Beschluss
3 M 290/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ST (sog. tagesbelegte Betten aufgrund einer Mitternachtszählung) sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung widerspiegeln; andernfalls ist der Mittelwert der letzten drei Jahre zu bilden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 164/16 - juris Rn. 24).(Rn.3)
2. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 KapVO ST, wonach die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).(Rn.3)
3. Sind dagegen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen diese berücksichtigt werden (vgl. § 5 abs. 2 KapVO ST).(Rn.3)
4. Dementsprechend kann die Mittelwertmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich feststellen lässt, dass der Wert nicht der aktuellen Entwicklung entspricht. Hierfür besteht ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Antragsteller kein hinreichender Anhalt.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ST (sog. tagesbelegte Betten aufgrund einer Mitternachtszählung) sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung widerspiegeln; andernfalls ist der Mittelwert der letzten drei Jahre zu bilden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 164/16 - juris Rn. 24).(Rn.3) 2. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 KapVO ST, wonach die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).(Rn.3) 3. Sind dagegen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen diese berücksichtigt werden (vgl. § 5 abs. 2 KapVO ST).(Rn.3) 4. Dementsprechend kann die Mittelwertmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich feststellen lässt, dass der Wert nicht der aktuellen Entwicklung entspricht. Hierfür besteht ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Antragsteller kein hinreichender Anhalt.(Rn.3) I. Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durchgreifend in Frage zu stellen. 1. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass die Ausbildungskapazität durch die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Jahres 2019 (826,61) begrenzt wird und nicht etwa die Mittelwertmethode unter Berücksichtigung der Werte der Jahre 2017 bis 2019 zur Anwendung gelangt. Die von den Antragstellern dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Maßgeblich für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA (sog. tagesbelegte Betten aufgrund einer Mitternachtszählung) sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung widerspiegeln; andernfalls ist der Mittelwert der letzten drei Jahre zu bilden (vgl. NdsOVG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 164/16 - juris Rn. 24). Dies folgt aus § 5 Abs. 1 KapVO LSA, wonach die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Sind dagegen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen diese berücksichtigt werden (vgl. § 5 abs. 2 KapVO LSA). Dementsprechend kann die Mittelwertmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich feststellen lässt, dass der Wert des dem Berechnungszeitraum (hier: WS 2020/2021) vorangegangenen Kalenderjahres (hier: 2019) nicht der aktuellen Entwicklung entspricht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten im Jahr 2019 nicht der aktuellen Entwicklung entspricht, sondern beschränkt sich darauf, trotz des von ihr anerkannten Rückgangs der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten innerhalb der letzten drei Jahren von 2017 bis 2019 auszuführen, dass die Gesamtzahl seit 2011 - insbesondere im Jahr 2016 (wohl 2014) - zwischenzeitlich auch (mal) angestiegen sei, so dass eine Betrachtung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre durchaus geboten sei. Bei ihrer Argumentation berücksichtigen die Antragsteller schon nicht, dass auch das Verwaltungsgericht die Betrachtung des rückläufigen Trends nicht nur auf die Jahre 2017 bis 2019 beschränkt hat, sondern anhand einer tabellarischen Übersicht die jeweilige Gesamtzahl der tagesbelegten Betten der Jahre 2011 bis 2019 dargestellt und in seine Bewertung einbezogen hat, wobei es die jeweilige Gesamtzahl der Jahre 2014 und 2017 als „Ausreißer“ begriffen hat (vgl. Beschlussabdruck S. 10 f.). Hiermit setzt sich die Beschwerde schon nicht auseinander. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass sich trotz des zweimaligen Anstieges in den Jahren 2014 und 2017 der rückläufige Trend immer in dem jeweiligen Folgejahr verstetigt hat, so dass die Annahme des Verwaltungsgerichtes, von bloßen „Ausreißern“ auszugehen, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist. Dessen ungeachtet hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. September 2020, der Gegenstand der Generalakte ist, u.a. ausgeführt, dass der (Betten-)Rückgang insbesondere befristeten Bettensperrungen auf verschiedenen Stationen und dem Fehlen von Pflegepersonal im ITS-Bereich geschuldet sei. Dass diese Gründe nur von vorübergehender Natur sind, ist nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte bekannt sein, dass mit Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 zum 1. Januar 2019 (BGBl. I 2018, 2394 ff. [2407]) die Regelung des § 137i SGB V neu gefasst wurde, wodurch insbesondere die Nichteinhaltung von Personaluntergrenzen ab dem 1. April 2019 weitreichenden Sanktionen unterworfen wird (vgl. § 137i Abs. 5 SGB V in der Fassung vom 11. Dezember 2018). Die strikte Beachtung bestehender Personaluntergrenzen führt zwangsläufig dazu, dass Krankenhausbetten bei fortgesetztem Personalmangel gesperrt werden, um (finanzielle) Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen bzw. Verringerung der Fallzahlen zu vermeiden. Soweit die Antragsteller dagegen einwenden sollte, dass das Fehlen von Pflegepersonal ohne Weiteres durch Neueinstellungen behoben werden könnte, berücksichtigt dies weder die an der finanziellen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses orientierte (autonome) Personalpolitik noch den im Gesundheitswesen bestehenden - und während der Corona-Pandemie erst recht offenbar gewordenen - Pflegekräftemangel. Die Antragsteller können auch nicht im Rahmen ihres verfassungsrechtlich geschützten Anspruches auf Ausschöpfung der Ausbildungskapazität verlangen, dass entsprechend vorhandener sachlicher Kapazitäten (tatsächliche Bettenzahl) personelle Kapazitäten (hier durch Einstellung von Pflegekräften) geschaffen werden. Ferner besteht jedenfalls derzeit kein Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, ihren Personalbestand im Pflegebereich in einem solchen Umfang zu erhöhen, der es ihr im Rahmen der bestehenden Personaluntergrenzen ermöglicht, eine höhere Gesamtanzahl tagesbelegter Betten auszuweisen, zumal angesichts der Corona-Pandemie seit März 2020 der regelmäßige Krankenhausbetrieb darüber hinaus eingeschränkt wurde, mithin sich die Lage sogar verschärft haben dürfte. 2. Eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses folgt nicht daraus, dass die Antragsteller die Mitternachtszählung wegen der jederzeit möglichen elektronischen Zählbarkeit der belegten Betten für „überholt“ erachten und vortragen, dass viele früher stationär behandelte Krankheiten nunmehr entweder ambulant oder in sog. Tageskliniken behandelt würden (bspw. einfache Eingriffe in Chirurgie, Urologie, Dermatologie, Frauenheilkunde, HNO, Augenheilkunde und Kardiologie), mithin im Rahmen der Mitternachtszählung nicht berücksichtigt würden, obgleich sie für den Studentenunterricht geeignet seien. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die fast einhellige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 - juris; OVG SH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 3 NB 8/19 -; BayVGH, Beschluss vom 16. September 2019 - 7 CE 19.10044 -; NdsOVG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 265/16 -; HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 10 B 2741/18.FM.W8 -; SächsOVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 2 B 46/19.NC -; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2019 - 13 C 19/19 -; Beschluss des Senates vom 22. Juni 2015 - 3 M 49/15 u.a. -; a.A.: HamOVG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 3 Nc 121/14 - und vom 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, alle juris) - mit der sich die Beschwerde schon nicht auseinandersetzt - ausgeführt, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Zahl der tagesbelegten Betten weiterhin im Wege der sog. Mitternachtszählung, mithin orientiert an der vollstationären Behandlung von Patienten erfasst wird. Auch wenn andere Methoden als die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA vom Verordnungsgeber gewählte Mitternachtszählung, die nur die vollstationären Patienten zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität berücksichtigt, denkbar sind, zeigen die Antragsteller nicht auf, dass diese Methode mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung zur Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten unvereinbar ist. Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die tagesklinische Behandlung von Patienten für den studentischen Unterricht geeignet sein kann, d.h. die Ausbildungseignung und Aufenthalt über Nacht nicht notwendigerweise identisch sind. Auf welche Weise diesem Umstand Rechnung zu tragen ist und ob und in welchem Umfang Patienten, die nicht vollstationär betreut werden, in die Berechnung eingezogen werden können und sollen, ist aber zuvorderst Sache des Verordnungsgebers (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020, a.a.O. Rn. 28 ff.). Dieser hat - worauf auch das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgestellt hat - mit dem Aufschlag des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO LSA i.H.v. 50 v.H. gerade die Patienten pauschal berücksichtigt, die zwar der Ausbildungskapazität zugutekommen, aber zur Zeit der Mitternachtszählung nicht mehr in der Klinik sind (so bereits Beschluss des Senates vom 22. Juni 2015, a.a.O. Rn. 17). Weder setzt sich die Beschwerde mit dieser Begründung auseinander noch zeigt sie auf, dass dieser Aufschlag zu gering bemessen ist bzw. die gegenwärtige reale Situation nicht mehr abdeckt. Die Erfassung von teilstationär in Tageskliniken sowie von tagsüber behandelten Patienten als poliklinische Neuzugänge begegnet keinen Bedenken. § 17 KapVO LSA unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als poliklinische Neuzugänge). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und poliklinischen Neuzugängen andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn (zum Ganzen: vgl. SächsOVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 2 B 46/19.NC - juris Rn. 11 m.w.N.). Es mag zwar Einiges dafür sprechen, dass sich die Anzahl der ambulant und teilstationär vorgenommenen Behandlungen zu Lasten der Bettenkapazität erhöht hat. Es liegt jedoch im Einschätzungsermessen des Normgebers, in welchem Umfang er hieraus Folgerungen zieht. Dies gilt umso mehr, als es bislang an tragfähigen Erkenntnissen zu der Frage fehlt, ob die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit von Patienten in teilstationärer Behandlung (ausnahmslos) genauso zu beurteilen ist wie die Belastbarkeit eines Patienten in vollstationärer Behandlung, und nicht auszuschließen ist, dass sich die teilstationäre Behandlung im Hinblick auf die Belange der Ausbildung von den herkömmlichen vollstationären Behandlungen unterscheidet (zum Ganzen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018, a.a.O. Rn. 12 ff.). Soweit die Antragsteller angebliche Ausführungen des Verwaltungsgerichtes auf Seite 9 (Mitte) des Beschlusses bestreiten, wonach in nur tagsüber belegten Betten nur solche Patienten lägen, die für den Studienunterricht absolut ungeeignet seien, hat das Verwaltungsgericht einen solchen Tatsachensatz schon nicht aufgestellt. Vielmehr hat es ausgeführt: „Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Zahlen liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage einiger Antragsteller ausgeführt, dass auch Privatpatienten sowie ausländische Patienten bei der Erfassung der poliklinischen Neuzugänge und der tagesbelegten Betten berücksichtigt worden seien. Belegbetten gebe es bei der Antragsgegnerin nicht. Im Übrigen seien auch die einen typischen Fall teilstationärer Behandlung bildenden Dialysen für den studentischen Unterricht nicht geeignet, da die Patienten während ihres Aufenthaltes in der Akutdialyse hämodialysiert seien, d. h. es bestehe ein extrakorporaler Blutkreislauf, der die Untersuchung der Patienten durch Studierende während dieser Behandlungszeit verbiete. Der überwiegende Teil dieser Patienten sei zudem im Infektionsbereich hämodialysiert, d. h. es lägen Hepatitis B, Hepatitis C, MRSA-Infektionen und ähnliches vor, sodass auch aus hygienischen Gründen der Unterricht am Krankenbett nicht angezeigt sei.“ (vgl. Beschlussabdruck S. 9 [Mitte]). Danach hat das Verwaltungsgericht gerade nicht pauschal behauptet, dass Patienten in Tageskliniken für den Unterricht am Krankenbett generell ungeeignet seien, sondern nur einzelne Patientengruppen aufgezählt, für die dies zutreffe. Zeigt nach alledem die Beschwerde nicht auf, dass der Aufschlag des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO LSA i.H.v. 50 v.H. die gegenwärtige reale Situation nicht mehr abdeckt, vermögen die Antragsteller auch nicht mit ihrem Aufklärungsverlangen durchzudringen. Zwar dürfte der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, für die einzelnen Kliniken aufgeschlüsselt darzulegen, wie viele Patienten in den letzten drei Jahren (2017 - 2019) in den nur tagsüber belegten Betten der Kliniken der Universität behandelt wurden, die mit den Krankenkassen so abgerechnet wurden, als ob die Patienten einen ganzen Tag (also auch die Nacht) in der Klinik verbracht hätten, im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller zudem darauf abzielen, anhand der begehrten Daten weitere Darlegungen über die Eignung von Tagesklinikpatienten für den Unterricht am Krankenbett zu erhalten. Diese partielle Eignung hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Darstellung der Antragsteller - aber weder verneint, noch zeigt die Beschwerde auf, weshalb es darüber hinaus einer dahingehenden Sachverhaltsaufklärung bedarf. 3. Der in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA geregelte Parameter von 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten begegnet unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, dass der Parameter von 15,5 v. H. seit 40 Jahren nicht wissenschaftlich überprüft worden sei und das Land Berlin aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 26. September 2016 (- OVG 5 NC 12.16 - juris) Konsequenzen gezogen und die Ausbildungskapazität durch Anpassung des Parameters auf 17,1 v.H. erhöht habe. Demgegenüber habe es der Senat bisher versäumt, entsprechende Vorgaben zu machen. Dies entbinde den Verordnungsgeber jedoch nicht von seiner Überprüfungspflicht. Es sei auch nicht gerechtfertigt, dass sich der Verordnungsgeber auf Untersuchungen stütze, die zurzeit von hochschulStart hinsichtlich der Modellstudiengänge durchgeführt würden, zumal die Möglichkeit bestehe, dass die Arbeitsgruppe zu keinem einheitlichen Ergebnis komme und deshalb keine Empfehlung abgebe. Es scheine derzeit einen Stillstand zu geben, der nicht hinnehmbar sei und den Verordnungsgeber zur selbstständigen zeitnahen Prüfung verpflichte. Nur mit einem sog. Sicherheitszuschlag könne der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt gezwungen werden, selbst eine entsprechende Untersuchung zu veranlassen, so dass der Senat in der Pflicht stehe - ähnlich wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - dem Verordnungsgeber eine strikte Frist zu setzen, wobei es sich für den Verordnungsgeber anbiete, eine vergleichbare Regelung wie im Land Berlin zu treffen. Die Darstellung der Antragsteller, dass der Parameter von 15,5 v. H. seit 40 Jahren nicht wissenschaftlich überprüft worden sei, trifft in dieser Allgemeinheit bereits nicht zu. Zu konstatieren ist, dass der Verordnungsgeber mit der Neufassung der KapVO LSA vom 14. Februar 2003 den Parameter der Höhe nach von 16,2 v. H. auf 15,5 v. H. abgesenkt hat. Dass diese Entscheidung jedweder wissenschaftlichen Grundlage entbehrte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hatte die veränderte Ausbildungsstruktur nicht nur den Personalbedarf erhöht, sondern auch den patientenbezogenen Engpass weiter verschärft. Der Curricularnormwert war auf 8,2 angehoben worden. Zudem folgte aus der 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) eine weitere Absenkung der patientenbezogenen Kapazität, da bei den Unterrichtsveranstaltungen (§ 2 ÄApprO) die Vorlesungen zugunsten von praktischen Übungen und Seminaren in kleinen Gruppen in den Hintergrund traten. Ferner wurden erstmals integrierte Lehrveranstaltungen und Seminare zur Vermittlung klinischer Inhalte und Bezüge bereits während des vorklinischen Studienabschnitts eingeführt. Im Hinblick darauf sahen sich die Länder - so auch das Land Sachsen-Anhalt - veranlasst, die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA) auf 15,5 v.H. der tagesbelegten Betten zu senken (so bereits: vgl. Beschluss des Senates vom 22. Juni 2015, a.a.O. Rn. 10). Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat der Verordnungsgeber seine Überwachungs-und Überprüfungspflichten derzeit weder verletzt noch besteht ein Anhalt dafür, diesem im Beschlusswege eine Frist zur Überarbeitung des angegriffenen Parameters zu setzen. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht - ohne dass sich die Beschwerde damit im Einzelnen auseinandersetzt - aus, dass ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie ggf. Nachbesserung vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bestrebungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht festgestellt werden kann. Der normativ festgesetzte Parameter ist auch mit Blick auf eine Veränderung der Krankenhauswirklichkeit bis zu einer etwaigen normativen Änderung aufgrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um die Neuberechnung der klinischen Kapazitäten anhand der Modellstudiengänge, die möglicherweise Auswirkungen auch auf den (Regel-)Studiengang der Antragsgegnerin haben werden, weiterhin anzuwenden. Ob insbesondere die Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“, welche gegenwärtig unter anderem die Parameter Patienteneignung, Patientenverfügbarkeit und Patientenbereitschaft untersucht, aus denen sich der Wert 15,5 % der tagesbelegten Betten und der Wert 1 zu 1.000 bei den poliklinischen Neuzugängen nach den Vorgaben für die Regelstudiengänge zusammensetzt, hierzu Erkenntnisse liefern wird, bleibt abzuwarten (vgl. Beschlussabdruck S. 4). Dies zugrunde gelegt bleibt es dem Verordnungsgeber unbenommen, das Ergebnis dieser Untersuchung - auch weiterhin - abzuwarten, so dass zurzeit auch eine gerichtliche Korrektur nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. NdsOVG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 655/17 - juris Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2019 - 13 C 19/19 - juris Rn. 4 ff. und vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 - juris Rn. 3 ff.; BayVGH, 16. September 2019 - 7 CE 19.10044 - juris Rn. 9, juris; VGH BW, Beschluss vom 18. September 2018 - NC 9 S 866/18 - juris Rn. 4 ff.). Die Antragsteller legen ferner nicht dar, weshalb sich der Verordnungsgeber des Landes Sachsen-Anhalt - anders als die Verordnungsgeber anderer Länder - nicht auf die laufende Evaluierung der Stiftung für Hochschulzulassung durch die Arbeitsgruppe BACES berufen darf. Zudem zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die bisherigen Zwischenergebnisse der von ihr in Bezug genommenen Arbeitsgruppe (BACES) die Anhebung des Parameters oder Einführung eines Sicherheitszuschlages rechtfertigen. Sie beschränkt sich darauf, dies pauschal zu behaupten, ohne Zwischenergebnisse konkret zu benennen bzw. darzulegen, dass sie so gravierend von den Annahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA abwichen, dass eine gerichtliche Korrektur durch einzelne Eingriffe in das normative Gesamtsystem bereits jetzt geboten ist. Dies gilt umso mehr, als auch das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu den Zwischenergebnissen der BACES-Untersuchung festgestellt hat, dass die Patientenverfügbarkeit aufgrund der geringeren Verweildauer im Krankenhaus gegenüber den Vorerhebungen aus der Vergangenheit deutlich gesunken sei, während sich die Patientenbelastbarkeit tendenziell erhöht habe (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 NB 770/18 - juris [unter Verweis auf Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 655/17 - juris Rn. 26]). Ferner war auch keine eigenständige - parallel zu der BACES-Untersuchung laufende - Evaluierung des Parameters durch den Verordnungsgeber bereits für das hier streitbefangene Wintersemester 2020/2021 angezeigt. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller vortragen, dass die Darlegungen des Verwaltungsgerichtes zu der Arbeitsgruppe bei hochschulStart nicht mehr den neusten Erkenntnissen entsprächen, weil auch nach Ablauf des Jahres 2020 kein Arbeitsergebnis in Sicht sei. Denn selbst wenn mit Ablauf des Jahres 2020 - wie ursprünglich vorgesehen - tragfähige Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Anpassung des Parameters vorgelegen hätten, würde dies nicht ohne Weiteres die Neuermittlung und Neufestsetzung der Ausbildungskapazität für das streitbefangene Wintersemester 2020/2021 bedingen, sondern zuvorderst künftige Rechtsänderungen nach sich ziehen (vgl. Rechtsgedanke aus § 5 Abs. 3 KapVO LSA). Dessen ungeachtet substantiiert die Beschwerde nicht, woraus sie schließt, dass die Arbeitsgruppe zu keinem einheitlichen Ergebnis komme und deshalb keine Empfehlung abgeben werde. 4. Auf den Einwand der Antragsteller zur Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,9917 kommt es nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend ausgeführt, dass selbst wenn man, wie die Antragsgegnerin dies in ihrer Kapazitätsberechnung vorgenommen habe, eine Schwundquote (von 0,9917) zum Ansatz bringe, dies nur eine Kapazität von aufgerundet 194 Plätzen (192,18 : 0,9917 = 193,7884) ergäbe. Da im 1. klinischen Studienjahr bereits 199 Studierende immatrikuliert seien, seien jedenfalls über die als maßgeblich anzusehende patientenbezogene Kapazität keine weiteren Studienplätze vorhanden (vgl. Beschlussabdruck, S. 11 [2. Absatz]). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde weder auseinander noch macht sie geltend, dass die von der Antragsgegnerin berücksichtigte Schwundquote fehlerhaft sei und eine höhere Ausbildungskapazität bedinge. II. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorwegnahme der Hauptsachse nicht zu halbieren war. III. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).