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Beschluss

3 O 242/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0830.3O242.20.00
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Leitsätze
1. Wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV auszulegen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 D 110/13 – und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 - 5 B 3.16 -).(Rn.5) 2. Für die Frage, ob jemand die Gebühren für die Personalausweisausstellung aufbringen kann, dürfte sich aus der Berechnung der diesem gewährten Sozialleistungen nichts herleiten lassen.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 21. Oktober 2020 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV auszulegen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 D 110/13 – und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 - 5 B 3.16 -).(Rn.5) 2. Für die Frage, ob jemand die Gebühren für die Personalausweisausstellung aufbringen kann, dürfte sich aus der Berechnung der diesem gewährten Sozialleistungen nichts herleiten lassen.(Rn.11) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 21. Oktober 2020 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 21. Oktober 2020 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn (vollständig) von der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises zu befreien, hat Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An die Erfolgsaussichten dürfen keine überspannten Anforderungen werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits dann gegeben ist, wenn bei summarischer Überprüfung ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 19 C 21.847 - juris Rn. 6; SächsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 3 D 57/20 - juris Rn. 4; s. a. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 - juris Rn. 16; Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische (Neben-)Verfahren der Prozesskostenhilfe verlagert wird und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 - juris Rn. 14). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 - juris Rn. 10). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen daher nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 12; Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 - juris Rn. 10). Allerdings braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2013, a.a.O. Rn. 18). Gemessen an diesen Maßstäben sind der Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichende Erfolgsaussichten nicht abzusprechen. Nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV kann die nach § 1 Abs. 1 PAuswGebV zu erhebende Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Die Gebühr hat im Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Befreiung 28,80 € betragen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 PAuswGebV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung der Verordnung vom 1. Juli 2015, BGBl. I S. 1101) und beträgt seit dem 1. Januar 2021 37,00 € (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 PAuswGebV in der aktuellen Fassung der Verordnung vom 15. Oktober 2020, BGBl. I S. 2199). Wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV auszulegen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht einheitlich beurteilt. So sieht das Sächsische Oberverwaltungsgericht denjenigen als bedürftig im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV an, der Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) hat (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 D 110/13 - juris Rn. 6). Der unter Betreuung stehende Kläger wohnt in einem Förderwohnheim für Menschen mit seelischen Behinderungen. Er bezieht Leistungen nach dem SGB XII. Ausgehend von der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts würde der Kläger dementsprechend zweifellos bedürftig im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV sein, wenngleich die Ermäßigung der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises oder deren Befreiung im - dennoch auszuübenden - Ermessen der Behörde steht. Demgegenüber begründet nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg allein der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII (noch) keine Bedürftigkeit im Sinne der vorbezeichneten Norm. Vielmehr müsse der Personalausweisantragsteller, der solche Leistungen beziehe, (weitere) Härtegründe vortragen, aufgrund derer dann die Behörde ggf. die Ermessensprüfung vorzunehmen habe (vgl. OVG BB, Urteil vom 23. November 2017 - 5 B 3.16 - juris Rn. 39). Für diese Auslegung streitet, dass die Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises seit dem 1. Januar 2011 in Höhe eines monatlichen Betrages, hochgerechnet auf den Zeitraum von zehn Jahren der Gültigkeit eines Personalausweises, im Regelsatz der Sozialhilfe enthalten sind (vgl. im Einzelnen OVG BB, a.a.O. Rn. 25 ff.). Hiervon geht offensichtlich auch das Verwaltungsgericht aus. Vorliegend ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei dem Kläger Härtegründe vorliegen, die Anlass zu geben geeignet sind, ihn gleichwohl über die von der Beklagten bereits gewährte Gebührenermäßigung in Höhe von 6,00 € hinaus vollumfänglich von der Entrichtung der in Rede stehenden Gebühr zu befreien. Mit der Einbeziehung der Personalausweiskosten in die Berechnung des einem Leistungsberechtigten gewährten Regelsatzes kommt auch insoweit das sozialhilferechtliche Prinzip der sog. Budgetierung zum Tragen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt in seinem Urteil vom 23. November 2017 (a.a.O. Rn. 36) hierzu aus: „Der einem Leistungsberechtigten zu gewährende Regelsatz stellt ein monatliches Budget in Form eines Pauschalbetrages zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich entscheidet; dabei hat er nach dem Willen des Gesetzgebers das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe bei der individuellen Ausgabenplanung zu berücksichtigen (vgl. § 27a Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII; § 20 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II; BT-Drs. 17/3404, S. 97). Dieses Budget bzw. dieser Warenkorb setzt sich aus einer Vielzahl von Beträgen zusammen, die für die Abdeckung von im Leistungsmonat anfallenden Ausgaben, teilweise aber auch nur für gelegentlich zu bestreitende Ausgaben - insofern dann anteilig - vorgesehen sind. Die insgesamt angesparten Mittel können und müssen jeweils für einen gerade entstandenen konkreten Bedarf eingesetzt werden, weil andere einmalige Bedarfe regelmäßig erst zu anderen Zeiten anfallen. Leistungsberechtigte haben deshalb in wirtschaftlicher Vorausplanung jeweils zu entscheiden, ob und für welche nicht laufend anfallenden Bedarfe sie den als Ansparbetrag im Regelsatz enthaltenen Betrag ansparen möchten. Dabei muss ein ggfs. in einem Monat auftretender Mehrbedarf vorübergehend aus den anderen Positionen des Regelbedarfs gedeckt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 -, juris Rn. 52). Entsprechendes gilt für den seit dem 1. Januar 2011 ausdrücklich im Regelbedarfssatz enthaltenen Betrag von 0,25 €/Monat für Ausweisgebühren, so dass es rechtlich unerheblich ist, wie lange die Sozialhilfeempfänger bei der Passbeantragung bereits im Leistungsbezug stehen. Denn dieser Betrag ist zum einen Teil des o.g. Warenkorbes, bei dem die einzelnen Positionen austauschbar und austauschpflichtig sind. Zum anderen ist der Kostenfaktor „Personalausweis“ grundsätzlich angesichts der gesetzlich normierten (in der Regel zehnjährigen) Gültigkeitsdauer des Personalausweises planbar und vorhersehbar, so dass dem Leistungsberechtigten ein Ansparen im Voraus möglich und zumutbar ist (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2015 - OVG 5 M 57.14 -). Bejahte man demgegenüber Bedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ohne das Vorliegen weiterer (sonstiger) Härtefallgründe, käme dies einer erweiterten Bedarfsdeckung aus Landesmitteln gleich, obwohl die Bedarfe und ihre Berücksichtigung (ausschließlich) Gegenstand des Sozialhilferechts sind.“ In Bezug auf den Kläger ist aber zumindest zu erwägen, dass dieser gerade nicht vollumfänglich und eigenverantwortlich über einen ihm gewährten sozialhilferechtlichen Regelsatz verfügen kann. Der Kläger erhält als jemand, dessen notwendiger Lebensunterhalt sich nach dem Vorbringen der Beteiligten nach § 27b SGB XII bestimmt, zur persönlichen Verfügung lediglich einen Barbetrag in Höhe von 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (vgl. § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453, bzw. § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234). Dieser beträgt etwas mehr als 110,00 € monatlich. Im Übrigen werden die ihm nach dem SGB XII gewährten Sozialleistungen zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts unmittelbar an das Förderwohnheim für Menschen mit seelischen Behinderungen gezahlt, in dem der unter Betreuung stehende Kläger wohnt. Es bedarf der näheren Prüfung, ob der dem Kläger zur Verfügung stehende monatliche Barbetrag auch den im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrag enthält, der für das monatliche Ansparen der zu einem späteren Zeitpunkt anfallenden Ausweisgebühren bestimmt ist. Vor allem aber bedarf es einer näheren Erörterung, ob der Kläger aufgrund seiner körperlichen und geistigen Konstitution überhaupt zu einer eigenverantwortlichen individuellen Ausgabenplanung unter Berücksichtigung einer spätestens nach 10 Jahren anfallenden Ausgabe anlässlich einer notwendigen Ausstellung eines neuen Personalausweises imstande ist. Dies dürfte vom Prinzip der Budgetierung, welches eine Bedürftigkeit eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII im Sinne der hier streitentscheidenden Anspruchsnorm aller Voraussicht nach ausschließt, vorausgesetzt werden. Zumindest erscheint es nicht als schlechthin ausgeschlossen, dass sich im konkreten Fall aus den vorgenannten Gesichtspunkten besondere Härten ergeben, die Anlass zu einer (weitergehenden) Gebührenbefreiung zu geben geeignet sind. Hiermit haben sich aber weder die Beklagte im Rahmen der von ihr getroffenen Ermessensentscheidung noch das Verwaltungsgericht in seiner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung auseinandergesetzt. Soweit die Beklagte darauf verweist, der Kläger erhalte eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die nach der Berechnung der ihm zu gewährenden Sozialleistungen als einzusetzendes Einkommen berücksichtigt worden sei, erschließt sich nicht, weshalb dies dem vom Kläger geltend gemachten Befreiungsanspruch entgegenstehen sollte. Die Erwerbsunfähigkeitsrente reicht nicht aus, um den gesamten notwendigen Lebensunterhalt des Klägers zu decken, der nach § 27b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII a. F. bzw. § 27b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII n. F. den in Einrichtungen erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt, zu dem insbesondere (Be-)Kleidung und ein Barbetrag gehören, umfasst. Dementsprechend sind dem Kläger - wie auch die Beklagte einräumt - sowohl Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII als auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach den Fünften bis Neunten Kapiteln des SGB XII dem Grunde nach zuerkannt worden. Dass dem Kläger die Leistungen nicht in voller Höhe gewährt worden sind, weil er über ein einzusetzendes Einkommen aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente verfügt, ändert nichts an der Höhe des notwendigen Lebensunterhalts des Klägers und daran, dass er lediglich den genannten Barbetrag zur persönlichen Verfügung hat. Für die Frage, ob er die Gebühren für die Personalausweisausstellung aufbringen kann, dürfte sich aus der Berechnung der ihm gewährten Sozialleistungen mithin nichts herleiten lassen. Die aufgezeigten offenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht ohne Weiteres zu beantworten. Dem Kläger, der nach seinen dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist somit der Zugang zu einem Hauptsacheverfahren zu eröffnen, in dem die aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen geklärt werden. 2. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei. Im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG ist für eine erfolgreiche Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ein Ansatz von Gerichtsgebühren nicht vorgesehen. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 3. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).