Beschluss
10 B 1079/24.MM.W3
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0927.10B1079.24.MM.W3.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. Mai 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Antrag der antragstellenden Partei auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die antragstellende Partei hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. Mai 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag der antragstellenden Partei auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die antragstellende Partei hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete vorläufige Zulassung und Immatrikulation der antragstellenden Partei zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2023/2024. Mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 2023/2024 vom 19. Juni 2023 – ZulassungszahlenVO 2023/2024 – (GVBl. S. 416) hat der Verordnungsgeber für den Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin die Zulassungszahlen für das Wintersemester 2023/2024 auf 411 Vollstudienplätze im ersten Fachsemester festgesetzt. Bis einschließlich zum Wintersemester 2021/2022 waren für den Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester neben Vollstudienplätzen weitere auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Teilstudienplätze festgesetzt, zuletzt durch die Zulassungszahlenverordnung 2021/2022 vom 8. Juni 2021 (GVBl. S. 311) 302 Vollstudienplätze und 149 Teilstudienplätze, insgesamt 451 Studienplätze. Erstmals zum Wintersemester 2022/2023 waren durch die Zulassungszahlenverordnung 2021/2022 vom 20. Juni 2022 (GVBl. S. 383) neben 408 Vollstudienplätzen keine weiteren Teilstudienplätze festgesetzt worden. In den im September und Oktober 2023 anhängig gemachten erstinstanzlichen Eilverfahren auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität von 411 Studienplätzen im ersten Fachsemester hat die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2023 (Bl. 32 ff. der Generalakte 10 L 2088/23.MM.W3 - GA -) einen Kapazitätsbericht nebst Anlagen über die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Humanmedizin übersandt, der u. a. ein Lehrangebot aus Stellen des Lehrpersonals von 416 Semesterwochenstunden (SWS) ausweist, das um 32 SWS unter der vom Verwaltungsgericht seit dem Wintersemester 2010/11 in allen folgenden Studienjahren zugrunde gelegten Lehrkapazität von 448 SWS liegt. In den mit dem Kapazitätsbericht übersandten Unterlagen 2 und 3 waren in der Spalte Anmerkungen Stellenverlagerungen in die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin im Umfang von 28 SWS aus dem Institut Molekularbiologie und Tumorforschung (4,5 Stellen) sowie von 4 SWS aus dem Institut für Physiologische Chemie (1 Stelle) ausgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Mai 2024 sowie gleichlautenden Beschlüssen vom selben Tag hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die antragstellende Partei sowie die antragstellenden Parteien in allen noch anhängigen Verfahren vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihr geltend gemachten Zulassungsanspruch zum Studium der Humanmedizin beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 im ersten Fachsemester zuzulassen und zu immatrikulieren. Dabei hat es die seit dem Wintersemester 2010/2011 angesetzte Lehrleistung aus Stellen von insgesamt 448 SWS zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es einen Auszug aus den Beschlüssen vom 23. Februar 2023 zum vorhergehenden Studienjahr 2022/2023 wörtlich wiedergegeben, in dem die auch dort zugrunde gelegte Lehrleistung von 448 SWS damit begründet worden war, die von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsmindernden Stellenverlagerungen im Umfang von 32 SWS in die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin seien nicht anzuerkennen, da sie im Zeitpunkt der der ZulassungszahlenVO 2022/23 vom 20. Juni 2022 zugrunde liegenden Stellenbesetzungspläne vom 30. April 2022 vom Präsidium und dem Fachbereichsrat der Antragsgegnerin noch gar nicht beschlossen gewesen seien. Sie seien erst am 7. September 2022 in der Sitzung des Fachbereichsrats und am 13. September 2022 in der Sitzung des Präsidiums Gegenstand gewesen. Zudem seien sie dort nicht auf der Grundlage eines fehlerfrei ermittelten Sachverhalts beschlossen worden, denn die vorgenommene Erwägung, das vorhandene Lehrangebot reiche für die angestrebte erhöhte Lehrnachfrage im klinischen Studienabschnitt nicht aus, beruhe auf einer fehlerhaften Berechnung. Ausgehend von der Lehrleistung aus Stellen von 448 SWS hat das Verwaltungsgericht hiervon eine Reduzierung der Lehrleistungen von zwei SWS sowie einen Dienstleistungsexport von insgesamt 29,7353 SWS anerkannt. Hieraus hat es ein semesterbezogenes Lehrangebot von 416,4047 SWS sowie ein Jahreslehrangebot von 832,8094 SWS ermittelt. Ausgehend von einem gewichteten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik in Höhe von 1,5407 und einer Aufnahmekapazität vor Schwund von 428,140 Studierenden hat es unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,9511 eine Jahresaufnahmekapazität von 450,152 Studierenden – gerundet 450 Studierenden – errechnet. Zusätzlich hat es eine ungenutzte Kapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Humanbiologie (B.Sc) im Umfang von sechs Studienplätzen in Ansatz gebracht und daraus eine Gesamtkapazität von 456 Studienplätzen errechnet, die um 45 Studienplätzen über der festgesetzten Aufnahmekapazität liegt. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin bereits vergebenen 421 Studienplätze im ersten Fachsemester ist es von 35 verbleibenden Studienplätzen ausgegangen, die eine Zuweisung von Studienplätzen an alle antragstellenden Parteien in den im Entscheidungszeitpunkt noch anhängigen 27 Verfahren ermöglichte. Gegen diesen ihr am 24. Mai 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 4. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit am 20. Juni 2024 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Stellenverlagerung im Umfang von 32 SWS in die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin. Die antragstellenden Parteien verteidigen den angefochtenen Beschluss. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere sind die 2-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gewahrt worden. Die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind gleichfalls gewahrt. Danach muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats folgt hieraus in NC-Verfahren die Anforderung, in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darzulegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 10 B 201/15.FM.W4 -, juris Rn. 13). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung zwar nur insoweit gerecht, als die Antragsgegnerin sich gegen die Nichtberücksichtigung der in dem Kapazitätsbericht ausgewiesenen Stellenverlagerungen von 32 SWS aus dem vorklinischen Bereich in die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin wendet, ohne zugleich detailliert darzulegen, welche andere Studienplatzzahl sich hieraus ergeben soll. In ihrem Fall kommt jedoch zum Tragen, dass sie mit dem vorgelegten Kapazitätsbericht und den darin enthaltenen Berechnungen bereits konkret dargelegt hat, welche Studienkapazität sich bei Zugrundelegung des von ihr dargelegten Lehrangebots ergibt. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin für die Beschwerde. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die jeweiligen antragstellenden Parteien in den Zulassungsbescheiden zur Umsetzung der angefochtenen Beschlüsse vorläufig in das erste Fachsemester nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 ohne die in den Beschlüssen tenorierte Beschränkung auf den vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat. Damit hat sie – entgegen der Auffassung einiger antragstellenden Parteien – diesen keine Rechtsposition zuerkannt, die auch durch die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Ablehnung des Eilantrags nicht mehr entzogen werden könne. Die rechtliche Grundlage für die erteilte Zulassung ergibt sich allein aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und ist von ihrem Bestand abhängig. Dies kommt in dem Zulassungsbescheid durch die textlichen Hinweise auf das gerichtliche Verfahren und insbesondere durch die Formulierung der Zulassung, „aufgrund des gerichtlichen Beschlusses im o.g. Verwaltungsstreitverfahren lasse ich Sie vorläufig ins 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin (Staatsexamen) nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 zu.“ deutlich zum Ausdruck. Selbst wenn der Senat der Auffassung folgen wollte, dass die Antragsgegnerin mit dieser Form der Zulassung über den gerichtlichen Tenor hinausgegangen ist, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, auf welcher rechtlichen Grundlage sich hieraus für die antragstellende Partei eine vom Bestand der gerichtlichen Entscheidung unabhängige und nicht mehr entziehbare Rechtsposition ergeben hat. Vielmehr wäre die Zulassung bei dieser Betrachtung ohne Rechtsgrundlage erfolgt und könnte selbst bei Fortbestand der gerichtlichen Eilentscheidung nach § 48 HVwVfG zurückgenommen werden. Die demnach zulässige Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die der Prüfung allein zu Grunde zu legen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), auch in der Sache Erfolg. In der Beschwerdebegründung vom 20. Juni 2024 macht die Antragsgegnerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die gleiche Lehrkapazität wie in den Vorjahren angesetzt und habe es versäumt, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 VwGO den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Die angefochtenen Beschlüsse gingen daher von einem falschen Sachverhalt aus. Es sei unterstellt worden, dass sich der Sachverhalt im Vergleich zum Wintersemester 2022/2023 nicht geändert habe. Dies entspreche nicht den Gegebenheiten. Zum einen seien die für das Studienjahr 2022/2023 als verspätet beanstandeten Beschlüsse vom September 2022 für die Kapazitätsberechnung des Studienjahrs 2023/2024 in jedem Fall rechtzeitig gefasst gewesen. Zum anderen habe die Antragsgegnerin im April 2023 durch Beschlüsse im Dekanat (6. April), im Fachbereichsrat (17. April) und im Präsidium (25. April) die Beschlusslage neu herbeigeführt und hierdurch die Grundlage für die beanstandeten Stellenverschiebungen geschaffen. Die in den Beschlüssen vom September 2022 zum vorhergehenden Wintersemester 2022/2023 beanstandete Erwägung, das vorhandene Lehrangebot reiche für die erhöhte Lehrnachfrage im klinischen Studienabschnitt nicht aus, sei nicht weiterverfolgt worden. Dieser Vortrag greift im Ergebnis durch. Dies gilt zwar nicht für den Einwand der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 VwGO den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Denn die im April 2023 gefassten Beschlüsse, mit denen die Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vortrag, die vom Verwaltungsgericht in den Beschlüssen zum Wintersemester 2022/2023 beanstandeten Beschlüsse der Hochschulgremien korrigieren wollte, lagen in ihrer Sphäre und waren daher von ihr mitzuteilen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum der diesbezügliche Vortrag unterblieben ist. Auch der weitere Vortrag, die für das Studienjahr 2022/2023 als verspätet beanstandeten Beschlüsse vom September 2022 seien für die Kapazitätsberechnung des Studienjahrs 2023/2024 in jedem Fall rechtzeitig gefasst gewesen, kann ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht nur den für das Studienjahr 2022/2023 verspäteten Zeitpunkt der Beschlussfassung beanstandet, sondern darüber hinaus ausgeführt, dass die hierfür zugrunde gelegte Annahme, das vorhandene Lehrangebot reiche für die angestrebte erhöhte Lehrnachfrage im klinischen Studienabschnitt nicht aus, auf einer fehlerhaften Berechnung beruht habe. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten, sondern hat diesen Gesichtspunkt in den Beschlüssen vom April 2023 bewusst nicht mehr in die Abwägung aufgenommen. Jedoch stellen die Beschlüsse vom April 2023 mit der darin vorgenommenen Abwägungsentscheidung zu den Stellenverlagerungen eine ausreichende Grundlage für die damit verbundene Reduzierung von Lehrkapazität im ersten Fachsemester dar. Mit ihrem erstmals in der Begründung der Beschwerde vorgetragenen Hinweis auf die Beschlüsse im April 2023 ist die Antragsgegnerin nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sie imstande gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Für den Erfolg der Beschwerde ist maßgeblich, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist. Das Beschwerdegericht ist deshalb im Rahmen seiner Prüfung nicht auf solche Tatsachen beschränkt, die bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorgelegen haben und auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind. Es hat in seine Prüfung nicht nur nachträglich eingetretene und vorgetragene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage einzubeziehen, sondern vielmehr auch solche Tatsachen, die im erstinstanzlichen Eilverfahren zwar bereits vorgelegen haben, aber gleichwohl ob verschuldet oder unverschuldet nicht vorgetragen worden sind (OVG Bremen, Beschluss vom 11. April 2023 - 1 B 295/22 -, juris Rn. 21; VGH BW, Beschluss vom 2. Juni 2017 - NC 9 S 1244/17 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 4 CE 16.2575 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 12 ME 75/12 -, juris Rn. 9; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2024, § 146 Rn. 13c; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 83; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 29; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 146 Rn. 42). Der Berücksichtigung dieses Vortrages steht auch nicht entgegen, dass die Beschlüsse erst nach dem Stichtag 1. Februar 2023 gefasst worden sind, dessen Daten gemäß § 5 Abs. 1 KapVO der Berechnung der Aufnahmekapazität für den vorliegenden Zeitraum zugrundezulegen sind. Denn bei den im April 2023 beschlossenen Stellenverlagerungen handelt sich um eine wesentliche Änderung der für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Daten, die vor dem Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war und deshalb gemäß § 5 Abs. 2 KapVO bei der Berechnung berücksichtigt werden soll. Hinsichtlich des rechtlichen Maßstabes für die Zulässigkeit der eine kapazitätsmindernde Wirkung entfaltenden Stellenverlagerung ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen auf die Fachbereiche und ihre Untergliederungen (Zentren, Betriebseinheiten, Abteilungen, Institute) ein durch strukturplanerische und haushaltsbezogene Wertungen und Abwägungen bestimmtes Ermessen hat, das nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist (Hess. VGH, Beschluss vom 5. April 1989 - M a 72 G 6959/87 T -, juris Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 16. Dezember 1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716). Dies beruht auf der der Hochschule zustehenden wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit, die sie auch zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Organisation der Lehre berechtigt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 16.84 -, juris Rn. 8). Eine sachgemäße Ausübung dieses Ermessens setzt voraus, dass bei Stellenverlagerungen Kapazitätsminderungen soweit wie möglich vermieden werden und vermeidbare Kapazitätsverluste jedenfalls nachprüfbar begründet werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 -, juris Rn. 59). Dazu muss dargelegt werden, dass etwa die Verringerung der Stellenausstattung einer Lehreinheit auf einer sorgfältigen Planung und einer Abwägung der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber beruht. Die kapazitätsvermindernde Maßnahme ist mithin fehlerhaft und daher kapazitätsrechtlich unwirksam, wenn eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn sie nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts erfolgt ist oder wenn den Belangen der Studienplatzbewerber kein hinreichendes Gewicht beigemessen wurde. (Hess. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 10 B 760/10.FZ.W9 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 8 NC 2849/98 -, juris Rn. 5; OVG S-A, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 3 M 142/19 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 13 B 633/13 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 28. April 2010 - 2 NB 159/09 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 7 CE 01.10005 -, juris Rn. 5). Hinsichtlich der Auswirkungen für die Ausbildungskapazität sind dabei an die Rechtfertigung organisatorischer Änderungen, die einen Überhang von Teilstudienplätzen verringern, weniger strenge Maßstäbe anzulegen als bei einem Abbau von Vollstudienplätzen (Hess. VGH, Beschluss vom 5. April 1989 - M a 72 G 6959/87 T -, juris Rn. 12). Der Abbau von Teilstudienplätzen und eine dadurch eintretende Annäherung der Kapazitäten im vorklinischen und klinischen Teil des Studiengangs ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1988 - 7 CB 64.87 -, juris Rn. 11; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - NC 2 B 248/13 -, juris Rn. 7). Diesen Anforderungen werden die in den vorgelegten Protokollen der Dekanatsbesprechung vom 6. April 2023, der Sondersitzung des Fachbereichsrats vom 17. April 2023 sowie der Präsidiumssitzung vom 25. April 2023 dokumentierten Erwägungen gerecht. Sie betreffen im Einzelnen die Stellenverschiebungen in die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin von 28 SWS aus dem Institut Molekularbiologie und Tumorforschung (4,5 Stellen) sowie von 4 SWS aus dem Institut für Physiologische Chemie (1 Stelle) und ihre Zuweisung von 16 SWS in das neu gegründete Institut für Systemimmunologie, von 4 SWS in das Institut für Humangenetik, von 8 SWS in das Institut für Bioinformatik sowie von 4 SWS in das Institut für Pharmakologie/Toxikologie. Die Protokolle dokumentieren, dass die betreffenden Gremien jeweils die mit den Stellenverschiebungen verfolgten Ziele sowohl für Forschung als auch Lehre, ihre Auswirkungen auf die Studienplatzkapazität im vorklinischen Studienabschnitt sowie die Abwägung der Forschungsaufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber in ermessensfehlerfreien Weise zur Grundlage der beschlossenen Verschiebungen gemacht haben. Als Ziel wurde insbesondere die Stärkung des im Fachbereich Medizin gesetzten Forschungsschwerpunkts der Immunologie durch eine personelle Verstärkung des im Jahr 2022 geschaffenen Instituts für Systemimmunologie sowie der weiteren genannten Institute zum Aufbau von Expertise zur Unterstützung klinischer Immunologie verfolgt. Als Mehrwert für die medizinische Ausbildung wurde die Möglichkeit gesehen, die Schwerpunktsetzung im Forschungsschwerpunkt „Infektion, Inflammation, Immunität“ allen Studierenden zugänglich zu machen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die bestehenden Strukturen wurde zugrunde gelegt, dass die Größe des vorklinischen Instituts für Molekularbiologie, dem der Großteil der verschobenen Stellen entzogen werden, in seiner vorklinischen Ausrichtung unverhältnismäßig erscheine und zwei der davon betroffenen Stellen unbesetzt seien. Bei der Abwägung der kapazitären Auswirkungen wurde die Verminderung der Lehrkapazität in der vorklinischen Ausbildung in Zusammenhang mit dem Projekt „Aufwuchs“ gesetzt, mit dem langfristig die klinische Kapazität ausgebaut und mehr Vollstudienplätze angeboten werden können. Ein Kapazitätsausgleich zugunsten der vorklinischen Lehreinheit sei nicht möglich. In ihrer Gesamtheit tragen diese Erwägungen die getroffenen Entscheidungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beschlossenen Strukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erhöhung an Vollstudienplätzen stehen. Die mit den Stellenverlagerungen beabsichtigte Stärkung des Forschungsschwerpunkts der Immunologie stellt ein Ziel dar, dessen Berücksichtigung und Gewichtung bei der Abwägungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt. Die von einigen antragstellenden Parteien hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für den Vortrag, die Darstellung der Antragsgegnerin zu den im April 2023 getroffenen Gremienentscheidungen sei unglaubhaft und für die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung, die Darstellung durch eidesstattliche Versicherungen von Beteiligten glaubhaft zu machen. Für den damit erhobenen Vorwurf, die vorgelegten Protokolle seien nicht authentisch und belegten keinen tatsächlichen Sachverhalt, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte; er geht mithin über eine bloße Behauptung nicht hinaus, sodass die geforderten Nachforschungen nicht erforderlich sind. Gleiches gilt für die Forderung zu überprüfen, ob die Stellenverlagerungen zum 30. September 2023 bereits umgesetzt waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Verwaltungsgerichte (aller Instanzen) berechtigt, der Universität grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen und die tatsächlichen Angaben als zutreffend anzusehen (Hess. VGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13.GM.S3 -, juris Rn. 5). Der Vorwurf, die Gremienbeschlüsse gingen von falschen Vollstudienplatzzahlen aus, ist ebenfalls nicht berechtigt. Soweit im Beschluss des Fachbereichsrats 106 neue Vollstudierende und in den anderen beiden Beschlüssen 109 neue Vollstudierende als Folge der Strukturveränderungen genannt werden, resultiert dieser Unterschied daraus, dass sich die Angabe von 106 neuen Vollstudierende auf den Vergleich der Zulassungszahlen des Studienjahrs 2022/2023 zum Studienjahr 2021/2022 und die Angabe von 109 neuen Vollstudierenden auf den Vergleich des Studienjahrs 2023/2024 zum Studienjahr 2021/2022 bezieht. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Gremien seien in ihren Beschlüssen von fehlerhaften Sachverhalten ausgegangen, weil die Anzahl der neuen Vollstudierenden und der klinischen Kapazität über der im vorgelegten Kapazitätsbericht errechneten Zahlen liegen, ist gleichfalls nicht begründet. Den vorgelegten Protokollen kann entnommen werden, dass sich die Erwägungen hinsichtlich der Anzahl der Vollstudierenden und dem damit einhergehenden Kapazitätsabbau der Teilstudienplätze auf das im Rahmen des Projekts „Aufwuchs“ verfolgte Ziel beziehen, die sich unter Berücksichtigung des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinik ergebende Aufnahmekapazität als Vollstudienplätze festzusetzen. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Umfang der Verminderung an Lehrkapazität den Erwägungen auch dann zugrunde lag, wenn die konkreten Zahlen nicht in den vorgelegten Protokollen aufgeführt sind. Ist nach alledem von der Zulässigkeit der Stellenverlagerungen und der dadurch reduzierten Lehrleistung aus Stellen von 416 SWS auszugehen, ergibt die weitere Berechnung keine zu vergebenden Studienplätze. Für die weitere Berechnung ist von zusätzlicher Lehrleistung durch Lehraufträge im Umfang von 0,14 SWS sowie der vom Verwaltungsgericht im verminderten Umfang von 2 SWS anerkannten Reduzierung von Lehrleistungen auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports von insgesamt 29,7353 SWS errechnet sich ein semesterbezogenes Lehrangebot von 384,4047 SWS sowie ein Jahreslehrangebot von 768,8094 SWS. Ausgehend von einem gewichteten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik in Höhe von 1,5407 ergibt sich eine Aufnahmekapazität vor Schwund von 394,649 Studierenden, woraus sich unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,9511 eine Jahresaufnahmekapazität von 414,9393 Studierenden – gerundet 415 Studierende – errechnet. Für den ebenfalls der Lehreinheit zugeordneten Studiengang Humanbiologie (B.Sc) ergibt sich ausgehend von einem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,5407 eine Aufnahmekapazität vor Schwund von 57,861 Studierenden und unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,7589 eine Jahresaufnahmekapazität von 76,2428 Studierenden. Nach der vom Verwaltungsgericht angewandten Berechnungsmethode resultiert hieraus eine dem Studiengang Humanmedizin zuzuordnende ungenutzte Kapazität von 0,9045 Studierenden – gerundet 1 Studienplatz –, wodurch sich die Kapazität auf 416 Studierende erhöht. Selbst wenn man die beiden nicht besetzten Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität des Studiengangs Humanbiologie B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin im Wege der horizontalen Substitution zuordnen wollte (Bay. VGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 7 CE 20.10047 -, juris Rn. 9), errechnete sich daraus eine Gesamtkapazität von 418 Studienplätzen, die unterhalb der Anzahl der von der Antragsgegnerin bereits vergebenen 421 Studienplätze liegt. Weitere Ansatzpunkte, die zu einer Erhöhung dieser Kapazität führen könnten, sind nicht gegeben. Für die von antragstellenden Parteien erhobene Forderung, die Antragsgegnerin solle erläutern, ob die für die im Wintersemester stattfindenden Lehrveranstaltungen zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden mit dem Divisor 14 oder 15 in Semesterwochenstunden umgerechnet worden seien, oder ob alle Lehrveranstaltungsstunden mit dem Divisor 14,5 in Semesterwochenstunden überführt worden seien, ist die entscheidungserhebliche Relevanz nicht konkret dargelegt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die antragstellende Partei als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen. Hier kommt der Rechtsgedanke des § 97 Abs. 2 ZPO zum Tragen, wonach im Rechtsmittelverfahren der obsiegenden Partei die Kosten aufzuerlegen sind, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Diese Situation ist – wie oben dargelegt – vorliegend gegeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt der Festsetzung im angefochtenen Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).