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Beschluss

3 R 102/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Mit der Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen in Ladengeschäften sind voraussichtlich keine unverhältnismäßigen Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden.(Rn.52)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen in Ladengeschäften sind voraussichtlich keine unverhältnismäßigen Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden.(Rn.52) I. Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung der seit dem 28. Mai 2020 geltenden §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 256 ff.), im Folgenden 6. SARS-CoV-2-EindV. Mit Antrag vom 25. Mai 2020 hatte sie sich zunächst gegen die wortlautgleichen Bestimmungen der Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 2. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 219) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 234) - im Folgenden: 5. SARS-CoV-2-EindV - gewandt, die mit Ablauf des 27. Mai 2020 außer Kraft getreten sind. Der Antragsgegner hat durch die Landesregierung mit der 6. SARS-CoV-2-EindV unter anderem folgende Normen erlassen: „§ 2 Allgemeine Hygieneregeln, Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung (1) […] (2) Als textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) nach dieser Verordnung gilt jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches). Soweit nach dieser Verordnung eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für folgende Personen: 1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren, 3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. § 3 Öffentlicher Personennahverkehr (1) […] (2) Jede Nutzerin und jeder Nutzer des ÖPNV und öffentlicher Fernverkehrsmittel hat eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen. Dies gilt auch für die Nutzung des freigestellten Schülerverkehrs. (3) Die Leistungserbringer des ÖPNV haben die Einhaltung der Regelung des Absatzes 2 zu überwachen und bei Nichtbeachtung die jeweilige Person von der Beförderung auszuschließen. […] § 7 Ladengeschäfte, Dienstleistungen der Körperpflege (1) Ladengeschäfte jeder Art dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 eingehalten werden. Kunden und Besucher haben in den Ladengeschäften eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen. (2) […] (3) […] (4) Die Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwachen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen.“ Zur Begründung ihres Antrages beruft sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung für die angegriffene Norm bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für deren Erlass sowie auf die fehlende Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung. Außerdem führt sie aus, der Maßnahme, das Tragen einer Maske im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und beim Einkaufen zur Pflicht zu erheben, liege kein datenbasierter Sachverhalt zugrunde. Die Maskenpflicht sei zu einem Zeitpunkt eingeführt worden, als bereits mehr genesene Personen im Land gelebt hätten als infizierte Personen bekannt gewesen seien. Das Infektionsgeschehen sei seit Längerem von einem ständigen Sinken der Zahl der Neuinfizierten gekennzeichnet. Der Verordnungsgeber habe, als wesentlich höhere Infektionszahlen vorgelegen hätten bzw. diese rapide angestiegen seien, eine Maskenpflicht nicht als notwendig erachtet. Trotzdem habe sich das Infektionsgeschehen durch die anderen von ihm ergriffenen Maßnahmen (Abstands- und Hygieneregeln) erheblich reduziert. Jedenfalls sei die Maskenpflicht im ÖPNV und beim Einkaufen unverhältnismäßig und verletze sie in ihren Grundrechten der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG sowie der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Sie leide unter psychischen Problemen, die sich mit der Einführung der Maskenpflicht verstärkt hätten. Wegen des Anblicks der vielen Menschen mit Schutzmasken im ÖPNV und in Supermärkten habe sie Angstzustände bekommen. Sie befinde sich deswegen auch in psychologischer Behandlung. Es störe sie und sie fühle sich diskriminiert, wenn sie beim Einkaufen gegenüber dem Personal sagen müsse, dass sie aufgrund ihrer psychischen Probleme keine Maske tragen könne. Sie sei auch schon einmal von einem anderen Kunden verbal angegriffen und beleidigt worden, weil sie keine Schutzmaske getragen habe. Einkaufen ohne Angst sei für sie nicht mehr möglich. Ihre unter Altersdemenz leidende Mutter dürfe aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen und sei deswegen an ihrer Selbständigkeit gehindert. So sei ihrer Mutter aufgrund der fehlenden Maske einmal der Zugang zu einem Geschäft verweigert worden. Außerdem sei festzustellen, dass Menschen Masken nicht richtig trügen bzw. sogar abnähmen, wenn sie niesen oder husten müssten. Zudem hätten von ihrem Prozessbevollmächtigten angesprochene Polizeibeamte sowie Servicepersonal in Gaststätten bestätigt, dass sie durch das Tragen der Masken Hautprobleme bekommen hätten. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2020 hat die Antragstellerin ihren ursprünglich auf die vorläufige Außervollzugsetzung des § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie des § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV gerichteten Antrag unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens umgestellt und beantragt nunmehr sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2020 bis zu einer Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag auszusetzen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2020 bis zu einer Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag gegenüber der Antragstellerin vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen und beantragt, den Antrag abzulehnen. II. A. Der nach der zulässigen, weil jedenfalls sachdienlichen Antragsänderung (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO) nunmehr gegen die mit den Vorgängerregelungen der 5. SARS-CoV-2-EindV wortlautidentischen §§ 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 2 Abs. 2 Satz 1 sowie §§ 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 2 Abs. 2 Satz 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV gerichtete Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. Erweist sich, dass Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen dann nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung der von der Antragstellerin angegriffenen §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV, jeweils i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV, aus. Der Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung ist nicht dringend geboten. Die vorgenannten Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig. Der Senat hat bereits zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 6. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - von einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen sind und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]). Auch die in der Hauptsache angegriffene 6. SARS-CoV-2-EindV findet in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage und verstößt insbesondere nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz. Durch § 32 Satz 1 IfSG in der Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587 ff.) werden die Landesregierungen - so auch die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt - ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Nach dem mit Gesetz vom 27. März 2020 neu eingefügten 2. Halbsatz der Vorschrift kann sie insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Absatz 2 der Vorschrift regelt, dass unter den Voraussetzungen von Satz 1 die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen kann. Ein Verstoß der Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (nur) gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen (ausführlich hierzu OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 - juris Rn. 21 ff.; HessVGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 8 B 892/20.N - juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 36 ff.; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 39 ff.). Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verstößt nach summarischer Prüfung auch nicht gegen den Parlamentsvorbehalt („Wesentlichkeitstheorie“). Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12 - juris Rn. 101 ff.; Beschluss des Senats vom 14. Juni 2019 - 3 M 90/19 - juris Rn. 7). Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, dass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 182). Nach diesen Maßstäben begegnet es auch unter Berücksichtigung der erheblichen Eingriffsintensität keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet ist. Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46). Denn die Bandbreite an Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich im Vorfeld nicht (abschließend) bestimmen. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Regelungsmaterie Gefahrenabwehr, zu der auch das Infektionsschutzgesetz gehört, erfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Gerade das Recht der Gefahrenabwehr bedarf daher sprachlich offen gefasster Ermächtigungen, deren Beschränkungen insbesondere aus den von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisierten Leitlinien des Opportunitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips resultieren. Liegen - wie vorliegend - neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (zum Ganzen: OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15). Zudem hat der Gesetzgeber auch mit der kürzlich vorgenommenen Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 40 m.w.N.). 3. Die angegriffenen Vorschriften halten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 IfSG. 3.1. Die Anordnung von Maßnahmen im infektionsschutzrechtlichen Sinn setzt voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Dies ist nach der zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuellen Risikobewertung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts vom 26. Mai 2020 im Hinblick auf Infektionsfälle mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 bundesweit und damit auch im Land Sachsen-Anhalt der Fall (vgl.https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Abruf: 10. Juni 2020). Folglich sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG steht damit sowohl inhaltlich („soweit“) als auch zeitlich („solange“) unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist. Unter den Begriff des Verhinderns gehört als ein Weniger auch die Begrenzung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 30). Die in der 6. SARS-CoV-2-EindV angeordneten Maßnahmen - einschließlich der hier streitgegenständlichen Regelungen über die grundsätzliche Pflicht, im ÖPNV sowie in Ladengeschäften jeder Art eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV) zu tragen - haben nach der Begründung des Verordnungsgebers (vgl. S. 2) das Ziel, einem erneuten Anstieg der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzubeugen und damit insbesondere nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 und das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen. Ziel ist es, den Infektionsverlauf nach Möglichkeit auf dem aktuell beherrschbaren Niveau zu halten, damit bei schweren Krankheitsfällen stets genügend Intensivplätze zur Verfügung stehen und die gesundheitliche Versorgung für alle Menschen weiterhin gesichert bleibt. Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen, sind von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 26). Dessen ungeachtet ist zu beachten, dass eine Vielzahl von Übertragungen des SARS-CoV-2-Virus bereits in der präsymptomatischen Phase oder gar durch vollkommen symptomlose Überträger stattfinden können. Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 66 f. m.w.N.). 3.2. Der Verordnungsgeber ist mit seinen Regelungen zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV sowie in Ladengeschäften auch auf der Rechtsfolgenseite dem ihm zustehenden Verordnungsermessen gerecht geworden. (1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Maßnahme geeignet, den vom Verordnungsgeber verfolgten legitimen Zweck zu erreichen, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern bzw. die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu erfüllen. Hat der Verordnungsgeber - wie hier mit der durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen, kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; s. auch Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10). Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich aufgrund dieses Beurteilungs- und Einschätzungsvorranges auf offensichtliche Verstöße. Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre. Es ist somit vornehmlich Sache des Normgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebietes zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, nach welchem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 32). Dies rechtfertigt die Überlegung, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im Falle eines besonders schweren Schadens entsprechend zurückgenommen werden können. Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 35 f.). Ausweislich der Verordnungsbegründung hat der Verordnungsgeber in seine Betrachtung eingestellt, dass im ÖPNV eine Vielzahl von Menschen auf engem Raum zusammenkommen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht immer eingehalten werden kann. Auch in Ladengeschäften sei die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht immer möglich. Da es sich bei Covid-19 um eine hauptsächlich durch Tröpfcheninfektionen übertragene Atemwegserkrankung handele, die Übertragung also durch Husten, Niesen, Aussprache und Atmung stattfinde, verringere das konsequenten Tragen des textilen Schutzes einer Mund-Nasen-Bedeckung an den genannten Orten das Risiko der Weiterverbreitung des Virus, indem beim Husten, Niesen und Sprechen ein Teil der Tröpfchenpartikel aufgefangen würden (vgl. S. 9 f. und 11 f. der Begründung). Diese Erwägungen sind plausibel und halten sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraums. Dass die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen erfolgt, entspricht den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen (siehe zu den Übertragungswegen die Informationen des Robert-Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html [Stand: 29. Mai 2020; Abruf am 10. Juni 2020]). Die Eignung sog. „Alltags-“ oder „Community-Masken“ als Mittel zur Verringerung des Ansteckungsrisikos und damit der Infektionszahlen ist zwar bisher nicht wissenschaftlich zweifellos nachgewiesen (darauf auch hinweisend: BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19; NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/20 - juris Rn. 46). Allerdings empfiehlt das nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 IfSG besonders zur Beurteilung der epidemiologischen Lage berufene RKI ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum, in denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z.B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel), um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck zu reduzieren. Die Schutzfunktion der Community-Masken ist nach Einschätzung des RKI jedenfalls „plausibel“ und ihre Verwendung als zusätzlicher Baustein neben anderen Maßnahmen - wie den allgemein geltenden Abstands- und Hygieneregeln (vgl. § 2 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV) - zur Reduktion der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus geeignet (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html; Abruf am 10. Juni 2020; Epidemiologisches Bulletin 19/2020 „Mund-Nasen-Bedeckung, Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen, Tag der Händehygiene - Händedesinfektion“ vom 7. Mai 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile; Abruf am 10. Juni 2020). Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (so bereits VGH BW Senat, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 52; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 38 ff.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 90 ff.; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 20 NE 20.926 - juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 8 B 1153/2020.N - juris Rn. 35 ff.; siehe auch SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 20; offen gelassen von NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020, a.a.O.). Die Empfehlung des RKI beruht auf einer Neubewertung aufgrund der zunehmenden Evidenz, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt erfolgt, und zwar bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen. Deshalb kann der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ihre grundsätzliche Eignung - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, der Verordnungsgeber habe einer solchen Pflicht gerade in der Zeit stark ansteigender Infektionszahlen noch nicht als notwendig erachtet. Neben dem - gerade im Rahmen eines bislang nur ansatzweise erforschten Infektionsgeschehens - immer möglichen Gewinn besserer Erkenntnisse (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 92 f.) muss vielmehr in Gewicht fallen, dass in der bisherigen Hochphase des Pandemieverlaufs im März/April 2020 auch deutlich strengere Beschränkungen des täglichen Lebens gegolten haben (vgl. zu diesem Aspekt auch BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19). Dies lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, wenn sie darauf verweist, das Infektionsgeschehen habe sich ohne die Maskenpflicht bereits aufgrund der im ÖPNV und in Ladengeschäften geltenden Abstands- und Hygienevorschriften sowie anderer Maßnahmen des Verordnungsgebers bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung so weit reduziert, dass die Neuinfektionen schon wesentlich unter dem Wert gelegen hätten, den sich der Verordnungsgeber selbst für neue Maßnahmen gesetzt habe. Nicht zuletzt angesichts der nach wie vor bestehenden Ungewissheiten hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens bewegt sich der Verordnungsgeber innerhalb des ihm eingeräumten Einschätzungsspielraums, wenn er - wie hier sinngemäß (vgl. S. 2 der Verordnungsbegründung) - annimmt, dass die in der jüngeren Vergangenheit zugelassenen weitgehenden Lockerungen in nahezu allen gesellschaftlichen Bereichen an anderer Stelle durch Schutzmaßnahmen begleitet werden müssen, um die errungenen Erfolge - mit nicht absehbaren wirtschaftlichen und sozialen Folgen - nicht wieder zu verspielen (in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 77 ff.). Der Geeignetheit der sog. Maskenpflicht steht auch nicht entgegen, dass der Träger selbst nicht wirksam geschützt wird; dies ist nicht Ziel der Regelung. Die Geeignetheit wird ferner nicht durch den Einwand der Antragstellerin in Frage gestellt, es sei vermehrt ein unsachgemäßer Gebrauch der Mund-Nasen-Bedeckung zu bemerken. Diesen Bedenken wird durch eine Aufklärung der Öffentlichkeit über den sachgemäßen Gebrauch begegnet (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 42; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 96 ff.). Dass ein jedenfalls ganz überwiegend sachgemäßer Gebrauch auf dieser Grundlage nicht zu erwarten wäre, ist nicht ersichtlich. (2) Die angegriffenen Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und in Ladengeschäften ist voraussichtlich auch zur Erreichung des vom Verordnungsgeber angestrebten Ziels erforderlich, weil unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber eingeräumten Beurteilungsspielraums ein anderes gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel derzeit nicht zur Verfügung steht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Wahrscheinlichkeit einer Infektion aufgrund der zwischenzeitlich gesunkenen Infektionszahlen sei überschaubar, lässt sie unberücksichtigt, dass die derzeitigen Infektionszahlen noch nicht erkennen lassen können, welche Auswirkungen die erst kürzlich in Kraft getretenen weitreichenden Lockerungsmaßnahmen haben, zu denen insbesondere auch die Öffnung für Einreisen von Personen aus anderen Bundesländern zu touristischen Zwecken zählt (vgl. § 5 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV). Andere Maßnahmen, wie insbesondere Abstands- und Hygieneregeln einschließlich der Pflicht, in Verkaufsstellen einen Einkaufswagen zu benutzen, mögen ebenfalls geeignet sein, zur Erreichung des vom Verordnungsgeber verfolgten Ziels beizutragen. Der Verordnungsgeber überschreitet seinen Beurteilungsspielraum aber nicht, wenn er davon ausgeht, dass diese Maßnahmen zum Schutz vor Infektionsgefahren im ÖPNV und in Ladengeschäften, insbesondere in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in denen Menschen typischerweise gehäuft und eng aufeinandertreffen, für sich allein nicht ebenso wirksam sind wie die zusätzliche Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (vgl. OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20.OVG - juris Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 58). Offen bleiben kann insoweit, ob in Anbetracht der zwischenzeitlich gesunkenen Zahl an Neuinfektionen für das Gesundheitssystem in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkrete Gefahr besteht, durch eine Vielzahl gleichzeitig erkrankter Menschen überlastet zu werden. Das legitime Ziel des Verordnungsgebers besteht nicht lediglich darin, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, sondern auch die Zahl der Neuinfektionen unabhängig davon wegen des potentiell tödlichen Verlaufs der Krankheit und der zurzeit noch fehlenden medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten zu reduzieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 47 f.). Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts im täglichen „Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ vom 8. Juni 2020 besteht auch in Deutschland unverändert eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt weiter an. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit „insgesamt als hoch“ eingeschätzt, „für Risikogruppen als sehr hoch“ (abrufbar unterhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html; Abruf am 10. Juni 2020). (3) Der Senat geht nach summarischer Prüfung auch davon aus, dass die von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck liegen, also verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und in Ladengeschäften jeder Art sind zwar Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt aber kein Eingriff in das durch Art. 11 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Freizügigkeit vor. Dieses umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1548/02 - juris Rn. 25 m.w.N.). Es ist bereits zweifelhaft, ob die Nutzung des ÖPNV als solche und das Betreten eines Ladengeschäfts zum Zweck des Einkaufs überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen, hierbei also von einem Aufenthalt im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG gesprochen werden kann oder ob insoweit nicht ein Ortswechsel von einiger Bedeutung und Dauer erforderlich ist, die über die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einen Einkauf deutlich hinausgehen (vgl. Pagenkopf, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 11 Rn. 16 m.w.N.; Ogorek, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand: 1. Dezember 2019, Art. 11 Rn. 13). Jedenfalls liegt kein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 11 GG vor. Die Bestimmungen in den §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV können sich allenfalls mittelbar auf die Entscheidung der Antragstellerin auswirken, ob sie in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Ladengeschäften, in denen eine grundsätzliche Maskenpflicht besteht, zeitweise Aufenthalt nehmen möchte. Mittelbare und faktische Beeinträchtigungen der Wahl des Aufenthaltsorts stellen aber nur dann einen zu rechtfertigenden Eingriff in die Freizügigkeit dar, wenn sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 57). Dies ist hier nicht der Fall. Die mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbundenen - unterstellten - Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Antragstellerin stellen sich allenfalls als unbeabsichtigte Nebenfolge dar, die zudem nicht annährungsweise eine ähnliche Wirkung wie ein Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz entfaltet (ebenso in Bezug auf die Folgen von Kontaktverboten: VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 91). Dagegen ist mit der Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen des öffentlichen Raumes ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG verbunden. Ob zudem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird (so VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 60; OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE - juris Rn. 58; zweifelnd SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 22), kann offenbleiben. Jedenfalls sind diese - in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterstellten - Grundrechtsbeeinträchtigungen durch den mit der streitigen Maßnahme bezweckten Schutz Dritter vor Gefahren für Leib und Leben gerechtfertigt, zu dem der Staat grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mag mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung ist jedoch dem Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung ein höheres Gewicht gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beizumessen (so auch OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 112; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 41 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 24; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43; siehe auch die Folgenabwägung des NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/29 - juris Rn. 49). Der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, gegen welche es derzeit keine verlässlich wirksamen medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten gibt und die nicht selten schwer und im messbaren Prozentbereich tödlich verläuft oder wahrscheinlich zu schweren lang andauernden Schäden führen kann, rechtfertigt in der gegenwärtigen epidemischen Lage auch einschneidende Maßnahmen. Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 61; siehe auch SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23). Demgegenüber stellen sich die mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und in Ladengeschäften verbundenen Belastungen als von vergleichsweise geringem Gewicht dar. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass die Reichweite der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den genannten Bereichen räumlich und zeitlich beschränkt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 114). Über kurzfristige Alltagssituationen hinaus kann der Verpflichtete über den Umfang der Belastung selbst entscheiden (vgl. OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23). Zudem wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Ausnahmebestimmungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV abgemildert. Dies betrifft vor allem auch Personen, denen es - wie die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt - aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. Dass die dadurch ggf. entstehende Notwendigkeit für den Betroffenen, die in seiner Person begründete Ausnahme in geeigneter Weise (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV), wie etwa durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, glaubhaft zu machen, eine Stigmatisierung hervorruft, vermag der Senat nicht zu erkennen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 114; ähnlich OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23). Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei schon verbal angegriffen worden, weil sie keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen habe, und ihrer Mutter sei der Zugang zu einem Geschäft versagt worden, lässt dies nicht die generelle Annahme zu, Personen, die im ÖPNV und in Ladengeschäften aufgrund eines Ausnahmetatbestandes keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, würden per se angefeindet bzw. diskriminiert. Derartige nicht vollständig auszuschließende Einzelvorkommnisse rechtfertigen nicht ein generelles Zurücktreten des Schutzes von Leben und Gesundheit einer Vielzahl Dritter. Dass durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und in Ladengeschäften für die Personen, die nicht ausdrücklich von dieser Pflicht ausgenommen sind, zusätzliche gesundheitliche Risiken entstehen, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin bzw. deren Prozessbevollmächtigter ohne nähere Konkretisierungen zu Ausmaß und Schwere das Auftreten von Hautproblemen bei Polizeibeamten und Servicepersonal in Gaststätten beschreiben, betrifft dies ersichtlich Personen, die aufgrund anderer, hier nicht streitgegenständlicher Regelungen der 6. SARS-CoV-2-EindV bei der Ausübung ihres Berufs eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Die §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV, die jeweils § 2 Abs. 2 Satz 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV in Bezug nehmen und deren vorläufige Außervollzugsetzung die Antragstellerin begehrt, richten sich indes ausschließlich an die Nutzer des ÖPNV und die Kunden und Besucher von Ladengeschäften. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass aus der örtlich und zeitlich begrenzten Maskenpflicht schwere, insbesondere bleibende Folgen für diesen Personenkreis folgen könnten (vgl. auch VerfG Bbg, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 9/20 EA - juris Rn. 60). Soweit die Antragstellerin angibt, wegen des Anblicks der vielen Menschen mit Schutzmasken im ÖPNV und in Supermärkten seien bei ihr Angstzustände eingetreten, mag dies ihrer nach eigenen Angaben bereits seit längerer Zeit bestehenden psychischen (Grund-)Erkrankung geschuldet sein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Maskenpflicht als solche, d.h. unabhängig von bereits vor ihrer Einführung bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, in relevantem Maße geeignet ist, psychische Erkrankungen bei den Verpflichteten hervorzurufen. Hinzu kommt im Rahmen der Abwägung, dass auch das Recht auf Bewegungsfreiheit vorerkrankter Personen oder von Mitgliedern besonderer Risikogruppen in Betracht zu ziehen ist, für die Schutzmaßnahmen wie das Abstandsgebot und die sie flankierende Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung den öffentlichen Raum erst zugänglich machen. Sie wären sonst gezwungen, ihre häusliche Umgebung nicht zu verlassen (vgl. OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 25). Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass die angegriffenen Verordnungsregelungen in ihrer zeitlichen Geltung zunächst bis zum Ablauf des 1. Juli 2020 befristet sind (vgl. § 22 Abs. 2 der 6. SARS-Cov-2-EindV) und auch innerhalb ihres Geltungszeitraums einer Beobachtungs- und Überprüfungspflicht des Verordnungsgebers unterliegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 61; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43). Angesichts der hier streitbefangenen Verordnung sowie deren Vorgängerverordnungen, mit denen bereits eine Vielzahl von Lockerungen gegenüber der 1. und 2. SARS-CoV-2-EindV vorgenommen worden sind, steht nicht zu befürchten, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers nicht fortlaufend - sowohl bei Verbesserung als auch bei Verschlechterung der epidemischen Lage - angepasst wird, mithin zum frühestmöglichen Zeitpunkt notwendige Anpassungen erfolgen. 4. Unterliegen die angegriffenen Regelungen voraussichtlich keinen rechtlichen Beanstandungen, kommt bereits aus diesem Grund eine - von der Antragstellerin hilfsweise begehrte - personenbezogene vorläufige Aussetzung des Vollzugs dieser Normen nicht in Betracht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache mit dem sog. Auffangstreitwert. Dieser ist nicht wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung zu halbieren. Der Antrag zielt jedenfalls faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da die Rechtwirkungen der angegriffenen Bestimmungen von vornherein bis zum Ablauf des 1. Juli 2020 begrenzt sind (vgl. § 22 Abs. 2 der 6. SARS-Cov-2-EindV). D. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).