Leitsatz: Das Schießen mit einer Waffe im Wald zur Jagdausübung nach der Aufnahme von Alkohol in einer Menge, die typischerweise zu einer für den Schusswaffengebrauch relevanten Verhaltensbeeinflussung führt, stellt eine Tatsache dar, welche die Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG begründet. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Jäger. Aufgrund dieser Eigenschaft wurden ihm in den Jahren 1974 und 1990 waffenrechtliche Erlaubnisse für mehrere Schusswaffen erteilt, die auf drei Waffenbesitzkarten mit den Nummern 5228/74, 5229/74 und 6/91 eingetragen sind. Auf der zuerst genannten Karte ist zudem eine Munitionserwerbsberechtigung eingetragen. Eigentümer der auf der zweiten Karte eingetragenen Waffen war der I.---ring 7 der Kreisgruppe L. -Stadt im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.; der Kläger erhielt die Erlaubnisse im Jahr 1974 in seiner Eigenschaft als Obmann des Vereins. Aktuell weisen die drei Karten zehn auf den Kläger eingetragene Waffen aus. Am 13. Juni 2008 fuhr der Kläger mit seinem Pkw von seinem Haus aus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zuvor - nach eigenen Angaben in der Berufungsbegründungsschrift - während des Fernsehens zwei Gläser Rotwein (zusammen 0,5 l mit ca. 13 % Alkohol) und ein (Schnaps-)Glas Wodka (30 ml mit ca. 40 % Alkohol) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Aufgrund einer Meldung, dass in dem Wald geschossen werde und Kindergeschrei zu hören sei, kam es dort zu einem Polizeieinsatz. Eine im Wald angetroffene Person machte gegenüber der Polizei unter anderem geltend, aufgrund eines dicht an ihr vorbeifliegenden Geschosses permanentes Ohrenpfeifen zu haben, und erstattete Strafanzeige. Auf der Rückfahrt mit dem Pkw vom Wald zu seinem Haus wurde der Kläger von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein später auf der Polizeiwache durchgeführter "gerichtsverwertbarer" Alkoholtest einen Wert von 0,39 mg/l. Aufgrund der Äußerung der im Wald angetroffenen Person sowie des alkoholisierten Zustands des Klägers stellten die Polizeibeamten sämtliche im Haus des Klägers befindlichen Waffen nebst Munition sicher. Die Polizeibeamten, die den Kläger kontrolliert hatten, beschrieben diesen und sein Verhalten in einem internen Formularbogen vom 14. Juni 2008 unter anderen wie folgt: Fahrweise sicher, körperliche Auffälligkeiten keine, Stimmung/Verhalten distanzlos, Bewusstsein benommen. Ferner wurde später festgestellt, dass der Kläger für ein sichergestelltes Luftgewehr und einen Teil der sichergestellten Munition mit dem Kaliber 320 keine Erlaubnis besitzt und sich die auf der Waffenbesitzkarte mit der Nummer 5529/74 eingetragenen Waffen nicht im Haus des Klägers befanden. Im August 2008 erließ die Stadt L. gegen den Kläger auf der Grundlage von § 24a StVG und der Annahme einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,39 mg/l einen - nach Rücknahme des klägerischen Einspruchs rechtskräftigen - Bußgeldbescheid, mit dem sie die PKW-Nutzung im alkoholisierten Zustand als Ordnungswidrigkeit ahndete. Gegen den Kläger wurde ferner aufgrund der zuvor genannten Strafanzeige ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Das Amtsgericht L. sprach den Kläger aber mit rechtskräftigem Urteil vom 19. November 2008 aus tatsächlichen Gründen vom Anklagevorwurf frei. Außerdem wurde gegen den Kläger mit Blick auf das sichergestellte Luftgewehr und die Munition des Kalibers 320 ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes eingeleitet. Dieses stellte die Staatsanwaltschaft L. im November 2009 unter anderem unter Hinweis auf das Einverständnis des Klägers mit der Einziehung des Luftgewehrs und der genannten Munition gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Im Juni 2009 hörte der Beklagte den Kläger zum Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an und führte dazu aus, dass der Kläger unzuverlässig sei, weil er im alkoholisierten Zustand mit einer Waffe gejagt habe und zudem ein Luftgewehr und Munition besessen habe, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnisse zu sein. Der Kläger äußerte sich hierzu im Wesentlichen wie folgt: Das Luftgewehr sei im Erwerbszeitpunkt Anfang der 1970er Jahre nicht eintragungs-/ anmeldepflichtig gewesen. Bei der in Rede stehenden Munition handele es sich um einen Restbestand, den er Ende der 1960er Jahre, als er mit einer entsprechenden Kurzwaffe auf einem Schießstand geschossen habe, gekauft und anschließend nicht verschossen habe. Die Jagd mit der in Rede stehenden Alkoholisierung sei nicht verboten und begründe keine Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b WaffG. Der Besitz des Luftgewehrs und der Munition Kaliber 320 stelle keinen gröblichen Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar. Zu der Waffenbesitzkarte Nr. 5229/4 könne er keine Angaben machen, weil diese im Jahr 1974 zwar auf ihn aufgrund seiner damaligen Eigenschaft als Obmann eines Hegerings ausgestellt worden sei, er sie jedoch nicht im Besitz gehabt habe. Nach seiner Erinnerung seien die eingetragenen Waffen später an Mitglieder des Hegerings veräußert worden. Mit Bescheid vom 15. April 2010, zugestellt am 20. April 2010, widerrief der Beklagte unter anderem die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Nr. 1), forderte ihn auf, die waffenrechtlichen Erlaubnisse unverzüglich abzugeben (Nr. 2), gab ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids für die verwahrten Waffen und Munition einen empfangsbereiten Berechtigten zwecks Überlassung oder Unbrauchbarmachung zu benennen (Nr. 3), und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 350,00 € fest (Nr. 5). Zur Begründung führte er sinngemäß im Wesentlichen aus: Der Kläger sei nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig. In dem unerlaubten Besitz des Luftgewehrs und der Munition des Kalibers 320 lägen mit Blick auf die entsprechenden Strafvorschriften nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b WaffG sowohl wiederholte als auch gröbliche Verstöße gegen das Waffengesetz. Der Kläger sei ferner nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b WaffG unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe. Weiterhin sei der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG unzuverlässig, weil er das Überlassen der auf der Waffenbesitzkarte Nr. 5229/74 eingetragenen Waffen nicht angezeigt habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die dort unter Nr. 1 eingetragene Waffe an einen Nichtberechtigten überlassen worden sei. Am 18. Mai 2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt sowie ergänzt und vertieft hat. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. April 2010 mit Ausnahme der dortigen Ziffer 4 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Widerruf sei rechtmäßig, da der Kläger die Jagd im alkoholisierten Zustand ausgeübt habe und er deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG als unzuverlässig anzusehen sei, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, er werde mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Er sei nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG unzuverlässig. Das Waffenrecht enthalte keinen Tatbestand, der die ordnungsgemäße Benutzung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition nach Alkoholkonsum untersage. Der Gesetzgeber habe bewusst den Alkoholkonsum nur in § 6 WaffG geregelt. Eine Auslegung, nach der Alkoholkonsum auch dem Tatbestand des § 5 WaffG unterfalle, sei damit nicht zulässig, weil es an einer Regelungslücke fehle. Andernfalls müsse auch ein alkoholisierter Waffenbesitzer, der seine Waffen ordnungsgemäß weggeschlossen habe und sie nicht benutze, als unzuverlässig angesehen werden, was mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar sei. Im Übrigen setzten alle Varianten des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ein waffenbezogenes Fehlverhalten voraus. Daran fehle es; der Alkoholkonsum allein stelle kein solches Fehlverhalten dar. Anhaltspunkte für einen nicht sorgfältigen Umgang mit der Waffe lägen nicht vor. Vielmehr habe er die Waffe bei der Jagdausübung sicher und genau geführt. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "fehlende Zuverlässigkeit" dahingehend, dass die (fehlerfreie) Jagdausübung im alkoholisierten Zustand einen unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen darstelle, überschreite die Grenze zulässiger Auslegung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der festgestellten Atemluftalkoholkonzentration sei von einer waffenrechtlich relevanten Alkoholisierung auszugehen, stelle auch keine zulässige richterliche Rechtsfortbildung dar. Weiterhin sei eine Umrechnung der Atemluftalkoholkonzentration in eine Blutalkoholkonzentration nicht zulässig. Da die Blutalkoholkonzentration nicht gesichert feststellbar sei und wissenschaftliche Erkenntnisse über die möglichen Beeinträchtigungen nach Alkoholgenuss aber ausschließlich für Blutalkoholkonzentrationswerte vorlägen, fehlten tatsächliche Anhaltspunkte, die einen unvorsichtigen Umgang mit der Waffe belegten. Die bloße Möglichkeit nicht sichtbarer Ausfallerscheinungen sei nicht ausreichend. Eine entsprechende Anwendung von § 24a StVG komme nicht in Betracht. Die Annahme der Unzuverlässigkeit aufgrund eines nicht vorsichtigen Umgangs mit Waffen scheide auch nach dem Wortlaut aus, weil im konkreten Fall kein unaufmerksames, unbesorgtes Verhalten in Bezug auf die Verhütung eines möglichen Schadens vorliege. Eine andere Auslegung sei zudem mit den Grundsätzen der Bestimmtheit, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar, weil sie selbst bei größter Sorgfalt mangels einer Konkretisierung im Gesetz nicht erkennbar sei. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht teilweise von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe den Sachverhalt teilweise nicht ausreichend aufgeklärt. Es sei weder aufgeklärt worden, ob er zur Zeit der Jagdausübung eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ gehabt habe, noch ob bei ihm alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten. Angesichts des Zeitpunkts des Trinkendes sei vielmehr davon auszugehen, dass seine Blutalkoholkonzentration während der Jagd unter 0,3 ‰ gelegen habe, was Ausfallerscheinungen ausschließe. Bei einem solchen Promillewert werde selbst im Straßenverkehr nicht vermutet, dass die Blutalkoholkonzentration Auswirkungen auf das Verhalten des Fahrers gehabt habe. Zudem hätten mögliche Ausfallerscheinungen aufgrund der Alkoholisierung keine Auswirkungen auf die Ansitzjagd. Soweit die ihn kontrollierenden Polizeibeamten am nächsten Tag Ausfallerscheinungen dokumentiert hätten, seien diese weder erheblich noch sei klar, was gemeint gewesen sei. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung seines Antrags nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und führt zusammengefasst ergänzend aus: § 6 WaffG sperre die Berücksichtigung von Alkoholkonsum im Rahmen von § 5 WaffG nicht. Ein Fehlverhalten des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG liege im Umgang mit der Waffe im alkoholisierten Zustand. Einer darüber hinausgehenden Verwirklichung einer Gefahr bedürfe es nicht. Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg gehabt (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Juli 2010 - 20 L 675/10 - und des Senats vom 21. Februar 2011 - 20 B 1085/10 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und den beiden zuvor genannten Verfahren sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Ermittlungs-/Strafakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. April 2010 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der unter Nr. 1 des Bescheids verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der Erlaubnisse hätten führen müssen. Dem Kläger mangelt es an der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG. Es liegen (nachträglich eingetretene) Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG). Die solchermaßen relevante Tatsache liegt oder besteht darin, dass der Kläger Alkohol in einer Menge zu sich genommen hat, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirken kann, und in diesem Zustand mit einer Waffe umgegangen ist, indem er mit der Waffe in nicht eingegrenztem und auch nicht anderweitig gesichertem Gelände geschossen hat. Bei der in § 5 WaffG geregelten Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Konkretisierung bedarf. Eine solche Konkretisierung hinsichtlich der in Absatz 1 geregelten absoluten, d. h. nicht lediglich widerlegbar vermuteten, Unzuverlässigkeit nimmt das Gesetz selbst durch die Regelungen unter den Nummern 1 und 2 vor. Dabei soll mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltensweisen Rechnung getragen werden, aus denen mit großer Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. Vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54. Soweit ein solches Verhalten in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG noch weiter konkretisiert, nämlich unter anderem als nicht vorsichtiger oder nicht sachgemäßer Umgang mit Waffen beschrieben wird, handelt es sich auch dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die ihrerseits der näheren Ausfüllung bedürfen. Die - von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vorgenommene und nachfolgend vom Verwaltungsgericht gebilligte - Ausfüllung dieser Rechtsbegriffe dahingehend, dass bei einem Gebrauch der Waffe zu Jagdzwecken in einem allgemein zugänglichen Waldbereich unter Wirkung von Alkohol im hier gegebenen Umfang die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG erfüllt sind, begegnet keinen Bedenken. Dabei bedarf es hier auch angesichts des Zwecks der Vorschrift, möglichst jedem waffenrechtlich bedenklichen Verhalten Rechnung zu tragen, keiner trennscharfen Abgrenzung zwischen einem nicht vorsichtigen und einem nicht sachgemäßen Umgang. Entscheidend ist die Feststellung, dass sich ein solcher bedenklicher Umgang auch daraus ergeben kann, dass der eine Schusswaffe Gebrauchende aufgrund einer (eher kurzfristigen, jedenfalls vorübergehenden) körperlichen oder geistigen (seelischen) Beeinträchtigung zu einem vorsichtigen und sachgemäßen Gebrauch nicht in der Lage ist. Vgl. in diesem Sinne Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Auflage 2011, § 5 Rn. 13. Dies gilt etwa für eine Person, die trotz einer plötzlichen (kurzfristigen) Kreislaufschwäche das Schießen auf einem Schießstand nicht unterbricht, und für eine Person, die mit einer Waffe schießt, obwohl sie etwa aufgrund einer bandagierten Hand oder eines Krampfes in einem Finger den Abzug der Waffe nicht regulär bedienen kann. Dies gilt aber auch für eine Person, die vor dem Schusswaffengebrauch Alkohol in einer Menge zu sich genommen hat, die typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung einhergeht. In allen diesen Fällen liegt die Unsachgemäßheit oder Unvorsichtigkeit des Umgangs mit der Waffe darin, dass der Betreffende in Ansehung seines (vorübergehenden) körperlichen oder geistigen Zustands überhaupt (weiter) mit der Waffe umgeht, obwohl er aufgrund seines Zustands nicht die Gewähr für einen sachgemäßen und vorsichtigen Umgang bietet. Bestätigt wird diese Einschätzung, insbesondere was den Waffengebrauch in alkoholisiertem Zustand anbelangt, dadurch, dass es nach dem vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog für Sachkundeprüfung (gemäß § 7 WaffG), Stand: 1. Januar 2010, S. 60, Frage 4.31, zu den unbedingt zu beachtenden Grundregeln zum Umgang mit einer Schusswaffe gehört, mit Waffen nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel zu hantieren. Daran, dass Alkohol ab einer bestimmten (Mindest-)Konzentration generell auf die für den schadlosen Umgang mit und insbesondere den Gebrauch von einer Waffe wesentlichen menschlichen Fähigkeiten und Eigenschaften nachteilig einwirkt und so die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Risiken und Gefahren erhöht, ändert nichts, dass Menschen auf Alkohol unterschiedlich reagieren und, abhängig von ihren individuellen Gegebenheiten, mit Waffen unter Einfluss von Alkohol nicht stets gefährlicher umgehen als in nüchternem Zustand. Daraus ergibt sich zugleich, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankommt, ob es bei dem jeweiligen konkreten Waffengebrauch zu Auffälligkeiten gekommen ist, aufgrund derer der Gebrauch seinerseits mit den Attributen unsachlich oder unvorsichtig zu bezeichnen wäre. Das waffenrechtliche bedenkliche (Fehl-)Verhalten ergibt sich aus der Kombination von Waffengebrauch und (vorübergehend) "eingeschränktem" körperlichen oder geistigen Zustand - hier aufgrund von Alkoholisierung -. Dementsprechend ist irrelevant, ob in den zuvor gebildeten Beispielsfällen die Person auf dem Schießstand wie auch immer trotz ihrer Kreislaufschwäche weiterhin mit gleichbleibender Treffsicherheit geschossen, die Person mit der nur eingeschränkt gebrauchsfähigen Hand zielsicher getroffen und die alkoholisierte Person die Waffe ohne irgendwelche Auffälligkeiten zu Schießzwecken benutzt hat. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in den vom Kläger zitierten, bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen, in denen es um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit Alkoholkonsum ging, der Waffengebrauch im alkoholisierten Zustand nicht allein als die Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG begründende Tatsache angesehen wurde, sondern stets noch andere Umstände hinzutraten. Die zuvor dargestellte Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG hält sich im Rahmen der durch den Wortlaut und durch den Sinn und Zweck der Vorschrift gezogenen Grenzen. Was den Wortlaut anbelangt, zieht dieser keine enge Grenze, weil die Formulierung "nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen", wie zuvor aufgezeigt, unbestimmte Rechtsbegriffe beinhaltet, die der Konkretisierung bedürfen. Dementsprechend erschließt sich auch in Ansehung der klägerischen Argumentation nicht, warum es mit dem Wortlaut der Norm nicht vereinbar sein sollte, den Schusswaffengebrauch in alkoholisiertem Zustand als nicht vorsichtigen oder sachgemäßen Umgang anzusehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich Sinn und Zweck der Norm, die, wie ebenfalls bereits aufgezeigt, waffenrechtlich bedenkliches Verhalten ausschließen will. Insoweit spricht vielmehr Alles dafür, den Umgang mit Waffen, insbesondere das Schießen im alkoholisierten Zustand, als bedenklich anzusehen. Die Auslegung hält sich danach auch im Rahmen der durch den möglichen Wortsinn des Gesetzes markierten Grenze. Vgl. zum Strafrecht BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08 -, NJW 2009, 2805. Die dargestellte Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG erweist sich ferner nicht aus systematischen Gründen mit Blick auf § 6 WaffG als unzulässig. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass lediglich die zuletzt genannte Norm im Rahmen der Regelung der persönlichen Eignung Alkohol(abhängigkeit) ausdrücklich erwähnt, nicht der Schluss gezogen werden, damit liege eine abschließende Regelung vor, die es quasi verbiete, im Rahmen von § 5 WaffG auch Alkoholkonsum zu berücksichtigen. Die vom Kläger zitierten Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/7758, S. 56), insbesondere diejenigen, die sich zur - erstmals getrennt von der Zuverlässigkeit in § 5 WaffG geregelten - persönlichen Eignung in § 6 WaffG verhalten, bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit § 6 WaffG eine in jeder Hinsicht abschließende Regelung treffen wollte, soweit ein Zusammenhang zwischen Alkohol und Waffen besteht. Im Übrigen betreffen die beiden Vorschriften, worauf der Senat bereits in seinem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 21. Februar 2011 - 20 B 1085/10 - hingewiesen hat, ganz unterschiedliche Regelungsbereiche und normiert § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG Rechtsfolgen nur für den Fall der Alkoholabhängigkeit. Das spricht gerade in systematischer Hinsicht dagegen, aus der Erwähnung von Alkohol(abhängigkeit) in § 6 WaffG Rückschlüsse auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Alkoholkonsum im Rahmen von § 5 WaffG zu ziehen. Zwar ergibt sich eine gewisse Überschneidung der Regelungsbereiche der beiden zuvor behandelten Vorschriften insoweit, als die hier im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG berücksichtigte Alkoholisierung möglicherweise zugleich unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG subsumiert werden kann. Denn nach dem Vorstehenden kann eine mit einer Verhaltensbeeinflussung einhergehende Alkoholisierung - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - einen in der Person liegenden Umstand darstellen, der die Annahme rechtfertigt, die Person werde nicht vorsichtig oder sachgemäß mit der Waffe umgehen. Dies hindert eine Berücksichtigung einer Alkoholisierung im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG jedoch nicht, wenn zu der Alkoholisierung weitere Tatsachen hinzutreten - hier der Waffengebrauch konkret in Gestalt des Schießens -, die zusammen mit der Alkoholisierung ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten ergeben. Dazu, aus welchen Motiven der Gesetzgeber bei der Neuregelung der §§ 5 f. WaffG davon abgesehen hat, im Rahmen von § 5 WaffG Regelungen zum Alkoholkonsum im Zusammenhang mit Waffen - außerhalb der von § 6 Abs. 1 WaffG erfassten Alkoholabhängigkeit - zu treffen, liegt nichts vor. Es spricht aber auch nichts dafür, dass die Nichterwähnung von Alkohol im Rahmen von § 5 WaffG gerade auf der Vorstellung des Gesetzgebers beruhte, Alkoholkonsum könne, solle oder dürfe im Rahmen der Zuverlässigkeit keine Rolle spielen. Dies gilt auch im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG. Danach besteht kein rechtliches Hindernis, Alkoholkonsum im Rahmen von § 5 WaffG im Wege der Auslegung der dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, insbesondere im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b zu berücksichtigen. Hält sich diese Auslegung - wie hier - auch im Übrigen im Rahmen der zulässigen Grenzen, liegt die vom Kläger gerügte unzulässige richterliche Rechtsfortbildung erst recht nicht vor. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger durch den Schusswaffengebrauch im alkoholisierten Zustand in einem allgemein zugänglichen Waldbereich nicht hinreichend vorsichtig und sachgemäß mit einer Waffe umgegangen ist. Der Kläger hatte vor dem Waffengebrauch am 13. Juni 2008 Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirkt. Dies ergibt sich aus der festgestellten Atemluftalkoholkonzentration von 0,39 mg/l, deren Richtigkeit der Kläger nicht in Frage stellt, und darüber hinaus aus den Trinkmengenangaben des Klägers (0,5 l Rotwein mit ca. 13 % Alkohol und 30 ml Wodka mit ca. 40 % Alkolhol), aufgrund derer er selbst eine Blutalkoholkonzentration von über 0,5 ‰ (am Ende der Resorptionsphase) errechnet. Bei einem solchen Grad der Alkoholisierung ist - wissenschaftlich abgesichert - typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung im Sinne von Enthemmung, erhöhter Risikobereitschaft und nachlassender Reaktionsfähigkeit zu rechnen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 20 L 675/10 -, S. 3 f., m. w. N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 316 StGB Rn. 10, m. w. N. Die entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse haben ihren Niederschlag in § 24a Abs. 1 StVG gefunden, ohne dass dem, was die dort festgelegten Grenzwerte anbelangt, spezifische Anforderungen oder Faktoren in der Person des betreffenden potenziellen Verursachers einer konkreten Gefahr oder eines Schadens zugrunde liegen, die beim Umgang mit Waffen - vor allem in Gestalt des Schießens zu Jagdzwecken - ohne Bedeutung sind. Es geht insofern vielmehr um die Wirkungen von Alkohol auf allgemeine Eigenschaften und Fähigkeiten von Menschen, die in einer Vielzahl von Lebensbereichen, in denen etwa wegen deren Gefährlichkeit besondere Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Umsicht unerlässlich ist, vorhanden sein müssen oder nicht gestört sein dürfen. Zu den Lebensbereichen, die eine nicht durch Alkohol beeinträchtigte Leistungsfähigkeit des Betreffenden erfordern, gehört der Umgang mit Waffen, vor allem ein solcher Umgang beim Schießen zur Jagd in - wie hier - Dritten zugänglichem Gelände. Zu dieser Feststellung bedarf es nicht der Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen. Das gilt um so mehr deshalb, weil beim Kläger (jedenfalls) der in § 24a Abs. 1 StVG bestimmte Grenzwert von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft deutlich überschritten war. Dass § 24a Abs. 1 StVG der Ahndung eines als gefährlich betrachteten Verhaltens dient, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Nichts anderes folgt daraus, dass das Waffenrecht keinen § 24a Abs. 1 StVG entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestand kennt. Dem Straßenverkehrsrecht, insbesondere dem allgemeinen Fahrerlaubnisrecht, liegt offensichtlich eine andere Regelungskonzeption zugrunde, was sich daran festmachen lässt, dass es dort keine § 5 WaffG entsprechende Vorschrift gibt. Von daher kann aus dem Fehlen eines § 24a StVG entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestands im Waffenrecht weder geschlossen werden, dass das Waffenrecht den Umgang mit Waffen im entsprechend alkoholisierten Zustand toleriert, noch ergeben sich aus dem Fehlen irgendwelche Einschränkungen bei der Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG. Zur Konkretisierung eines allgemeinen Grenzwerts in Gestalt einer Alkoholkonzentration, die möglicherweise den vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit einer Waffe typischerweise (noch) nicht in Frage stellt, bietet der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass. Namentlich stellt sich angesichts des Ausmaßes der Alkoholisierung des Klägers nicht die von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage einer - von ihm als lebensfremd eingestuften - Null-Promille-Grenze. Jedenfalls liegt angesichts der Wertung von § 24a Abs. 1 StVG auf der Hand, dass der Schusswaffengebrauch im gegebenen Zustand des Klägers und mit Blick auf diesen Zustand per se nicht als vorsichtig und sachgemäß bezeichnet werden kann. Daran ändert, wie ausgeführt, nichts, dass konkrete Umstände des Waffengebrauchs nicht darauf schließen lassen, dass es beim Schießen in irgendeiner Weise tatsächlich eine Risiko- oder Gefahrerhöhung aufgrund des alkoholisierten Zustands eingetreten ist. Aus den gleichen Gründen ist es auch unerheblich, ob im Zeitraum der Benutzung der Waffe, insbesondere zum Zeitpunkt der Schussabgabe, alkoholbedingte Verhaltensauffälligkeiten festzustellen waren oder nicht. Dies gilt auch deshalb, weil die zuvor beschriebenen, mit einer Alkoholisierung des hier in Rede stehenden Grades typischerweise verbundenen Verhaltensbeeinflussungen nicht zwingend zu äußerlich wahrnehmbaren Auffälligkeiten führen müssen. Von daher bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob das von den kontrollierenden Polizeibeamten vermerkte distanzlose Verhalten des Klägers sowie sein als benommen beschriebenes Bewusstsein auf den Alkoholkonsum zurückzuführen waren. Schließlich kommt es nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht darauf an, ob die Blutalkoholkonzentration des Klägers zum Zeitpunkt der Schussabgabe bereits den höchstmöglichen Wert erreicht hatte. Diesbezüglich hat bereits das Verwaltungsgericht sinngemäß zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade bei der Jagdausübung der Zeitpunkt der Abgabe eines Schusses zur Erlegung von Wild nicht vorhersehbar ist und die Annahme wirklichkeitsfremd erscheint, ein alkoholisierter Jäger werde unmittelbar vor oder bei einer Schussabgabe Überlegungen zur gerade erreichten Blutalkoholkonzentration anstellen und sein Verhalten in irgendeiner Weise daran ausrichten. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, welches im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG normkonforme Verhalten von ihm erwartet wird. Angesichts der konsumierten alkoholischen Getränke musste ihm klar sein, dass er Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, die typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung einhergehen kann, und deshalb nicht mehr die Gewähr für einen sachgemäßen und vorsichtigen Umfang mit der Waffe gegeben war. Dies gilt auch deshalb, weil er für den Bereich des Straßenverkehrs(rechts), wie die Rücknahme seines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zeigt, akzeptiert und eingesehen hat, dass die Benutzung seines Pkw in diesem Zustand nicht in Ordnung war, auch wenn es während der Fahrt - soweit ersichtlich - nicht zu Auffälligkeiten gekommen ist. Auch insoweit ergibt sich die "Ordnungswidrigkeit" seines Verhaltens daraus, dass bei dem in Rede stehenden Alkoholisierungsgrad eine ordnungsgemäße, den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht werdende Benutzung - typischerweise - nicht mehr gewährleistet war. In gleicher Weise hätte er erkennen können und müssen, dass insbesondere der Umgang mit der Waffe in Gestalt des Schießens in eben diesem alkoholisierten Zustand als nicht ordnungsgemäß, nämlich als nicht vorsichtig und sachgemäß, angesehen werden würde. Der Schusswaffengebrauch des Klägers im alkoholisierten Zustand unter den am 13. Juni 2008 gegebenen Umständen als Tatsache rechtfertigt und trägt ferner die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG erforderliche und getroffene Prognoseentscheidung. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es lediglich aufgrund außergewöhnlicher oder untypischer Umstände überhaupt zu dem Waffengebrauch im alkoholisierten Zustand gekommen sei. Zum einen sind die von ihm insoweit angeführten Gegebenheiten - Alkoholaufnahme in einer Zeit, als witterungsbedingt für ihn keine Jagdausübung anstand; langweiliges Fußballspiel; Ende eines länger andauernden Regens - auch nicht ansatzweise geeignet, sein Fehlverhalten in irgendeiner Weise zu entschuldigen. Zum anderen sind die Umstände von ihrer Art her nicht derart besonders, untypisch oder außergewöhnlich, dass eine Wiederholung in ähnlicher Form mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Im Übrigen erfordert die prognostische Annahme der Unzuverlässigkeit, wie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Beschluss vom 21. Februar 2011 - 20 B 1085/10 - ausgeführt, nicht die Feststellung der konkreten Gefahr, dass sich das in Rede stehende "Versagen" des Klägers wiederholt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung gefordert unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen dazu verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal "versagt", ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Demgegenüber ist nicht etwa der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgsam umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, NVwZ-RR 1995, 143, und vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5, WaffG Nr. 83. Eine solche Wahrscheinlichkeit kann hier bereits deshalb nicht verneint werden, weil das Verhalten des Klägers im Anschluss an den fraglichen Vorfall keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme bietet, er sei hinsichtlich seines waffenrechtlichen Fehlverhaltens einsichtig und habe erkannt, dass die Jagdausübung unter den gegebenen Umständen keinen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit der Waffe darstellte. Weitere Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger trotz des in Rede stehenden "Versagens" (wieder) das Vertrauen verdient, jederzeit ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umzugehen, fehlen. Dass der Kläger seit Jahrzehnten die Jagd ausgeübt hat, ist insoweit ohne Relevanz, weil dieser Umstand das "Versagen" nicht verhindert hat und ihm dementsprechend kein Aussagewert dahingehend zukommt, der Kläger verdiene (wieder) das erforderliche Vertrauen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Hinweis des Klägers, er habe die Jagd von Anbeginn an unbeanstandet ausgeübt. Im Übrigen kann allenfalls festgestellt werden, dass es keine behördlicherseits bekannt gewordenen Auffälligkeiten oder Zwischenfälle bei der Jagd gegeben hat, was angesichts einer allseits bekannten geringen (bis nicht vorhandenen) behördlichen Kontrolle keinen Aussagewert dahingehend besitzt, der Kläger sei vor dem in Rede stehenden Vorfall im Rahmen der Jagdausübung stets vorsichtig und sachgemäß mit der Waffe umgegangen. Der Fall gibt schließlich entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung, zur Erleichterung der Umgangspraxis mit Waffen etwa durch ein Sachverständigengutachten der Frage nachzugehen, ob sich speziell für das Waffenrecht relevante Alkoholgrenzwerte herausarbeiten lassen. Wie zuvor ausgeführt, ist Maßstab für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsbeurteilung, soweit ein Umgang mit der Waffe insbesondere in Gestalt des Schießens nach der Aufnahme von Alkohol in Rede steht, der vorsichtige und sachgemäße Gebrauch. Ein solcher liegt dann nicht mehr vor, wenn die aufgenommene Menge an Alkohol so groß ist, dass typischerweise von einer Verhaltensbeeinflussung auszugehen ist. Das Vorliegen einer solchen - typischerweise gegebenen - Verhaltensbeeinflussung kann nach dem Vorstehenden in Anlehnung an die für den Bereich des Straßenverkehrs vom Gesetzgeber in § 24a Abs. 1 StVG normierten Grenzwerte angenommen werden, weil diese Grenzwerte auf wissenschaftlichen Erkenntnissen hinsichtlich der verhaltensbeeinflussenden Wirkung von Alkohol allgemein beruhen und die an die Teilnahme am Straßenverkehr gestellten Anforderungen, vor allem was die Risikobereitschaft sowie die Reaktionsfähigkeit betrifft, in ähnlicher Weise auch für den Schusswaffengebrauch gelten, insbesondere wenn mit der Waffe - wie hier - im nicht eingegrenzten oder anderweitig gesicherten Gelände geschossen wird. Die Regelungen unter den Nummern 2, 3 und 5 des Bescheids sind ebenfalls rechtmäßig. Diesbezügliche Rechtsmäßigkeitszweifel sind, wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.