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Beschluss

3 M 185/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:1201.3M185.21.00
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Leitsätze
Der schädliche Gebrauch von Alkohol (Alkoholmissbrauch) kann als Gesundheitsstörung (F.10.1 Psychische und Verhaltensstörungen) ein - die persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne ausschließender - in der Person liegender Umstand i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) sein, wenn im jeweiligen Einzelfall die Alkoholisierung das Verhalten beeinflusst und zu einer (phasenweise) verminderten Steuerungsfähigkeit führt bzw. mit einem Kontrollverlust einhergeht.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 1. September 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.625,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der schädliche Gebrauch von Alkohol (Alkoholmissbrauch) kann als Gesundheitsstörung (F.10.1 Psychische und Verhaltensstörungen) ein - die persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne ausschließender - in der Person liegender Umstand i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) sein, wenn im jeweiligen Einzelfall die Alkoholisierung das Verhalten beeinflusst und zu einer (phasenweise) verminderten Steuerungsfähigkeit führt bzw. mit einem Kontrollverlust einhergeht.(Rn.16) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 1. September 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.625,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen alle mit dem streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2021 verfügten Maßnahmen, soweit nicht das Verwaltungsgericht seinem Antrag entsprechend die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 8. Juli 2021 bereits im Beschluss vom 1. September 2021 angeordnet hat. Die mit der Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziele des Antragstellers sind folglich (noch) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form zweier Waffenbesitzkarten (Nr. 1 des Bescheides, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG [1.]) und gegen die Nr. 2 des Bescheides betreffende Zwangsgeldandrohung zur Rückgabe der Dokumente der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 6 des Bescheides, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 AG VwGO LSA [3.]) sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Verfügungen in Nr. 2 bis 4 des Bescheides (Rückgabe der Dokumente, Überlassen oder Unbrauchbarmachen der Waffen, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO [2.]). 1. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnisse zum Besitz von Waffen wegen fehlender Eignung ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offen zu bewerten. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände kann eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden (1.1.). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang führt die vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin zurückbleibt (1.2.). 1.1. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind hinsichtlich des in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten grün Nr. 22… und Nr. 23… nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung offen. Rechtsgrundlage für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG). Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - hier die Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG) - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche persönliche Eignung besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. WaffG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 begründen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. August 2016 - 21 CS 16.1247 - juris Rn. 15 f.). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Da eine Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers noch aussteht, mithin ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, kommt es vorliegend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Folglich sind alle - auch nach dem Bescheiderlass liegende - Umstände, wie etwa weitere Abstinenznachweise, für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung maßgebend. Erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides liegende Umstände sind für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ohne Bedeutung und können sich gegebenenfalls erst in einem neuen Verfahren auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis auswirken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. August 2016, a.a.O. Rn. 17). Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG begründen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller am 14. Dezember 2018 bei einer Verkehrskontrolle mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,56 ‰ angetroffen wurde und am 3. Februar 2019 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,43 ‰ (vgl. Ergebnisbericht des Universitätsklinikums H-Stadt vom 5. Februar 2019 [Bl. 109 des Verwaltungsvorgangs]) als Fußgänger in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, in Erscheinung getreten war, waren Bedenken dahingehend gerechtfertigt, ob der Antragsteller alkoholabhängig ist. Ziffer 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht (WaffVwV) benennt als Beispiel für das Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinn des § 6 WaffG begründen, u.a. die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ und überträgt damit die Erkenntnisse der Alkoholforschung, wonach eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeuten. In Entsprechung dessen war die Antragsgegnerin grundsätzlich befugt, dem Antragsteller die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (vgl. § 6 Abs. 2 WaffG), um zu klären, ob der Antragsteller alkoholabhängig ist. Unter Alkoholabhängigkeit ist ein Hang zum übermäßigen Genuss geistiger Getränke zu verstehen, dem zu widerstehen der Betroffene nicht mehr die Kraft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 - juris Rn. 27). Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen von Waffen zu trennen. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und damit des Umgangs mit der Waffe unter Alkoholeinfluss. Nach den Feststellungen des vom Antragsteller beigebrachten „Fachpsychologischen Gutachtens“ der T-GmbH vom 14. Januar 2021 (im Folgenden: Gutachten), welches einem medizinisch-psychologischen Gutachten gleichkommen dürfte, wurde beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit weder extern (aktenkundige oder am Tag der Untersuchung beigebrachte Fremdbefunde) diagnostiziert noch lagen im Rahmen der (medizinischen und psychologischen) Untersuchung aktuelle Hinweise entsprechend dem diagnostischen Klassifikationsschema ICD 10, Kapitel V (F) bzw. dem statischen Manual psychischer Störungen DSM-IV vor (vgl. dort S. 11 [3. Absatz]). Hiernach hat sich die Annahme einer Alkoholabhängigkeit nicht bestätigt. Das Gutachten führt zwar in der Folge aus: „Allerdings ist aus der Lerngeschichte und den eigenen Angaben des Klienten die Notwendigkeit eines ausreichend stabilen Verzichts auf den Konsum alkoholhaltiger Getränke nicht ganz auszuschließen. Um Kontrollverluste und damit einhergehend eine Verminderung der Impulskontrolle zu vermeiden, ist im Umgang mit Alkohol ein Alkoholverzicht immer dann zu fordern, wenn anzunehmen ist, dass sich ein konsequent kontrollierter Umgang mit Alkohol nicht erreichen lässt.“ Nach summarischer Prüfung ist mit diesen Ausführungen indes nicht verknüpft, dass die Gutachter das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit nicht haben ausschließen können. Vielmehr wird eine bestehende hinter der Alkoholsucht zurückbleibende Alkoholproblematik beim Antragsteller beschrieben, die nach summarischer Prüfung die persönliche Eignung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - als solche nicht berührt. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass allein die beim Antragsteller in der Vergangenheit festgestellten Alkoholkonzentrationen (1,56 ‰ und 2,43 ‰) den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtfertigten, weil es nach dem Wortlaut der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG keines Nachweises der Abhängigkeit von Alkohol bedürfe, berücksichtigt sie nicht, dass es vorliegend an den erforderlichen Tatsachen fehlt, die noch immer die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller alkoholabhängig ist. Ziffer 6.3 WaffVwV - auf die die Antragsgegnerin selbst verweist - lässt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ oder wiederholt eine Konzentration von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer Verhaltensauffälligkeit genügen, um Bedenken an der persönlichen Eignung zu begründen. Diese Bedenken verpflichten die Behörde, zur Vorlage eines Gutachtens nach § 6 Abs. 2 WaffG aufzufordern, und rechtfertigen nicht bereits den Schluss, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person alkoholabhängig ist. Indem der Antragsteller das Gutachten vorgelegt hat, durfte die Antragsgegnerin auch nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf dessen Nichteignung schließen. Ergebnis des vorgelegten Gutachtens war auch nicht, dass beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur, dass der Umgang des Antragstellers mit Alkohol die persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition ausschließe. Mithin endete das Gutachten mit Feststellungen in Bezug auf 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG und nicht etwa auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen führen zu keiner anderen Betrachtung. Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29. April 2016 - 21 CS 16.171 - juris), der Verwaltungsgerichte Würzburg (Beschluss vom 12. Januar 2016 - W 5 S 15.1429 - juris), München (Beschluss vom 28. April 2010 - M 7 S 10.1282 - juris) und Ansbach (Urteil vom 22. Juli 2016 - AN 14 K 16.00416 - juris) betreffen abweichende Sachverhalte, bei denen entscheidungserheblich darauf abgestellt wurde, dass aufgrund von Bedenken an der persönlichen Eignung wegen Alkoholabhängigkeit aus der Nichtvorlage eines Gutachtens der Schluss auf die fehlende persönliche Eignung (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV) geschlossen wurde. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Mai 2021 (Az. 3 L 138/21, juris) hatte ebenfalls einen abweichenden Sachverhalt zum Gegenstand, bei dem ein - die Alkoholabhängigkeit ausschließendes - nur fachpsychologisches (und nicht auch - wie vorliegend - ein medizinisches) Zeugnis eines Diplompsychologen beigebracht wurde, das die Eignungsbedenken/-zweifel nach der Auffassung des Gerichts nicht habe entkräften können, weil das vorgelegte Zeugnis mangels näherer Angaben der der Beurteilung zugrundeliegenden Befunde nicht prüf- und nachvollziehbar gewesen sei. Bei der im Gutachten beschriebenen Alkoholproblematik des Antragstellers dürfte es sich um einen Missbrauchsfall handeln. In den Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung (Stand: 31. Dezember 2019), an der sich die Bewertung der persönlichen Eignung des Antragstellers im waffenrechtlichen Sinne orientiert (vgl. Gutachten, S. 2), wird unter dem Stichwort (Alkohol-)Missbrauch (Ziffer 3.13.1, S. 47) ausgeführt, dass bei Alkoholmissbrauch die Voraussetzungen, die an den Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt sind, wobei ein Missbrauch vorliegt, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. Hiernach kann die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als wiederhergestellt gelten, d.h. es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ausgegangen werden, wenn u.a. das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde (vgl. Ziffer 3.13.1 Buchst. a Begutachtungsleitlinien). Dies ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass das Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Letzteres ist zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. In Anlehnung an diese zum Alkoholmissbrauch aufgestellten Grundsätze wird im vorgelegten Gutachten eine beim Antragsteller vorliegende Alkoholproblematik beschrieben (vgl. dort S. 10 ff. [insb. S. 11 Absatz 3]). Die gesetzlichen Regelungen über die persönliche Eignung i.S.v. § 6 WaffG benennen andere hinter der Alkoholabhängigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) zurückbleibende Alkoholproblematiken wie den Alkoholmissbrauch nicht ausdrücklich. Dies schließt nach summarischer Prüfung allerdings nicht aus, solche unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG zu fassen, wenn im Einzelfall eine mit einer Verhaltensbeeinflussung einhergehende Alkoholisierung einen in der Person liegenden Umstand darstellt, der die Annahme rechtfertigt, die Person werde nicht vorsichtig oder sachgemäß mit der Waffe umgehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 - juris Rn. 37; VG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 6 B 165/15 - juris Rn. 23; einen Zusammenhang zwischen Alkoholmissbrauch und waffenrechtlicher Eignung herstellend: vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 21 B 16.527 - juris Rn. 36). Der Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin ihren Widerruf nicht auf diese Regelung gestützt hat. Der Senat hat angesichts der hier vorliegenden gebundenen Entscheidung, bei der der Waffenbehörde kein Ermessen eingeräumt ist, sämtliche Gründe und Tatsachen, die den angefochtenen Verwaltungsakt zu rechtfertigen vermögen, einschließlich derjenigen, die die Verwaltungsbehörde nicht angeführt hat, einzubeziehen und zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG besitzen Personen die persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Von dieser Vorschrift werden nur nicht vorwerfbare körperliche Einschränkungen umfasst. Da das verantwortbare und vorwerfbare Verhalten bereits im Rahmen der Zuverlässigkeit berücksichtigt ist (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 54), sind hier typischerweise nicht verantwortbare Mängel wie bspw. körperliche Behinderungen (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 56) oder sonstige körperliche Gebrechen erfasst, die einen unsachgemäßen Umgang mit der Waffe bzw. der Munition befürchten lassen (Gade in: Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 6 Rn. 8). Ihre Entstehung hat die Vorschrift der Entscheidung des Gesetzgebers zu verdanken, im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit im weiteren Sinne Fälle des vorwerfbaren Handelns („Zuverlässigkeit“ im engeren Sinne: § 5) von denen nicht vorwerfbarer körperlicher Einschränkungen („persönliche Eignung“: § 6) zu trennen; auch die letztgenannten Fragen waren bisher (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WaffG a.F.) unter dem Oberbegriff „Zuverlässigkeit“ abgehandelt worden. Die neue Bestimmung will alle in der Person liegenden Gesundheitsstörungen erfassen, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können (zum Ganzen: vgl. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 6 WaffG Rn. 1). Auch sonstige Gesundheitsstörungen wie etwa psychische Defekte sind zu berücksichtigen, soweit sie eine Selbstgefährdung oder aber die Gefährdung Dritter befürchten lassen. Sobald diese einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen bzw. Munition befürchten lassen, haben sie zwingend die Nichteignung zur Folge (vgl. Gade in: Gade, a.a.O., § 6 Rn. 8a). Nach Auffassung des Senats dürfte auch der schädliche Gebrauch von Alkohol (Alkoholmissbrauch, vgl. F.10.1 Psychische und Verhaltensstörungen) eine solche Gesundheitsstörung im vorbezeichneten Sinne darstellen, wenn im jeweiligen Einzelfall die Alkoholisierung das Verhalten beeinflusst und zu einer (phasenweise) verminderten Steuerungsfähigkeit führt bzw. mit einem Kontrollverlust einhergeht. Dieser rechtlichen Einordnung kann nicht entgegengehalten werden, dass es bei der Berücksichtigung von Alkoholproblematiken bei der persönlichen Eignung zu Überschneidungen mit den Unzuverlässigkeitstatbeständen des § 5 WaffG im Zusammenhang mit Alkohol (insbesondere ein missbräuchlicher oder leichtfertiger Umgang [§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG] bzw. ein unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang oder die nicht sorgfältige Verwahrung [§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG]) kommen kann. Der Ausschluss der Zuverlässigkeit ist im Gegensatz zu den Tatbeständen der fehlenden persönlichen Eignung ereignisabhängig und setzt damit das Hinzutreten weiterer waffenspezifischer Umstände voraus, an denen es - auch nach der Einschätzung der Antragsgegnerin - im vorliegenden Fall fehlt. An der Tragfähigkeit des Gutachtens, mit dem - wie bereits dargestellt - eine beim Antragsteller bestehende und die waffenrechtliche persönliche Eignung ausschließende Alkohol(missbrauchs)problematik (vgl. Gutachten S. 11 [3. Absatz], 14) aufgezeigt wird, bestehen angesichts der unzureichenden Betrachtung des Einzelfalls durchgreifende Bedenken. In Ziffer I. des Gutachtens wird unter der Überschrift „Anlass und Fragestellung der Untersuchung“ die These zugrunde gelegt: „Die Wahrscheinlichkeit des Kontrollverlusts steigt mit der Höhe der festgestellten Alkoholkonzentration. Häufiger und unkontrollierter Alkoholkonsum führt zu einer gesteigerten Alkoholgewöhnung und kann auch zu einer Veränderung der Persönlichkeit im Sinne einer verstärkten Ich-Bezogenheit und der Vernachlässigung sozialer Pflichten und Verantwortung führen. Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs von Waffen unter Alkoholeinfluss und die damit verbundene Fremdgefährdung“ (vgl. S. 3). Dieser These ist immanent, dass allein die Feststellung hoher Blutalkoholkonzentrationen für sich allein genügen kann, um die Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs von Waffen unter Alkoholeinfluss zu bejahen. Dies greift zur Überzeugung des Senats zu kurz. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher voneinander getrennt werden können. Auch eine nicht unmittelbar mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehende Alkoholauffälligkeit kann die Annahme von Alkoholmissbrauch in diesem Sinne begründen. Übermäßiger Alkoholkonsum oder übermäßige Alkoholgewöhnung für sich allein genügen hierfür nicht; es müssen weitere Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen hinzutreten (vgl. OVG Brem, Urteil vom 13. August 2020 - 2 B 143/20 - juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6.12 - juris Rn. 17). Dies ist insbesondere für zwei Fallgruppen anerkannt: Die erste betrifft Personen, die - z.B. als Berufskraftfahrer - in besonderer Weise auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen sind und bei denen aufgrund eines häufigen und intensiven unkontrollierten Alkoholkonsums davon auszugehen ist, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis sie in den Konflikt geraten, am Straßenverkehr berufsbedingt teilnehmen zu „müssen“, obwohl sie alkoholbedingt fahruntüchtig sind (sogenannter „Dauerkonflikt zwischen Alkoholkonsum und beruflich notwendiger Teilnahme am Straßenverkehr“). Die zweite Fallgruppe betrifft Personen, die mehrere schwere Alkoholisierungen aufweisen und unter diesen Alkoholisierungen ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit offenbaren, das auf einen allgemeinen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss hinweist. Ein derartiger allgemeiner Kontrollverlust begründet hinreichende Zweifel, ob der Betroffene die nötige Selbstkontrolle aufbringen wird, um von der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss abzusehen. Es ist daher angezeigt, dies durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären zu lassen (zum Ganzen: vgl. OVG Brem, a.a.O.). In Übertragung dieser Grundsätze des Fahrerlaubnisrechts auf die Fallgruppe bestehender Alkoholproblematiken im Waffenrecht (vgl. zur Übertragbarkeit der im Fahrerlaubnisrecht entwickelten Grundsätze zum Thema „Alkoholproblematik und Eignungszweifel“ in ihren wesentlichen Zügen auf die Klärung von Eignungsbedenken im Waffenrecht: u.a. BayVGH, Beschluss vom 15. August 2016 - 21 CS 16.1247 - juris Rn. 19) lässt das Gutachten hinreichend nachvollziehbare Ausführungen dazu vermissen, weshalb beim Antragsteller ein Alkoholmissbrauch im waffenrechtlichen Sinne gegeben sein soll, obgleich eine Verwendung von Waffen unter Alkoholeinfluss, also ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht vorlag. Die Gutachter sind zwar anknüpfend an die Trunkenheitsfahrt vom 14. Dezember 2018 (Blutalkoholkonzentration: 1,56 ‰) und an das gegen den Antragsteller als Fußgänger am 3. Februar 2019 eingeleitete und mittlerweile eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahrens wegen Unfallflucht (Blutalkoholkonzentration: 2,43 ‰) zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller zwei Mal mit sehr hohen Blutalkoholkonzentrationen „aktenkundig aufgefallen ist“ (vgl. Gutachten S. 11 [2. Absatz]). In der Folge führt das Gutachten gestützt auf wissenschaftliche Untersuchungen jedoch allein aus, dass Personen, die mit einer hohen Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr teilnehmen, an den Konsum großer, nicht mehr verlässlich kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt seien und dass bei solchen Blutalkoholkonzentrationen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass eine Alkoholmissbrauchsproblematik mit der Ausbildung einer erheblich gesteigerten Alkoholtoleranz und regelmäßig erhöhten Alkoholkonsums außerhalb des sozial üblichen Rahmens vorliege (vgl. Gutachten S. 11. [3. Absatz]). Sodann geht das Gutachten ohne nähere Begründung davon aus, dass der Antragsteller, weil er „unter Einfluss von erheblichen Alkoholmengen aktenkundig auffällig geworden [sei], […] übliche Gefahrensignale bzw. die Alkoholwirkung [unterschätze]“(vgl. Gutachten S.11 [4. Absatz]). Zu einem Alkoholmissbrauch im waffenrechtlichen Sinne verhält sich das Gutachten nicht explizit. Insbesondere werden die jeweiligen Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers im Zusammenhang mit der jeweils festgestellten erheblichen Blutalkoholkonzentration nicht näher erläutert und waffenrechtsspezifisch bewertet. Das Gutachten erweckt mit seinen generellen, nicht am Einzelfall orientierten Ausführungen den Anschein, dass bei einem Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne regelmäßig ein solcher im waffenrechtlichen Sinne besteht. Mit dieser Allgemeingültigkeit vermag der Senat diese Einschätzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne Weiteres zu teilen, zumal es an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt. Das Gutachten muss einzelfallbezogen aufzeigen, dass ein Alkoholmissbrauch im waffenrechtlichen Sinne gegeben ist und darf sich nicht - wie im vorliegenden Fall - in allgemeinen Feststellungen verlieren, die ungeachtet des konkreten Einzelfalls mit der (bloßen) Feststellung eines Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne auf einen Alkoholmissbrauch im waffenrechtlichen Sinne schließt. Hiervon ausgehend bedarf es angesichts gleichwohl weiterhin bestehender Eignungsbedenken (hohe Blutalkoholkonzentrationen, strafrechtliche Verurteilung bzw. Ermittlung) einer erneuten fachpsychologischen Begutachtung des Antragstellers, was vorliegend offene Erfolgsaussichten bedingt. Verbleibende Zweifel über die gesundheitliche Eignung eines Betroffenen zum Umgang mit Waffen gehen zwar zu dessen Lasten. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Behörde ihre grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts, wobei der Betroffene grundsätzlich zur Mitwirkung angehalten ist, ausreichend wahrgenommen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 24 CS 20.2211 - juris Rn. 23). Hieran fehlt es mit Blick auf die mangelnde Tragfähigkeit des zum Nachteil des Antragstellers ausfallenden Gutachtens. Dessen ungeachtet besteht angesichts der ständigen Verfügbarkeit von Alkohol auch in einem - hier noch nicht auszuschließenden - Alkoholmissbrauchsfall generell eine hohe Rückfallgefahr (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016, a.a.O. Rn. 36). Im Rahmen einer erneuten Begutachtung ist zudem nunmehr zu berücksichtigen, dass der Antragsteller der gutachterlichen Empfehlung folgend seine jedenfalls am 13. Oktober 2020 beginnende einjährige Alkoholabstinenz mittlerweile nachgewiesen (vgl. Befundberichte der T-GmbH vom 28. Januar 2021, 30. April 2021, 30. Juli 2021 und 4. November 2021, die jeweils den vorangegangenen dreimonatigen Abstinenzzeitraum umfassen) und damit den im Gutachten geforderten ausreichend stabilen Verzicht auf den Konsum alkoholhaltiger Getränke dokumentiert hat. Die noch von den Gutachtern angenommene steigende Wahrscheinlichkeit eines Kontrollverlusts verbunden mit einem Missbrauch von Waffen unter Alkoholeinfluss (vgl. Gutachten, S. 3) lässt sich folglich nicht mehr ohne Weiteres begründen. 1.2. Kann nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 24 CS 20.2211 - juris Rn. 24), die zum Nachteil des Antragstellers ausfällt. § 45 Abs. 5 WaffG beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Eignung oder Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/7717, S. 33). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 25 f.). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht. Sein - nicht näher substantiiertes - privates Interesse am weiteren Waffenbesitz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann nicht als hinreichend angesehen werden, um besondere Umstände, die eine Abweichung von dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug rechtfertigen, anzunehmen (vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 27). Allein der Umstand, dass der Antragsteller mittlerweile seine einjährige Alkoholabstinenz nachgewiesen hat, genügt nicht, um die weiterhin bestehenden Eignungsbedenken auszuräumen, berücksichtigt man, dass für den Fall, dass ein Alkoholmissbrauch im waffenrechtlichen Sinne festgestellt wird, neben einer nachgewiesenen Alkoholabstinenz die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt zu sein hat (vgl. Ziffer 3.13.1 Buchst. b der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). 2. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) bzw. für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicher. Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, folgt ebenso wie die Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 29). 3. Ebenfalls ist gegen die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtabgabe der die waffenrechtlichen Erlaubnisse betreffenden Dokumente rechtlich nichts zu erinnern (vgl. §§ 53 Abs. 1, 56, 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 AG VwGO LSA. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Ziffer 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Höhe nach der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).