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Beschluss

3 R 108/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0520.3R108.21.00
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Leitsätze
1. Nach dem Inkrafttreten des § 28b IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) besteht für einen Antrag auf Außervollzugsetzung der Norm einer landesrechtlichen Rechtsverordnung, mit der der Schülern der Zutritt zum Schulgelände nur gestattet ist, wenn sie sich an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und diese ein negatives Testergebnis aufweist, kein Rechtsschutzinteresse, wenn sich ein Antragsteller dagegen wendet, aufgrund der Ablehnung der Testung von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausgeschlossen zu sein. (so bereits Beschluss des Senats vom 30. April 2021 - 3 R 100/21 -). (Rn.6) 2. Ein Rechtsschutzinteresse besteht jedoch hinsichtlich der sich nach § 11 Abs. 9 der 12. SARS-CoV-2-EindV (juris: CoronaV11V ST) ergebenden Testverpflichtung im Rahmen der Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern. (Rn.8) 3. Denn der Verordnungsgeber hat eine weitergehende Schutzmaßnahme auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes getroffen (vgl. § 28b Abs. 3 Satz 5 IfSG), indem er den Zutritt zum Schulgelände für Schüler und Schulpersonal generell und damit nicht nur für den Präsenzunterricht von der Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 abhängig gemacht hat.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Inkrafttreten des § 28b IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) besteht für einen Antrag auf Außervollzugsetzung der Norm einer landesrechtlichen Rechtsverordnung, mit der der Schülern der Zutritt zum Schulgelände nur gestattet ist, wenn sie sich an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und diese ein negatives Testergebnis aufweist, kein Rechtsschutzinteresse, wenn sich ein Antragsteller dagegen wendet, aufgrund der Ablehnung der Testung von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausgeschlossen zu sein. (so bereits Beschluss des Senats vom 30. April 2021 - 3 R 100/21 -). (Rn.6) 2. Ein Rechtsschutzinteresse besteht jedoch hinsichtlich der sich nach § 11 Abs. 9 der 12. SARS-CoV-2-EindV (juris: CoronaV11V ST) ergebenden Testverpflichtung im Rahmen der Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern. (Rn.8) 3. Denn der Verordnungsgeber hat eine weitergehende Schutzmaßnahme auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes getroffen (vgl. § 28b Abs. 3 Satz 5 IfSG), indem er den Zutritt zum Schulgelände für Schüler und Schulpersonal generell und damit nicht nur für den Präsenzunterricht von der Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 abhängig gemacht hat.(Rn.8) I. Der Antrag der Antragstellerin, § 11 Abs. 9 der 12. SARS-CoV-2-EindV vom 7. Mai 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. § 11 Abs. 9 der Zwölften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. Mai 2021 (GVBl. S. 236) - im Folgenden: 12. SARS-CoV-2-EindV - regelt: „Der Zutritt zum Schulgelände ist Schülern und Personen, die in den Schul- oder Unterrichtsbetrieb eingebunden sind (Schulpersonal), nur gestattet, wenn sie sich an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und diese ein negatives Testergebnis aufweist. Die Testung mittels Selbsttest kann durch eine Bescheinigung mit negativem Testergebnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ersetzt werden, wenn sie zum in der Schule angesetzten Testtermin nicht älter als 24 Stunden war. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Für die Schulleitung gilt § 1 Abs. 3 Satz 3 nur, soweit nicht von der getesteten oder personensorgeberechtigten Person eine PCR-Testung veranlasst wird. Satz 1 gilt nur für Schulen, die über eine hinreichende Anzahl an Selbsttests verfügen. Die Ergebnisse der nach Satz 1 durchgeführten Selbsttests oder nach Satz 2 vorgelegten Bescheinigungen werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Dokumentation ist nach drei Wochen zu löschen oder zu vernichten. Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Zutrittsregelung, insbesondere Ausnahmen für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen, sowie zur Ausgestaltung der Testpflicht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Erlass zu regeln.“ 1. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Antragstellerin erreichen will, dass sie auch dann das Schulgelände betreten und am Schulunterricht teilnehmen kann, wenn sie sich keiner Testung nach § 11 Abs. 9 der 12. SARS-CoV-2-EindV unterzieht. Dieses Ziel kann sie mit ihrem Antrag nicht erreichen, weil inzwischen bundesrechtlich vorgeschrieben ist, dass eine Teilnahme am Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen für Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen ist, die sich nicht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Gemäß § 28b Abs. 3 Satz 1 2. Hs. IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) ist die Teilnahme am Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen nur zulässig für Schülerinnen und Schüler, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Für eine abweichende landesrechtliche Regelung besteht kein Raum, weil der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) eine abschließende Regelung getroffen hat (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Würde § 11 Abs. 9 der 12. SARS-CoV-2-EindV - wie von der Antragstellerin beantragt - vorläufig außer Vollzug gesetzt, bliebe es aufgrund der bundesrechtlichen Regelung des § 28b Abs. 3 Satz 1 2. Hs. IfSG dabei, dass die Antragstellerin, wenn sie sich nicht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lässt, nicht am Präsenzunterricht teilnehmen könnte. Einen Spielraum für eine hiervon abweichende Entscheidung durch Verwaltungsakt gibt es angesichts der eindeutigen bundesgesetzlichen Regelung nicht (so bereits Beschluss des Senats vom 30. April 2021 - 3 R 100/21 - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Da die Regelung des § 28b Abs. 3 Satz 1 2. Hs. IfSG für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 gilt (vgl. § 28b Abs. 10 IfSG), ist der begehrte (vorbeugende) Rechtsschutz gegen die bereits mit Ablauf des 24. Mai 2021 außer Kraft tretende Regelung des § 11 Abs. 9 der 12. SARS-CoV-2-EindV (vgl. § 20 Abs. 2 der 12. SARS-CoV-2-EindV) auch nicht geboten. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist auf die Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz zugeschnitten, weil effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 VwGO) grundsätzlich ausreichend durch nachträglichen - ggf. auch einstweiligen - Rechtsschutz gewährt werden kann und ein nachträglicher Rechtsschutz dem verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Gewaltenteilung besser Rechnung trägt, weil vorbeugender Rechtsschutz den im gesetzlichen Rahmen bestehenden Handlungsspielraum der Exekutive in der Regel stärker beschneidet. Insbesondere ein vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür muss ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Daran fehlt es, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann zudem insbesondere dann nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 S 3952/20 - juris Rn. 18 m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Maßstäben ausnahmsweise die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes in Betracht kommt, sind nicht erfüllt. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, gegen eine zu einem späteren Zeitpunkt erlassene Nachfolgeregelung vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. 2. Der Antrag ist zulässig, soweit die die 1. Klasse einer Grundschule besuchende Antragstellerin erreichen will, dass sie auch dann das Schulgelände betreten und an der Notbetreuung teilnehmen kann, wenn sie sich keiner Testung nach § 11 Abs. 9 der 12. SARS-CoV-2-EindV unterzieht. Hinsichtlich der im Regelfall auf dem Schulgelände stattfindenden Notbetreuung (bei Schließung der Schulen bzw. Wechselunterricht [Klassenstufen 1-6]), die die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach von ihnen festgelegten Kriterien einrichten können (vgl. § 28b Abs. 3 Satz 5 IfSG) und im Bundesland Sachsen-Anhalt vorgehalten wird, hat der Verordnungsgeber des Landes Sachsen-Anhalt mit § 11 Abs. 9 der 12. SARS-CoV-2-EindV weitergehende Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes getroffen (vgl. § 28b Abs. 5 IfSG), indem er den Zutritt zum Schulgelände für Schüler und Schulpersonal generell und damit nicht nur für den Präsenzunterricht von der Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht an zwei Tagen in der Woche abhängig macht. 3. Der insoweit zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Eine vorläufige Außervollzugsetzung der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung des § 11 Abs. 9 der 12. SARS-CoV-2-EindV scheidet aus. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist nicht dringend geboten. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die angegriffenen Regelungen jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. a. Die angegriffene Verordnungsregelung entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 11 Abs. 9 der Elften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021 (GVBl. S. 104) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Elften Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. April 2021 (GVBl. S. 154) - im Folgenden: 11. SARS-CoV-2-EindV -, hinsichtlich derer der Senat bereits mit Beschlüssen vom 21. April 2021 (Az. 3 R 97/21 - juris) und 22. April 2021 (Az. 3 R 98/21 [nicht veröffentlichte Parallelentscheidung]) zur bestehenden Testpflicht an Schulen (unter dem Gesichtspunkt Ausschluss vom Präsenzunterricht) entschieden hat. Auf die dortigen umfangreichen Ausführungen des Senats, mit denen sich die Antragsschrift nicht konkret auseinandersetzt, wird Bezug genommen. Soweit § 11 Abs. 9 der 12. SARS-CoV-2-EindV gegenüber der Vorgängerregelung um einen weiteren Satz ergänzt wurde (nunmehriger Satz 3), führt dies zu keiner anderen Betrachtung. § 11 Abs. 9 Satz 3 der 12. SARS-CoV-2-EindV regelt, dass § 1 Abs. 4 unberührt bleibt, und verweist damit allein auf die dort neu gefassten bzw. ergänzten - auch für den Zutritt zum Schulgelände Geltung beanspruchenden - Ausnahmen von der Testpflicht (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres [Nr. 1], vollständiger Impfschutz [Nr. 2], Genesene [Nr. 3], Glaubhaftmachung medizinischer Gründe [Nr. 4]). Hierdurch wird der Rechtskreis der Normbetroffenen nicht weiter beschränkt, sondern tatsächlich erweitert. b. Das Antragsvorbringen gebietet keine abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage. (1) Der Senat geht weiterhin davon aus, dass sich die angegriffene Vorschrift im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG hält (vgl. Beschluss vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 35 ff.). (2) Auch hat der Senat weiterhin keine durchgreifenden Zweifel an der Eignung der eingesetzten Selbsttests (vgl. Beschluss vom 21. April, a.a.O. Rn. 49 ff.). Dies gilt auch soweit die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung des Anspruchs auf weitere Quellen (u.a. Dagmar Lührmann, Anlassloses Testen auf SARS-Cov-2, KVH-Journal 9/2020, S. 28 ff; Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie, der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin, dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, Teststrategien zur COVID Diagnostik vom 28. Februar 2021; Johannes Hübner, Kinder und Jugendliche mit Covid-19) sowie amtsgerichtliche Entscheidungen (AG Weimar, Beschluss vom 8. April 2021 - 9 F 148/21 -; AG Weilheim i. OB, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 F 192/21 -) und darin in Bezug genommene gutachterliche Stellungnahmen verweist. Die Antragstellerin berücksichtigt nicht, dass gerade bei einem diffusen Infektionsgeschehen und den dementsprechend erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf die weiteren Entwicklungen und die Frage, mit welchen Maßnahmen einer weiteren Verbreitung des neuartigen Coronavirus bestmöglich entgegengetreten werden kann, dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zuzugestehen ist. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil einheitliche gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesbezüglich nach wie vor nicht zur Verfügung stehen, vielmehr auch in den entsprechenden Fachkreisen ganz unterschiedliche Sichtweisen dazu vertreten werden, welche Strategie in der laufenden Pandemie ergriffen werden sollte, bis in ausreichender Menge ein wirksamer Impfstoff für weite Teile der Bevölkerung zur Verfügung steht. Für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung ist ein sehr schwerer Verlauf einer COVID-19-Infektion bis hin zum Eintritt des Todes nicht auszuschließen, also gerade nicht auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Zudem hat eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht nur für die intensivbehandlungsbedürftigen COVID-19-Patienten weitreichende Folgen, sondern für alle Menschen, die aufgrund jedweder Erkrankungen dringend eine stationäre Behandlung benötigen. Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, juris und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 -; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Infektionszahlen beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 85; ähnlich ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 89; zum Ganzen: so bereits Beschluss des Senats vom 21. April 2021, a.a.O., Rn. 53). Nach der derzeitigen Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass die angegriffenen Testungen sinnvoll sind, wenn diese entsprechend der Inzidenzlage regelmäßig und niedrigschwellig durchgeführt werden, um die Chance zu erhöhen, asymptomatisch erkrankte Personen zu identifizieren, Nachverfolgungen sicher zu stellen, Hotspots entgegenzuwirken und die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Die Testungen tragen dazu bei, den Präsenzbetrieb an Schulen aufrechtzuerhalten. (3) Die auf den 26. April 2021 datierende „Gefährdungsanalyse Durchführung von Covid-19 Schnelltests durch Laien“ von Prof. Dr. … führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Voranzustellen ist, dass sich die vorgelegte Gefährdungsanalyse im Wesentlichen mit dem Antigen-Schnelltest der Firma Roche auseinandersetzt, ohne dass die Antragstellerin geltend macht, dass dieser als Selbsttest in Schulen im Land Sachsen-Anhalt überhaupt zur Anwendung gelangt. Angesichts der Vielzahl der zugelassenen Selbsttests liegt schon nicht auf der Hand, dass dieser tatsächlich verwendet wird. Der Umstand, dass die im Rahmen der Gefährdungsanalyse untersuchten - nicht näher bezeichneten - Tests gesundheitsgefährdende Chemikalien, mithin Gefahrstoffe beinhalten, steht ihrer Verwendung nicht von vornherein entgegen.Testungen im organisatorischen Verantwortungsbereich von Schulen fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Deutsche Gesetzliche Gesundheitsversicherung führt im Zusammenhang mit Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) unter dem Stichwort „Dürfen Schülerinnen und Schüler die Selbsttests in der Schule unter Aufsicht eigenständig durchführen, obwohl die Hersteller eine Gefahrstoffeinstufung vorgenommen haben?“ aus (vgl. https://www.dguv.de/corona-bildung/schulen/faq/index.jsp, aufgerufen am 18. Mai 2021) : „Ja, wenn die Durchführung nach den Angaben der Gebrauchsanweisung stattfindet und eine Aufsicht gewährleistet ist. Auf Grundlage der GefStoffV ist grundsätzlich vor der Tätigkeit mit Gefahrstoffen auch in der Schule eine Gefährdungsbeurteilung durch die verantwortliche Schulleitung durchzuführen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Kennzeichnung nach dem GHS-System (Globally Harmonized System) mit den Gefahrenpiktogrammen stellt hierfür im Rahmen der Informationsbeschaffung eine wesentliche Informationsquelle dar, ebenso wie das Sicherheitsdatenblatt und die Gebrauchsanweisung des Herstellers. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss für den jeweiligen konkreten Anwendungsfall Art, Ausmaß und Dauer der zu erwartenden Exposition ermittelt und beurteilt werden. Auf Basis dieser Gefährdungsbeurteilung müssen dann die erforderlichen konkreten Schutzmaßnahmen abgeleitet werden. Für die Beurteilung des Risikos für die Schülerinnen und Schüler bei der Nutzung von Selbsttests sind zwei Gesichtspunkte zu beachten: Die gefährliche Eigenschaft des Gefahrstoffes (Einstufung) auf der einen Seite und die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens aufgrund der verwendeten Mengen und der Verwendungsbedingungen auf der anderen Seite. Auf die Pufferlösung im Schnelltest bezogen bedeutet dies, dass dieser zwar eine Gefahr innewohnt, dass aber auf Grund der geringen Menge die Schulleitung bei ihrer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen kann, dass nur eine geringe Gefährdung besteht (weiterführende Hinweise siehe auch § 6 Abs. 13 GefStoffV und Abschnitt 6.2 TRGS 400). In diesem Fall sieht die TRGS 400 eine Reihe von Erleichterungen vor, z.B. muss keine Betriebsanweisung erstellt werden und es ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich. Beispielweise kann die Gefahr verglichen werden mit der Gefährdung bei der Anwendung von Handspülmitteln oder Sekundenkleber. Diese enthalten auch gefährliche Stoffe, aber auf Grund der geringen Mengen besteht bei bestimmungsgemäßer Anwendung nur ein geringes Risiko eines Körperschadens. Eine hautsensibilisierende Wirkung eines Inhaltsstoffes der Pufferlösung kann nicht wirksam werden, nur wenn das Röhrchen kurze Zeit geöffnet wird. Selbst wenn man dabei einen Tropfen auf die Haut bekommt, wird dies nicht zu einer Sensibilisierung führen, wenn man sofort die Hände wäscht. Eine Gefahr kann bei falscher Anwendung bestehen. Für die Fälle, in denen die Flüssigkeit versehentlich mit Haut oder Augen in Kontakt kommt, sollen die betroffenen Stellen mit Wasser abgespült werden. Bei Augenkontakt sollte sicherheitshalber ein Augenarzt aufgesucht werden. Durch eine angemessene Unterweisung und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler sollen solche Fälle soweit wie möglich vermieden werden.“ Soweit in der Gefährdungsanalyse zudem die Schlussfolgerungen gezogen werden, dass die massenhaften Testungen nur die falsch positiven PCR Tests erhöhen und damit das Infektionsgeschehen schlechter verfolgt werden könne bzw. massenhafte Antigentests durch Laien nicht sinnvoll seien und eingestellt werden sollten, dürfte es dem erstellenden Sachverständigen als „Ehem. Professor …“ an der insoweit erforderlichen Sachkunde fehlen. Dessen ungeachtet wird auf die obigen Ausführungen zur Eignung von Selbsttests unter (2) verwiesen. (4) Die im Übrigen vorgebrachten Einwendungen zur Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahme, zu Grundrechtseingriffen (Ausnahme: Gewissensfreiheit) und deren fehlende Rechtfertigung, zur Verletzung internationalen Rechts sowie zu Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung waren bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 21. April 2021 (vgl. a.a.O.). Mit den tragenden Erwägungen des Beschlusses setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die gegenteilige Auffassung, mit der sich der Senat bereits umfangreich befasst hat, zu wiederholen. Das Vorbringen gibt damit keinen Anlass zur erneuten Prüfung. (5) Soweit sich die Antragstellerin auf ihre Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG beruft, dürfte es bereits an einem Eingriff fehlen. An einem solchen fehlt es, wenn dem Grundrechtsträger eine zumutbare Handlungsalternative zur Verfügung steht, wobei die Zumutbarkeit am Gewicht der entgegenstehenden Rechtsgüter - hier dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) - zu messen ist. Der mit der Verweigerung der Testung verbundene Ausschluss von der Notbetreuung kann durch ihre Sorgeberechtigten unter Freistellung von ihrer Arbeitsverpflichtung bzw. bei deren Ausfall durch zu verpflichtende Dritte aufgefangen werden. Dass dies ggf. mit einem Verdienstausfall oder zusätzlichem finanziellen Aufwand für die Sorgeberechtigten verbunden ist, steht dem nicht von vornherein entgegen, sondern ist eine Frage der etwaigen Kompensation, die hier keiner Erörterung bedarf. (6) Im Übrigen wird mit dem allein am unzulässigen Ausschluss vom Präsenzunterricht ausgerichteten Antragsvorbringen nicht aufgezeigt, dass der mit der Schutzmaßnahme verbundene Ausschluss von Notbetreuung unverhältnismäßig ist. Auf die Ausführungen der Antragstellerin zu etwaigen Auswirkungen des Ausschlusses vom Präsenzunterricht kommt es vorliegend schon nicht an. Dessen ungeachtet bestehen angesichts der an Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu messenden Schutzpflicht des Staates und bestehender (zumutbarer) Handlungsalternativen für die Antragstellerin auch keine offenkundigen Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahme. 3. Schließlich wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Normenkontrollantrags als offen anzusehen wären. Die mit dem weiteren Vollzug der von der Antragstellerin angegriffene Norm verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen sind nicht von solchem Gewicht, dass sie das gegenläufige Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind, zu überwiegen vermögen und es deshalb angemessen wäre, den Vollzug der streitgegenständlichen Regelung auszusetzen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 €. Dieser ist auch nicht wegen Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung zu halbieren. Der Antrag zielt jedenfalls faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. IV. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).