Beschluss
3 L 233/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2020:0110.3L233.19.00
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Leitsätze
Eine unterschiedliche Anwendung schulischer Ordnungsmaßnahmen zur Ahndung gleich schwerwiegender Pflichtverstöße im Rahmen eines Geschehens ist grundsätzlich nicht mit dem pädagogischen Zweck von Ordnungsmaßnahmen und dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, sofern nicht Besonderheiten des Einzelfalls - etwa Unterschiede bei Wiedergutmachungsleistungen oder Einsicht bzw. Einsichtsfähigkeit - Abweichungen rechtfertigen.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unterschiedliche Anwendung schulischer Ordnungsmaßnahmen zur Ahndung gleich schwerwiegender Pflichtverstöße im Rahmen eines Geschehens ist grundsätzlich nicht mit dem pädagogischen Zweck von Ordnungsmaßnahmen und dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, sofern nicht Besonderheiten des Einzelfalls - etwa Unterschiede bei Wiedergutmachungsleistungen oder Einsicht bzw. Einsichtsfähigkeit - Abweichungen rechtfertigen.(Rn.8) A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 15). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris). a) Mit ihrem Einwand, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe keine Notwehrlage i.S. des § 32 StGB mehr bestanden, als der Kläger seine Mitschülerin geboxt habe, hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Boxhieb nicht erforderlich gewesen sei, weil die Verteidigungshandlung nicht das mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs dargestellt habe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts waren damit die Voraussetzungen der Notwehr nach § 32 StGB nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die von der Beklagten verhängte Ordnungsmaßnahme aus anderen Gründen als rechtswidrig angesehen. Die Frage, ob im Zeitpunkt des Boxhiebs ein gegenwärtiger Angriff vorlag, war damit nicht entscheidungserheblich. b) Die Beklagte macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG angenommen. Dem Verwaltungsgericht sei zwar zuzugestehen, dass Ordnungsmaßnahmen auch einen erzieherischen Zweck verfolgten. Dieser Zweck stelle jedoch keinen Grund dafür dar, dass die Schwere einer Verletzung nicht bei der Festsetzung der Ordnungsmaßnahme berücksichtigt werden dürfe. Zu berücksichtigen sei auch der Zustand, den der Kläger herbeigeführt habe. Die zu treffende Ordnungsmaßnahme habe sich an der Art, der Schwere und der Folgen des Fehlverhaltens zu orientieren. Es seien also auch die Folgen, im vorliegenden Fall die Verletzung der Mitschülerin, als zu berücksichtigende Gesichtspunkte bei der Ordnungsmaßnahme anzusehen. Das Verwaltungsgericht lasse außer Betracht, dass eine Ordnungsmaßnahme gegen die Mitschülerin nicht sinnvoll gewesen sei, weil sie durch die Verletzung schon genug bestraft worden sei. Auch bei der Androhung der Ordnungsmaßnahme werde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen auf die besondere Schwere des Fehlverhaltens abgestellt. Daraus lasse sich die Wertung entnehmen, dass auch die Schwere der Verletzung bei der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme zu berücksichtigen sei. Es überzeuge nicht, wenn das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass der Erlass von Ordnungsmaßnahmen bei Auseinandersetzungen zwischen Schülern andernfalls von zufälligen Begebenheiten wie der körperlichen Konstitution des angegriffenen Mitschülers abhänge. Für die Annahme, dass die Mitschülerin des Klägers besonders empfindlich auf den Fausthieb reagiert habe, sei nichts ersichtlich. Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob eine und ggf. welche Ordnungsmaßnahme zu wählen ist, handelt es sich um eine pädagogische Ermessensentscheidung. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist bei der Entscheidung darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des zu ahnenden Verhaltens des Schülers steht. In der Sache ist die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme dessen unbeschadet durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, in welcher Weise einem in der Schule nicht mehr hinnehmbaren Verhalten eines Schülers unter pädagogischen Gesichtspunkten adäquat, sinnvoll und wirksam zu begegnen ist (NdsOVG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 2 PA 490/18 - juris Rn. 6). Auch der Gleichheitssatz ist zu beachten (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. April 2005 - 8 S 55.04 - juris Rn. 16; VG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 38/15 - juris Rn. 18). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen vom 6. Februar 2012 - SchulOrdnMaßnV LSA - GVBl. LSA 2012, S. 42) ist von den Ordnungsmaßnahmen jeweils diejenige auszuwählen, die geeignet erscheint, einer Wiederholung des Fehlverhaltens entgegenzuwirken. Das Verwaltungsgericht hat es als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, dass bei einer von gegenseitigem Fehlverhalten geprägten Auseinandersetzung ausschließlich der Kläger mit einer schulischen Ordnungsmaßnahme belegt worden sei und bemängelt, dass die Beklagte bei ihrem Vorgehen ausschließlich an den Grad der Verletzung anknüpfe und nicht an das Fehlverhalten als solches. Allerdings hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass die Frage, inwieweit die Durchsetzung einer erzieherischen Maßnahme erforderlich sei, nach dem zur Last gelegten Verhalten des betreffenden Schülers „und nicht nach den Folgen dieses Verhaltens zu beurteilen“ sei. Soweit das Verwaltungsgericht damit zum Ausdruck gebracht hat, dass bei der Verhängung einer schulischen Ordnungsmaßnahme die Folgen eines Fehlverhaltens unberücksichtigt bleiben müssten, hat der Beklagte dagegen im Ansatz zutreffend eingewandt, dass im Rahmen der Ermessensausübung das Gewicht des Pflichtverstoßes und die daraus resultierenden Folgen zu berücksichtigen sind (so auch OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 19 B 985/14 - juris Rn. 21). Das Verwaltungsgericht ist jedoch im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Beklagten, ausschließlich gegen den Kläger und nicht auch gegen seine Mitschülerin eine Ordnungsmaßnahme zu verhängen, ermessensfehlerhaft ist, weil sich die Beklagte bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Ordnungsmaßnahmen einseitig an der bei der Mitschülerin des Klägers eingetretenen Verletzung orientiert und die Schwere des Fehlverhaltens der Mitschülerin nicht hinreichend berücksichtigt hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Sinn und Zweck erzieherischer Maßnahmen die Verhinderung künftigen Fehlverhaltens (vgl. auch § 1 Abs. 1 SchulOrdnMaßnV LSA), im vorliegenden Fall also die Verhinderung weiterer Auseinandersetzungen, bei denen Schüler zu Schaden kommen könnten. Die Beklagte hatte demnach hinsichtlich beider an der Auseinandersetzung beteiligter Schüler zu prüfen, ob es geboten war, die Schüler durch Ordnungsmaßnahmen zu einem künftig ordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Eine unterschiedliche Ahndung gleich schwerwiegender Pflichtverstöße im Rahmen eines Geschehens ist grundsätzlich weder mit dem pädagogischen Zweck von Ordnungsmaßnahmen noch mit Gleichheitsgrundsatz vereinbar, sofern nicht Besonderheiten des Einzelfalls - etwa Unterschiede bei Wiedergutmachungsleistungen oder Einsicht bzw. Einsichtsfähigkeit - Abweichungen rechtfertigen. Die Schwere eines Fehlverhaltens wird nicht allein aus den Folgen bestimmt, die sich aus dem Fehlverhalten ergeben haben. Auch aus der von der Beklagten zitierten Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 SchulOrdnMaßnV LSA lässt sich nicht ableiten, dass bei der Entscheidung über die Verhängung schulischer Ordnungsmaßnahmen ausschließlich oder auch nur vorrangig die Folgen eines Fehlverhaltens zu berücksichtigen sind. Vielmehr kann ein pflichtwidriges Verhalten auch dann schwerwiegend sein, wenn von dem Verhalten eine (lediglich) eine Gefahr ausgegangen, ein Schaden aber nicht eingetreten ist. Insoweit weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass der Verlauf körperlicher Auseinandersetzungen zwischen Schülern oft von Zufällen abhängig ist. Die Frage, wer sich im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung in welchem Maße Verletzungen zuzieht, kann daher nicht allein ausschlaggebend für die Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens sein. Maßgeblich für die Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens bei solchen Auseinandersetzungen ist insbesondere, mit welchen Beiträgen die beteiligten Schüler zur Entstehung und Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen haben und welche Gefährdungen von dem jeweiligen Verhalten ausgegangen sind. Hiernach ist der Mitschülerin ein mindestens ebenso gravierendes Fehlverhalten vorzuwerfen wie dem Kläger. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, hatte die Mitschülerin den Kläger auf einer Treppe im Schulgebäude zunächst geschubst, sich dem Kläger beim anschließenden Betreten des Musikraums in den Weg und ihm sodann ein Bein gestellt. Dabei ist der Kläger mit dem Kopf gegen den Türrahmen gestoßen. Dem Boxhieb des Klägers waren also Übergriffe der Mitschülerin vorausgegangen, die auch von der Beklagten in dem Bescheid vom 5. April 2018 als „Provokationen“ bezeichnet werden. Durch das Verhalten der Mitschülerin, sowohl durch das Schubsen auf der Treppe als auch durch das „Bein Stellen“, hätte der Kläger unkontrolliert stürzen und sich ernsthafte Verletzungen zuziehen können. Durch die vorangegangenen Geschehnisse war der Kläger - wie sich aus dem Protokoll über den Vorfall (S. 8 des Verwaltungsvorgangs ergibt) - „wütend“ und „aufgebracht“. Auch wenn im Zeitpunkt des Boxhiebs eine Notwehrlage nicht mehr vorgelegen haben sollte, befand sich der Kläger jedenfalls in einer emotional angespannten Situation, die seine Fähigkeit, den Konflikt deeskalierend zu lösen, erheblich eingeschränkt haben wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitschülerin durch ein Verhalten des Klägers in ähnlicher Weise provoziert worden ist, liegen nicht vor. Hat die Mitschülerin des Klägers durch eigene Provokationen die Auseinandersetzung verursacht und war ihr Verhalten ebenfalls geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, ist es nicht sachgerecht, allein den Kläger und nicht auch seine Mitschülerin durch eine Ordnungsmaßnahme zu einem künftig pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Beklagte dem erzieherischen Zweck von Ordnungsmaßnahmen nicht gerecht wird, wenn sie allein den Kläger mit einer Ordnungsmaßnahme belegt, das mindestens ebenso gravierende Fehlverhalten der Mitschülerin jedoch sanktionslos lässt. Der unterschiedliche Umgang mit dem Verhalten der beiden Schüler lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass die Mitschülerin schon durch die bei ihr eingetretene Verletzung „genug bestraft“ worden sei. Ein Verzicht auf eine Ordnungsmaßnahme trotz eines gravierenden Fehlverhaltens kann zwar gerechtfertigt sein, wenn der Zweck der Maßnahme bereits anderweitig erfüllt ist, etwa weil die Folgen des eigenen Fehlverhaltens einen Eindruck hinterlassen haben, der die Wiederholung (wahrscheinlich) ausschließt. Im Fall der Mitschülerin des Klägers gibt es für eine solche Annahme jedoch keine Anhaltspunkte: Das Verwaltungsgericht hat gerade festgestellt, dass sich die Mitschülerin nicht einsichtsfähig gezeigt und sich auch nicht beim Kläger entschuldigt habe. 2. Die Berufung der Beklagten ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 - juris Rn. 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nur, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2006 - BVerwG 5 B 99.05 - juris Rn. 3). Die Beklagte möchte die Frage geklärt wissen, ob „bei der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme auch die Schwere einer Verletzung einer Schülerin oder eines Schülers zu berücksichtigen ist“. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Geht man mit der Beklagten davon aus, dass die Schwere einer im Rahmen einer Auseinandersetzung unter Schülern eingetretenen Verletzung bei der Entscheidung über die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen zu berücksichtigen ist, hat die Schule - wie bereits ausgeführt - die Schwere des Fehlverhaltens unter Einbeziehung weiterer Umstände zu beurteilen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, mit welchen Beiträgen die beteiligten Schüler zur Entstehung und Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen haben und welche Gefährdungen von dem jeweiligen Verhalten ausgingen. Im vorliegenden Fall war es - wie ausgeführt - ermessensfehlerhaft, allein gegen den Kläger eine Ordnungsmaßnahme zu verhängen, weil der Mitschülerin im Rahmen einer beidseitigen Auseinandersetzung ein mindestens gleich gravierendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Auch unter Berücksichtigung der Schwere der bei der Mitschülerin eingetretenen Verletzung war die gegen den Kläger verhängte Ordnungsmaßnahme rechtswidrig. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).