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Beschluss

3 M 484/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1129.3M484.11.0A
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Leitsätze
Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat in Kenntnis der in anderen Bundesländern bereits erlassenen Gesetzen zu von Hunden ausgehenden Gefahren davon abgesehen, bei der Feststellung der Bissigkeit solche Beißvorfälle vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG auszunehmen, bei denen der Biss zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund einer Provokation des Hundes erfolgte. (Rn.5)
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. sinngemäß auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 7. Juli 2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2011 zu Recht abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid erst aufgrund einer fachaufsichtlichen Weisung des zuständigen Landesverwaltungsamtes erlassen hat. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises - wie im vorliegenden Fall - ist es gemäß §§ 145 Abs. 2, 137, 133 Abs. 3 GO LSA Aufgabe der Fachaufsicht ggf. auch durch Weisungen die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben durch die Gemeinden zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat den Ordnungsbehörden weder bei der Feststellung der Gefährlichkeit nach § 4 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHundG) vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22) noch bei den an diese Feststellung anknüpfenden Verhaltenspflichten nach § 5 Abs. 2 GefHundG Ermessen eingeräumt. Soweit der Antragsgegnerin hinsichtlich der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges zur Konkretisierung und Individualisierung gemäß § 14 Abs. 1 GefHundG i. V. m. § 13 SOG LSA ein Ermessen eingeräumt worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin aufgrund der fachaufsichtlichen Weisung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich bei dem vom Antragsteller gehaltenen Akita-Rüden „Balu“ um einen gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG handelt. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat eine niedrige ordnungsrechtliche Eingriffsschwelle bestimmt, indem er für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall im Sinne einer Gefahrenvorsorge einen bloßen Gefahrenverdacht ausreichen lässt. Erhält die zuständige Behörde, etwa durch die Anzeige eines betroffenen Hundehalters, aufgrund einer Information der Fachaufsichtsbehörde, Presseberichten oder allgemeinen polizeilichen Hinweisen, den Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, so hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 4 Absatz 4 Satz 1 GefHundG). Ergeben sich hiernach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde dessen Gefährlichkeit fest (§ 4 Absatz 4 Satz 2 GefHundG). Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. zum Begriff des Gefahrenverdachts: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kapitel E Rdnr. 48). Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt wollte ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglichen, um dadurch künftige Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren und Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drs. 5/1011, S. 11; Pietzsch, LKV 2010, 241). Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 1 GefHundG nachzuweisen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Hund des Antragsstellers am 8. August 2010 einen Yorkshire-Terrier gebissen hat. Der Antragsteller hatte im Rahmen seiner Anhörung am 13. März 2011 (Beiakte A Bl. 116 f.) selbst eingeräumt, dass sein Hund den anderen Hund mit der Schnauze „gefangen“ habe. Die Feststellung der Bissigkeit setzt nicht das Zufügen einer (blutenden) Wunde voraus, sondern lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper. Anderenfalls wäre die Erfüllung des Merkmals „bissig“ von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Hundekiefer auf einen unbedeckten Körperteil treffen und dort erhebliche Verletzungen hervorrufen oder ob sich die Zähne des Hundes beim Zubeißen in fester Kleidung verfangen. Es spricht nichts dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG dadurch motiviert ist, dass besonders schwere Verletzungen von Menschen und Tieren verhindert werden sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Regelung im Wesentlichen auf die Frage der in einem bestimmten Verhalten zum Ausdruck kommenden Gefährlichkeit eines Hundes abstellt. Der Begriff der „Bissigkeit“ ist auch nicht teleologisch insoweit zu reduzieren, als dass ein aus Sicht des Hundehalters ohne ausgeprägtes Aggressionsverhalten hervorgerufener Beißvorfall nicht zur Annahme einer „Bissigkeit“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG führen soll. Anders als andere landesrechtliche Bestimmungen (z. B. § 2 Hamburgisches Hundegesetz, § 2 HundeVO Hessen) hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt, wie sich auch aus der Formulierung in § 4 Abs. 4 Satz 1 GefHundG ergibt, das Beißen von Menschen oder Tieren im Hinblick auf den mit dem Gesetz verfolgten Schutzzweck der Gefahrenprävention generell als Ausdruck gesteigerter Aggressivität gewertet, welche zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 GefHundG führt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „bissig“ i. S. d. 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG auch nicht erforderlich, dass der betroffene Hund wiederholt Menschen oder Tiere gebissen hat. Der Senat verkennt nicht, dass Beißereien zwischen Hunden, insbesondere zur Rangklärung, häufiger auftreten. Auch wenn es nicht artuntypisch ist, dass sich Hunde beißen, ist der Gesetzgeber im Bereich der Gefahrenvorsorge jedoch nicht generell hindert, Ordnungsmaßnahmen vorzusehen, um Menschen oder andere Tiere zu schützen. Hunde sind wegen des Aggressionspotentials, das in jedem Hund natürlich angelegt ist, abstrakt gefährliche Tiere. Diese abstrakte Gefährlichkeit von Hunden hindert den Gesetzgeber nicht, im Bereich der Gefahrenvorsorge weitgehende einschränkende Regelungen für alle Hunde zu treffen. Wenn er sich vor diesem Hintergrund dazu entschließt, Einschränkungen wie hier die Erlaubnispflicht für das Halten eines gefährlichen Hundes verbunden mit der Durchführung eines Wesenstests für den Fall anzuordnen, in dem sich die latente Gefahr, die aufgrund der genannten Eigenschaften jedem Hund innewohnt, bereits aufgrund eines einzelnen Vorfalls tatsächlich verwirklicht, ist dies auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nicht zu beanstanden und gibt keine Veranlassung, eine entsprechende Vorschrift restriktiv anzuwenden (vgl. insoweit zum dortigen Landesrecht: OVG Schleswig, Urt. v. 22.02.2007 - 4 LB 11/06 -, juris Rdnr. 35). Soweit der Antragsteller gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes weiter anführt, dass sein Hund von dem Yorkshire-Terrier angegriffen worden sei und das Zubeißen seines Hundes nur im Rahmen der Ausübung eines Notwehrrechtes erfolgt sei und sein Hund weder vor noch nach dem Vorfall auffällig geworden sei, greifen diese Einwände nicht durch. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat in Kenntnis der in anderen Bundesländern bereits erlassenen Gesetzen zu von Hunden ausgehenden Gefahren davon abgesehen, bei der Feststellung der Bissigkeit solche Beißvorfälle vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG auszunehmen, bei denen der Biss zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund einer Provokation des Hundes erfolgte (vgl. zur abweichenden Rechtslage in anderen Bundesländern: § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG Nordrhein-Westfalen, § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHG Schleswig-Holstein, § 4 Abs. 1 Nr. 2 HuHG Berlin; zur parlamentarischen Beratung im Landtag von Sachsen-Anhalt: Plenarprotokoll 5/49 v. 11.12.2008, S. 3220 f.). Der Antragsteller legt insofern nicht dar, inwieweit der eindeutige Wortlaut der Norm einer einschränkenden Auslegung zugänglich sein könnte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch der Umstand, dass zwischen dem Beißvorfall und dem Erlass des angefochtenen Bescheides mehr als zehn Monate vergangen sind, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein Hindernis für den Erlass der Verfügung. Die durch einen Beißvorfall belegte erhöhte Aggressivität eines Hundes kann sich auch noch nach einigen Monaten oder Jahren aktualisieren, so dass es auch aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt ist, den Halter eines Hundes allein aufgrund einer Zeitspanne von wenigen Monaten zwischen Beißvorfall und Bescheiderlass von der Verantwortung für den Hund freizustellen. Vor dem Hintergrund, dass die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden sein dürfte, begegnet auch die an die Feststellung der Gefährlichkeit anknüpfende weitere Verfügung der Antragsgegnerin, wonach „Balu“ bis zur Beantragung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur vom Antragsteller persönlich an einer Leine und mit Maulkorb geführt werden darf, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 GefHundG). Soweit der Antragsteller einwendet, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, können sich diese Ausführungen nur auf die Ziffer 2 des Bescheides beziehen, da Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHundG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges der Ziffer 2 des Bescheides vom 15. Juni 2011 (noch) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat das erforderliche besondere öffentliche Interesse darin gesehen, dass aufgrund des Beißvorfalles vom 8. August 2010 und des daraus resultierenden Verdachtes der Gefährlichkeit des Hundes „Balu“ ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, bedeutende Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen. Der Antragsteller hält diese Begründung für formelhaft, da sie sich auf die Darlegung des allgemeinen Vollzugsinteresses beschränke, ohne Tatsachen anzugeben, die in seinem Fall eine konkrete Gefahr belegten. Für die Anordnung des Sofortvollzuges sei aber ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinaus gehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige. Der Antragsteller berücksichtigt hierbei jedoch nicht, dass das sofortige Vollzugsinteresse durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt sein kann (vgl. etwa Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 148). Gerade im Recht der Gefahrenabwehr bzw. wie hier im Bereich der Gefahrenvorsorge können sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und die sofortige Vollziehung maßgebenden Gründe decken (vgl. Schoch, a. a. O., Rdnr. 149; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 740 f. m. w. N). Ein derartiger Fall liegt auch hier vor. Wie sich bereits aus den gesetzlichen Wertungen in §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 1 und 2 GefHundG ergibt, besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Halten bzw. dem Führen eines gefährlichen Hundes i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHundG in der Öffentlichkeit verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur dann hinzunehmen, wenn dieser außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke vom Hundehalter stets angeleint und mit Maulkorb geführt wird. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstoßen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,- € festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.