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Beschluss

3 R 186/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:1005.3R186.21.00
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Leitsätze
Nach summarischer Prüfung stellen sich die Anordnung einer Maskenpflicht im Schulgebäude außerhalb der Unterrichtsräume sowie die Pflicht zum Nachweis eines negativen Corona(schnell)tests, den die Schule als Selbsttest anzubieten hat, an zwei Tagen in der Woche auch bei dem derzeitigen Infektionsgeschehen und dem zu verzeichnenden Impffortschritt als verhältnismäßige Maßnahmen mit geringer Eingriffsintensität zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2-EindV (juris: CoronaV14V ST) dar.(Rn.54) (Rn.31)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach summarischer Prüfung stellen sich die Anordnung einer Maskenpflicht im Schulgebäude außerhalb der Unterrichtsräume sowie die Pflicht zum Nachweis eines negativen Corona(schnell)tests, den die Schule als Selbsttest anzubieten hat, an zwei Tagen in der Woche auch bei dem derzeitigen Infektionsgeschehen und dem zu verzeichnenden Impffortschritt als verhältnismäßige Maßnahmen mit geringer Eingriffsintensität zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2-EindV (juris: CoronaV14V ST) dar.(Rn.54) (Rn.31) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag hat keinen Erfolg. a) Der Senat legt den Antrag im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller dahingehend aus, dass sie die vorläufige Außervollzugsetzung des § 14 Abs. 6 und 8 der Vierzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 2021 (GVBl. LSA S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2021 (GVBl. LSA S. 484), im Folgenden 14. SARS-CoV-2-EindV, begehren. Diese Regelungen haben folgenden Wortlaut: „§ 14 Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1, 2, 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes (1) bis (5) […] (6) Außer in Bereichen, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind, in Büros zur Einzelnutzung und in Unterrichtsräumen ist innerhalb des Schulgebäudes von allen Personen in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen. § 1 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 bleibt unberührt. (7) […] (8) Der Zutritt zum Schulgelände ist Schülern zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 36 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108), abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 1, und Personen, die in den Schul- oder Unterrichtsbetrieb eingebunden sind (Schulpersonal), nur gestattet, wenn sie sich 1. am ersten Unterrichtstag nach den Ferien, 2. in der zweiten und dritten Schulwoche nach den Ferien an drei Tagen in der Woche und 3. ab der vierten Schulwoche nach den Ferien an zwei Tagen in der Woche vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und diese ein negatives Testergebnis aufweist. Die Testung mittels Selbsttest kann durch eine Bescheinigung mit negativem Testergebnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ersetzt werden, wenn sie zum in der Schule angesetzten Testtermin nicht älter als 24 Stunden war. § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 bleibt unberührt. Für die Schulleitung gilt § 2 Abs. 1 Satz 4 nur, soweit nicht von der getesteten oder personensorgeberechtigten Person eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) veranlasst wird. Satz 1 gilt nur für Schulen, die über eine hinreichende Anzahl an Selbsttests verfügen. Die Ergebnisse der nach Satz 1 durchgeführten Selbsttests oder nach Satz 2 vorgelegten Bescheinigungen werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Dokumentation ist nach drei Wochen zu löschen oder zu vernichten. Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Zutrittsregelung, insbesondere Ausnahmen für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen, sowie zur Ausgestaltung der Testpflicht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Erlass zu regeln.“ Gegen die nach dem Wortlaut des Antrags ebenfalls erfasste Regelung in § 14 Abs. 9 der 14. SARS-CoV-2-EindV, wonach Betriebspraktika für Schüler stattfinden können, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV sichergestellt ist, bringen die Antragsteller keine Einwände vor. Es geht ihnen bei Zugrundelegung der Antragsbegründung ersichtlich ausschließlich um eine vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Schulen und der Versagung des Zutritts zum Schulgelände bei fehlendem Nachweis eines aktuellen negativen Corona(schnell)tests. Soweit sich der Antrag seinem Wortlaut nach außerdem gegen § 1 Abs. 1 und 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV richtet, haben diese Regelungen für das nach der Antragsbegründung allein auf die vorläufige Aussetzung der Maskenpflicht in Schulen und der Versagung des Zutritts zum Schulgelände bei fehlendem Nachweis eines aktuellen negativen Corona(schnell)tests gerichtete Rechtsschutzbegehren keine eigenständige Bedeutung. Die Regelungen lauten: „§ 1 Allgemeine Hygieneregeln, Anwesenheitsnachweis (1) In allen Einrichtungen, Betrieben sowie bei Angeboten und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Es gelten strenge Auflagen zur Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den Schutz der Anwesenden vor Infektionen sicherzustellen durch (allgemeine Hygieneregeln): 1. Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar; beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen, 2. ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen, 3. Vermeidung von Ansammlungen von mehr als elf Personen, insbesondere Warteschlangen, 4. Information über gut sichtbare Aushänge und, soweit möglich, regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen. Die Abstandsregelung nach Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für private Zusammenkünfte. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Abstandsregelung und Personenbegrenzung nach Satz 2 Nm. 1 und 3 sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen. Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennvorrichtungen darf der Abstand nach Satz 2 Nr. 1 unterschritten werden. In Ladengeschäften nach § 10 Abs. 1 und Einkaufszentren nach § 10 Abs. 3 haben Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen zu erfolgen, die sicherstellen, dass sich nur höchstens ein Kunde je 10 Quadratmeter der Verkaufsfläche in den Räumlichkeiten aufhält. Der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person), hat ein Konzept, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt, zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen. (2) Eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (insbesondere selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material). Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne dieser Verordnung ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske). Soweit eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, darf auch ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Soweit eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für folgende Personen: 1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren, 3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen. Zur Überwachung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung eingesetzte Personen sind über die Ausnahmen in geeigneter Weise zu unterrichten. (3) und (4) […]“ Gegen die allgemeinen Hygieneregeln in § 1 Abs. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV wenden die Antragsteller sich ausweislich ihrer Antragsbegründung nicht. Es geht ihnen ersichtlich allein um die Maskenpflicht und die Regelung über die Durchführung von Tests auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen. Die insoweit maßgeblichen Regelungen finden sich ausschließlich in § 14 Abs. 6 und 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV. Soweit § 1 Abs. 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung enthält, knüpft die Norm erkennbar daran an, dass nach einer anderen Regelung der 14. SARS-CoV-2-EindV das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist. In § 1 Abs. 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV sind nur Einzelheiten zur Beschaffenheit der Mund-Nasen-Bedeckung und Ausnahmen von der sog. Maskenpflicht geregelt. Eine Eingriffswirkung in grundrechtlich geschützte Freiheiten der Antragsteller ist damit allein nicht verbunden. Die in Bezug auf die Maskenpflicht in Schulen geltend gemachte Beschwer der Antragsteller ergibt sich vielmehr ausschließlich aus § 14 Abs. 6 der 14. SARS-CoV-2-EindV. b) Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. aa) Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. Erweist sich, dass Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz der dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen dann nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung des von den Antragstellern angegriffenen § 14 Abs. 6 und 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV aus. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist nicht dringend geboten. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die angegriffenen Regelungen jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. (1) § 14 Abs. 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV entspricht im Wesentlichen den Vorgängerregelungen in § 11 Abs. 9 der Dreizehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 21. Mai 2021 (GVBl. LSA S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2021 (GVBl. LSA S. 293), in § 11 Abs. 9 der Elften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021 (GVBl. LSA S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2021 (GVBl. LSA S. 154), und in § 11 Abs. 9 der Zwölften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. Mai 2021 (GVBl. S. 236). Der Senat hat diesbezüglich jeweils im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Regelungen über das Testen in Schulen keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, insbesondere die hiermit verbundenen Grundrechtseingriffe sich nach summarischer Prüfung als verhältnismäßig erweisen (siehe hierzu im Einzelnen Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n. v., vom 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 - juris Rn. 9 ff. und vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 - juris Rn. 34 ff.; siehe auch Beschluss vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 43 ff.). An den dortigen Erwägungen hält der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Bezug auf § 14 Abs. 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Einwände der Antragsteller fest. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die streitige Verordnung - wie in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgesehen - mit einer allgemeinen Begründung versehen (abrufbar unter https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/2021-09-14_Begruendung_Fuenfte_AEVO_der_14._SARS-CoV-2-EindV.pdf, aufgerufen am 4. Oktober 2021). Anders als die Antragsteller meinen, musste der Verordnungsgeber den angegriffenen Regelungen der 14. SARS-CoV-2-EindV auch nicht die 7-Tage-Hospitalisierungsrate anstelle der 7-Tage-Inzidenz zugrunde legen. Die sog. 7-Tage-Hospitalisierungsrate ist erst seit dem Inkrafttreten des § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG in der Fassung des Art. 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl. I S. 4147) am 15. September 2021 (vgl. Art. 17 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes) ein wesentlicher Maßstab für (weitergehende) Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Bis zum Ablauf des 14. September 2021 sollten die Schutzmaßnahmen gemäß § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG in der bis dahin gültigen Fassung des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen war nach § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG a. F. insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (sog. 7-Tage-Inzidenz). Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der von den Antragstellern angegriffenen Regelungen der 14. SARS-CoV-2-EindV am 14. September 2021 (vgl. § 22 Abs. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV) galten die Regelungen in § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG a. F. Dementsprechend durfte der Verordnungsgeber den streitgegenständlichen Regelungen der 14. SARS-CoV-2-EindV nach summarischer Prüfung noch maßgeblich die 7-Tage-Inzidenz und damit die Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 Satz 4 bis 12 IfSG a. F. zugrunde legen. Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der 14. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 13. September 2021 lag die 7-Tage-Inzidenz im Hoheitsbereich des Antragsgegners bei 27,3 (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2021/2021-09-13-de.pdf?__blob=publication File; aufgerufen am 4. Oktober 2021). Bei dieser Inzidenz war der Verordnungsgeber nach wie vor berechtigt, den Zutritt zum Schulgelände nur denjenigen Schülern zu gestatten, die sich - hier ab der vierten Schulwoche nach den Ferien - an zwei Tagen in der Woche vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und ein negatives Testergebnis aufweisen können. Hierbei handelt es sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG (vgl. Beschlüsse des Senates vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 35 ff., und vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 46). Die in § 28a Abs. 1 IfSG im Einzelnen aufgezählten notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag getroffen werden. Mit Beschluss vom 25. März 2020 hat der Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C). Zuletzt hat der Bundestag mit Beschluss vom 25. August 2021 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/238, S. 31076C). Dem vermögen die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, der Bundestag habe „ersichtlich unabhängig von einer konkret bestehenden Gefährdungslage“ die Voraussetzungen dafür schaffen wollen, Maßnahmen wie die Maskenpflicht und die Testpflicht fortführen zu können, und damit „den Boden dieser Rechtsordnung ganz offensichtlich verlassen“. Nach § 5 Abs. 1 Satz 6 IfSG liegt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil 1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder 2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. Nach dem im Zeitpunkt des Bundestagsbeschlusses aktuellsten Wöchentlichen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 19. August 2021 (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-08-19.pdf? __blob=publicationFile; aufgerufen am 4. Oktober 2021) hat sich der von Ende April 2021 bis Ende Juni 2021 zu beobachtende Rückgang der 7-Tage-Inzidenz nicht weiter fortgesetzt. Die Fallzahlen nähmen bereits seit Anfang Juli 2021 wieder zu und stiegen damit wesentlich früher und schneller als im vergangenen Jahr, als vergleichbare Inzidenzen erst im Oktober erreicht worden seien. Es zeige sich nun deutlich der Beginn der vierten Welle, die insbesondere durch Infektionen innerhalb der jungen erwachsenen Bevölkerung an Fahrt aufnehme. Die Zahl der hospitalisierten Fälle steige ebenfalls wieder an, darunter auch der Anteil der hospitalisierten und intensivpflichtigen Patienten mit COVID-19-Diagnose an allen Fällen mit schweren Atemwegsinfektionen. Die Gesundheitsämter könnten nicht mehr alle Infektionsketten nachvollziehen. In Deutschland, wie auch im europäischen Ausland, würden die meisten Infektionen durch besorgniserregende Varianten (VOC) verursacht. Die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland werde insgesamt weiterhin als hoch eingeschätzt (vgl. S. 3 des Lageberichts vom 19. August 2021). Ausgehend von dieser Einschätzung des vom Gesetzgeber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG vorrangig zur Erstellung von Richtlinien, Empfehlungen, Merkblättern und sonstigen Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten berufenen RKI unterliegt es nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln, dass der Bundestag das Fortbestehen einen epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Dies gilt nicht zuletzt angesichts der im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen am 13. September 2021 aktuellsten Einschätzung des RKI im Wöchentlichen Lagebericht vom 9. September 2021 (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_ 2021-09-09.pdf?__blob=publicationFile; aufgerufen am 4. Oktober 2021). Dort wird die frühere Einschätzung des RKI nicht nur bestätigt. Es wird vielmehr auch ausgeführt, dass die Zahl der hospitalisierten Patientinnen und Patienten mit schweren Atemwegsinfektionen in den Altersgruppen der 35- bis 59-Jährigen mittlerweile über dem Niveau der Vorjahre um diese Jahreszeit liege. Mit Datenstand vom 8. September 2021 würden knapp 1.400 Personen mit einer COVID-19-Diagnose auf einer Intensivstation behandelt, was einem Anstieg von 22 % gegenüber der Vorwoche entspreche (vgl. S. 3 des Wochenberichts vom 9. September 2021). Die in § 14 Abs. 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV vorgesehene Maßnahme hält sich nach summarischer Prüfung auch im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben in § 28a IfSG a. F. und ist verhältnismäßig. Nach § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG a. F. kommen unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Darum geht es bei der hier in Rede stehenden Maßnahme nach § 14 Abs. 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV. Die Gestattung des Zutritts von Schülerinnen und Schülern zum Schulgelände und damit die Teilnahme am Präsenzunterricht von einem negativen Corona(schnell)test abhängig zu machen, zielt darauf ab, die (weitere) Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. Das Entstehen neuer Infektionsketten bei Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts soll möglichst dadurch unterbunden, jedenfalls aber reduziert werden, dass nur diejenigen das Schulgelände betreten dürfen, bei denen ein durchgeführter Schnelltest ein negatives Ergebnis erbringt. Mit Tests von Schülern sollen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig festgestellt werden, um unverzüglich Schutzmaßnahmen ergreifen zu können, damit eine Ansteckung anderer in der Schule anwesender Personen durch den Betroffenen verhindert wird (vgl. Beschlüsse des Senates vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 40, und vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 48). Es ist plausibel, dass mit dieser Zielrichtung auch bei einer 7-Tage-Inzidenz, die den Schwellenwert von 35 unterschreitet, zumindest ein Beitrag zur Kontrolle eines abgeschwächten Infektionsgeschehens geleistet werden kann. Die mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe sind niedrigschwellig und insbesondere im Vergleich zu den Gefahren, die für die körperliche Unversehrtheit und das Leben einer Vielzahl anderer Menschen im Fall einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus entstehen, als deutlich geringfügiger anzusehen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine ausführlichen Erläuterungen in den Beschlüssen vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 58 ff., und vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 59 ff. (siehe im Übrigen auch LVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2021 - LVG 21/21 - juris Rn. 61 ff.). Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht unter Berücksichtigung der gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erhobenen Einwände der Antragsteller veranlasst. Die Eignung der Maßnahme, einen Beitrag zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu leisten, wird durch den Vortrag der Antragsteller, die Durchführung von Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Kindern sei epidemiologisch nicht sinnvoll, da bei flächendeckenden Tests in Schulen eine außerordentlich geringe Quote von 0,05 % asymptomatisch Infizierter herausgefiltert werde, und Schulen seien keine Treiber der Pandemie, nicht durchgreifend infrage gestellt. So eindeutig, wie die Antragsteller unter alleiniger Bezugnahme auf die von ihnen herangezogenen Publikationen und Internetquellen meinen, stellt sich die Erkenntnislage nicht dar. Nach den Feststellungen des RKI liegt die 7-Tage-Inzidenz in den Altersgruppen der Jugendlichen (5-19 Jahre) bei über 170 pro 100.000 Einwohner. Dies spiegele sich auch in hohen Positivanteilen der Tests bei den 5- bis 34-Jährigen wider. Die vierte Welle betreffe alle Altersgruppen, habe zunächst aber insbesondere durch Infektionen innerhalb der jungen erwachsenen Bevölkerung an Fahrt aufgenommen und breite sich zunehmend auch in höhere Altersgruppen aus (vgl. S. 3 des Wochenberichts vom 9. September 2021, a.a.O.). Auch wenn Kinder und Jugendliche selbst in aller Regel nicht schwer erkranken, können sie gleichwohl Überträger des Virus auf andere, z. B. ihre Familienangehörigen oder Lehrkräfte, sein. Gerade daraus folgt die Eignung der von den Antragstellern angegriffenen Maßnahme, einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens leisten zu können (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senates vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 52 ff.). Hinzu tritt, dass gegenwärtig für Kinder unter 12 Jahren keine Impfempfehlung besteht und auch ein Großteil der älteren Kinder und Jugendlichen bisher noch nicht geimpft ist. Zudem werden in Deutschland wie auch im europäischen Ausland fast alle Infektionen durch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht (vgl. S. 3 des Wochenberichts vom 9. September 2021, a.a.O.). Aufgrund der leichten Übertragbarkeit dieser Variante und der noch nicht ausreichenden Impfquoten (vgl. aktuelle Risikobewertung des RKI, Stand: 24. September 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; jsessionid=8DD37AE15AC0B06AEA20D6B7A94B85F1.internet111?nn=13490888, aufgerufen am 4. Oktober 2021) erscheint es vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die vermehrte Testung in Schulen - so die Zielvorstellungen des Verordnungsgebers (vgl. S. 1 f. und 55 der Begründung des Verordnungsgebers, a.a.O.) - zumindest einen Beitrag zur Eindämmung des weiteren Anstiegs der Infektionszahlen leisten kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber gerade bei einem diffusen Infektionsgeschehen und den dementsprechend erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf die weiteren Entwicklungen bei der Festlegung der ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten dürfen, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt ist (vgl. ausführlich hierzu etwa Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 79 f. und 85 f. m.w.N.). Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil einheitliche gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesbezüglich nach wie vor nicht zur Verfügung stehen, vielmehr auch in den entsprechenden Fachkreisen ganz unterschiedliche Sichtweisen dazu vertreten werden, welche Strategie in der laufenden Pandemie ergriffen werden sollte. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 55 m.w.N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021 - 13 B 1489/21.NE - juris Rn. 47). Es ist deshalb auch nicht rechtlich zu erinnern, wenn der Verordnungsgeber seinen Entscheidungen über Schutzmaßnahmen die Erkenntnisse des RKI zugrunde legt. Diese dürfen jedenfalls so lange maßgeblich sein, wie es keine einheitlichen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die zu einer anderen Einschätzung und Risikobewertung als der des RKI zwingen (so bereits Beschluss des Senates vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 56). Die von den Antragstellern unter anderem angeführten Meinungen, wonach das gegenwärtige Infektionsgeschehen nur noch zu einem geringen Grad gefährlich für den Großteil der Bevölkerung und die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems sei, es keine vierte Welle gebe und bereits gegenwärtig eine Herdenimmunität bestehe, spiegeln indes nur einen Ausschnitt der in Fachkreisen vertretenen Sichtweisen wider. Ebenso wenig zwingt die abweichende Praxis in anderen Ländern, die nach den Ausführungen der Antragsteller zwischenzeitlich auf die Ergreifung von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ganz oder zumindest weit überwiegend verzichteten, den Verordnungsgeber angesichts des ihm eingeräumten Beurteilungs- und Prognosespielraums dazu, ebenfalls von sämtlichen Schutzmaßnahmen Abstand zu nehmen. Insoweit ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Verordnungsgeber mit der 14. SARS-CoV-2-EindV in der aktuellen Fassung bereits in vielen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens vormals bestehende Einschränkungen in Anbetracht der gegenwärtig geringen Zahl intensivpflichtiger Patienten und des Impffortschritts aufgehoben hat (vgl. S. 1 f. der Begründung des Verordnungsgebers, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senates bewegt sich der Verordnungsgeber grundsätzlich innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums, wenn er nur schrittweise die vormaligen Beschränkungen der früheren Verordnungen lockert bzw. nach und nach auflöst (vgl. z. B. Beschlüsse des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 27/21 - juris Rn. 49, vom 8. Mai 2020 - 3 R 77/20 - juris Rn. 40 und vom 16. Juni 2020 - 3 R 90/20 - juris Rn. 5). Nicht zuletzt angesichts der Einschätzung des RKI, die der Verordnungsgeber - wie ausgeführt - seinen Erwägungen über das weitere Vorgehen zugrunde legen darf, wonach die Fallzahlen im Spätsommer in allen Altersgruppen wieder rasch angestiegen seien, die Fallzahlen im September trotz leichten Rückgangs deutlich höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres seien und ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst und Winter zu erwarten sei, insbesondere da es noch immer eine große Zahl ungeimpfter Personen und mehr Kontakte in Innenräumen gebe (vgl. aktuelle Risikobewertung des RKI, Stand: 24. September 2021, a.a.O.), hält sich der Verordnungsgeber in dem ihm eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum, wenn er noch nicht sämtliche Schutzmaßnahmen aufhebt, sondern Maßnahmen, die wie die hier in Rede stehenden Testungen in Schulen eine geringe Eingriffsintensität haben, zunächst noch aufrecht erhält und das weitere Infektionsgeschehen beobachtet. Hiervon ausgehend verfängt auch der Hinweis der Antragsteller auf möglicherweise ab Mitte Oktober 2021 auch in Europa zugelassene Medikamente gegen COVID-19 nicht. Zum einen gab es - soweit ersichtlich - zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung noch keine derartigen Medikamentenzulassungen. Zum anderen gilt auch insoweit, dass der Verordnungsgeber sich jedenfalls im Hinblick auf die Entscheidung, ob zumindest niedrigschwellige Grundrechtseingriffe zur Beherrschung bzw. Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufrechterhalten bleiben, nicht darauf verweisen lassen muss, trotz bestehender Unsicherheiten im Hinblick auf die weitere Entwicklung, hier konkret die Wirksamkeit erst noch zuzulassender Medikamente zur Bekämpfung von COVID-19, sämtliche Schutzmaßnahmen auf einmal aufzuheben. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellt sich die Regelung des § 14 Abs. 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV auch nicht in Widerspruch zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV. Danach sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, von der Testpflicht ausgenommen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV ist als Teil der allgemeinen Regelung für die Fälle, in denen die 14. SARS-CoV-2-EindV eine Testung vorschreibt (vgl. § 2 Abs. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV: „soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben ist“) im Zusammenhang mit der speziell den Bereich der Testung in Schulen betreffenden Regelung in § 14 Abs. 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV zu sehen. Daraus ergibt sich kein Widerspruch. Insbesondere wird § 14 Abs. 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV nicht infrage gestellt. § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV hat ausschließlich den Zweck, Kinder und Jugendliche ohne Symptome einer Infektion von der - nach anderen Bestimmungen als § 14 Abs. 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV - vorgeschriebenen Testpflicht auszunehmen, da sie ohnehin - gerade wegen der Anwendung von § 14 Abs. 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV - regelmäßig in der Schule getestet werden (vgl. S. 13 der Begründung des Verordnungsgebers, a.a.O.). Schließlich erweist sich die Maßnahme voraussichtlich als verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Maß, in dem die streitige Maßnahme voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beizutragen geeignet ist, steht zu dem Gewicht der damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen nach summarischer Prüfung in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis. Der Zweck der Regelung besteht darin, das Infektionsrisiko bei der Durchführung von Präsenzunterricht an Schulen möglichst abzusenken, weil zumindest mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit besonders ansteckende Menschen mit hoher Viruslast schnell festgestellt werden können. Die Maßnahme dient damit dem Schutz der besonders hochwertigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit, die angesichts des gegenwärtigen Standes des Infektionsgeschehens mit - wie ausgeführt - (landesweit) ansteigenden Inzidenzen und einer zunehmenden Zahl der hospitalisierten Patientinnen und Patienten mit schweren Atemwegsinfektionen auch in den mittleren Altersgruppen verbunden mit der Gefahr der Verbreitung von Virusmutationen mit einer nochmals höheren Infektiosität in besonderem Maße gefährdet sind. Demgegenüber sind die mit der Maßnahme einhergehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte der Antragsteller als geringer einzustufen. Dabei kann offenbleiben, ob mit einer Testung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Schüler (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verbunden ist. Ein solcher Eingriff wäre jedenfalls im Vergleich zu den Gefahren, die für die körperliche Unversehrtheit und das Leben einer Vielzahl anderer Menschen im Fall einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus entstehen, als deutlich geringfügiger anzusehen (so bereits Beschluss des Senates vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 59 f.). Die Angemessenheit der Maßnahme wird nicht dadurch infrage gestellt, dass nach dem Vorbringen der Antragsteller der in ihrer Schule verwendete Schnelltest nicht von Personen unter 18 Jahren selbst durchgeführt werden dürfe und sie seit Beginn der Testungen unter Schmerzen im Nasenbereich, Nasenbluten und unter schulvermeidendem Verhalten litten. Einer fehlerhaften, gar selbstverletzenden Anwendung der Selbsttests kann dadurch wirksam vorgebeugt werden, dass die noch nicht volljährigen Schüler die Tests unter Aufsicht durchführen. In diesem Sinne bestimmt der vom Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt erlassene Rahmenplan für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie im Schuljahr 2021/2022, Stand: 26. August 2021, dass das in den Testzeiten anwesende Personal angehalten ist, die Schülerinnen und Schülern bei der Durchführung der Antigen-Selbsttests zu unterstützen (altersangemessene Hinweise und Erläuterungen, wie die Selbsttests funktionieren, was im Falle eines positiven Testergebnisses erfolgt und wie die Selbsttests entsorgt werden) und die Erklärvideos der Hersteller vorzuführen (vgl. S. 19 des Rahmenplans, abrufbar unter https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/08-26rahmenhygieneplan.pdf, aufgerufen am 4. Oktober 2021). Das für sich betrachtet als gering einzuschätzende Risiko einer (leichten) Verletzung im Nasenbereich bei der Selbsttestung wird zudem dadurch erheblich verringert, dass bei den Selbsttests ein Abstrich lediglich im vorderen Nasenbereich erfolgt (vgl. S. 57 der Begründung des Verordnungsgebers, a.a.O.). Ferner dürfen die Selbsttests von minderjährigen Schülerinnen und Schüler nur dann durchgeführt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungs- und/oder Personensorgeberechtigten vorliegt (vgl. S. 18 des Rahmenplans, a.a.O.). Es steht den Schülern bzw. deren Erziehungs- und/oder Personensorgeberechtigten außerdem frei, die Testung mittels Selbsttest durch eine nicht mehr als 24 Stunden ältere Bescheinigung mit negativem Testergebnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV zu ersetzen (vgl. § 14 Abs. 8 Satz 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV). Die von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV erfassten PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) dürfen nur von Anbietern durchgeführt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung, insbesondere nach einer Schulung, garantieren (vgl. S. 12 der Begründung des Verordnungsgebers, a.a.O.). Hierdurch können Schüler bzw. deren Erziehungs- und/oder Personensorgeberechtigte der Realisierung von für sich erkannten Befürchtungen körperlicher Beeinträchtigungen im Falle einer Selbsttestung durch den Schüler ohne Weiteres begegnen. Schließlich wird die Eingriffswirkung der von den Antragstellern angegriffenen Maßnahme dadurch abgemildert, dass von einer Teilnahme an den Testungen neben geimpften und genesenen Schülern befreit ist, wer medizinische Gründe glaubhaft macht, die der Durchführung der Testung entgegenstehen (vgl. § 14 Abs. 8 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV). (2) Die von den Antragstellern außerdem beanstandete Maskenpflicht nach § 14 Abs. 6 der 14. SARS-CoV-2-EindV begegnet nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stellt nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG in der hier maßgeblichen a. F. eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG dar. Es handelt sich ebenfalls um eine Maßnahme von geringer Eingriffsintensität, die in Anbetracht der hauptsächlichen Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 durch Husten, Niesen, Aussprache sowie Atmung und damit über die Raumluft einen Beitrag zur Kontrolle des Infektionsgeschehens leisten kann. Die damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen sind in Anbetracht der Gefahren, die für das Leben und die Gesundheit von Menschen mit einer Ansteckung mit dem hochinfektiösen Coronavirus SARS-CoV-2 einhergehen, als verhältnismäßig anzusehen (ausführlich hierzu Beschluss des Senates vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris Rn. 40 ff. zur Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften sowie Beschluss vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n.v. zur Maskenpflicht in Schulen; siehe hierzu auch VGH BW, Beschluss vom 20. April 2021 - 1 S 1121/21 - juris Rn. 55 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021, a.a.O. Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2021 - OVG 11 S 84/21 - juris 35 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 - juris Rn. 37 ff.). Insbesondere fehlt es auch nicht an der Erforderlichkeit dieser Maßnahme im Hinblick darauf, dass bereits die Anwendung der Testregelung in § 14 Abs. 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV darauf abzielt, infizierte Schülerinnen und Schüler zu erkennen und diese von einer Teilnahme am Unterricht auszuschließen. Antigentests können im Einzelfall negativ ausfallen, obwohl die getestete Person bereits infiziert und ggf. ansteckend ist (vgl. S. 3 des Flyers „Antigentests als ergänzende Maßnahme zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Downloads/Flyer-Antigentests.pdf?__blob=publicationFile; siehe auch die Hinweise des RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV. html; beides aufgerufen am 5. Oktober 2021). Hiervon ausgehend ist gerade das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule eine das regelmäßige Testen der Schüler ergänzende Maßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens. Nicht zuletzt wird die Eingriffsintensität der Maskenpflicht in der Schule dadurch erheblich abgesenkt, dass diese nicht durchgängig und überall besteht. So muss insbesondere in Unterrichtsräumen und im Freien keine Maske getragen werden (vgl. § 14 Abs. 6 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV). Die Notwendigkeit für die Schüler zum Tragen einer Maske besteht damit nur innerhalb des Schulgebäudes während des Aufenthalts außerhalb der Unterrichtsräume, ist also auf die wenigen Zeiten vor und nach dem Unterricht beschränkt, die Schüler nicht auf dem Pausenhof verbringen. Schließlich sind Ausnahmen von der Maskenpflicht nach § 14 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV vorgesehen, insbesondere wenn die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Eine andere Bewertung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch nicht durch das Vorbringen der Antragsteller veranlasst, das Tragen von Masken führe bei Kindern zu einer Gesundheitsgefährdung, zumal handelsübliche Masken zu einem hohen Prozentsatz bedenkliche Schadstoffe enthielten. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die ausführlichen Erläuterungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 16. September 2021 (a.a.O., Rn. 69 ff.) und macht sich diese Ausführungen nach eigener Prüfung zu Eigen. cc) Schließlich wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Normenkontrollantrags als offen anzusehen wären. Die mit dem weiteren Vollzug der von den Antragstellern angegriffenen Norm verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen sind nicht von solchem Gewicht, dass sie das gegenläufige Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche durch eine wieder zunehmende Dynamik des Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet wären, zu überwiegen vermögen und es deshalb angemessen wäre, den Vollzug der streitgegenständlichen Regelung auszusetzen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n. v., vom 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 - juris Rn. 24 und vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 - juris Rn. 66 und vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 65). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. 3. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für die einzelnen Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache mangels anderweitiger Anhaltspunkte jeweils mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 €. Dieser ist auch nicht wegen Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung zu halbieren. Die Anträge zielen jeweils jedenfalls faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da die Rechtwirkungen der angegriffenen Regelungen bis zum Ablauf des 7. Oktober 2021 begrenzt sind (vgl. § 22 Abs. 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV). 4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).