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Beschluss

3 M 307/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es ist nicht auf den Punktestand im Fahreignungsregister zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen, sondern auf den am Tattag erreichten Punktestand, mit der Folge, dass ist zum Erlass des Entziehungsbescheides eintretende Tilgungen von Punkten unberücksichtigt bleiben.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht auf den Punktestand im Fahreignungsregister zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen, sondern auf den am Tattag erreichten Punktestand, mit der Folge, dass ist zum Erlass des Entziehungsbescheides eintretende Tilgungen von Punkten unberücksichtigt bleiben.(Rn.3) I. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 13. Juli 2018 ist begründet. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Abänderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 23. Mai 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2018, mit dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und T entzogen und eine Gebühr in Höhe von 152,63 € festgesetzt worden war, angeordnet (§§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 4 Abs. 9 StVG). Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist, so dass mangels überwiegenden Suspensivinteresses des Antragstellers von einem Überwiegen des öffentliche Interesse an der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung auszugehen ist. Die Begründung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung erweist sich als rechtlich nicht tragfähig, weil das Verwaltungsgericht entgegen dem Tattagprinzip auf den Punktestand im Fahreignungsregister zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (8. Mai 2018) abgestellt, mithin Tilgungen von Punkten berücksichtigt hat, deren jeweiliger Tilgungseintritt nach dem hier maßgebenden Tattag (7. April 2016) lagen, an dem der Antragsteller bereits neun Punkte erreicht hatte. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919) in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 12) geänderten Fassung vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) hat die Behörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dieser als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG ist für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip). Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG werden Zuwiderhandlungen jedoch nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Spätere - nach dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG benannten Zeitpunkt erfolgte - Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Mit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es ausreicht, wenn die jeweilige Maßnahmenstufe einmal erreicht wurde. Falls sich der Punktestand danach aufgrund von Tilgungen reduziert, muss dennoch die Maßnahme der mit dem Tattag erreichten Stufe ergriffen werden; es kommt nicht darauf an, welcher Punktestand dann am Tag des Bescheiderlasses besteht. Geht der Behörde eine neue Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes über den Punktestand zu und tritt bis zum Tätigwerden der Behörde eine Punktereduktion durch Tilgung ein, ist die gesetzlich angeordnete Maßnahme dennoch zu ergreifen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 3 B 131/18 - juris Rn. 6; Beschluss vom 29. November 2017 - 3 B 274/17 -, juris Rn. 15 ff.). Hiervon ausgehend erlangt ein Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung nicht etwa dadurch wieder zurück, dass sich sein Punktestand im Zeitraum zwischen Tattag und den Erlass der Fahrerlaubnisentziehung unter acht Punkte verringert. Ein solches Verständnis steht weder dem Willen des Gesetzgebers noch der Regelung des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG entgegen (vgl. zum Ganzen: SächsOVG, Beschluss vom 9. Juli 2018, a. a. O., Rn. 7 ff.). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren die Tilgungen der Eintragungen der Verkehrsverstöße vom 6. Oktober 2012 (6 [Alt-]Punkte, Tilgungseintritt: 4. April 2018), 28. Februar 2013 (3 [Alt-]Punkte, Tilgungseintritt: 4. April 2018), 16. August 2014 (1 Punkt, Tilgungseintritt: 22. Mai 2017 bzw. 1 Punkt, Tilgungseintritt: 6. Juli 2017) und 20. Oktober 2014 (1 Punkt n. R., Tilgungseintritt: 29. Februar 2018), die allesamt zwischen dem hier maßgebenden Tattag und dem Bescheiderlass liegen, zu Unrecht in den Abzug gebracht, so dass ein die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigender Punktestand von 9 Punkten vorliegt. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Mit der Überführung der Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktesystem in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem durch das Straßenverkehrsgesetz in seiner Fassung durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I 3310) waren für den Antragsteller - wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat - zum maßgebenden Stichtag 1. Mai 2014 14 im Verkehrszentralregister eingetragene (Alt-)Punkte in 6 im Fahreignungsregister einzutragende Punkte zunächst umzuwandeln. Dies folgt aus der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG. Danach sind Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, bei einem Punktestand vor dem 1. Mai 2014 von 14 bis 15 Punkten mit einem Punktestand von 6 Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014 einzuordnen. Richtigerweise ist der Antragsgegner zunächst von 14 im Verkehrszentralregister eingetragenen und umzuwandelnden (Alt-)Punkten ausgegangen (vgl. Verwaltungsvorgang, Bl. 132). Dies folgt aus der Berücksichtigung der Verkehrsverstöße vom 29. Februar 2008 (4 [Alt-]Punkte, [zur Tilgungsreife siehe nachfolgende Darstellung]), 24. August 2008 (3 [Alt-]Punkte), Tilgungsreife: 24. November 2014), 3. Juni 2010 (3 [Alt-]Punkte, Tilgungsreife: 18. Januar 2016), 6. Oktober 2012 (6 [Alt-]Punkte, Tilgungsreife: 4. April 2018) und 28. Februar 2013 (3 [Alt-]Punkte, Tilgungsreife: 4. April 2018) abzüglich zweier Punkterabatte aus den Jahren 2011 (§ 4 Abs. 4 Satz 1 StVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2010 [im Folgenden: StVG a. F.]) und 2013 (4 Abs. 4 Satz 2 StVG a. F.) im Umfang von jeweils zwei Punkten und des aufgrund einer unterbliebenen rechtzeitigen Verwarnung vorzunehmenden Abzuges von einem Punkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F.). Die Eintragungen aus den Verkehrsverstößen vom 27. Januar 2006 (3 [Alt-]Punkte, Tilgungsreife: 4. Juli 2011) und 18. Juli 2007 (1 [Alt-]Punkt, Tilgungsreife 11. Oktober 2012) sind aufgrund der mittlerweile erfolgten Tilgung nicht mehr berücksichtigungsfähig. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes war die Tilgung der Eintragung aus dem Verkehrsverstoß vom 29. Februar 2008 vor dem 1. Mai 2014 nicht möglich. Denn bei dieser Ordnungswidrigkeit handelt es sich um eine Alkoholtat nach § 24a StVG. Diese nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG a. F. in das Verkehrszentralregister einzutragende Tat war zwar gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a. F. grundsätzlich nach zwei Jahren zu tilgen. In § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. war jedoch bestimmt, dass für den Fall, dass im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 StVG a. F. über eine Person eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen, wobei die Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG regelt, dass die Ablaufhemmung nicht durch Entscheidungen ausgelöst werden kann, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister eingetragen werden. Mit Blick auf die vorgenommenen Eintragungen, die allesamt vor dem 1. Mai 2014 erfolgten (siehe Darstellung oben), konnte somit weder am 9. Mai 2010, zwei Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung, noch - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - am 9. Mai 2013 eine Tilgung erfolgen. Denn die in § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a. F. für Ordnungswidrigkeiten geregelte absolute Tilgungsfrist von fünf Jahren beansprucht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes deshalb keine Geltung, weil es sich bei der Ordnungswidrigkeit vom 29. Februar 2008 um eine Alkoholtat nach § 24a StVG handelt, die vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen war. Jedoch wird für Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG durch die Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 StVG eine absolute Tilgungsfrist von fünf Jahren eingeräumt, so dass im Zeitpunkt der Überleitung des Punktestand von 14 [Alt-]Punkten die Tilgung der Eintragung des Verkehrsverstoßes vom 29. Februar 2008 zum 1. Mai 2014 vorzunehmen war. Dies bedingt eine Aktualisierung des Punktestandes (14 [Alt-]Punkte - 4 [Alt-]Punkte = 10 [Alt-]Punkte) auf 4 in das Fahreignungsregister einzutragende Punkte (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG). In der Folge sind für den Antragsteller - was dieser auch nicht in Abrede stellt - weitere Eintragungen im Fahreignungsregister vorgenommen worden. Hierbei handelt es sich um zwei Verkehrsverstöße vom 16. August 2014 (1 Punkt, Tilgungsreife: 22. Mai 2017 bzw. 1 Punkt, Tilgungsreife: 6. Juli 2017) sowie die Verkehrsverstöße vom 20. Oktober 2014 (1 Punkt, Tilgungsreife: 29. Februar 2018), 3. Januar 2015 (2 Punkte, Tilgungsreife: 31. Mai 2021), 10. Juni 2015 (1 Punkt, 17. Dezember 2015) bzw. zuletzt vom 7. April 2016 (1 Punkt, Tilgungsreife: 10. April 2020), die in der Summe zu einem Eintrag von weiteren 7 Punkten führten. Daneben war zu berücksichtigen, dass die Eintragungen der Verkehrsverstöße vom 24. August 2008 (3 [Alt-]Punkte), Tilgungsreife: 24. November 2014) und 3. Juni 2010 (3 [Alt-]Punkte, Tilgungsreife: 18. Januar 2016) zu tilgen waren. Ausgehend von 10 (Alt-)Punkten (siehe Darstellung oben) ergab sich mithin ein überzuleitender (Alt-)Punktestand von 4, der 2 im Fahreignungsregister einzutragende Punkte bewirkt (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG). In Addition mit den neuerlichen Eintragungen von 7 Punkten (siehe Darstellung oben) ergibt sich somit der die Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigende Punktestand von 9 Punkten. Die vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund fehlender vorheriger „Ermahnung“ - allein - eingewandte Reduzierung der Punktzahl nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 StVG kommt vorliegend nicht in Betracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller das Fahreignungs-Bewertungssystem ordnungsgemäß durchlaufen hat. Zum 1. Mai 2014, dem maßgebenden Stichtag der Überleitung, war der Antragsteller gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG der Maßnahmestufe 1 („Ermahnung“) zuzuordnen und nicht etwa nur „vorgemerkt“, wie dieser meint (vgl. Antragsbegründung vom 21. Juni 2016). Denn für den Antragsteller waren - wie bereits dargestellt - 10 [Alt-]Punkte im Verkehrszentralregister, mithin 4 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen (siehe Darstellung oben). Soweit der Antragsteller einwendet, dass mit der Überleitung der im Verkehrszentralregister für ihn eingetragenen Punkte nur 3 Punkte im Fahreignungsregister einzutragen gewesen wären, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist der dem streitbefangenen Bescheid beigefügten Anlage (Auszug aus dem Fahreignungsregister) zu entnehmen, dass der Antragsteller ab dem 1. Mai 2014 einen Punktestand von 3 Punkten aufgewiesen haben soll. Diese - vom Antragsgegner in unzutreffender Weise weitergegebene - Information fußt wohl auf einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 10. September 2015 und gab lediglich den „unverbindliche[n] Gesamtpunktestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung“ am 10. September 2015 wieder (vgl. Verwaltungsvorgang S. 54, 63). Hierbei war zu Recht die Eintragung des Verkehrsverstoßes vom 24. August 2009 (3 [Alt-]Punkte, Tilgungseintritt: 24. November 2014), die am 1. Mai 2014 noch nicht zu tilgen war, als getilgt berücksichtigt worden. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG führt die Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, so dass eine „Ermahnung“ nicht auszusprechen war. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass nicht allein die Umstellung des Systems und die dadurch bewirkte erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen, sondern erst eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe dazu führen können, dass eine Maßnahme ergriffen wird (vgl. OVG HH, Beschluss vom 16. November 2015 - 4 Bs 207/15 -, juris Rn. 20 unter Verweis auf BT-Drs. 17/12636, S. 50). Mit Blick auf § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG wird hierdurch umgekehrt aber auch zum Ausdruck gebracht, dass nach dem alten Recht vorgenommene Maßnahmen insoweit „angerechnet“ werden, als sie einer der nunmehr zu ergreifenden Maßnahme vorgelagerten Maßnahmestufe entsprechen (vgl. OVG HH, Beschluss vom 16. November 2015, a. a. O. [m. w. N.]). Festzustellen ist, dass gegenüber dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 7. Februar 2011 und 13. August 2013 und damit vor dem 1. Mai 2014 die erste und zweite Stufe des Mehrfachtäterpunktesystems (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a. F.) ergriffen worden waren. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsgegner den Antragsteller mit dem (erneuten) Erreichen der Maßnahmenstufe 2 zu Recht verwarnt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG), indem er gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. September 2015 bei einem im Fahreignungsregister eingetragenen Punktestand von 6 Punkten eine Verwarnung ausgesprochen und darauf hingewiesen hat, dass zur Verbesserung des Verkehrsverhaltens die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG besteht, wofür jedoch kein Punktabzug gewährt wird (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG). Der weiteren Verwarnung des Antragstellers mit Schreiben des Antragsgegners vom 27. Juli 2016 bedurfte es schon nicht. Dieser lag die unverbindliche Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 18. Juli 2016 über einen Punktestand von 7 Punkten zugrunde, obgleich für den Antragsteller bereits 8 Punkte eingetragen waren (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 132), mithin bereits zu diesem Zeitpunkt die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt gewesen wäre. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG i. V. m. Nrn. 46.3, 46.5, 46.9 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.