Beschluss
3 L 83/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es verstößt gegen das Benachteiligungsverbot, wenn das Schulkonzept einer (geplanten) Grundschule in freier Trägerschaft inklusive - zieldifferente - Beschulung ausschließt.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verstößt gegen das Benachteiligungsverbot, wenn das Schulkonzept einer (geplanten) Grundschule in freier Trägerschaft inklusive - zieldifferente - Beschulung ausschließt.(Rn.11) 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 26. Februar 2020 bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des klägerischen Begehrens entscheidungstragend darauf gestützt hat, dass die von der Klägerin geplante Grundschule hinsichtlich der Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf hinter dem pädagogischen Angebot öffentlicher Grundschulen zurückbleibe. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgehoben, dass die Klägerin unter Ziffer 5.4.1 ihres Schulkonzeptes festgelegt habe, dass Kinder vom Besuch ihrer Schule von vornherein ausgeschlossen seien, wenn sie aufgrund der Förderbedarfe im Bereich „Hören“, „Sehen“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „Sprache“ oder „emotionale und soziale Entwicklung“ nicht zielgleich, sondern nur unterhalb des Lehrplanes der Grundschule unterrichtet werden könnten. Ebenfalls ausgeschlossen sei die Aufnahme von Kindern, deren Förderschwerpunkt im Bereich „Lernen“ und „geistige Entwicklung“ liege, ohne dass es auf das Bestehen einer zielgleichen Beschulungsmöglichkeit ankomme. Stelle sich im Verlauf des Besuches der geplanten Grundschule ein sonderpädagogischer Förderbedarf heraus oder verändere sich der festgestellte Bedarf in den von der Klägerin bezeichneten Förderschwerpunkten dahingehend, dass das betroffene Kind zukünftig zieldifferent unterrichtet werden müsse, müsse es die Schule verlassen und solle von der Klägerin „an eine geeignete Schule vermittelt“ werden. Aufgrund des rigorosen Ausschlusses bestimmter Förderschwerpunkte von der Schulaufnahme sowie der Weiterbeschulung von Schülerinnen und Schüler mit bestimmtem sonderpädagogischen Förderbedarf, ohne Rücksicht auf den konkreten Einzelfall, bleibe die geplante Grundschule letztlich in ihren Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungszielen hinter den öffentlichen Grundschulen zurück und stelle keinen gleichwertigen „Ersatz“ für eine Grundschule im Sinne von § 4 SchulG LSA dar. Eine derartige Aufnahme- und Beschulungspraxis laufe den schulgesetzlichen Vorgaben zuwider. Soweit die Klägerin demgegenüber einwendet, dass das Verwaltungsgericht ihr Schulkonzept eklatant fehlinterpretiere, indem es den Absatz in Ziffer 5.4.1, ohne den Gesamtkontext zu beachten, so auslege, dass die Klägerin inklusive Bildung für sich ablehne, ist dies schon nicht der Fall. Vielmehr hat das Gericht danach unterschieden, bei welchen Förderschwerpunkten die Klägerin eine zielgleiche Beschulung beabsichtigt, mithin eine inklusive Bildung plant. Der rigorose Ausschluss bezieht sich (lediglich) auf bestimmte Förderschwerpunkte und etwaige Veränderungen des festgestellten Bedarfes in den von der Klägerin bezeichneten Förderschwerpunkten, wenn das betroffene Kind zukünftig zieldifferent unterrichtet werden müsste. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal sich die Klägerin auch nicht gegen die auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung getroffene Feststellung des Gerichtes wendet, wonach die Aufnahme und Beschulungsvorgaben in Ziffer 5.4.1 des Schulkonzeptes entsprechend ihres Wortlautes gemeint seien und umgesetzt werden sollten (vgl. Urteilsabdruck S. 13 [am Ende]). Mit ihrem Einwand, dass ihre vom Leitbild und dem Selbstverständnis inklusiver Beschulung getragene Intention eine völlig andere sei, da Ziffer 5.4.1 des Schulkonzeptes (nur) zum Ausdruck bringe, wo die personellen und sachlichen Ressourcen der Schule der Klägerin eine dem Bedarf angemessene Beschulung nicht mehr erlaube, stellt die Klägerin weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Richtig ist, dass eine angemessene Beschulung von Schülerinnen und Schülern, die langfristig nicht zielgleich unterrichtet werden könnten, nur gewährleistet ist, wenn entsprechend ausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Einen generellen Ausschluss bestimmter Förderschwerpunkte mangels personeller Ressourcen - wie von der Klägerin beabsichtigt - vorzunehmen, läuft jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - den schulgesetzlichen Vorgaben zuwider. Das Verwaltungsgericht hat - ohne dass sich die Klägerin hiermit zulassungsbegründend auseinandergesetzt - zutreffend ausgeführt, dass dem Besuch der Regel(grund)schule in § 8 Abs. 2 SchulG LSA der Vorrang eingeräumt ist. Es ergänzt, dass auch im Gesamtzusammenhang der Vorschriften des SchulG LSA der Ausnahmecharakter des Förderschulbesuches und der Vorrang „integrativer“ Beschulung vor deren Pflichtbesuch deutlich zu Tage trete. So bestimmt neben § 39 Abs. 1 SchulG LSA insbesondere § 1 Abs. 2 Nr. 3a SchulG LSA, dass Benachteiligungen von Schülern und Schülerinnen mit Behinderungen zu verhindern und zu beseitigen sind und dazu beizutragen ist, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht wird, während Absatz 3 der Regelung festschreibt, dass inklusive Bildungsangebote in allen Schulformen - ungeachtet dessen, ob eine zielgleiche oder -differente Beschulung erfolgen kann - gefördert werden, um auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengleichheit beizutragen. Nach § 1 Abs. 3a SchulG LSA werden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet, wenn die Erziehungsberechtigten dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann. Sodann verweist das Gericht darauf, dass die Einzelheiten der zielgleichen oder zieldifferenten Beschulung im gemeinsamen Unterricht die Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 8. August 2013 - SoPädFV - regele. § 10 Abs. 1 SoPädFV wiederum bestimmt, dass an Förderschulen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wenn die Personensorgeberechtigten diese Schulform wählen; grundsätzliches Ziel ist jedoch der Wechsel in den gemeinsamen Unterricht oder die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfes. Nach Absatz 2 der Regelung kann das Landesschulamt Schüler mit entsprechendem Förderbedarf (nur) an eine geeignete Förderschule verweisen, wenn gemeinsamer Unterricht nicht eingerichtet oder nicht weiter vorgehalten werden kann, weil a) die Lernentwicklung des Kindes oder der anderen Schülerinnen und Schüler beeinträchtigt ist, b) die sonstigen Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft beeinträchtigt sind oder c) die personellen und sächlichen Voraussetzungen weder vorhanden noch nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können. In der Folge stellt das Verwaltungsgericht die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR9/97 -) dar, wonach den für das Schulwesen zuständigen Ländern bei der Planung und Organisation des Schulwesens zwar eine weitgehende Entscheidungsfreiheit zukomme. Diese werde jedoch neben dem - seinerseits einschränkbaren - Recht des Schülers auf ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen nach Art. 2 Abs. 1 GG und dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das dem Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG gleichgeordnet zur Seite gestellt sei, durch das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG begrenzt. Damit stelle eine grundsätzliche Versagung des Besuches einer Regelschule - wie in Teilen von der Klägerin nach Ziffer 5.4.1 beabsichtigt - eine verbotene Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar (vgl. Urteilsabdruck S. 14 f.). Mit alledem setzt sich die Klägerin nicht auseinander und beschränkt sich darauf, sich auf fehlende - insbesondere personelle - Ressourcen/Kapazitäten zu berufen. Dies genügt nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich der von der Klägerin für ihre Schulgründung vorgesehene Ausschluss von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (generell: Förderschwerpunkte „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ sowie zieldifferent: übrige Förderschwerpunkte) nicht im Hinblick auf die (geplante) personelle und sachliche Ausstattung rechtfertigen lasse, weil dem entgegenstehe, dass die Beschränkungen losgelöst vom konkreten Einzelfall und dem jeweiligen Kind unter Umständen gewährten Hilfen griffen und auch das Schulkonzept (insbesondere dessen kreativ-musische und -künstlerische Schwerpunktsetzung) keine schulrechtlich tragfähigen Gründe erkennen lasse (vgl. Urteilsabdruck S. 15 [letzter Absatz]). Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ein bildungswissenschaftliches Gutachten des Herrn Prof. Dr. B. aus Mai 2020 beruft, wonach die inklusive Beschulung in Sachsen-Anhalt keineswegs als Standard zu verstehen sei und auch das Schulgesetz des Landes diese nicht verbindlich vorsehe, so dass der Anschein entstehe, dass unterschiedliche Maßstäbe für private und staatliche Schulen angelegt würden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr verstößt ein - wie in Ziffer 5.4.1 des Schulkonzeptes der Klägerin vorgesehener - Ausschluss der inklusiven Beschulung an staatlichen Regel(grund)schulen ausgehend von den vom Verwaltungsgericht dargestellten Rechtsgrundsätzen (s.o.) gegen das Benachteiligungsverbot. Dass inklusive Beschulung im Land Sachsen-Anhalt nicht Standard ist, dürfte auch dem Umstand geschuldet sein, dass den Personensorgeberechtigten ein Wahlrecht zukommt, ob eine Beschulung an einer Regel- oder Förderschule erfolgen soll. Erst im zweiten Schritt kommt es darauf an, ob die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann (vgl. § 1 Abs. 3a SchulG LSA). Die zweite Alternative („personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten […] nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können“) offenbart, dass ein grundsätzlicher Ausschluss von Schülerinnen und Schülern mit einem bestimmten Förderbedarf ausscheidet und eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall, die im klägerischen Schulkonzept schon nicht vorgesehen ist, erforderlich ist. Der mit dem bildungswissenschaftlichen Gutachten erhobene Einwand, Inklusion mache nur dort in vollem Umfang Sinn, wo die Betreuung der Kinder mit förderpädagogischen Fachkräften gewährleistet sei, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn es kommt - wie dargestellt - darauf an, ob bspw. dem Fachkräftemangel - im jeweiligen Einzelfall - entgegengetreten werden kann. Hiervon ausgehend greifen auch die weiteren gutachterlichen Einwendungen zu kurz, wenn in ländlichen Gebieten eher eine zentrale Lösung befürwortet und die Details vor Ort geklärt werden sollten. Dass „das Konzept der Schule […] jedenfalls sowohl für eine inklusive wie teilinklusive Beschulung von Kindern geeignet“ sei, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter und rechtfertigt die Zulässigkeit des vorgenommenen - teilweisen - Ausschlusses schon nicht. Die Klägerin trägt widersprüchlich vor, soweit sie - ohne nähere Begründung - meint, die Ausführungen im Konzept, dass gemeinsam eine geeignete Schule gesucht werde, soweit eine angemessene und bestmögliche Beschulung an der Schule der Klägerin nicht mehr möglich sei, stellten ein Angebot an die Eltern dar und könnten keinesfalls so verstanden werden, dass die Schülerinnen und Schüler vom Schulbetrieb ausgeschlossen oder von der Schule verwiesen würden. Das Verwaltungsgericht hat sich - wie dargestellt - in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin bestätigen lassen, dass die Aufnahme- und Beschulungsvorgaben (in Ziffer 5.4.1 des Schulkonzeptes) entsprechend ihrem Wortlaut gemeint seien und umgesetzt werden sollten (vgl. Urteilsabdruck, S. 13 [am Ende]), und dementsprechend nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass bei Veränderungen des Förderbedarfes dahingehend, dass eine zielgleiche Beschulung nicht mehr möglich sei, eine (weitere) Beschulung ausscheide. Nicht anders kann der Wortlaut der Regelung in Ziffer 5.4.1 des Schulkonzeptes („solange“) verstanden werden, zumal die Klägerin auch nicht vorträgt, welche anderen - mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbare - Folgen sich sodann ergeben würden. Zwar mag es zutreffend sein, dass die Nichtnennung der Förderschwerpunkte „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ in Ziffer 5.4.1 des Schulkonzeptes auf der fachwissenschaftlichen Erkenntnis beruhe, dass ein bereits vor der Einschulung festgestellter Förderschwerpunkt in einem der beiden Bereiche bedingt, dass eine zielgleiche Unterrichtung faktisch ausgeschlossen sei. Denn bspw. ist bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ die Beziehung zwischen Individuum und Umwelt so erschwert, dass sie die Ziele und Inhalte der allgemeinen Schule nicht oder nur ansatzweise erreichen können (vgl. Kultusministerium Sachsen-Anhalt, Handreichung zur sonderpädagogischen Förderung in Sachsen-Anhalt - Richtlinien-Grundsätze-Anregungen -, S. 23., www.sachsen-anhalt.de, abgerufen am 15. September 2020), mithin eine zielgleiche Beschulung in ihrer Gesamtheit wohl ausgeschlossen ist. Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass ein grundsätzlicher - nicht vom Einzelfall abhängiger - Ausschluss dieser Schüler dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, das Eingang in das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gefunden hat, zuwiderläuft. Dies gilt auch, wenn die Klägerin - wie hier - ihre personellen und sächlichen Ressourcen (jedenfalls derzeit) als unzureichend einschätzt. Woraus die Klägerin schöpft, dass die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass auch ohne Förderlehrer an der jeweiligen Schule eine bedarfsgerechte Beschulung möglich sei, weil die Schulen im Einzelfall vor Ort fachlich beraten und unterstützt würden, im Widerspruch zu den Grundsätzen der inklusiven Bildung stehe, legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass bei einem festgestellten Förderbedarf eine angemessene Beschulung eine qualifizierte sonderpädagogische Förderung erforderlich macht, die nur durch entsprechend ausgebildetes Personal gewährleistet werden kann. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Annahme der Klägerin - jedoch nicht unterstellt, dass „Einzelfallhilfen“ geeignet seien, ein generelles Erfordernis von Förderlehrern an der Schule zu kompensieren. Es hat allein darauf abgehoben, dass sich der für die Schulgründung vorgesehene - dem Benachteiligungsverbot zuwiderlaufende - Ausschluss von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch nicht im Hinblick auf die (geplante) personelle und sachliche Ausstattung der Schule rechtfertigen lasse, weil dem bereits entgegenstehe, dass die (vorgesehenen) Beschränkungen losgelöst vom konkreten Einzelfall und die dem jeweiligen Kind u.U. gewährten Hilfen griffen. Auch die öffentlichen Grundschulen verfügten nicht sämtlich über Lehrkräfte für alle Förderschwerpunkte und würden - wie Schulen in freier Trägerschaft - hinsichtlich der Beschulung im Einzelfall vor Ort fachlich beraten und unterstützt (vgl. Urteilsabdruck S. 15 [letzter Absatz] und S. 16 [1. Absatz]). Dass dies nicht zutrifft, trägt die Klägerin schon nicht vor. Im Übrigen stellt sie weder dar, unter welchen Voraussetzungen ein generelles Erfordernis dahingehend bestehen soll, dass die jeweilige Schule selbst die notwendige Lehrkraft für den jeweiligen Förderschwerpunkt vorhält, noch zeigt sie auf, wie sie - bei der von ihr beabsichtigten zielgleichen Beschulung hinsichtlich bestimmter Förderschwerpunkte - den Förderbedarf zu decken beabsichtigt, obgleich sonderpädagogische Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen. Dass allein bei der zieldifferenten Beschulung sonderpädagogische Lehrkräfte erforderlich seien, um eine bedarfsgerechte Beschulung vornehmen zu können, trägt die Klägerin weder vor noch liegt dies für den Senat auf der Hand. Ist es der Klägerin damit nicht gelungen, die (schulgesetzwidrige) Bewertung des Verwaltungsgerichtes zur Aufnahme- und Beschulungspraxis in Ziffer 5.4.1 des Schulkonzeptes der Klägerin zulassungsbegründend in Frage zu stellen, kommt es auf die übrigen in Ziffer I.2., II. und III. vorgetragenen Zulassungsgründe, die allein das vom Verwaltungsgericht daneben verneinte „besondere pädagogische Interesse“ betreffen, nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 38.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach das Interesse des freien Schulträgers an der Genehmigung des Betriebes einer Ersatzschule mit einem Betrag von 30.000,00 € bewertet wird. Mit Blick auf die hier nur begehrte Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages folgt das Gericht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. 3. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).