Beschluss
3 M 142/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
1mal zitiert
13Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein allgemeines Personalentwicklungskonzept für die gesamte Landesverwaltung, nach dem die durch Altersabgänge frei werdenden Stellen abgebaut werden sollen, genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines Stellenabbaus anzulegen sind, der zu einer Verringerung der Lehrkapazität in einem zulassungsbeschränkten Studiengang (hier Humanmedizin) führt.(Rn.6)
2. Die fehlende Nachbesetzbarkeit einer im Haushaltsplan mit einem "kw-Vermerk" versehenen Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen hat nicht zur Folge, dass die Stelle kapazitätsrechtlich als weggefallen zu betrachten ist, wenn es an einer konkreten Abwägung der für und gegen den beabsichtigten Stellenwegfall sprechenden Gründe fehlt. Die haushaltsrechtlich weggefallene Stelle ist in der Kapazitätsberechnung fiktiv mit dem ihrer Stellengruppe zugeordneten Lehrdeputat zu berücksichtigen.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein allgemeines Personalentwicklungskonzept für die gesamte Landesverwaltung, nach dem die durch Altersabgänge frei werdenden Stellen abgebaut werden sollen, genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines Stellenabbaus anzulegen sind, der zu einer Verringerung der Lehrkapazität in einem zulassungsbeschränkten Studiengang (hier Humanmedizin) führt.(Rn.6) 2. Die fehlende Nachbesetzbarkeit einer im Haushaltsplan mit einem "kw-Vermerk" versehenen Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen hat nicht zur Folge, dass die Stelle kapazitätsrechtlich als weggefallen zu betrachten ist, wenn es an einer konkreten Abwägung der für und gegen den beabsichtigten Stellenwegfall sprechenden Gründe fehlt. Die haushaltsrechtlich weggefallene Stelle ist in der Kapazitätsberechnung fiktiv mit dem ihrer Stellengruppe zugeordneten Lehrdeputat zu berücksichtigen.(Rn.18) I. Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin gegen den (Sammel-)Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 31. Mai 2019 haben keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen (Sammel-)Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das von der Antragsgegnerin der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot um 8 Semesterwochenstunden (SWS) zu erhöhen ist. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Stelle im Institut für Anatomie und Zellbiologie, die bislang Herr Dr. K. innehatte, nicht mit dessen Eintritt in den Ruhestand zum 30. Juni 2018 kapazitätsrechtlich als weggefallen zu betrachten. Zwar ist im Einzelplan 06 des zum maßgeblichen Berechnungsstichtag (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO LSA) gültigen Haushaltsplans für die Jahre 2017 und 2018 im Kapitel 0605 in der Stellenbeilage inkl. Titelgruppe 96 für die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit dem Vermerk „1 x TG96 E 14 (Anatomie) kw 01.01.2020“ versehen. Dies hat zur Folge, dass die Stelle - was auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und worauf die Antragsgegnerin sich in der Beschwerdebegründung beruft - aus haushaltsrechtlichen Gründen nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers nicht neu besetzt werden kann, selbst wenn der im kw [künftig wegfallend]-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist (vgl. § 8 Abs. 3 i. V. m. Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 der Zweiten Anlage „Allgemeine Bestimmungen 2017/2018“ des Haushaltsgesetzes 2017/2018 vom 22. März 2017 [GVBl. LSA S. 40]). Davon ist aber die Frage der Kapazitätswirksamkeit dieses Stellenwegfalls zu trennen. Soweit nach § 8 Abs. 3 KapVO LSA Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, nicht in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen werden, gilt dies nur in Bezug auf solche Stellen, bei denen die haushaltsrechtliche Beschränkung den verfassungsrechtlichen Maßstäben an eine damit verbundene Minderung der Lehrkapazität genügt. Andernfalls könnten sich der Haushaltsgesetzgeber oder die Wissenschaftsverwaltung dadurch der - aus dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung folgenden - Schranken für kapazitätsreduzierende Maßnahmen entledigen, dass sie haushaltsrechtliche Beschränkungen für die Stellenbewirtschaftung vorsehen, um sich bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auf § 8 Abs. 3 KapVO LSA berufen zu können. Nach den verfassungsrechtlichen Maßgaben, die aus dem in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte folgen und von der Antragsgegnerin auch nicht in Zweifel gezogen werden, haben bei Strukturreformen, die zu Kapazitätseinbußen führen, Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 u. a. - juris Rn. 59). Als sachliche Gründe für einen Kapazitätsabbau kommen grundsätzlich auch allgemeine Sparzwänge oder Bemühungen um einen wirtschaftlicheren und/oder gezielteren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel in Betracht. Solche allgemeinen Vorgaben und Zielsetzungen können aber im Bereich der mit einem absoluten Numerus clausus zulassungsbeschränkten Fächer wie dem Studiengang der Humanmedizin für sich allein noch keine pauschalen Stellenkürzungen rechtfertigen; erforderlich ist vielmehr auch hier am Ende des Entscheidungsprozesses eine Abwägung der konkret für und gegen die beabsichtigten Stellenreduzierung sprechenden Gründe (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Oktober 2010 - 3 M 152/10 - juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 28. April 2010 - 2 NB 159/09 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine diesen Anforderungen genügende Abwägung in Bezug auf die in Rede stehende Stelle nicht stattgefunden hat. Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, die mit der Anbringung eines kw-Vermerks erfolgte Zuordnung der Stelle zur Titelgruppe 96, in welcher nach der verbindlichen Erläuterung zum Kapitel 0605 des Einzelplans 06 des Haushaltsplans 2017/2018 das Überhangpersonal ausgewiesen wird, beruhe auf dem Beschluss der Landesregierung vom 13. Juli 2004 zum Hochschulkonzept der Antragsgegnerin und dem Personalentwicklungskonzept der Landesregierung aus dem Jahr 2006. Danach sollten im Land Sachsen-Anhalt bis zum Jahr 2020 die durchschnittlichen Vollbeschäftigungseinheiten im Landesdienst je 1.000 Einwohner dem Durchschnitt der Flächenländer West angepasst werden, was einen Abbau von rund 15.000 Stellen in der gesamten Landesverwaltung erforderlich gemacht habe. Hierbei seien alle durch Altersabgänge frei werdende Planstellen und Stellen der Titelgruppe 96 zugeführt und damit abgebaut worden. Die Ausweisung des kw-Vermerks für die Stelle von Dr. K. sei so weit als möglich kapazitätsfreundlich erfolgt, da der Zeitpunkt des Wegfalls der Stelle zeitlich so weit wie möglich in die Zukunft verschoben worden sei, um die Auswirkungen des Stellenabbaus auf die Kapazitäten im Studiengang Medizin möglichst schonend zu gestalten. Insgesamt hätten damit sowohl der Haushaltsgesetzgeber als auch die Wissenschaftsverwaltung bei der Aufstellung des Personalabbaukonzeptes und der darin enthaltenen Ausweisung von kw-Stellen auch im Bereich der Medizin einen sachgerechten Ausgleich sämtlicher Belange gefunden. Dieses Vorbringen verfängt indes nicht. Weder lässt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin entnehmen noch ist sonst ersichtlich, dass in Bezug auf den Wegfall der Stelle von Dr. K. und den damit verbundenen Abbau der Lehrkapazität an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin eine nach den genannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen erforderliche konkrete Abwägung der gegenläufigen Interessen stattgefunden hat. Das von der Antragsgegnerin angeführte Personalentwicklungskonzept stellt pauschal die Gründe für einen Stellenabbau in der gesamten Landesverwaltung im Sinne einer politischen Richtungsentscheidung dar. Einzelne die Belange der Studienplatzbewerber in den Blick nehmende Erwägungen in Bezug auf den vorliegend allein interessierenden Stellenabbau im Bereich der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin sind dort nicht enthalten. Vielmehr ist vorgesehen, dass unterschiedslos sämtliche durch Altersabgänge frei werdende Stellen zwecks Abbaus der Titelgruppe 96 zugeordnet werden sollen. Allein dies zeigt, dass dem Personalentwicklungskonzept keine konkrete Abwägung in Bezug auf die Auswirkungen eines Stellenabbaus auf die Lehrkapazitäten der Antragsgegnerin im Studienfach Humanmedizin zugrunde liegt. Ebenso wenig lassen die Erläuterungen im Kapitel 0605 des Einzelplans 06 des Haushaltsplans 2008/2009, in dem die hier in Rede stehende Stelle mit einem kw-Vermerk versehen worden ist, eine Begründung erkennen, in der das Für und Wider des vorgesehenen späteren Wegfalls der Stelle abgewogen wird. Gleiches gilt in Bezug auf die Erläuterungen im Kapitel 0605 des Einzelplans 06 des Haushaltsplans 2017/2018, der für die Berechnung der Lehrkapazität der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin im Wintersemester 2018/2019 maßgeblich ist (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO LSA). In beiden Fällen wird lediglich auf die zwischen dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin geschlossene Zielvereinbarung vom 8. März 2006 bzw. auf die zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin geschlossene Zielvereinbarung vom 29. Januar 2015 für die Jahre 2015 bis 2019 Bezug genommen. In diesen Vereinbarungen garantiert das Land Sachsen-Anhalt der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre jährliche Zuschüsse und Zuweisungen. Dabei sind die Zuschüsse zur Grundausstattung aus dem Landeshaushalt auf der Basis eines Normwertes bestimmt und sollen so bemessen sein, dass in der Humanmedizin die Ausbildung von mindestens je 185 Studienanfängerinnen und -anfängern gesichert ist (vgl. S. 18 der Zielvereinbarung vom 8. März 2006 sowie S. 32 der Zielvereinbarung vom 29. Januar 2015). Diese (Ziel-)Zahl liegt weit unter den Zulassungszahlen, die in den Jahren seit 2006 für das jeweilige Wintersemester tatsächlich festgesetzt worden sind (vgl. z. B. Wintersemester 2006/2007: 202; Wintersemester 2007/2008: 196; Wintersemester 2008/2009: 205; Wintersemester 2009/2010: 237; Wintersemester 2010/2011: 255; Wintersemester 2011/2012: 221; Wintersemester 2012/2013: 223; Wintersemester 2013/2014: 221; Wintersemester 2014/2015: 242; Wintersemester 2015/2016: 240; Wintersemester 2016/2017: 242; Wintersemester 2017/2018: 245), unabhängig davon, dass die verwaltungsgerichtlichen Überprüfungen dieser Festsetzungen in einzelnen Jahren zu noch höheren Zulassungszahlen geführt haben. Dabei liegt der Festsetzung der Zulassungszahlen gerade keine normwertorientierte Betrachtung zugrunde. Die festgesetzten - bzw. gerichtlich korrigierten - Zulassungszahlen beruhen vielmehr auf einer Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität nach den Regelungen der KapVO LSA. Das zu diesem Zweck zu berechnende Lehrangebot einer Lehreinheit wird danach anhand der Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die der Lehreinheit zuzuordnen sind (vgl. § 8 Abs. 1 KapVO LSA). Den Zielvereinbarungen liegt indes eine von diesem Stellenprinzip losgelöste - budgetorientierte - Betrachtung zugrunde, welche die bisherige Stellenausstattung der für die Berechnung des Lehrangebots der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin maßgeblichen Lehreinheiten nicht in den Blick nimmt. Sie bieten auch deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Verringerung der Aufnahmekapazität durch einen Stellenabbau, hier im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die dem aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen folgenden Abwägungsgebot Rechnung trägt. Ohne Erfolg verweist die Antragsgegnerin auf den Beschluss des Senates vom 31. August 2006 (Az. 3 N 03/06 u. a.), in dem der Senat für den dort streitigen Berechnungszeitraum Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006 die am 8. März 2006 geschlossene Zielvereinbarung als grundsätzlich geeignet angesehen hat, die bei der Antragsgegnerin gegenüber den Vorjahren aufgetretene Reduzierung der Aufnahmekapazität zu rechtfertigen. Dem lag die Erwägung zugrunde, aus den der Zielvereinbarung beigefügten Stellenübersichten ergebe sich, dass eine Stellenreduzierung bzw. -umwandlung bei der Antragsgegnerin grundsätzlich kapazitätsschonend, fast ausschließlich in den Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vollzogen werde. Dies sei auch haushaltsrechtlich nachvollziehbar, weshalb der Einwand einiger Antragsteller, die Reduzierung des unbereinigten Lehrangebots durch Stellenabbau bzw. -umwandlung orientiere sich nicht hinreichend an den Belangen der Studienbewerber, nicht durchgreifend sei (vgl. S. 6 der Beschlussausfertigung). Der Senat hat diese Rechtsprechung indes ausdrücklich aufgegeben (vgl. Beschluss des Senates vom 4. Mai 2007 - 3 N 56/07 - juris Rn. 10) und hierzu ausgeführt: „Der Senat hatte […] ausdrücklich auf die nach § 1 Abs. 6 HMG LSA [Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005, GVBl. LSA S. 508] vorgesehene (künftige) Ermittlung der Aufnahmekapazität nach einem Kostennormwert (KNW) Bezug genommen, welche die bisherige Bestimmung der Aufnahmekapazität nach einem Curricularnormwert (CNW) ablösen soll. Der Senat war bei seiner Beschlussfassung - wie auch in den Gründen ausgeführt - unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum Hochschulmedizingesetz davon ausgegangen, dass das bisherige stellenbezogene System der Ermittlung der Aufnahmekapazität bis spätestens 2007 durch ein budgetbezogenes System ersetzt wird, wobei die jeweiligen Kenngrößen für das Kostennormwertverfahren gemäß § 1 Abs. 6 HMG LSA durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung des Kultusministeriums bestimmt werden sollten. Ferner hatte sich das Kultusministerium in der Zielvereinbarung ausdrücklich gegenüber der Antragsgegnerin zum Erlass der für die Umsetzung der Vereinbarung notwendigen rechtlichen Bestimmungen verpflichtet (Seite 6 der Vereinbarung). Insoweit hatte der Senat keine Zweifel daran, dass die noch zu erlassende Rechtsverordnung in nächster Zukunft ergehen würde und daher keine Notwendigkeit gesehen, für die Übergangszeit bis zur Umstellung auf das Kostennormwertverfahren eine weitergehende Begründung für die Stellenreduzierungen zu verlangen. Eine Rechtsverordnung des Kultusministeriums, welche die Parameter des Kostennormwertes bestimmt, ist jedoch bislang nicht ergangen; aus den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung ist auch nicht ersichtlich, wann nunmehr mit dem Vollzug des gesetzgeberischen Auftrages in § 1 Abs. 6 HMG LSA zu rechnen ist. Auch die Neufassung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen, welche von den Regierungschefs der Länder am 22. Juni 2006 unterzeichnet worden ist und die sich derzeit in den Ländern im Ratifizierungsverfahren befindet (vgl. LT-Drucksachen 5/479 und 5/593; der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hat auf seiner Sitzung am 26. April 2007 der Änderung des Staatsvertrages zugestimmt), gibt keinen Hinweis auf den Zeitpunkt der Umstellung der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin nach dem Kostennormwertverfahren. Der bisherige Staatsvertrag vom 24. Juni 1999 eröffnete in Artikel 7 Abs. 4 bislang den Ländern die Option, die Aufnahmekapazität alternativ auch mittels eines Kostennormwertes zu ermitteln. Nach der Neufassung vom 22. Juni 2006 ist diese Möglichkeit entfallen, da sich die Länder gegen die alternative Anwendung des Kostennormwertes zur Kapazitätsermittlung entschieden haben (vgl. insoweit zur Begründung: Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/5 vom 14.06.2006, S. 19). Insoweit ist offen, ob und ggf. wann der gesetzgeberische Auftrag in § 1 Abs. 6 HMG LSA hinsichtlich der Umstellung auf den Kostennormwert durch den Verordnungsgeber vollzogen wird. Der Senat hält daher - jedenfalls bis zum Erlass einer Rechtsverordnung i. S. d. § 1 Abs. 6 HMG LSA - nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zielvereinbarung als ausreichende Legitimation für die vorgenommenen Stellenreduzierungen fest. Es ist der Antragsgegnerin zwar zuzugeben, dass es aufgrund der Neuregelung der Finanzierung der medizinischen Fakultäten im Land Sachsen-Anhalt in § 1 Abs. 6 HMG LSA aus ihrer Sicht zu unbilligen Ergebnissen bei der Anwendung der hergebrachten Methode der Kapazitätsermittlung kommen kann. Entsprechend der Zielvereinbarung stellt das Land der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin nämlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre für die Haushaltsjahre ab 2006 im Kapitel 605 des Haushaltsplanes nur noch Zuschüsse zur Grund- und Ergänzungsausstattung zur Verfügung. Aus den Mitteln für die Grundausstattung Forschung und Lehre sind die kapazitätsrelevanten Personal-, Betriebs- und Investitionskosten zu finanzieren. Aus den Zuschüssen für die Ergänzungsausstattung sind die nicht kapazitätsrelevanten Kosten zu finanzieren, wobei die Zuschüsse für die Ergänzungsausstattung ab dem Jahr 2005 zwischen den beiden medizinischen Fakultäten in M. und H. durch eine interfakultäre leistungsorientierte Mittelvergabe (LOM) zugewiesen werden. Der Gesetzgeber hat dabei zwar die Problematik gesehen, dass durch die Umstellung der Finanzierung der Medizinischen Fakultäten auf eine an Kostennormwerten orientierte (bloße) Zuschussgewährung die bisherige Methodik der Kapazitätsermittlung nach der Kapazitätsverordnung den Interessen der Hochschulen unter Umständen nicht mehr im vollem Umfang gerecht wird, da die Kapazitätsberechnung nach der Kapazitätsverordnung an die (vorhandene) Personalausstattung nach Maßgabe eines Stellenplanes anknüpft und die Finanzierung dieser Stellen grundsätzlich unberücksichtigt lässt (vgl. Reich, Kommentar zum Hochschulmedizingesetz Sachsen-Anhalt, § 1 Rdnr. 13). Der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt hat aber von dieser Ermächtigung - wie oben bereits ausgeführt - keinen Gebrauch gemacht, so dass auch für die Antragsgegnerin weiterhin das in § 8 der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 1994 (KapVO, GVBl. LSA S. 68, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2003, GVBl. LSA S. 8) niedergelegte Stellenprinzip für die Kapazitätsermittlung gilt (vgl. zur insoweit vergleichbaren Situation in Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.07.2006 - 2 NB 12/06 - juris m. w. N.).“ Zwar sind mit der Verordnung zur Bestimmung der staatlichen Zuschüsse für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin - HMGZuschVO - vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 292) zwischenzeitlich Regelungen zur Berechnung des Kostennormwertes i.S.d. § 1 Abs. 6 Satz 3 HMG LSA für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin erlassen worden. Diese sind indes nur für die der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom Land gewährte Finanzierung maßgebend, wobei der Zuschussberechnung die in den Zielvereinbarungen bestimmte Studienanfängerzahl zugrunde gelegt wird (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 2 und 4 HMGZuschVO). Für die Ermittlung der (tatsächlichen) Studienplatzkapazität sind dagegen weiterhin die Bestimmungen der KapVO maßgebend. Darauf verweist die Antragsgegnerin selbst in ihrer Beschwerdebegründung. Soweit sie daran anknüpfend ausführt, der Inhalt der Zielvereinbarung schließe die Anerkennung einer ordnungsgemäß abgewogenen Stellenentscheidung nicht grundsätzlich aus, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Abwägung - wie bereits ausgeführt - in Bezug auf den in Rede stehenden Stellenabbau gerade nicht vorliegt. Da das Personalentwicklungskonzept - wie bereits erörtert - die für einen Stellenabbau im Bereich der Lehreinheiten der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin gebotene Abwägung der gegenläufigen Belange nicht enthält, verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht, es habe keiner „erneuten“ Abwägung durch den Haushaltsgesetzgeber im Hinblick auf die im Haushaltsplan 2017/2018 mit einem kw-Vermerk ausgewiesene Stelle von Herrn Dr. K. bedurft. Ebenso wenig greift das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin Platz, eine „erneute“ Abwägung des Haushaltsgesetzgebers hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, da es einerseits in Deutschland keinen Mangel an Absolventen des Studiengangs Medizin gebe und andererseits neben der in der Landesverwaltung immer noch bestehenden Notwendigkeit einer Stellenreduzierung beispielsweise der zwischenzeitlich zu Tage getretene und sich weiter verschärfende Lehrermangel bei der Abwägung der wechselseitigen Grundrechtsbelange der Schüler und der Studenten berücksichtigt werden müsste. Diese Ausführungen sind hypothetischer Natur und können eine fehlende Abwägung in Bezug auf den sich im Wintersemester 2018/2019 im Bereich der Humanmedizin der Antragsgegnerin kapazitätsmindernd auswirkenden Stellenwegfall nicht ersetzen. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, welches Gewicht dabei dem Stellenerhalt in den vorklinischen Instituten beizumessen ist. Abgesehen davon ist schon fraglich, ob es bei dieser Abwägung tatsächlich - wie die Antragsgegnerin meint - auf die Anzahl der Absolventen des Studiengangs Medizin ankommen kann oder nicht vielmehr auf die Nachfrage nach Studienplätzen in diesem Bereich. Auch nach dem Personalentwicklungskonzept (PEK) 2009 bis 2025 (abrufbar unter , zuletzt aufgerufen am 4. Dezember 2019), mit dem die von der Antragsgegnerin angeführten Grundlagen für ein Personalentwicklungskonzept Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2006 fortgeschrieben worden sind, ist der Stellenbedarf der Hochschulen zukunftsorientiert unter Berücksichtigung der voraussichtlichen tatsächlichen Entwicklung der Studierenden und Studienanfängerzahlen zu betrachten (vgl. S. 158 des PEK 2009). Im Personalentwicklungskonzept 2011 bis 2025 (abrufbar unter , zuletzt aufgerufen am 4. Dezember 2019) wird ausdrücklich ausgeführt, dass für den Bereich der Hochschulen zwar ein Rückgang der Stellenzahl unterstellt wird, aber kein verbindliches Stellenziel besteht und eine gegenläufige Entwicklung, die zu einem rechnerischen Stellenaufwuchs führt, einen erhöhten Anpassungsbedarf in anderen Bereichen der Landesverwaltung nach sich zieht, der mit dem PEK 2011 nicht abgedeckt ist (vgl. S. 58 des PEK 2011). Es ist also gerade nicht so, dass die von der Antragsgegnerin angeführte immer noch bestehende Notwendigkeit einer Stellenreduzierung in der Landesverwaltung zwingend auch den Bereich der Hochschulen, insbesondere die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät, betreffen muss. Dies gilt selbst dann, wenn sich (auch) in anderen Bereichen der Landesverwaltung ein höherer Stellenbedarf als ursprünglich nach dem PEK angenommen ergibt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebotes entsprechend weggefallene Stelle, die vormals mit Herrn Dr. K. besetzt war, bei der Berechnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studienfach Humanmedizin fiktiv weiter zu berücksichtigen ist. Die fiktive Weiterführung einer nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebotes entsprechend verlagerten bzw. gestrichenen Stelle und des damit verbundenen Lehrdeputates stellt eine Sanktion für die nicht verfassungsgemäße Minderung des Lehrangebotes dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 - juris Rn. 24 f.). Diese Sanktion der Anrechnung fiktiver Kapazitäten für real nicht mehr existierende Stellen beruht auch auf dem Gedanken, dass die betreffenden Stellen bei entsprechendem Willen der Hochschule in der jeweiligen Lehreinheit wieder neu geschaffen werden bzw. die nicht verfassungskonforme Minderung des Lehrdeputates durch andere Maßnahmen ausgeglichen wird. Hierfür stehen der Hochschule mehrere Wege der Kompensation offen. Zum einen könnten die betroffenen Stellen an die Lehreinheit zurückverlagert werden. Zum anderen könnten aber auch neue Stellen an dieser Lehreinheit geschaffen werden oder vorhandene Stellen in Stellen mit einem höheren Lehrdeputat umgewandelt werden. Weiterhin kommen die Erteilung von Lehraufträgen sowie der Import von Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Betracht (vgl. Beschluss des Senates vom 13. August 2014 - 3 M 194/14 - juris Rn. 11 m.w.N.; Beschluss des Senates vom 27. April 2016 - 3 M 29/16 - juris Rn. 3). Dem hält die Antragsgegnerin ohne Erfolg entgegen, sie sei aufgrund der haushaltsrechtlichen Bindungen an den ausgebrachten kw-Vermerk, welche auf einen generellen Einstellungsstopp hinausliefen, nicht dazu in der Lage, die real nicht mehr existierende Stelle neu zu schaffen oder andere Maßnahmen zum Ausgleich der Minderung des Lehrangebots zu ergreifen. Selbst wenn die Neuschaffung einer Stelle nicht möglich wäre, bleiben der Antragsgegnerin andere Maßnahmen zum Ausgleich der mit dem Stellenwegfall einhergehenden Minderung des Lehrdeputats. Dass beispielsweise eine Deputatserhöhung vorhandener Stellen oder die kapazitätswirksame Erteilung weiterer Lehraufträge nicht möglich ist, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. 2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch nicht rechtlich zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht die fiktiv weitergeführte Stelle von Herrn Dr. K. mit einem Lehrdeputat von 8 SWS und nicht lediglich mit 4 SWS in die Ermittlung des Lehrangebots einbezogen hat. Nach § 9 Abs. 1 KapVO LSA ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe gemessen in Deputatsstunden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) wird für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) festlegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS gilt. Die Festlegung eines geringen Lehrdeputats für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ist gerechtfertigt, wenn die befristete Besetzung der Stelle typischerweise der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung dient. Diesem Widmungszweck kann nur Rechnung getragen werden, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Eine entsprechende Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe mit gegenüber wissenschaftlichen Mitarbeitern in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen geringerem Lehrdeputat (vgl. zum Vorstehenden Beschluss des Senates vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 - juris Rn. 6 f. m.w.N.). Die mit dem kw-Vermerk versehene Stelle war in der Vergangenheit mit Herrn Dr. K. als unbefristet beschäftigtem wissenschaftlichen Mitarbeiter besetzt, weswegen die Stelle in vergangenen Berechnungszeiträumen in die Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch mit einem Lehrdeputat in Höhe von 8 SWS einbezogen wurde. Der Hinweis der Antragsgegnerin, es handele sich um eine Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, die allerdings mit Herrn Dr. K. als unbefristet beschäftigtem wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht strukturgerecht besetzt gewesen sei, weshalb sie fiktiv allenfalls als Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter in die Kapazitätsberechnung einfließen könne, geht fehl. Zwar ist die Stelle im Stellenbestandsplan zum Haushaltsplan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, der Teil der Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2018/2019 ist, als Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, besetzt mit einem unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ausgewiesen. Für die Kapazitätsberechnung für den hier streitigen Berechnungszeitraum ist aber nicht der Stellenbestandsplan maßgebend, auf den die Antragsgegnerin verweist, sondern der normative Stellenplan im Einzelplan 06 des Haushaltsgesetzes 2017/2018 (vgl. zum Erfordernis eines normativen Stellenplans Beschluss des Senates vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 - juris Rn. 13; Beschluss vom 29. Mai 2008 - 3 N 145/08 - juris Rn. 20; Beschluss vom 23. März 2007 - 3 N 199/06 - juris Rn. 14 f.). Dieser weist die betreffende Stelle in der Stellenbeilage inkl. Titelgruppe 96 als Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aus. Abgesehen davon erscheint fraglich, ob eine Stelle, die jahrelang mit einem unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter besetzt war, nach Ausscheiden des Stelleninhabers ohne Weiteres - mit den Folgen einer Minderung des Lehrangebots - der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet werden darf oder ob es insoweit nicht einer konkreten Abwägung der gegenläufigen Belange bedarf. Der Umstand, dass die Stelle lange Zeit mit einem unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter besetzt war, lässt vielmehr darauf schließen, dass der Stelle gerade nicht mehr der Zweck anhaftet, der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung des Stelleninhabers zu dienen. II. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren war. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).