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Beschluss

3 M 178/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Frage, inwieweit bei längerfristigen Unterrichtsausfällen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterrichtserteilung besteht.(Rn.9) 2. Zur Existenz und zum Umfang eines verfassungsrechtlich abgeleiteten "Rechts auf Bildung".(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, inwieweit bei längerfristigen Unterrichtsausfällen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterrichtserteilung besteht.(Rn.9) 2. Zur Existenz und zum Umfang eines verfassungsrechtlich abgeleiteten "Rechts auf Bildung".(Rn.21) I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller zu 1 besucht die Klasse 2a bei der Antragsgegnerin zu 1 und begehrt die Erteilung von Sportunterricht durch eine qualifizierte Lehrkraft im Umfang von zwei Unterrichtsstunden pro Woche. Das Verwaltungsgericht hat das hierauf gerichtete Begehren abgelehnt. Soweit sich das Begehren gegen die Antragsgegnerin zu 1 richtet, hat es das Begehren am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitern lassen. Mit Blick auf den Antragsgegner zu 2 hat es zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch auf Unterrichtserteilung könne sich allenfalls aus den Grundrechten ergeben. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch allerdings nicht gegeben. Die von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Dabei mag dahinstehen, ob die Einwände der Antragsteller, soweit sie die Zulässigkeit des gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten Eilantrages betreffen, rechtlich durchgreifend sind. Denn sie haben jedenfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Grundrechte vermittelten vorliegend keinen Anspruch auf Unterrichtserteilung im Fach Sport, nicht zu entkräften vermocht. In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Antragsteller ihren Anspruch allein gegen den Antragsgegner zu 2 verfolgen müssen. 1. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Unterrichtserteilung zunächst mit Blick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 1 und seinem Recht auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Elternrechte der Antragsteller zu 2 und zu 3 aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geprüft. Es hat hierbei darauf hingewiesen, dass im Bereich des Schulwesens diese Rechte ihre Schranke in dem durch Art. 7 GG garantierten umfassenden Organisations- und Planungsrecht des Staates fänden. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Eltern und ihre Kinder schwer und unerträglich oder - weil durch sachliche Gründe eindeutig nicht gerechtfertigt - sonst unzumutbar beeinträchtigt würden. Nach diesen Grundsätzen könne auch bei längerfristigen Unterrichtsausfällen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterrichtserteilung erst dann bestehen, wenn die zuständigen Schulbehörden ohne sachlich rechtfertigenden Grund über einen längeren Zeitraum hinweg keine Abhilfemaßnahmen ergreifen würden. Diese Rechtssätze greifen die Antragsteller nicht an. Sie machen lediglich geltend, im vorliegenden Fall seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts besondere Umstände im Sinne der aufgestellten Rechtssätze gegeben. Der Antragsgegner zu 2 hätte ohne sachlich rechtfertigenden Grund über einen längeren Zeitraum hinweg nicht die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen. Mit diesem Einwand dringen sie nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung des von ihm aufgestellten Rechtssatzes, wonach auch bei längerfristigen Unterrichtsausfällen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterrichtserteilung erst dann bestehe, wenn die zuständigen Schulbehörden ohne sachlich rechtfertigenden Grund über einen längeren Zeitraum hinweg keine Abhilfemaßnahmen ergreifen würden, maßgeblich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. September 2011 (- 6 B 321/11 -, juris) orientiert. Ob sich diese vom Verwaltungsgericht Schwerin ausdrücklich aus dem einschlägigen Landesrecht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f und Nr. 2 Buchst. h SchulG M-V) entwickelten Grundsätze auf das vorliegend in Rede stehende verfassungsrechtlich abgeleitete „Recht auf Bildung“ übertragen lassen, erscheint zweifelhaft, mag letztlich aber dahinstehen. a) Die Existenz eines verfassungsrechtlich abgeleiteten „Rechts auf Bildung“ ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat das Bestehen eines derartiges Rechts bisher offen gelassen und lediglich festgestellt, dass ein solcher Anspruch jedenfalls allein den betreffenden Schülern zustünde und kein Elternrecht darstelle (BVerfG, Beschluss vom 27. November 2017 - 1 BvR 1555/14 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Recht auf Bildung und Ausbildung ein wesentlicher Bestandteil des Grundrechts des Art. 2 Abs. 1 GG sei, das dem einzelnen Kind ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen gebe.Um dem jungen Menschen die für eine spätere eigenständige Existenz erforderlichen Start- und Förderungschancen zu geben, habe der Staat entsprechend seinem - dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten - Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten und damit den Eintritt in das Erwerbsleben eröffne (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 4.96 -, juris Rn. 13 m. w. N.; zum „Recht auf Bildung“ im Übrigen auch Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Rn. 211 sowie Art. 6 Rn. 116, jeweils m. w. N.). Ob aus einem derartigen Recht auf Bildung allerdings ein gerichtlich durchsetzbarer „Anspruch auf Unterrichtserteilung“ folgt, wenn für ein ganzes Schuljahr lehrplangemäßer Sportunterricht aufgrund der Personalsituation an der betroffenen Schule nicht angeboten werden kann und die zuständige Schulbehörde diesen Zustand ohne sachlich rechtfertigenden Grund über einen längeren Zeitraum hinnimmt, mag vorliegend dahinstehen. Denn die Antragsteller haben diesen Rechtssatz mit der Beschwerde nicht angegriffen. Sie machen lediglich geltend, der Antragsgegner zu 2 habe die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht ergriffen. Hiermit dringen sie vorliegend nicht durch. b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, der Antragsgegner zu 2 habe im vergangenen Jahr wiederholt (aber erfolglos) Stellen ausgeschrieben, um dem bei der Antragsgegnerin zu 1 bestehenden Lehrkräftemangel entgegenzuwirken. Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 16. April 2018 unberücksichtigt gelassen. Dort hätten sie dargelegt, es sei bereits seit längerer Zeit bekannt gewesen, dass die neuen ersten Klassen wieder dreizügig sein würden und die Schulleiterin, die bis dahin den Sportunterricht aller Klassen durchgeführt habe, zum 31. Juli 2017 in den Ruhestand trete. Gleichwohl sei die Antragsgegnerin zu 1 im Rahmen der Stellenausschreibung vom 18. April 2017 nicht berücksichtigt worden. In den darauffolgenden zwei Stellenausschreibungen seien zwar auch eine Stelle bzw. zwei Stellen bei der Antragsgegnerin zu 1 ausgeschrieben worden, jedoch nicht ausdrücklich im Fach Sport, sondern einerseits in der Fachkombination „Deutsch oder Mathematik/beliebig“ und andererseits für ein „beliebiges Fach der Stundentafel“. Eine weitere Stellenausschreibung sei unter dem 5. März 2018 erfolgt. Auch dort sei die Antragsgegnerin zu 1 aufgeführt gewesen, allerdings sei die Ausschreibung erneut nur für ein „beliebiges Fach der Stundentafel“ erfolgt und dies auch nur hinsichtlich einer einzigen Stelle. Gleiches gelte für die mit Schriftsatz des Antragsgegners zu 2 vom 12. April 2018 (Anlage B 2) angekündigte erneute Stellenausschreibung. Auch dort sei die Antragsgegnerin zu 1 zwar aufgeführt, allerdings werde wiederum lediglich nach Lehrkräften für ein „beliebiges Fach der Stundentafel / möglichst Sport“ (Stellen Nr. 18-2-GS-111-S) bzw. für ein „beliebiges Fach der Stundentafel“ (Stellen Nr. 18-2-GS-112-S) - und dies auch nur für einen geplanten Einsatz ab dem 6. August 2018 - gesucht. Hinreichend konkrete Maßnahmen, die geeignet gewesen seien, den Sportunterricht bei der Antragsgegnerin zu 1 noch im laufenden Schuljahr abzusichern, seien hierin nicht zu sehen. Der Antragsgegner zu 2 müsse sich entgegenhalten lassen, dass er weder rechtzeitig noch im erforderlichen Umfang die notwendigen Schritte eingeleitet habe. Dieser Vortrag vermag nicht zu überzeugen. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass die Antragsgegnerin zu 1 bei den letzten beiden Stellenausschreibungen berücksichtigt und u.a. Stellen für ein „beliebiges Fach der Stundentafel“ ausgeschrieben worden seien. Der Antragsgegner zu 2 hat hierdurch zu erkennen gegeben, dass er den bei der Antragsgegnerin zu 1 bestehenden Personalengpass erkannt und die erforderlichen Schritte eingeleitet hat. Aufgrund der „offenen“ Ausschreibung konnten sich Lehrkräfte aller Fachrichtungen (und damit grundsätzlich auch Sportlehrer) bewerben. Selbst wenn man vom Antragsgegner zu 2 verlangen wollte, dass er bei geplanten Neueinstellungen den bei der Antragsgegnerin zu 1 bestehenden besonderen Bedarf im Mangelfach Sport zum Ausdruck bringt, hat er dies nach dem Vortrag der Antragsteller jedenfalls bei der aktuell geplanten Stellenausschreibung getan. Mehr können sie nicht verlangen. Soweit sie vortragen, die aktuell geplante Ausschreibung sei lediglich für einen geplanten Einsatz ab dem 6. August 2018 erfolgt, erschließt sich nicht, woraus sie diese Erkenntnis nehmen. Aus der in Bezug genommenen Anlage B 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners zu 2 vom 12. April 2018 folgt dies jedenfalls nicht. Sofern die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin zu 1 bei der Stellenausschreibung vom 18. April 2017 überhaupt nicht und bei den folgenden zwei Stellenausschreibung nicht in hinreichender Weise (durch besonderen Hinweis auf den Bedarf im Fach Sport) berücksichtigt worden sei, legen sie nicht dar, welche Konsequenzen sie aus diesem Befund mit Blick auf den vorliegend gestellten Eilantrag ziehen wollen. Weder das Beschwerdevorbringen noch der erstinstanzliche Vortrag lässt das mit dem Antrag konkret verfolgte Ziel erkennen. Sofern die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zu 2 begehren sollten, den geltend gemachten Unterrichtsbedarf im Rahmen von Neueinstellungen zu berücksichtigen, fehlte es hierfür am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn diesem Ansinnen ist der Antragsgegner zu 2 jedenfalls in Form der aktuell geplanten Ausschreibung nachgekommen. Sollte der Antrag - weitergehend - darauf gerichtet sein, den Antragsgegner zu 2 zu verpflichten, der Antragsgegnerin zu 1 eine Lehrkraft im Unterrichtsfach Sport durch eine Neueinstellung zur Verfügung zu stellen, ginge auch dieser Antrag ins Leere. Entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine unmögliche Leistung nicht gefordert werden kann (impossibilium nulla obligatio, zu diesem Rechtsgrundsatz etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 3 C 11.08 -, juris Rn. 20), kann der Antragsgegner zu 2 hierzu nicht verpflichtet werden, wenn eine derartige Neueinstellung aufgrund der Bewerberlage aktuell nicht möglich ist. Dass der Antragsgegner zu 2 in der Vergangenheit ggf. nicht oder nicht im erforderlichen Umfang tätig geworden ist und hierdurch gegen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten allgemeinen Rechtsgrundsätze verstoßen haben könnte, mag allenfalls für die Frage des Bestehens von Schadensersatzansprüchen von Bedeutung sein (hierzu etwa Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 394 Fn. 10). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner zu 2 bei der aktuell geplanten Stellenausschreibung nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätte. 2. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Unterrichtserteilung sodann unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Sinne eines am allgemeinen Gleichheitssatz orientierten Teilhabeanspruchs der Schülerinnen und Schüler einer Betrachtung unterzogen und hierbei verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigt. a) Es hat zunächst mit Blick auf die seitens der Antragsteller geltend gemachte Verlagerung von Lehrkapazität aus anderen im Stadtgebiet befindlichen Grundschulen festgestellt, ein solcher Ausgleich würde lediglich zu einer Verlagerung des Problems führen. Dieser Einschätzung treten die Antragsteller mit der Begründung entgegen, dass auch öffentliche Schulen regelmäßig mit einer Vertretungsreserve ausgestattet seien. Es könne daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Abordnung einer Lehrkraft aus einer Schule unweigerlich einen Unterrichtsausfall an dieser Schule zur Folge habe. Der Antragsgegner zu 2 habe nicht hinreichend geprüft habe, ob die erforderliche Unterrichtsversorgung nicht auch im Wege der Versetzung oder Abordnung von Lehrkräften gewährleistet werden könne. Er sei insoweit darlegungspflichtig. Die Beschwerde verkennt mit dieser Argumentation, dass es bei einem Antrag, mit dem - wie hier - die endgültige Vorwegnahme der Hauptsache erreicht werden soll, Sache des Antragstellers ist, Umstände aufzuzeigen, die geeignet sind, den geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Diese Umstände sind zudem glaubhaft zu machen. Soweit es - wie hier - um Teilhaberechte geht, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Schulbehörden mit Blick auf die staatliche Gestaltungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 1 GG über einen weiten Spielraum verfügen und es deshalb grundsätzlich ihrer Entscheidung überlassen bleiben muss, in welcher Weise sie den geltend gemachten Teilhabeanspruch erfüllen wollen. Vorliegend ist das Antragsbegehren der Antragsteller ausdrücklich darauf gerichtet, den geforderten Sportunterricht „an der Grundschule ‚(A.)‘ in A-Stadt“ zu gewährleisten. Sie begehren damit letztlich, bereits im Land beschäftigte Lehrer (ggf. auch gegen deren Willen) bei der Antragsgegnerin zu 1 zu beschäftigen. Zur Erfüllung des geltend gemachten Teilhabeanspruchs kämen aber auch andere und unter Umständen gleich geeignete Alternativen in Betracht, z.B. die Erteilung des für erforderlich angesehenen Sportunterrichts an den von den Antragstellern erstinstanzlich angeführten Grundschulen (Z.) und (F-Schule), die sich in 2,3 km bzw. 1,7 km Entfernung zur Schule des Antragstellers zu 1 befinden. Aus welchen Gründen diese Alternative nicht in Betracht zu ziehen und insbesondere zur Abdeckung des für erforderlich gehaltenen Unterrichts nicht gleich geeignet sein sollte, haben sie weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Letztlich mag aber dahinstehen, ob der geforderte Sportunterricht auch an anderen im Stadtgebiet befindlichen Grundschulen möglich (und auch praktikabel) wäre, was u.a. voraussetzte, dass die aufnehmenden Schulen tatsächlich über die räumlichen und personellen Kapazitäten verfügen. Denn die Antragsteller vermögen den geltend gemachten Anspruch auf Teilhabe am Sportunterricht schon aus einem anderen Grund nicht zu beanspruchen. b) Das Verwaltungsgericht hat den Teilhabeanspruch mit der (selbständig tragenden) Begründung („zudem“) verneint, es könne nicht festgestellt werden, dass bei der Antragsgegnerin zu 1 überhaupt kein Sportunterricht erteilt worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass im laufenden Schuljahr jedenfalls der Schwimmunterricht und vom 10. August 2017 bis 3. November 2017 auch eine Stunde „normaler“ Sportunterricht erteilt worden seien. Es hat hierbei auf die besondere Bedeutung des Schwimmunterrichts hingewiesen, der “wesentlicher Bestandteil des Sportunterrichts“ sei. Damit hat es seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, dass während des laufenden Schuljahres jedenfalls die sportliche Mindestversorgung gewährleistet gewesen sei. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Staat, wenn und soweit er Bildungsangebote macht, den Gleichheitsgrundsatz zu beachten hat. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip garantiert über Abwehrfunktionen hinaus ein Recht auf gleiche Chance zur Persönlichkeitsentwicklung im öffentlichen Bildungswesen. Besteht ein staatliches Monopol für bestimmte Bildungsgänge, sichert Art. 2 Abs. 1 GG darüber hinaus wie Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 und Art. 20 GG ein Teilhaberecht (zum Ganzen Glotz/Faber, Richtlinien und Grenzen des Grundgesetzes für das Bildungswesen, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1994, § 28 Rn. 11 bis 13). Was den „Umfang“ dieses Teilhabeanspruchs anbelangt, sind die im Schulwesen vor allem durch die staatliche Gestaltungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zu berücksichtigen. Denn im Bereich der schulischen Bildung kommt den Landesgesetzgebern eine weitgehend eigenständige Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Organisation und Erziehungsprinzipien sowie gerade auch der Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2017 - 1 BvR 1555/14 -, juris Rn. 26). Soweit es um Teilhaberechte geht, sind diese Grenzen in ähnlich strengen Maßstäben - oder noch strengeren - auszurichten wie bei den durch Art. 12 Abs. 1 GG gesicherten Teilhaberechten (zu den letztgenannten Teilhaberechten siehe grundlegend BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303-358). Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip setzt dabei zwar äußerste verfassungsrechtliche Grenzen. Der Gesetzgeber verfügt in diesem Rahmen jedoch über einen weiten Spielraum, den er erst dann verlassen würde, wenn eine „quantitative Untergrenze der öffentlichen Bildungsvorsorge“ nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. Glotz/Faber, a. a. O.). Zur Beantwortung der Frage, welche „quantitative Untergrenzen der öffentlichen Bildungsvorsorge“ zu gewährleisten sind, ist das jeweilige Unterrichtsfach zu betrachten. Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das dem einzelnen Kind - wie dargelegt - ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen geben soll. Aus dieser verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundlinie folgt die Pflicht des Staates, seine Bildungsbemühungen so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit erhalten, zur kritischen und selbstbestimmten Person heranzureifen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfolgt in der Praxis durch die Auswahl der Bildungsinhalte in den verschiedenen Unterrichtsfächern. Dabei kommt den Unterrichtsfächern Geschichte, Sozialkunde, zum Teil auch Deutsch, was die Schaffung einer staatsbürgerlichen Vorstellungswelt anbelangt, besondere Bedeutung zu. Mathematik, Naturwissenschaften, Sprachen, aber auch kaufmännische und technische Fächer fördern die Entwicklung der Berufsfähigkeit unmittelbar oder mittelbar. Musische und sportliche Fächer sowie Religion und Ethik prägen die Persönlichkeit in einem humanen Sinne (vgl. Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VI, S. 345; zum Erfordernis einer „quantitativ und qualitativ ausreichenden Bildungsarbeit“ im Zusammenhang mit einem Anspruch auf gleiche Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen im Übrigen auch Avenarius, a. a. O., S. 394). Von diesen Grundsätzen hat sich das Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit leiten lassen, als es den geltend gemachten Teilhabeanspruch mit der Begründung abgelehnt hat, es könne nicht festgestellt werden, dass bei der Antragsgegnerin zu 1 „überhaupt kein Sportunterricht“ erteilt werde. Der Sache nach hat es hiermit zum Ausdruck gebracht, dass die „quantitative Untergrenze“ der öffentlichen Bildungsvorsorge im Unterrichtsfach Sport - jedenfalls in verfassungsrechtlicher Hinsicht - vorliegend (noch) nicht unterschritten worden sei. Dem sind die Antragsteller mit der Beschwerde weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht substantiiert entgegengetreten. Sie machen vielmehr geltend, die Erteilung von Schwimmunterricht sei nicht geeignet gewesen, den Sportunterricht, der laut der Stundentafel des Runderlasses des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. März 2017 zur Unterrichtsorganisation an den Grundschulen (23-84003; SVBl. LSA. 2017, 72) im Umfang von 2 bis 3 Wochenstunden hätte erteilt werden müssen, zu ersetzen. Daneben verweisen sie auf den Lehrplan für das Unterrichtsfach Sport, der für die jeweiligen Schuljahre den Erwerb bestimmter inhaltsbezogener Kompetenzen bzw. bestimmter Teilkompetenzen vorsehe. Hiermit dringen die Antragsteller nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob das vorliegend für das Schuljahr 2017/2018 in Rede stehende Sportangebot für Schülerinnen und Schüler der zweiten Klassenstufe bei der Antragsgegnerin zu 1 den Vorgaben des Grundlehrplans Sport (abrufbar über den Bildungsserver des Landes Sachsen-Anhalt, www.bildung-lsa.de) gerecht geworden ist, der nach Ziffer 1.2 Satz 1 des Runderlasses des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Juli 2016 (31-82160/82170; SVBl. LSA 2016, S. 113), geändert durch Runderlass vom 10. Juli 2017 (SVBl. LSA 2017, S. 106), die verbindliche Grundlage bildet, nach denen die Lehrkräfte ihren (Sport-)Unterricht in pädagogischer Verantwortung planen und durchführen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die durch weiteren Runderlass vom 20. März 2017 vorgegebene Stundentafel für das Unterrichtsfach Sport eingehalten worden ist. Das Verwaltungsgericht ist nämlich in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass sich dem in den §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1 SchulG LSA und Art. 25 Verf LSA verankerten Recht auf Bildung keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragsteller ableiten ließen und gleiches auch für schulorganisatorische Regelungen zu gelten habe. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Sie geht vielmehr mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich etwaige Ansprüche lediglich aus Verfassungsrecht ableiten ließen. Die Antragsteller haben aber nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen es verfassungsgerichtlich geboten sein sollte, den Sportunterricht im geforderten Umfang anzubieten. Sie haben weder aufgezeigt, dass der Inhalt des Grundlehrplans Sport die „quantitative Untergrenze“ der verfassungsrechtlich gewährleisteten öffentlichen Bildungsvorsorge im Unterrichtsfach Sport abbildet, noch haben sie dargelegt, dass der tatsächlich angebotene Unterricht der bundesverfassungsrechtlichen Garantie eines „Minimumstandards“ im Unterrichtsfach Sport nicht gerecht geworden ist, die beschriebene „quantitative Untergrenze“ vorliegend also tatsächlich unterschritten und dadurch der spezifische Kernbereich des in Rede stehenden Grundrechts verletzt worden ist. Die Antragsteller behaupten zwar, dass der im Zeitraum vom 10. August 2017 bis 3. November 2017 erteilte Sportunterricht im Umfang von einer Wochenstunde „nicht annähernd dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung“ entsprochen habe und hierbei „weder die inhaltsbezogenen noch die prozessbezogenen Kompetenzen vollumfänglich bzw. auch nur annähernd“ vermittelt worden seien. Wissenschaftlich untersetzt haben sie diese Behauptung allerdings nicht. Auch in diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass ein Antragsteller, der ausnahmsweise eine endgültig wirkende einstweilige Anordnung zu erwirken sucht, die von ihm aufgestellten Behauptungen glaubhaft zu machen hat. Hieran fehlt es. Auch der Hinweis auf § 10 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Danach erlässt die oberste Schulbehörde die Rahmenrichtlinien oder Lehrpläne für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des Unterrichts, die die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule (§ 1 SchulG LSA) sichern (Nr. 1), dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung entsprechen (Nr. 2), dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen (Nr. 3) und einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen (Nr. 4). Diese Norm steht in Zusammenhang mit dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA verankerten Recht auf Bildung und lässt Rückschlüsse damit allenfalls für Inhalt und Umfang des einfachgesetzlich normierten Rechts auf Bildung zu. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass und in welcher Weise die einfachgesetzlichen Vorgaben in § 10 SchulG LSA von Relevanz für die hier interessierende Frage sein soll, ob die schulische Ausbildung des Antragstellers zu 1 im Unterrichtsfach Sport im Schuljahr 2017/2018 unterhalb des verfassungsrechtlich gewährleisteten Mindeststandards geblieben ist, die Schule also weniger Sportunterricht erteilt hat als zur Erreichung des Bildungsziels aus verfassungsrechtlicher Sicht unerlässlich gewesen wäre. Ebenso wenig ist dargetan, dass die auf Basis von § 10 SchulG LSA erlassenen Verwaltungsvorschriften in Form von Grundlehrplänen und Stundentafeln „verfassungsrechtliches Gewicht“ aufweisen. c) Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung weiter berücksichtigt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Sportunterricht nicht um einen unmittelbar prüfungsvorbereitenden Unterricht gehandelt habe, die Nichterteilung von Sportunterricht in der Schuleingangsphase keinen erkennbaren Einfluss auf die Aufnahme an einer weiterführenden Schule nach der Beendigung der Grundschulzeit habe und bei Unterrichtsausfall in den unteren Klassen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass dadurch entstandene Defizite in den folgenden Schuljahren wieder ausgeglichen werden könnten. Mit diesen Überlegungen setzt sich die Beschwerde ebenfalls nicht hinreichend auseinander. Sie räumt - im Gegenteil - sogar ein, dass ein Unterrichtsausfall „in gewisser Art und Weise“ kompensiert werden könne. Soweit sie andererseits geltend macht, dass angesichts der vorliegend in Rede stehenden Unterrichtsausfälle mit Defiziten zu rechnen sei, „welche sich auch in den Folgejahren fortsetzen und ihren Niederschlag finden können“ und „die Gestaltung anderer Unterrichtsfächer sowie die anderen schulischen und außerschulischen Angebote […] ein solches Defizit ebenso nicht zu kompensieren [vermögen]“, beschränkt sich der Vortrag letztlich auf die Einnahme einer argumentativ nicht weiter untersetzten Gegenposition. Das genügt den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht. Hat die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller könnten den geltend gemachten Anspruch auf Unterrichtserteilung auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit nicht beanspruchen, nicht schlüssig in Frage gestellt, kommt es auf den weiteren Vortrag, der sich mit erstinstanzlichen Einwendungen der Antragsgegner beschäftigt (Seite 9, letzter Absatz, bis Seite 10, vorletzter Absatz), nicht mehr entscheidungserheblich an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Auffangwert wegen der mit der einstweiligen Anordnung letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren war. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).