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Beschluss

3 M 273/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ST (sog. tagesbelegte Betten aufgrund einer Mitternachtszählung) sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung widerspiegeln; andernfalls ist der Mittelwert der letzten drei Jahre zu bilden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 164/16 - juris Rn. 24).(Rn.3) 2. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 KapVO ST, wonach die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).(Rn.3) 3. Sind dagegen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen diese berücksichtigt werden (vgl. § 5 abs. 2 KapVO ST).(Rn.3) 4. Dementsprechend kann die Mittelwertmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich feststellen lässt, dass der Wert nicht der aktuellen Entwicklung entspricht. Hierfür besteht ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Antragsteller kein hinreichender Anhalt.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ST (sog. tagesbelegte Betten aufgrund einer Mitternachtszählung) sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung widerspiegeln; andernfalls ist der Mittelwert der letzten drei Jahre zu bilden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 164/16 - juris Rn. 24).(Rn.3) 2. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 KapVO ST, wonach die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).(Rn.3) 3. Sind dagegen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen diese berücksichtigt werden (vgl. § 5 abs. 2 KapVO ST).(Rn.3) 4. Dementsprechend kann die Mittelwertmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich feststellen lässt, dass der Wert nicht der aktuellen Entwicklung entspricht. Hierfür besteht ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Antragsteller kein hinreichender Anhalt.(Rn.3) I. Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durchgreifend in Frage zu stellen. 1. Das Verwaltungsgericht ist mit der Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausbildungskapazität durch die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Jahres 2019 (826,61) begrenzt wird. Das darauf abzielende Beschwerdevorbringen der Antragsteller, die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anhand des Mittelwerts der letzten drei Jahre - hier der Jahre 2017 bis 2019 - zu bemessen, weil es die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Jahres 2019 als „Ausreißer“ begreift, rechtfertigt eine Abänderung des Beschlusses nicht. Maßgeblich für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA (sog. tagesbelegte Betten aufgrund einer Mitternachtszählung) sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung widerspiegeln; andernfalls ist der Mittelwert der letzten drei Jahre zu bilden (vgl. NdsOVG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 164/16 - juris Rn. 24). Dies folgt aus § 5 Abs. 1 KapVO LSA, wonach die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Sind dagegen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen diese berücksichtigt werden (vgl. § 5 abs. 2 KapVO LSA). Dementsprechend kann die Mittelwertmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich feststellen lässt, dass der Wert nicht der aktuellen Entwicklung entspricht. Hierfür besteht ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Antragsteller kein hinreichender Anhalt. Für das Studienjahr 2020/2021 war zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität von dem Wert für das Jahr 2019 (826,61 tagesbelegte Betten) auszugehen, da sich in der Betrachtung der Gesamtzahlen der tagesbelegten Betten der (Vor-)Jahre 2011 bis 2018 insgesamt ein kontinuierlich rückläufiger Trend feststellen lässt, der sich im Jahr 2019 fortgesetzt hat. Soweit die Antragsteller einen zweimaligen Anstieg in den Jahren 2014 und 2017 bzw. eine Stagnation im Jahr 2013 einwenden sollten, hat sich gleichwohl der rückläufige Trend in den jeweiligen Folgejahren immer verstetigt (vgl. tabellarische Übersicht), so dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der zweimaligen Anstiege zu Recht von „Ausreißern“ ausgegangen ist. Jahr (Stand per 31.12.) Zahl der tagesbelegten Betten 2011 927,22 2012 902,29 2013 902,26 2014 923,95 2015 901,48 2016 882,20 2017 888,52 2018 878,09 2019 826,61 Im Übrigen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die in der Berechnung zugrunde gelegte Gesamtzahl der tagesbelegten Betten für das Jahr 2019 in den Folgejahren ihrerseits nicht verstetigen wird. Zutreffend beschreiben die Antragsteller zwar, dass der Rückgang der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten der Antragsgegnerin im Jahr 2019 von 878,09 auf 826,61 einen größeren Sprung als die jeweiligen Verringerungen in den Vorjahren darstelle. Dass dieser überdurchschnittliche Rückgang nicht von Gründen getragen ist, die auch für das Folgejahr Geltung beanspruchen, zeigt die Beschwerde indes nicht auf. Sie beschränkt sich darauf, dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt habe, warum es im Jahr 2019 ein stärkeres Absinken der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten gegeben habe. Der Generalakte ist allerdings zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. September 2020 in einem parallel geführten Verfahren zu dieser Problematik ausgeführt hatte. Hiernach sei der Rückgang der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten befristeten Bettensperrungen auf verschiedenen Stationen und dem Fehlen von Pflegepersonal im ITS-Bereich geschuldet. Dass diese Gründe (nur) vorübergehender Natur sind, ist für den Senat indes nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte bekannt sein, dass mit Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 zum 1. Januar 2019 (BGBl. I 2018, 2394 ff. [2407]) die Regelung des § 137i SGB V neu gefasst wurde, wodurch insbesondere die Nichteinhaltung von Personaluntergrenzen ab dem 1. April 2019 weitreichenden Sanktionen unterworfen wird (vgl. § 137i Abs. 5 SGB V in der Fassung vom 11. Dezember 2018). Die strikte Beachtung bestehender Personaluntergrenzen führt zwangsläufig dazu, dass Krankenhausbetten bei Nichteinhaltung von Personaluntergrenzen gesperrt werden, um (finanzielle) Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen bzw. Verringerung der Fallzahlen zu vermeiden. Dass das Fehlen von Pflegepersonal ohne Weiteres durch Neueinstellungen behoben werden kann, liegt indes nicht auf der Hand. Voraussetzung hierfür ist neben der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin, dass auf dem Arbeitsmarkt qualifiziertes Pflegepersonal bereitsteht, wovon angesichts des im Gesundheitswesen bestehenden - und während der Corona-Pandemie erst recht offenbar gewordenen - Pflegekräftemangels jedenfalls nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Die Antragsteller können auch nicht im Rahmen ihres verfassungsrechtlich geschützten Anspruches auf Ausschöpfung der Ausbildungskapazität verlangen, dass entsprechend vorhandener sachlicher Kapazitäten (tatsächliche Bettenzahl) personelle Kapazitäten (durch Einstellung von Pflegekräften) geschaffen bzw. fiktiv zugrunde gelegt werden. Ferner besteht jedenfalls derzeit kein Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin ihren Personalbestand im Pflegebereich in einem solchen Umfang erhöhen wird bzw. kann, der es ihr im Rahmen der bestehenden Personaluntergrenzen ermöglicht, eine höhere Gesamtanzahl tagesbelegter Betten im Folgejahr auszuweisen, zumal angesichts der Corona-Pandemie seit März 2020 der regelmäßige Krankenhausbetrieb darüber hinaus eingeschränkt wurde, mithin sich die Lage sogar verschärft haben dürfte. Es bedarf für dieses Verfahren keiner abschließenden Beantwortung, welche konkrete Wirkung die durch die Corona-Pandemie angeordnete Freihaltung von Betten im Jahr 2020 bzw. die Belastung der Antragsgegnerin mit Corona-Patienten zeitigt. 2. Zutreffend weisen die Antragsteller darauf hin, dass der Verordnungsgeber die Parameter der Kapazitätsberechnung regelmäßig zu evaluieren hat. Es wird indes nicht beschwerdebegründend aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bestrebungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ der Stiftung für Hochschulzulassung (vgl. Beschlussabdruck S. 4 f.) seine Überwachungs- und Überprüfungspflicht derzeit verletzt. Die Antragsteller behaupten lediglich allgemein, dass für den hier streitbefangenen Regelstudiengang Humanmedizin der Antragsgegnerin keine Erkenntnisse zu erwarten seien, weil Gegenstand der Untersuchung durch das beauftragte Bamberger Centrum für empirische Studien (BACES) allein die patientenbezogene Aufnahmekapazität bei Modellstudiengängen der Humanmedizin sei und keine der sachsen-anhaltischen Hochschulen in die Untersuchungen von BACES einbezogen worden sei. Sie legen jedoch nicht in Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes dar, dass die von der Arbeitsgruppe untersuchten Parameter Patienteneignung, -verfügbarkeit und -bereitschaft, aus denen sich der Wert 15,5% der tagesbelegten Betten und der Wert 1 zu 1.000 bei den poliklinischen Neuzugängen nach den Vorgaben für die Regelstudiengänge zusammensetzt (vgl. Beschlussabdruck S. 5 [1. und 2. Absatz] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 NB 770/18 - juris Rn. 11 [m.w.N.]), ohne jedweden Erkenntnisgewinn für den Regelstudiengang Humanmedizin bliebe, so dass ein Abwarten der Untersuchungsergebnisse für Modellstudiengänge von vornherein nicht zielführend wäre. Einen solchen Schluss vermag auch der Senat nicht zu ziehen. Vielmehr ist zu erwarten, dass aktuelle Daten über die medizinische Behandlung in Krankenhäusern, insbesondere hinsichtlich der Patienteneignung, -verfügbarkeit und -bereitschaft im Rahmen der BACES-Untersuchung erlangt werden, die der Verordnungsgeber auch für den Regelstudiengang Humanmedizin verwerten kann. Weshalb er darüber hinaus weitere - eigenständige sachkundige - Untersuchungen einleiten sollte, erschließt sich nicht. Fehlt es an einer Verletzung von Überwachungs- und Überprüfungspflichten, bleibt den Gerichten auch kein Raum, korrigierend einzugreifen. Bis zum Abschluss der noch andauernden Prüfung, ob die in die Berechnung eingeflossenen Zahlenwerte weiterhin zutreffen oder zu korrigieren sind, sieht der Senat sich nicht veranlasst, von einer Unwirksamkeit der Regelung auszugehen, sodass diese einstweilen weiter zugrunde zu legen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 - juris Rn. 37). Nach alledem kommt es auf den Einwand der Antragsteller zur derzeit fehlenden Aktualität der der Kapazitätsberechnung zugrundeliegenden Daten (durchschnittliche Verweildauer eines Patienten, Abrechnungssystem, Effekte der Krankenhausbudgetierung etc.) nicht entscheidungserheblich an. Fest steht, dass im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen BACES-Untersuchung aktuelle - auch für den Regelstudiengang Humanmedizin maßgebende - Daten erfasst werden. Erst wenn sich anhand dieser Untersuchung tatsächliche Veränderungen der medizinischen Behandlung in Kliniken feststellen lassen, die eine Modifikation der Berechnungsmethodik oder der Eingabegrößen der patientenbezogenen Ausbildungskapazität im Regelstudiengang Humanmedizin bedingen, ist der Verordnungsgeber aufgefordert, den sich aus einer neuen Datenlage ergebenden Konsequenzen zeitnah durch eine Änderung der Verordnung Rechnung zu tragen (so auch: vgl. HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 10 B 2741/18.FM.W8 - juris Rn. 15). Dies gilt auch, soweit die Antragsteller allgemein darauf verweisen, dass trotz bestehenden Ärztemangels Studienbewerber mit einem Notendurchschnitt schlechter als 1,5 unter Aufbringung von Studiengebühren im EU-Ausland studieren müssten bzw. für Studierende auf Teilstudienplätze die Abschaffung der Wartezeitquote im Sommersemester 2020 wegen zu geringer klinischer Ausbildungskapazität bedeuten könne, dass sie trotz Physikums nicht zu Ende studieren könnten. 3. Eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses folgt auch nicht daraus, dass die Antragsteller die Mitternachtszählung aktuell nicht mehr für anwendbar halten. Die Beschwerde macht insoweit geltend, bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen zu haben, dass die Ausbildungseignung und der Aufenthalt über Nacht im Krankenhaus nicht notwendigerweise zusammenfielen, so dass die patientenbezogene Kapazität sinnvollerweise unabhängig von Übernachtungen zu berechnen sei. Die Mitternachtszählung sei ein Auslaufmodell, so dass es nicht zielführend sei, dass sich Gerichte gegenseitig zitierten und die Mitternachtszählung weiterhin billigten. Dies gelte erst recht, weil das Verwaltungsgericht die neueren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Berlin (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 117.18 - n.v.) und des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 6. März 2020 - 5 NC 20.19 - juris [vorhergehend Beschluss vom 8. Juli 2019 - 30 L 293/18 - n.V.), aus denen die Antragsteller auszugsweise zitieren, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Diese Einwände verfangen nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 - juris; OVG SH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 3 NB 8/19 -; BayVGH, Beschluss vom 16. September 2019 - 7 CE 19.10044 -; NdsOVG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 265/16 -; HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 10 B 2741/18.FM.W8 -; SächsOVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 2 B 46/19.NC -; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2019 - 13 C 19/19 -; Beschluss des Senates vom 22. Juni 2015 - 3 M 49/15 u.a. -; a.A.: HamOVG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 3 Nc 121/14 - und vom 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, alle juris) - mit der sich die Beschwerde schon nicht im Einzelnen auseinandersetzt - ausgeführt, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Zahl der tagesbelegten Betten weiterhin im Wege der sog. Mitternachtszählung - mithin orientiert an der vollstationären Behandlung von Patienten - erfasst wird. Auch wenn andere Methoden als die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA vom Verordnungsgeber gewählte Mitternachtszählung, die nur die vollstationären Patienten zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität berücksichtigt, denkbar sind, zeigen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht auf, dass diese Methode mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung zur Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten unvereinbar ist. Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Ausbildungseignung und der Aufenthalt über Nacht nicht notwendigerweise identisch sind. Auf welche Weise diesem Umstand Rechnung zu tragen ist und ob und in welchem Umfang Patienten, die nicht vollstationär betreut werden, in die Berechnung eingezogen werden können und sollen, ist aber zuvorderst Sache des Verordnungsgebers (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020, a.a.O. Rn. 28 ff.). Dieser hat - worauf auch das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgestellt hat - mit dem Aufschlag des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO LSA i.H.v. 50 v.H. gerade die Patienten pauschal berücksichtigt, die zwar der Ausbildungskapazität zugutekommen, aber zur Zeit der Mitternachtszählung nicht mehr in der Klinik sind (so bereits Beschluss des Senates vom 22. Juni 2015, a.a.O. Rn. 17). Weder setzt sich die Beschwerde mit dieser Begründung auseinander noch zeigt sie auf, dass dieser Aufschlag zu gering bemessen ist bzw. die gegenwärtige reale Situation nicht mehr abdeckt. Die Erfassung von teilstationär in Tageskliniken sowie von tagsüber behandelten Patienten als poliklinische Neuzugänge begegnet keinen Bedenken. § 17 KapVO LSA unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als poliklinische Neuzugänge). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und poliklinischen Neuzugängen andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn (zum Ganzen: vgl. SächsOVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 2 B 46/19.NC - juris Rn. 11 m.w.N.). Es mag zwar Einiges dafür sprechen, dass sich die Anzahl der ambulant und teilstationär vorgenommenen Behandlungen zu Lasten der Bettenkapazität erhöht hat. Es liegt jedoch im Einschätzungsermessen des Normgebers, in welchem Umfang er hieraus Folgerungen zieht. Dies gilt umso mehr, als es bislang an tragfähigen Erkenntnissen zu der Frage fehlt, ob die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit von Patienten in teilstationärer Behandlung (ausnahmslos) genauso zu beurteilen ist wie die Belastbarkeit eines Patienten in vollstationärer Behandlung, und nicht auszuschließen ist, dass sich die teilstationäre Behandlung im Hinblick auf die Belange der Ausbildung von den herkömmlichen vollstationären Behandlungen unterscheidet (zum Ganzen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018, a.a.O. Rn. 12 ff.). Die Beschwerde berücksichtigt auch nicht, dass die von vollstationären Patienten ausgehende Regelung des § 17 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA wie andere einzelne Parameter nur ein in das Gesamtgefüge der kapazitätsrechtlichen Eingabegrößen integrierter „Rechenbaustein“ ist, den der Verordnungsgeber nicht unverbunden, sondern zum Zweck der Ermittlung einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl im Hinblick und mit Rücksicht auf die übrigen zulassungserheblichen Einzelwerte bestimmt (so bereits: vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 7 C 41-42.84 - juris). Die einzelnen Eingabegrößen sind in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen. Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen (zum Ganzen: VGH BW, Beschluss vom 18. September 2018 - NC 9 S 866/18 - juris m.w.N.), so dass sich auch aus diesem Grund eine punktuelle, vom übrigen Berechnungsmodell isolierte fachgerichtliche Korrektur der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten, d.h. die im Wege der Mitternachtszählung ermittelte Anzahl vollstationärer Patienten, verbietet. Ferner zeigen die Antragsteller nicht auf, was sie aus den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes Berlin (a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (a.a.O.) zu ihren Gunsten ableiten wollen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat bei seiner Entscheidung darauf abgehoben, dass der Verordnungsgeber des Landes Berlin für den Modellstudiengang bei der Prüfung, ob - und wenn ja, aus welchen Gründen - an der Mitternachtszählung festgehalten werden soll, darzulegen und zu begründen habe, wie mit den teilstationären Patienten bzw. den Patienten in Tageskliniken zu verfahren sei. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Auffassung in einem obiter dictum geteilt und der Beschwerde insbesondere entgegenhalten, dass die Approbationsordnung für Ärzte weder in der Vergangenheit noch nach ihrer Novellierung im Jahr 2002 die materiell-rechtliche Wirkung habe herbeiführen wollen, nur vollstationäre Patienten zu berücksichtigen. Diese Entscheidungsgründe sind schon deshalb für das hiesige Verfahren rechtlich unerheblich, weil den Beschlüssen ein auf den vorläufigen Ergebnissen der BACES-Auswertung beruhendes - anders als im vorliegenden Verfahren - neugeregeltes Berechnungsmodell zugrunde lag, bei welchem der Berliner Verordnungsgeber nicht hat darlegen können, wie die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten - anders als im vorliegenden Verfahren - zu ermitteln ist. Sollte die Beschwerde darüber hinaus darauf abzielen, dass auch der sachsen-anhaltische Verordnungsgeber verpflichtet sei, zu begründen, weshalb er an der Mitternachtszählung in der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA festhalte, verfängt dies nicht. Vorliegend steht weder fest, dass das in § 17 KapVO LSA geregelte Berechnungsmodell überholt ist, noch liegt eine valide aktuelle Datengrundlage vor, anhand derer der Verordnungsgeber sein Berechnungsmodell für das hier maßgebende Wintersemester 2020/2021 hätte überprüfen können und müssen. Dass die Herleitung dieser Eingabewerte des § 17 KapVO LSA mit Zahlenwerten und Formeln in der Vergangenheit nicht nachvollziehbar begründet worden sei, behauptet die Beschwerde schon nicht, so dass sich der Senat angesichts der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bestrebungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht veranlasst sieht, die abstrahierende Berechnungsmethode der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der sog. Mitternachtszählung grundsätzlich rechtlich in Frage zu stellen oder sogar von einer Unwirksamkeit der Regelung auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020, a.a.O. Rn. 37). 4. Auf den Einwand der Antragsteller zur Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,9917 kommt es indes schon nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend ausgeführt, dass selbst wenn man, wie die Antragsgegnerin dies in ihrer Kapazitätsberechnung vorgenommen habe, eine Schwundquote (von 0,9917) zum Ansatz bringe, dies nur eine Kapazität von aufgerundet 194 Plätzen (192,18 : 0,9917 = 193,7884) ergäbe. Da im 1. klinischen Studienjahr bereits 199 Studierende immatrikuliert seien, seien jedenfalls über die als maßgeblich anzusehende patientenbezogene Kapazität keine weiteren Studienplätze vorhanden (vgl. Beschlussabdruck, S. 11 [letzter Absatz]). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und macht insbesondere nicht geltend, dass die von der Antragsgegnerin berücksichtigte Schwundquote fehlerhaft sei und eine höhere Ausbildungskapazität bedinge. II. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorwegnahme der Hauptsachse nicht zu halbieren war. III. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).