Beschluss
3 L 359/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der Festsetzung der in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) vorgesehenen Stundenpauschale sind sämtliche zusätzlichen Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe einzubeziehen, sofern diese Stunden alle entsprechenden - oder bei fehlender Entsprechung die vergleichbaren - öffentlichen Schulen betreffen.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Festsetzung der in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) vorgesehenen Stundenpauschale sind sämtliche zusätzlichen Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe einzubeziehen, sofern diese Stunden alle entsprechenden - oder bei fehlender Entsprechung die vergleichbaren - öffentlichen Schulen betreffen.(Rn.18) 1. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 27. Juni 2018 bleibt ohne Erfolg. a) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von dem Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die vom Beklagten erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Dabei bedarf keiner weiteren Erörterung, ob - was der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung in Frage stellt - der vom Verwaltungsgericht herangezogene Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im konkreten Fall unmittelbarer rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorliegend allein streitigen Stundenpauschale für die Freien Waldorfschulen ist. Das Verwaltungsgericht hat seine rechtliche Feststellung, die der Berechnung der Finanzhilfe für Freie Waldorfschulen für das Schuljahr 2010/2011 zugrunde gelegte Stundenpauschale für die Schuljahrgänge 5 bis 12 stelle sich als nicht von einem sachlichen Grund getragene Ungleichbehandlung der Freien Waldorfschulen gegenüber Sekundarschulen in freier Trägerschaft dar, entscheidend darauf gestützt, dass die bei der Festsetzung der Stundenpauschale angewandte Berechnungsmethode den Maßgaben des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA widerspreche (vgl. S. 12 der Urteilsabschrift). Die dieser Annahme zugrunde gelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, welche das angefochtene Urteil auch selbständig zu tragen vermögen, hat der Beklagte nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Das (vormalige) Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt hat auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA die Stundenpauschale für Freie Waldorfschulen für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2010/2011 hinsichtlich der Schuljahrgänge 5 bis 12 rückwirkend auf 1,07 festgesetzt (vgl. § 16 Abs. 2 i. V. m. Teil 3 Nr. 2 der Anlage der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft - SchifT-VO - vom 4. August 2015 [GVBl. LSA S. 390, 569], im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2019 [GVBl. LSA S. 209], der § 15 Abs. 2 i.V.m. Teil 3 Nr. 2 der Anlage der SchifT-VO in der zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gültigen Fassung entspricht). Für Sekundarschulen in freier Trägerschaft wurde für das Schuljahr 2010/2011 eine Stundenpauschale von 1,70 festgesetzt (vgl. Anlage 2 zu Nr. 1 Buchst. b des RdErl. des MK vom 1.9.2011 - 26-81104 „Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft; Endgültige Schülerkostensätze im Schuljahr 2010/2011“, SVBl. LSA 2011, 265). In Teil 3 Nr. 2 der Anlage der SchifT-VO findet sich hierzu die Erläuterung, dass für die Festsetzung der Stundenpauschale für Freie Waldorfschulen anteilig die Stunden im „Bereich Hauswirtschaft/Technik (Werken)“ aus der Schulform Sekundarschule herangezogen und durch die Anzahl der Schuljahrgänge der Sekundarschule geteilt worden sind. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auf den Angaben des Beklagten beruhen und von diesem auch in der Zulassungsbegründung nicht in Abrede genommen werden, sind damit in Bezug auf die Freien Waldorfschulen zusätzliche Stunden, wie beispielsweise Stunden für den Wahlpflichtbereich und Stunden des Angebots- und Förderteils, außer Betracht geblieben, obwohl diese sowohl an öffentlichen Sekundarschulen als auch an Freien Waldorfschulen anfallen (vgl. S. 10 der Urteilsabschrift). Das Verwaltungsgericht sieht darin eine Unvereinbarkeit mit § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA. Danach würden über den Wochenstundenbedarf hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, durch eine festgesetzte Stundenpauschale abgegolten. Bei der Berechnung der Stundenpauschale seien nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche zusätzlichen Stunden an Schulen in freier Trägerschaft außerhalb des Wochenstundenbedarfs einzustellen, die auch an öffentlichen Schulen angeboten werden. Dies entspreche auch dem Grundgedanken der Finanzhilfe, nach dem sich die Höhe des den Ersatzschulen zu gewährenden Zuschusses nach den Kosten richte, die für ein entsprechendes Leistungsangebot an den öffentlichen Schulen entstehen. Der Verordnungsgeber sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA nicht ermächtigt, nach der Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse in Bezug auf die Freien Waldorfschulen eine Gesamtberechnung bezogen auf deren Klassenstufen 5 bis 12 vorzunehmen, um dann bei der Festsetzung der Stundenpauschale durch eine nur unvollständige Berücksichtigung der zusätzlichen Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe eine Art „Vorteilsausgleich“ vorzunehmen, um so eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Bevorzugung der Freien Waldorfschulen zu begrenzen. Diese die Entscheidung selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Der Beklagte hält dem angefochtenen Urteil entgegen, das Verwaltungsgericht verkenne die bestehenden Unterschiede zwischen Freien Waldorfschulen und Sekundarschulen. In den Freien Waldorfschulen stünden den Schülerinnen und Schülern insgesamt acht Schuljahrgänge bis zum Erreichen der schulischen Abschlüsse der Sekundarstufe I zur Verfügung, während Sekundarschulen nur sechs Schuljahrgänge (die Klassenstufen 5 bis 10) umfassten. Das Verwaltungsgericht setze die beiden Schulformen indes gleich, indem es aus § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA den Schluss ziehe, Freie Waldorfschulen müssten eine Vollfinanzierung der Schuljahrgänge 5 bis 12 erhalten. Dies liefe sinngemäß darauf hinaus, dass Freie Waldorfschulen wie Sekundarschulen finanziert würden, die über die Schuljahrgänge 5 bis 12 verfügen. Freie Waldorfschulen hätten aber keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen. Für derartige Fälle habe der Gesetzgeber in § 18a Abs. 7 SchulG LSA bestimmt, dass bei der Berechnung der Finanzhilfe vergleichbare Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen zur Grundlage genommen werden. Für die Berechnung der Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen werde insoweit durch § 9 Abs. 2 SchifT-VO die Sekundarschule zugrunde gelegt. Damit habe der Gesetzgeber aber keinesfalls in Verkennung der gravierenden Unterschiede zwischen den beiden Schulformen Freie Waldorfschulen mit Sekundarschulen gleichsetzen wollen. Diese Einwände nehmen die an den Vorgaben des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA ausgerichtete Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in den Blick. § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA regelt die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse, der in die Berechnung des Personalkostenzuschusses für Lehrkräfte je Schüler einfließt (vgl. § 18a Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA). Danach setzt sich der Wochenstundenbedarf je Klasse aus zwei Faktoren zusammen: dem arithmetischen Mittel der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge gemäß der für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres (§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 SchulG LSA) und einer festgesetzten Stundenpauschale für darüber hinaus gehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen (§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA). Aus dem Wortlaut der Norm („darüber hinaus gehende zusätzliche Stunden […] werden abgegolten“) wird deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche der an Ersatzschulen anfallenden zusätzlichen Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe in die Berechnung der Stundenpauschale einbezogen werden müssen, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen. Die vom Beklagten angeführte fehlende Entsprechung der Freien Waldorfschulen im öffentlichen Schulwesen stellt dies nicht infrage. Sofern eine Ersatzschule keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen besitzt, werden nach § 18a Abs. 7 SchulG LSA bei der Berechnung der Finanzhilfe vergleichbare Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen zur Grundlage genommen. § 18a Abs. 8 Nr. 3 und 9 SchulG LSA ermächtigen das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfes je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 sowie über die Festlegung der vergleichbaren Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen gemäß Absatz 7 zu erlassen. Nach § 10 Abs. 2 der SchifT-VO in der aktuellen, zuletzt durch Verordnung vom 24. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 2019) geänderten Fassung wird für die Freien Waldorfschulen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA für die Berechnung der Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschule, für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 12 die Sekundarschule und für die Berechnung des Schuljahrganges 13 zu 50 v. H. die Sekundarschule und zu 50 v. H. die Sekundarstufe I des Gymnasiums zugrunde gelegt. Diese Regelung ist inhaltsgleich mit § 9 Abs. 2 SchifT-VO in der bis zum 30. Juli 2019 gültigen Fassung vom 4. August 2015 (GVBl. LSA S. 390, 569) und entspricht § 10 Abs. 2 Satz 1 der vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2013 geltenden Ersatzschulverordnung (ESch-VO) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 463). Ob diese Festlegung der vergleichbaren Schulform(en) für die Berechnung der Finanzhilfe von Freien Waldorfschulen ihrerseits rechtmäßig ist, steht vorliegend nicht im Streit und wurde vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch ausdrücklich offen gelassen. Jedenfalls muss sich der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA - hier für die Schuljahrgänge 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen im Schuljahr 2010/2011 - an der von ihm in § 10 Abs. 2 der SchifT-VO und dessen Vorgängerregelungen grundlegend getroffenen Entscheidung über die bei der Berechnung der Finanzhilfe für Freie Waldorfschulen heranzuziehende vergleichbare Schulform festhalten lassen. Durch § 18a Abs. 8 Nr. 3 und 9 SchulG LSA wird es dem Verordnungsgeber überlassen, die in § 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 7 SchulG getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidungen im Einzelnen umzusetzen. Bezogen auf die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse einschließlich der Stundenpauschale für Ersatzschulen, die keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen besitzen, bedeutet dies, dass der Verordnungsgeber durch die Festlegung der vergleichbaren Schulform der Sache nach bestimmen muss, welche Stundentafel welcher Klassenstufen der Ermittlung des (regulären) Wochenstundenbedarfes je Klasse zugrunde zu legen ist und welche Schulform als Bezugspunkt für die Frage dient, ob und inwieweit zusätzliche Stunden bei der Berechnung der gesondert festzusetzenden Stundenpauschale berücksichtigungsfähig sind. Dabei mag dem Verordnungsgeber im Hinblick darauf ein Gestaltungsspielraum eingeräumt sein, welche Schulform, Bildungsgänge oder Schulstufen als dem öffentlichen Schulwesen vergleichbar anzusehen und daher bei der Berechnung der Finanzhilfe zugrunde zu legen sind (zur Berücksichtigung individueller Besonderheiten von Ersatzschulen bei Festlegungen im Sinne von § 18a Abs. 7 SchulG LSA vgl. Urteil des Senats vom 22. Oktober 2013 - 3 L 582/12 - n.v. [S. 16 der Urteilsabschrift]). Die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung, nach der - wie ausgeführt - sämtliche der an Ersatzschulen anfallenden zusätzlichen Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe in die Berechnung der Stundenpauschale einbezogen werden müssen, sofern diese Stunden alle entsprechenden - oder bei fehlender Entsprechung die vergleichbaren - öffentlichen Schulen betreffen, wird dadurch aber nicht zur Disposition des Verordnungsgebers gestellt. Eine rechtlich zulässige Möglichkeit für den Verordnungsgeber, diese zusätzlichen Stunden bei der Festsetzung der Stundenpauschale für Freie Waldorfschulen jedenfalls zum Teil gänzlich unberücksichtigt zu lassen, ergibt sich auch nicht zwingend daraus, dass - worauf der Beklagte in der Zulassungsbegründung abstellt - § 18a Abs. 7 SchulG LSA seinem Wortlaut nach für den Fall einer fehlenden Entsprechung einer Ersatzschule im öffentlichen Schulwesen vorsieht, bei der Berechnung der Finanzhilfe vergleichbare Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen „zur Grundlage“ zu nehmen. Der Beklagte zieht aus dem Wortlaut des § 18a Abs. 7 SchulG LSA der Sache nach den Schluss, hierdurch werde dem Verordnungsgeber eröffnet, bei vergleichbaren, aber unterschiedlichen Schulformen eine den Unterschieden beider Schulformen Rechnung tragende Finanzierung vorzusehen. Hierbei differenziert der Beklagte indes nicht zwischen den Maßgaben, die aus § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA für die Festsetzung der Stundenpauschale folgen und auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend gestützt hat, und der sich durch § 18a Abs. 7, Abs. 8 Nr. 9 SchulG ggf. ergebenden Möglichkeit zur Berücksichtigung individueller Besonderheiten von Ersatzschulen bei der Bestimmung des Vergleichsmaßstabs im Falle fehlender Entsprechung im öffentlichen Schulwesen. Insbesondere setzt der Beklage sich nicht hinreichend mit dem - auch nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts - in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zur Berechnung der Stundenpauschale auseinander. In Anbetracht der dort getroffenen Grundentscheidung für eine Berücksichtigung sämtlicher zusätzlicher Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, die alle entsprechenden - oder bei fehlender Entsprechung die vergleichbaren - öffentlichen Schulen betreffen, kann die Stundenpauschale jedenfalls nicht so festgesetzt werden, dass an sich berücksichtigungsfähige zusätzliche Stunden gänzlich außen vor gelassen werden, obwohl sie bei der als Vergleichsmaßstab herangezogenen öffentlichen Schulform anfallen. Gegenteiliges lässt sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl. LT-Drs. 5/998, S. 12 ff.). Für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2010/2011 hat der Verordnungsgeber in Teil 3 Nr. 2 der Anlage der SchifT-VO für die Festsetzung der Stundenpauschale für Freie Waldorfschulen bezogen auf die Schuljahrgänge 5 bis 12 lediglich die Stunden im „Bereich Hauswirtschaft/Technik (Werken)“ aus der Schulform Sekundarschule herangezogen und dementsprechend nur eine Stundenpauschale von 1,07 festgesetzt. Nach den Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren zur Berechnung und Festsetzung der Stundenpauschale für das Schuljahr 2010/2011 (BA B) sind dabei Zusatzbedarfe im Umfang von 2,12 Stunden für den Wahlpflichtbereich (2. Fremdsprache und Wahlpflichtkurse) und von 1,62 Stunden für die Förderung versetzungs- und abschlussgefährdeter Schüler sowie für die Differenzierung und individuelle Förderung nicht berücksichtigt worden, obwohl diese bei der Berechnung der Stundenpauschale für Ersatzschulen in der Schulform der Sekundarschule in Ansatz gebracht worden sind, weil entsprechende Stundenbedarfe auch an öffentlichen Sekundarschulen anfallen. Ohne Erfolg verweist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, wesentliches Merkmal der als Vergleichsmaßstab für die Finanzierung der Freien Waldorfschulen herangezogenen öffentlichen Sekundarschulen sei, dass diese nur die Klassenstufen 5 bis 10 umfassten, weshalb die in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA geregelte Finanzhilfe „limitiert sein und als solche verstanden werden [sollte]“. Dieser strukturelle Unterschied zwischen öffentlichen Sekundarschulen und Freien Waldorfschulen, an denen der Hauptschulabschluss oder der Realschulabschluss erst am Ende des 12. Schuljahrgangs erworben werden (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Freien Waldorfschulen, WaldorfVO, vom 22. Juli 2005 [GVBl. LSA S. 381], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2010 [GVBl. LSA S. 525]), ist für die Frage, ob es rechtlich zulässig ist, bei der Festsetzung der Stundenpauschale für Freie Waldorfschulen zusätzliche Stunden überhaupt nicht einzubeziehen, obwohl sie bei der als Vergleichsmaßstab herangezogenen öffentlichen Schulform anfallen, nicht bedeutsam. Wie bereits dargestellt, eröffnet § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA eine solche Möglichkeit für Differenzierungen bei der Festsetzung der Stundenpauschale gerade nicht. Hat sich der Verordnungsgeber für eine Schulform als Vergleichsmaßstab für die Berechnung der Finanzhilfe einer Ersatzschule ohne Entsprechung im öffentlichen Schulwesen entschieden, muss er dementsprechend auch die an der Vergleichsschule anfallenden zusätzlichen Stunden in die Berechnung der Stundenpauschale jedenfalls mit einfließen lassen. Eine andere Frage ist demgegenüber, ob und inwieweit bei der Berechnung der Stundenpauschale strukturelle Unterschiede - etwa bei der Anzahl der Schuljahrgänge - zwischen der Ersatzschule und der als Vergleichsmaßstab herangezogenen Schulform auf andere Weise als durch die gänzliche Nichtberücksichtigung von an der Vergleichsschule anfallenden zusätzlichen Stunden Niederschlag finden dürfen. Bei der Festsetzung der Stundenpauschale für die Schuljahrgänge 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen bezogen auf die Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020 sind jedenfalls sämtliche (zusätzlichen) Stunden aus der Schulform Sekundarschule herangezogen worden, soweit sie alle Sekundarschulen betreffen, und dann durch die Anzahl der (acht) Schuljahrgänge der Freien Waldorfschulen geteilt worden (vgl. Teil 4 Nr. 1 Buchst. i der Anlage der SchifT-VO). Dadurch ist die Stundenpauschale für die Freien Waldorfschulen höher ausgefallen als bei einer ausschließlichen Berücksichtigung der zusätzlichen Stunden aus dem „Bereich Hauswirtschaft/Technik (Werken)“, wie dies im hier streitgegenständlichen Schuljahr 2010/2011 der Fall gewesen ist. Zugleich ist sie unter der Stundenpauschale für die nur sechs Schuljahrgänge umfassenden Sekundarschulen geblieben. Weiterer Ausführungen zur rechtlichen Zulässigkeit dieser Berechnung der Stundenpauschale bedarf es indes nicht, weil die damit zusammenhängenden Fragen für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2010/11 nicht entscheidungserheblich sind. Auch der Hinweis des Beklagten, Freie Waldorfschulen verzichteten auf Versetzungsentscheidungen, weshalb für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler systemisch mehr Unterrichtszeit zur Verfügung stehe, und erhielten auch für den 11. und 12. Schuljahrgang eine Finanzhilfe, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Diese Einwände setzen sich nicht mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den aus § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA folgenden Maßgaben für die Berechnung der Stundenpauschale auseinander. Gleiches gilt für das weitere Zulassungsvorbringen, „dem Gesetzgeber“ sei bewusst, dass sich die Höhe des Ersatzschulen zu gewährenden Zuschusses nach den Kosten für ein entsprechendes Leistungsangebot an den öffentlichen Schulen richte, und „dem Gesetzgeber“ dürfe nicht unterstellt werden, „einen weit hierüber hinausgehenden Zuschuss für eine Ersatzschule gewähren zu wollen, obwohl er gesetzlich ausdrücklich als Bezugspunkt die nur 6 Schuljahrgänge umfassende Sekundarschule gewählt [habe]“. Zudem differenziert der Beklagte hier nicht hinreichend zwischen in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers und den vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung der ihm durch § 18a Abs. 8 Nr. 3 und 9 SchulG LSA eingeräumten Ermächtigung erlassenen Bestimmungen zur Festsetzung der Stundenpauschale und dem hierbei heranzuziehenden Vergleichsmaßstab. Woraus genau der Beklagte zudem ableitet, dass „der Gesetzgeber […] bei der Regelung der Höhe des Zuschusses auch das Gesamtvolumen des Zuschusses im Blick gehabt [habe]“, wird nicht genauer ausgeführt. Ebenso wenig geben die Ausführungen des Beklagten zu dem sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Rahmen für die Gewährung finanzieller Zuschüsse an Ersatzschulen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dem Zulassungsvorbringen fehlt es insoweit an einem konkreten Bezug zu den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA. Soweit der Beklagte meint, Maßstab für die Bestimmung der Stundenpauschale nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA sei „daher die öffentliche Sekundarschule“, was sich „eindeutig“ aus dem Wortlaut der Norm ergebe, legt er nicht zulassungsbegründend dar, dass und weshalb bei der Festsetzung der Stundenpauschale bestimmte zusätzliche Stunden ohne jede Berücksichtigung bleiben dürfen sollen, obwohl sie bei der als Vergleichsmaßstab herangezogenen öffentlichen Sekundarschule gerade anfallen. b) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Beklagten geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 - juris Rn. 32). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht. Der Beklagte stützt die von ihm geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zum einen darauf, dass das Verwaltungsgericht „zwei für das Rechtsmittelverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfragen angesprochen, diese aber im Ergebnis offen gelassen“ habe. Aus diesem Umstand kann keine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hergeleitet werden. Das Verwaltungsgericht hat die vom Beklagten in der Zulassungsbegründung angesprochenen Rechtsfragen nicht für entscheidungserheblich gehalten. Der Beklagte legt auch nicht weiter dar, weshalb das Verwaltungsgericht auf diese Fragen hätte eingehen müssen bzw. dass sie für das Berufungsverfahren entscheidungserheblich wären. Zum anderen führt der Beklagte an, es stelle sich die schwierige und bislang obergerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage, ob der Wochenstundenbedarf je Klasse und der darüber hinausgehende zusätzliche Stundenbedarf gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA ausschließlich nach dem Bedarf der nur sechs Schuljahrgänge umfassenden öffentlichen Sekundarschule zu bemessen seien. Diese Auffassung vertrete auch das Verwaltungsgericht Halle. Der Beklagte behauptet mit diesem Vorbringen lediglich eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache. Er legt aber nicht dar, woraus genau sich im vorliegenden Fall eine erheblich über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten liegende Komplexität des Verfahrens ergeben soll. Dass die vom Beklagten angesprochene Rechtsfrage bislang obergerichtlich nicht geklärt sei, belegt allein nicht deren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit. Soweit der Beklagte außerdem ausführt, es stelle sich die „ebenfalls schwierige Rechtsfrage, ob ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG für eine unterschiedliche Berücksichtigung der zusätzlichen Stunden der Freien Waldorfschulen im Verhältnis zu der öffentlichen Sekundarschule allein wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA nicht angeführt werden [könne]“, weil diese Vorschrift nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine vollständige Berücksichtigung der zusätzlichen Stunden vorschreibe, legt er ebenfalls nicht dar, woraus diesbezüglich eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgen soll. c) Ferner liegt der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht vor. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Der Beklagte hält zum einen die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob „mit der Anlage Teil 3 Nr. 2 zur SchifT-VO die Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA rechtmäßig umgesetzt worden [sei]“. Gegenüber der Klägerin und anderen Freien Waldorfschulen würden „auch in Zukunft auf Grundlage der genannten Verordnungen Stundenpauschalen festgesetzt“ und „diese Rechtsfrage“ werde erneut Streitpunkt sein. Die Frage ist bereits zu allgemein gefasst und greift keine konkreten tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil auf. Zudem ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Wie bereits ausgeführt, ist der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Stundenpauschale für die Schuljahrgänge 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen bezogen auf die Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020 anders verfahren als im hier streitgegenständlichen Schuljahr 2010/2011. Vor diesem Hintergrund ist nicht hinreichend deutlich, inwiefern die Beantwortung der vom Beklagten formulierten Frage in einem Berufungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts liegen soll. Zum anderen hält der Beklagte die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die in § 18 Abs. 7 SchulG LSA vorgenommene Zuordnung der Klassenstufen 5 bis 12 an den Freien Waldorfschulen zur Schulform der Sekundarschule mit höherrangigem Recht vereinbar [sei]“. Die Frage ist bereits nicht nachvollziehbar, weil § 18a Abs. 7 SchulG LSA, den der Beklagte offensichtlich meint, eine solche Zuordnung überhaupt nicht vornimmt. Die Regelung bestimmt vielmehr allgemein, dass bei der Berechnung der Finanzhilfe vergleichbare Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen zur Grundlage genommen werden, sofern eine Ersatzschule keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen besitzt. Soweit der Beklagte die Frage aufwerfen wollte, ob die in § 10 Abs. 2 SchifT-VO in der aktuellen Fassung bzw. § 9 Abs. 2 SchifT-VO in der vormaligen Fassung vorgenommene Zuordnung der Schuljahrgänge 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen zur Schulform der Sekundarschule mit höherrangigem Recht vereinbar ist, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Frage ausdrücklich offen gelassen, weil es die Klage bereits aus anderen Gründen, deren Richtigkeit der Beklagte mit seiner Zulassungsschrift nicht schlüssig in Zweifel gezogen hat, als begründet angesehen hat. Schließlich stellt sich aus Sicht des Beklagten die grundsätzlich bedeutsame Frage, „ob § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA im Zuge der Gewährung des Finanzzuschusses den Ersatzschulen einen Anspruch auf Berücksichtigung der zusätzlichen Stunden gewährt, die über den Wochenstundenbedarf der öffentlichen Schulen hinausgehen“. Er führt hierzu aus, zwischen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts A-Stadt und des Verwaltungsgerichts Halle gebe es insoweit unterschiedliche Auffassungen. So nehme das Verwaltungsgericht Halle an, der Gesetzgeber habe in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA ausdrücklich die Beschränkung aufgenommen, dass über den Wochenstundenbedarf nach Satz 1 und 2 der Vorschrift hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe durch eine festgesetzte Stundenpauschale abgegolten würden, sofern diese Stunden alle öffentliche Schulen beträfen. Der Klärungsbedarf der aufgeworfenen Rechtsfrage ist vom Beklagten mit dieser Begründung nicht zulassungsbegründend dargelegt. Bereits die behauptete Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle ist nicht hinreichend deutlich. Der Beklagte zeigt nicht auf, dass und an welcher Stelle das angegriffene Urteil die in der Zulassungsbegründung für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage in einem anderen Sinne als das Verwaltungsgericht Halle beantwortet haben soll. Vielmehr legt auch das Verwaltungsgericht A-Stadt § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA mit dem Inhalt zugrunde, von dem nach den Ausführungen des Beklagten das Verwaltungsgericht Halle ausgeht (vgl. S. 12 der Urteilsabschrift [zweiter Absatz]). Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob die Norm fordert, dass die an allen entsprechenden - oder vergleichbaren - öffentlichen Schulen anfallenden zusätzlichen Stunden bei der Festsetzung der Stundenpauschale der Freien Waldorfschulen zumindest in irgendeiner Weise berücksichtigt werden müssen. Die Grundsätzlichkeit dieser Frage hat der Beklagte jedenfalls nicht in diesem konkreten Sinne aufgeworfen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Der Senat legt der Sache ebenfalls den Auffangstreitwert zugrunde, da nicht hinreichend sicher abzuschätzen ist, wie hoch die unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu festzusetzende Stundenpauschale und dementsprechend die dem Kläger für das streitgegenständliche Schuljahr zu gewährende Finanzhilfe letztlich sein werden. 3. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).