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Beschluss

6 B 321/11

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2011:0906.6B321.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage, inwieweit für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterrichtserteilung im nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V vorgeschriebenen Ersatzfach ("Philosophieren mit Kindern" bzw. "Philosophie") besteht. (Rn.8) 2. Ein im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes durchsetzbarer Anspruch auf Unterrichtserteilung im gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzfach kann jedenfalls erst dann bestehen, wenn es um eine dauerhafte Ersetzung des Ersatzunterrichts für den betroffenen Schüler geht und die Schule bzw. das Schulamt als untere Schulbehörde ohne sachlich rechtfertigenden Grund über einen längeren Zeitraum hinweg keine Abhilfemaßnahmen ergreift.(Rn.8)
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, inwieweit für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterrichtserteilung im nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V vorgeschriebenen Ersatzfach ("Philosophieren mit Kindern" bzw. "Philosophie") besteht. (Rn.8) 2. Ein im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes durchsetzbarer Anspruch auf Unterrichtserteilung im gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzfach kann jedenfalls erst dann bestehen, wenn es um eine dauerhafte Ersetzung des Ersatzunterrichts für den betroffenen Schüler geht und die Schule bzw. das Schulamt als untere Schulbehörde ohne sachlich rechtfertigenden Grund über einen längeren Zeitraum hinweg keine Abhilfemaßnahmen ergreift.(Rn.8) 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, eine Lehrkraft für das Fach „Philosophieren mit Kindern“ an der X-Grundschule zur Erteilung dieses Unterrichts in der Klasse 1 … ab dem Schuljahr 2011/2012 zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn wie hier mit der begehrten einstweiligen Anordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung - wenn auch nur vorläufig - vorweggenommen würde. Damit würde der Antragsteller nämlich zumindest zeitweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt, als ob er in der Hauptsache in vollem Umfang obsiegt hätte. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 13 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragstellerin steht jedenfalls derzeit kein Anordnungsanspruch zu. Nach § 7 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462) entscheiden die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schüler, über die Teilnahme am Religionsunterricht (Satz 1). Für Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet worden sind oder sich abgemeldet haben, wird im Primar- und Sekundarbereich I Unterricht in „Philosophieren mit Kindern“, im Sekundarbereich II Unterricht in „Philosophie“ erteilt (Satz 2). Daraus folgt nicht nur der Auftrag, sondern auch die Verpflichtung, wie § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f und Nr. 2 Buchst. h SchulG M-V ausdrücklich anordnet, an den Schulen Unterricht in den entsprechenden Fächern zu gewährleisten. Ausnahmen von diesen gesetzlichen Vorschriften sind nicht vorgesehen, so dass die Verpflichtung, für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler Philosophieunterricht abzuhalten, nicht deswegen entfällt, weil im vom Antragsgegner angeführten Runderlass des Kultusministeriums vom 22. April 1997 über den Religionsunterricht vorgesehen ist, dass bei Lehrermangel der Ersatzunterricht hilfsweise in einem musisch-ästhetisch-künstlerischen Fach stattfindet, und dies an der X-Grundschule mit Genehmigung der unteren Schulbehörde seit längerem praktiziert wird bzw. der Ersatzunterricht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V dort stets in dieser Weise ersetzt wurde (vgl. auch VG Köln, Urt. v. 29.04.2009, Az. 10 K 6778/08, juris Rn. 40). Vielmehr zielt die Ermächtigung in dem Erlass lediglich auf ein vorübergehendes Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben in Ausnahmefällen ab, wie das Abstellen auf Lehrermangel zeigt. Eine darüber hinausgehende Änderung des mit § 7 Abs. 2 SchulG M-V angestrebten Bildungsziels steht demgegenüber allein dem Gesetzgeber zu. Auch mit der von diesem angeordneten Verpflichtung zur Teilnahme entweder am Religions- oder am Philosophieunterricht wäre es nämlich nicht zu vereinbaren, dass die Schulverwaltung ein gesetzlich vorgeschriebenes Unterrichtsfach dauerhaft durch ein anderes ersetzt. Der Gesetzgeber hat die Frage des Ersatzunterrichts mit der Bestimmung des Fachs „Philosophieren mit Kindern“ bzw. „Philosophie“ selbst entschieden und gerade nicht der Schule oder der Schulverwaltung überlassen. Ungeachtet dieser klaren gesetzlichen Ausgangslage steht der Antragstellerin jedenfalls derzeit kein individueller Anspruch auf Gewährleistung des Unterrichts im Ersatzfach „Philosophieren mit Kindern“ an der X-Grundschule zu. Zwar liegt es im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen zu den betreffenden Vorschriften des Schulgesetzes in Verbindung mit dem durch diese konkretisierten Recht auf Bildung nahe, insoweit auch Ansprüche für den einzelnen Schüler auf Erteilung eines entsprechenden Unterrichts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V anzunehmen. Dafür spricht auch die Teilnahmeverpflichtung der Schüler, der unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf dem Gesetz entsprechende Unterrichtsinhalte korrespondieren muss. Für einen individuellen Unterrichtsanspruch lässt sich zudem anführen, dass sich der Staat mit der Entscheidung des Gesetzgebers, den Unterricht in einem bestimmten Fach und die Teilnahme daran verbindlich vorzuschreiben, nicht nur zur Notwendigkeit dieses Unterrichts bekennt. Vielmehr wird darin zudem eine auf die Umsetzung des konkreten Bildungsziels gerichtete Selbstbindung von einem solchen Gewicht liegen, dass hieraus ein subjektiv-öffentliches Recht der Schüler bzw. Eltern auf Erteilung des gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichts hergeleitet werden kann, wenn der Staat diesen gegenüber seine eigene Zielsetzung ohne rechtfertigenden Grund außer Acht lässt. Diese Erwägungen sprechen dafür, dass mit § 7 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V nicht allein dem Vorbehalt des Gesetzes im Hinblick auf die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht im Ersatzfach für die Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, Rechnung getragen wird. Die grundlegende Frage, ob der Vorschrift nur ein objektiv-rechtlicher Gehalt zuerkannt werden kann oder ob sie zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und damit ein subjektiv-öffentliches Recht der betroffenen Schüler bzw. Eltern begründen kann, bedarf im vorliegenden, auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren allerdings keiner Entscheidung. Ein im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes durchsetzbarer Anspruch auf Unterrichtserteilung im gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzfach kann jedenfalls erst dann bestehen, wenn es um eine dauerhafte Ersetzung des Ersatzunterrichts für den betroffenen Schüler geht und die Schule bzw. das Schulamt als untere Schulbehörde ohne sachlich rechtfertigenden Grund über einen längeren Zeitraum hinweg keine Abhilfemaßnahmen ergreift. Auch der Ersatz für den Ersatzunterricht muss grundsätzlich solange hingenommen werden, wie die Schulverwaltung auf hinreichende Bemühungen um eine Gewährleistung des gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichts verweisen kann. Insoweit kann nichts anderes gelten als für längerfristige Unterrichtsausfälle (vgl. hierzu auch Forkel, SächsVBl. 2010, 282 sowie die von Antragstellerseite angeführte Entscheidung des VG Oldenburg v. 21.07.2011, Az. 5 B 899/99). Danach kann hier nach derzeitigem Erkenntnisstand ein gerichtlich durchsetzbarer und im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu regelnder Anspruch auf Unterrichtserteilung nicht angenommen werden. Derzeit lässt sich nicht feststellen, dass das Schulamt als Antragsgegner ohne sachlich rechtfertigenden Grund über einen längeren Zeitraum hinweg Abhilfemaßnahmen unterlassen habe. Dabei ist bezogen auf die Antragstellerin allein das gerade erst begonnene Schuljahr 2011/2012 maßgeblich, weil sie sich im Rahmen des Individualrechtsschutzes nicht darauf berufen kann, dass auch schon in der Zeit vor ihrer Einschulung an der X-Grundschule kein Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzfach, sondern stattdessen in einem musisch-ästhetisch-künstlerischen Lernbereich („Künstlerisches Gestalten“ bzw. „Kunst und Gestalten“) erteilt wurde (von den Eltern bislang anscheinend unbeanstandet). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner, wenn auch bislang erfolglos, mit einer schulamtsinternen Ausschreibung versucht hat, einen Lehrer zur Verfügung zu stellen, der die für die Klasse 1 … erforderliche Wochenstunde im Fach „Philosophieren mit Kindern“ an der X-Grundschule abdeckt. Solange die Schulverwaltung auf hinreichende Bemühungen um eine Gewährleistung des gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichts verweisen kann, muss die Antragstellerin den Ersatz für den Ersatzunterricht grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt derzeit umso mehr, als nicht ersichtlich ist, dass die Möglichkeiten der Schulverwaltung, bereits im Land beschäftigte Lehrer insoweit (ggf. auch gegen deren Willen) zu beschäftigen oder den hier geltend gemachten Unterrichtsbedarf im Rahmen von Neueinstellungen zu berücksichtigen, im Hinblick auf den Unterrichtungswunsch der Antragstellerin bereits seit längerem nicht in Betracht gezogen bzw. nicht in hinreichendem Maße genutzt worden sind. Die für die notwendigen Maßnahmen erforderliche Zeit wird die Antragstellerin dem Antragsgegner zugestehen müssen, unter Umständen auch dann, wenn es länger als ein Schulhalbjahr dauert, um den hier aufgezeigten Mangel im Rahmen einer geordneten und nachhaltigen Personalplanung zu beheben. Von einem einklagbaren subjektiven Recht – zumal mit einer für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit – kann derzeit demnach nicht ausgegangen werden. Im Übrigen steht der Antragstellerin, die das erste Schuljahr gerade erst begonnen hat, derzeit kein Anordnungsgrund zu, weil nicht ersichtlich ist, dass das Versäumen des in § 7 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V vorgeschriebenen Ersatzunterrichts in einem Zeitraum, der den aufgezeigten Grundsätzen entspricht, bereits zu unzumutbaren Nachteile für sie führen könnte. Dies gilt auch im Hinblick auf mit einer verspäteten Aufnahme des Ersatzunterrichts an der X-Grundschule für die Antragstellerin verbundenen Folgen und selbst dann, wenn der Philosophieunterricht im Sekundarbereich II auf dem Unterricht in „Philosophieren mit Kindern“ im Primar- und Sekundarbereich I aufbaut. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.