen Auflagen geduldet. Eine Ausdehnung dieser grundsätzlich für höchstens drei Monate, § 5 Abs. 3 Satz 1 HundeG LSA, geduldeten Haltung kommt nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur dann in Betracht, wenn ein erfolgreicher Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HundeG LSA gestellt wurde. Das ist hier nicht der Fall. 3. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht die Sicherstellung und Verwahrung des Hundes angeordnet. Nach § 45 Nr. 1 SOG LSA können Sicherheitsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen (und im Anschluss verwahren, § 46 Abs. 1 Satz 1 HundeG LSA), um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 45 Nr. 1 SOG LSA liegt nach § 3 Nr. 3 Buchst. b SOG LSA dann vor, wenn ein schädigendes Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt auch dann vor, wenn ein Hundehalter einen im Einzelfall gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA ohne die erforderliche Erlaubnis hält und auch die Erlaubnisfiktion des § 5 Abs. 2 HundeG LSA mangels noch laufenden Antragsverfahrens auf Erteilung einer Erlaubnis nicht mehr einschlägig ist (OVG LSA, Beschluss vom 3. Mai 2013 - 3 M 167/13 -, juris, Rn. 4). Zur Abwehr dieser Gefahr musste die Antragsgegnerin sich auch nicht mit "milderen Mitteln" wie etwa einer weiteren Beauflagung des Antragstellers bei der Hundehaltung begnügen. Hierzu gelten die obigen Ausführungen. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis ist grundsätzlich verboten, § 4 Abs. 2 HundeG LSA, und nur kurzfristig ausnahmsweise gestattet. Nach Ablauf der Genehmigungsfiktion kommen andere Mittel als die Sicherstellung des Hundes zur dann notwendigen Gefahrenabwehr nicht mehr in Betracht. 4. Soweit die Antragsgegnerin zur Sicherstellung des Hundes des Antragstellers angeordnet hat, dass dieser bis zum 4. November 2016 in einem bestimmten Tierheim abzugeben sei, hat sie auch zu Recht für den Fall, dass der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nachkommt, angedroht, den Hund unter Anwendung unmittelbaren Zwangs wegzunehmen, § 58 Abs. 1 SOG LSA. Andere Zwangsmittel kamen nicht in Betracht und versprachen auch nicht den notwendigen zeitnahen Erfolg, § 58 Abs. 6 SOG LSA. Eine Ersatzvornahme, § 55 Abs. 1 SOG LSA, kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der angeordneten Besitzaufgabe und Abgabe des Hundes an das Tierheim nicht um eine vertretbare Handlung handelt. Ein Zwangsgeld, § 56 SOG LSA, versprach nicht den notwendigen unmittelbaren Erfolg der Gefahrenabwehr. II.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III.) Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung. IV.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).